VwGH 89/13/0018

VwGH89/13/00187.2.1990

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Hofstätter und die Hofräte

Dr. Schubert, Dr. Drexler, Dr. Pokorny und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Wimmer, über die Beschwerde des X gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 25. November 1988, Zl. GA 7-1423/88, betreffend Zahlungserleichterungen und Erlassung eines Vollstreckungsbescheides, zu Recht erkannt:

Normen

BAO §212 Abs1;
BAO §212 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer beantragte mit Schriftsatz vom 12. Juni 1987 die Stundung seines Abgabenrückstandes bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Berufung der H-KG vom 2. Juni 1987. Er begründete diesen Antrag damit, daß es ihm infolge seiner angespannten Vermögens- und Einkommensverhältnisse nicht möglich sei, ohne Gefährdung seines eigenen Lebensunterhaltes den Abgabenrückstand zu bezahlen.

Mit Bescheid vom 27. Juli 1987 erließ das Finanzamt einen Vollstreckungsbescheid, in dem es ausführte, daß die Einbringlichkeit der Abgabenschuld (Einkommensteuer 1975 bis 1982) von insgesamt S 12,410.405,--, für deren Entrichtung der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Juni 1987 Zahlungserleichterungen beantragt habe, gefährdet erscheine, weil nach den Angaben des Beschwerdeführers seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse derart angespannt seien, daß ihm die Entrichtung des Abgabenrückstandes nicht möglich sei. Deshalb würden gemäß § 230 Abs. 7 BAO die erforderlichen Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet. Mit Zustellung dieses Bescheides werde das Ansuchen um Bewilligung von Zahlungserleichterungen abgewiesen.

In der dagegen erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer aus, die Abweisung eines Stundungsantrages sei sinnwidrig, wenn der Abgabenschuldner gar nicht in der Lage sei, Zahlung zu leisten.

Nach Abweisung dieser Berufung durch Berufungsvorentscheidung stellte der Beschwerdeführer rechtzeitig den Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. In diesem Schriftsatz wies er neuerlich darauf hin, daß er nicht in der Lage sei, die vorgeschriebenen Abgaben zu bezahlen. Ein Schuldner, der überhaupt nicht in der Lage sei, Zahlung zu leisten, könne die Einbringung der gegen ihn gerichteten Forderung begrifflich weder erschweren noch gefährden.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab und führte begründend aus, Zahlungserleichterungen dürften nur dann gewährt werden, wenn durch die Zufristung die Einbringlichkeit der Abgaben nicht gefährdet werde, wobei es nach der Rechtsprechung gleichgültig sei, ob die Gefährdung der Einbrinung erst durch die Zufristung entstehe oder schon gegeben gewesen sei. Selbst wenn die Abgaben zur Gänze uneinbringlich wären, könne demnach die Stundung nicht bewilligt werden. Im übrigen sei darauf hinzuweisen, daß der Beschwerdeführer Miteigentümer von Liegenschaften sei und der Verkauf von gepfändeten Sachen auf Grund des Übernahmsantrages vom 2. März 1988 einen Erlös von S 91.225,-- erbracht habe. Auf Grund der Darstellung seiner Vermögenslage durch den Beschwerdeführer müsse die Einbringlichkeit des restlichen Abgabenrückstandes als gefährdet erscheinen, weshalb der Antrag auf Stundung abzuweisen und der Vollstreckungsbescheid zu erlassen gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.

Für die bescheidmäßige Bewilligung einer Zahlungserleichterung müssen sämtliche gesetzlich vorgesehenen Bedingungen erfüllt sein. Es ist daher zu prüfen, ob - sofern ein Antrag des Abgabepflichtigen vorliegt - die sofortige (volle) Entrichtung der Abgaben eine erhebliche Härte darstellt und die Einbringlichkeit der Abgaben nicht gefährdet ist. Bei Vorliegen all dieser Voraussetzungen steht es im Ermessen der Abgabenbehörde, die beantragte Zahlungserleichterung zu bewilligen. Fehlt hingegen auch nur eine der genannten Voraussetzungen, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum, sondern die Behörde hat diesfalls den Antrag aus Rechtsgründen abzuweisen (vgl. Stoll, Bundesabgabenordnung, Handbuch, Seite 513 und die dort zitierte hg. Judikatur).

Der Beschwerdeführer meint, die Anwendung des § 212 Abs. 1 BAO setze begrifflich voraus, daß der Steuerpflichtige über genügend Vermögen bzw. über ein hinreichendes Einkommen dafür verfüge, die Zahlung leisten zu können. Die Einbringlichkeit einer Forderung könne nur dann gefährdet sein, wenn ohne Gewährung der Stundung die Einbringlichkeit gegeben wäre. Fehle - wie im vorliegenden Fall - von vornherein die Einbringlichkeit, könne diese auch nicht gefährdet sein, weshalb sowohl die Erlassung des Vollstreckungsbescheides als auch die Abweisung des Stundungsantrages rechtswidrig seien.

Diese Ausführungen überzeugen nicht. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, ist dann, wenn schon auf Grund der wirtschaftlichen Lage des Abgabepflichtigen die Einbringlichkeit gefährdet ist, für die Gewährung von Zahlungserleichterungen ebenso kein Raum als wenn die Einbringlichkeit erst durch den Aufschub gefährdet wäre (siehe die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Februar 1984, Slg. Nr. 5866/F, vom 27. Oktober 1987, Zl. 87/14/0130, und vom 8. Februar 1989, Zl. 88/13/0100). Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich durch die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht veranlaßt, von dieser Rechtsprechung, auf die im Sinne des § 43 Abs. 2 VwGG hingewiesen wird, abzugehen. Soweit den Ausführungen des Beschwerdeführers entnommen werden kann, daß er selbst die Anwendbarkeit des § 212 Abs. 1 BAO verneint und die angestrebte Stundung mit allgemeinen Rechtsgrundsätzen im Sinne ds § 7 ABGB zu begründen versucht, ist ihm zu erwidern, daß die Heranziehung allgemeiner Rechtsgrundsätze schon deshalb entbehrlich ist, weil für den vom Beschwerdeführer zur Unterstützung seiner Auffassung, daß bei Einkommens- und Vermögenslosigkeit Stundung zu gewähren ist, genannten Fall, daß Einbringungsmaßnahmen aussichtslos sind, in § 231 BAO ohnedies die Möglichkeit vorgesehen ist, die Einbringung fälliger Abgaben auszusetzen.

Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

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