Normen
BAO §212 Abs1;
FinStrG §172 Abs1;
BAO §212 Abs1;
FinStrG §172 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist als Kellner erwerbstätig. In früheren Jahren betrieb er eine Gastwirtschaft. Im Rahmen dieser betrieblichen Tätigkeit beging er vorsätzliche Abgabenverkürzungen, was zur Verhängung von Geldstrafen in Höhe von insgesamt S 75.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 58 Tage) führte.
In der Folge ersuchte der Beschwerdeführer, ihm monatliche Raten von S 300,-- für die Abstattung der zum damaligen Zeitpunkt noch mit S 73.239,-- aushaftenden Geldstrafen zu gewähren. Er sei bis zum Existenzminimum gepfändet und nicht in der Lage, höhere Raten zu bezahlen.
Das Finanzamt wies diesen Antrag als Finanzstrafbehörde erster Instanz ab, weil die Einbringlichkeit der Geldstrafe auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers gefährdet sei.
Der Beschwerdeführer erhob "Berufung" - von der belangten Behörde als Beschwerde im Sinne des § 152 Finanzstrafgesetz gewertet - und wies darauf hin, daß er noch Lieferantenverbindlichkeiten zu begleichen habe. Sobald diese Verpflichtungen erfüllt seien, könne er "einen größeren monatlichen Betrag" an das Finanzamt abführen. Derzeit sei es ihm aber nicht möglich einen größeren Betrag als monatlich S 500,-- zu bezahlen.
Die belangte Behörde wies die Beschwerde ab, weil der Rückstand uneinbringlich erscheine und in einem solchen Fall keine Zahlungserleichterungen gewährt werden dürften.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 172 Abs. 1 Finanzstrafgesetz gelten für die Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen und Wertersätze sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen, soweit das Finanzstrafgesetz nicht anderes bestimmt, die Bundesabgabenordnung und die Abgabenexekutionsordnung sinngemäß.
§ 212 Abs. 1 BAO bestimmt unter anderem, daß auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben die Entrichtung in Raten bewilligt werden kann, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 212 BAO ist dann, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Lage des Abgabepflichtigen die Einbringlichkeit von Abgaben gefährdet ist, für die Gewährung von Zahlungserleichterungen ebenso kein Raum, als wenn die Einbringlichkeit erst durch den Aufschub gefährdet wäre (siehe das hg. Erkenntnis vom 7. Februar 1990, Zl. 89/13/0018, und die dort zitierte Vorjudikatur).
Dieser Rechtsprechung folgend begründet die belangte Behörde die Abweisung des Zahlungserleichterungsansuchens mit der Uneinbringlichkeit der aushaftenden Geldstrafe. Im Ergebnis ist sie damit im Recht.
Unbestritten ist nämlich, daß der Beschwerdeführer mit Rücksicht auf andere Verbindlichkeiten bereits bis auf das Existenzminimum gepfändet ist. Nun wäre es zwar nicht ausgeschlossen, daß der Beschwerdeführer die Geldstrafe trotz seiner schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse bezahlen könnte - etwa mit finanzieller Hilfe naher Angehöriger -, um den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe zu vermeiden; die von ihm beantragten Monatsraten von S 500,-- können aber bei weitem nicht als ausreichend angesehen werden, um eine Abstattung der noch aushaftenden Geldstrafe im Ausmaß von mehr als S 70.000,-- in angemessener Zeit sicherzustellen.
Damit war jedoch ein Sachverhalt gegeben, der die belangte Behörde zur Annahme der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe berechtigte, sodaß die Bewilligung von Zahlungserleichterungen schon aus Rechtsgründen nicht in Betracht kam. Eine Ermessensentscheidung hatte die belangte Behörde daher nicht mehr zu treffen und hat sie auch tatsächlich nicht getroffen. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe "von ihrer Ermessensentscheidung ... falschen Gebrauch gemacht", ist daher schon aus diesem Grund unberechtigt.
Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 104/1991.
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