VwGH 88/10/0119

VwGH88/10/011927.9.1988

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sittenthaler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kirchner, über die Beschwerde des SJ in F, vertreten durch Dr. Herwig Grosch, Rechtsanwalt in Kitzbühel, Rathausplatz 2/11, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom 13. Juni 1988, Zl. St 90/88, betreffend Bestrafung wegen Ordnungsstörung, zu Recht erkannt:

Normen

VStG §31
VStG §31 Abs2
VStG §32 Abs2
VwRallg

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1988:1988100119.X00

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 13. Juni 1988 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, am 6. März 1987 gegen 3.00 Uhr in der sogenannten „R‑Bar“ in der Discothek „A“ in F in stark alkoholisiertem Zustand Gäste angepöbelt, den J. G. belästigt (indem er mehrmals versucht habe, mit der Hand ein Stück von dessen Pizza zu nehmen) und sich schließlich lautstark geweigert zu haben, der Anordnung des Gastwirtes, das Lokal zu verlassen, zu befolgen und durch dieses Verhalten, das Ärgernis zu erregen geeignet gewesen sei, die Ordnung an diesem öffentlichen Orte gestört zu haben; der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Art. IX Abs. 1 Z. 1 EGVG 1950 begangen. Es wurde eine Geldstrafe verhängt sowie eine Ersatzarreststrafe festgesetzt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Der Beschwerdeführer wendet Verfolgungsverjährung ein, weil die Strafverfügung vom 7. Mai 1987 wegen der fehlenden Uhrzeitangabe keine entsprechende Verfolgungshandlung dargestellt habe und die Angabe einer exakten Tatzeit erst durch das (außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist) erlassene Straferkenntnis vom 3. Mai 1988 erfolgt sei.

Diesem Einwand kommt schon aus folgenden Erwägungen keine Berechtigung zu: Der Beschwerdeführer übersieht nämlich, daß diese Strafverfügung nicht die einzige, innerhalb der Frist des § 31 Abs. 2 VStG 1950 gesetzte Verfolgungshandlung dargestellt hat. Vielmehr ist eine solche sowohl im Rechtshilfeersuchen der Behörde erster Instanz vom 14. Juli 1987 an die Bezirkshauptmannschaft zur Vernehmung des Zeugen H. M., welcher der Strafakt einschließlich der Anzeige angeschlossen war (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 22. November 1984, Zl. 83/02/0493), als auch in der Einvernahme dieses Zeugen am 18. August 1987 vor der ersuchten Behörde (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 15. März 1973, Slg. Nr. 8384/A) zu erblicken, zumal sowohl in der Anzeige als auch in dieser Zeugenaussage die dem Beschwerdeführer schließlich angelastete Uhrzeit „gegen 3.00 Uhr“ aufscheinen. Der in diesem Zusammenhang gerügte Mangel in der Begründung des angefochtenen Bescheides kann daher nicht wesentlich sein.

Soweit der Beschwerdeführer weiters darauf verweist, die belangte Behörde sei in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht entsprechend auf seine Argumente in der Berufungsschrift eingegangen, vermag er gleichfalls einen solchen, zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führenden Verfahrensmangel nicht aufzuzeigen: Abgesehen von der oben dargestellten Verjährungseinrede in Hinsicht auf die Präzisierung der Tatzeit hat der Beschwerdeführer nämlich in der Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis lediglich vorgebracht, es sei ihm damit erstmals eine Übertretung nach Art. IX Abs. 1 (Ziff. 1) EGVG 1950 vorgeworfen worden. Dieser Einwand des Beschwerdeführers Beschwerdeführers war schon deshalb verfehlt, weil sich eine Verfolgungshandlung nicht auf die rechtliche Wertung einer Tat bezieht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 7. Dezember 1984, Zl. 84/02/0129), wobei im übrigen vermerkt wird, daß die übertretene Verwaltungsvorschrift sowohl in der Anzeige als auch in der erwähnten Strafverfügung angeführt war.

Da es dem Beschwerdeführer sohin nicht gelungen ist, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.

Wien, am 27. September 1988

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte