VwGH 88/09/0135

VwGH88/09/01351.12.1988

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Karlik und die Hofräte Mag. Meinl und Dr. Germ als Richter, im Beisein des Schriftführers Rat Dr. Novak, über die Beschwerde des VP in B, vertreten durch Dr. Bruno Pollak, Rechtsanwalt in Klagenfurt, St. Veiter Straße 15/11, gegen den Bescheid der Schiedskommission beim Landesinvalidenamt für Kärnten vom 8. Juli 1988, Zl. OB: 710‑032110‑004, betreffend Kriegsopferversorgung (Anerkennung und Beschädigtenrente), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37
AVG §39 Abs2
KOVG 1957 §4 Abs1
KOVG 1957 §90

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1988:1988090135.X00

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Bezüglich des Sachverhaltes und des bisherigen Verfahrensablaufes wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des in dieser Rechtssache ergangenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Mai 1986, Zl. 85/09/0131, verwiesen, mit welchem der im ersten Rechtsgang erlassene Bescheid der belangten Behörde vom 27. März 1985 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben worden war. Der Gerichtshof hatte den Umstand für bestimmend erachtet, daß es der belangten Behörde im ersten Rechtsgang oblegen wäre, sich mit der rechtserheblichen Frage auseinanderzusetzen, ob die in der ärztlichen Bescheinigung vom 14. März 1984 angeführten drei Gesundheitsschädigungen, nämlich rheumatische Beschwerden (Arthritis), rezidivierende Dermatitiden und Verdauungsstörungen, auf eine - wie der Beschwerdeführer behauptet - im Wehrdienst durchgemachte Ruhrerkrankung zurückzuführen seien. Diese Gesundheitsschädigungen könne der Beschwerdeführer, so führte der Gerichtshof im Zusammenhang weiters aus, jedenfalls als Dienstbeschädigung geltend machen, ohne daß ihm im Hinblick auf den Bescheid der belangten Behörde vom 8. Feber 1983 rechtens das Vorliegen eines rechtskräftigen Abspruches darüber entgegengehalten werden könnte.

Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen und im Instanzenzug ergangenen Ersatzbescheid vom 8. Juli 1988 sprach die belangte Behörde (in Bestätigung des Bescheides des Landesinvalidenamtes für Kärnten vom 18. März 1987) aus, daß die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gesundheitsschädigungen „rezidivierende Dermatitiden, Verdauungsstörungen und rheumatische (Arthritis)“ gemäß den §§ 1 und 4 des Kriegsopferversorgungsgesetzes (KOVG) 1957 nicht als Dienstbeschädigung anerkannt werden und der Antrag auf Zuerkennung einer Beschädigtenrente gemäß § 7 Abs. 1 KOVG abgewiesen werde. Zur Begründung wurde nach Darstellung des Sachverhaltes und Wiedergabe des Berufungsvorbringens, soweit für die Beschwerde von Relevanz, ausgeführt, der Bescheid der Versorgungsbehörde erster Rechtsstufe vom 18. März 1987 stütze sich auf das vom leitenden Arzt erstellte aktenmäßige Gutachten vom 11. März 1987. Diese Vorgangsweise sei entgegen den diesbezüglichen Berufungseinwendungen des Beschwerdeführers deshalb zulässig, weil bezüglich der Frage, ob ein Folgezustand nach Ruhr vorliege, bereits mehrere Gutachten im Verwaltungsakt auflägen. Diesem aktenmäßig erstellten Gutachten des leitenden Arztes sei zu entnehmen, daß eine Ruhrerkrankung derart typische und schwere Symptome aufweise, die sicherlich schon in der Anamnese anläßlich des Krankenhausaufenthaltes im Jahre 1946 angegeben worden wären. Verdauungsstörungen seien aber nach der Aktenlage erstmals im Jahre 1984 erwähnt worden und es hätten noch im Jahre 1982 anläßlich der Begutachtung durch den Facharzt für Innere Medizin Dr. S keinerlei Hinweise darauf gefunden werden können. Geradezu das Gegenteil sei der Fall, weil der diesbezügliche Befund als unauffällig bezeichnet worden sei. Die in den Vorverfahren eingeholten Gutachten wiesen auch darauf hin, daß das geltend gemachte Ekzem erstmals 1980 angeführt worden sei, im Jahre 1982 aber nicht mehr objektiviert werden konnte. Darüber hinaus handle es sich bei den bestehenden Arthrosen um ein anlagebedingtes Leiden. Dennoch habe die belangte Behörde entsprechend dem diesbezüglichen Berufungsbegehren des Beschwerdeführers ein weiteres Sachverständigengutachten beim Facharzt für Innere Medizin Dr. S eingeholt. Dieses Gutachten vom 22. September 1987 stütze sich auf einen sehr umfangreichen internistischen Befund und führe zusammengefaßt zu dem Ergebnis, daß zwar gegenüber den Vorgutachten heute dyspeptische Beschwerden als glaubhaft anzunehmen seien, aber die Symptome darauf hinwiesen, daß dieser Befund eine Begleiterscheinung einer nachweisbaren Gallensteinerkrankung, einer altersbedingten Fermentschwäche bei bestehender Gefäßsklerose viel eher sei, als die Folge einer Ruhrerkrankung. Der in Rede stehende Kausalzusammenhang sei deshalb auch als unwahrscheinlich bezeichnet worden, weil Verdauungsbeschwerden verstärkt unmittelbar nach der Ruhrerkrankung auftreten, in diesen Zeiträumen vom Beschwerdeführer jedoch nie angegeben bzw. auch ärztlicherseits nicht erhoben worden seien. Der erhobene Befund schließe auch das Bestehen einer entzündlichen rheumatischen Gelenkserkrankung und somit auch einen diesbezüglichen Folgezustand nach Ruhr aus. Zum diesbezüglichen Berufungseinwand sei zu bemerken, daß sich die dahingehende medizinische Lehrmeinung auch seit der letzten Beurteilung nicht geändert habe. Die ekzematöse Hauterkrankung habe auch heute nicht festgestellt werden können. Könne eine solche aber nach den Schilderungen des Beschwerdeführers als möglicherweise immer wieder auftretend angenommen werden, stehe dieses Leiden jedoch nicht mit den wehrdiensteigentümlichen Verhältnissen bzw. jenen während der Kriegsgefangenschaft im Zusammenhang. Von der daraufhin eingeräumten Möglichkeit der Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs habe der Beschwerdeführer Gebrauch gemacht und diesbezüglich eingewendet, daß nach der nunmehr beigebrachten ärztlichen Bestätigung Dris. F vom 5. Dezember 1987 doch von bestehenden Brückensymptomen ausgegangen werden könne, weil darin bestätigt worden sei, daß die heute geltend gemachten Beschwerden bereits seit der Entlassung aus der Gefangenschaft bestanden hätten. Dazu sei festzustellen, daß im zitierten Attest angeführt worden sei, daß nach den Angaben des Beschwerdeführers die seinerzeit bestandenen Beschwerden die Folgen einer durchgemachten Dysenterie und Polyarthritis darstellten und daher nur bei glaubhafter Annahme einer durchgemachten Ruhr medizinisch nicht widerlegt werden könne, daß das heutige Krankheitsbild einem solchen Folgezustand entspräche. Der Aktenlage sei jedoch, so führt die belangte Behörde im Zusammenhang weiter aus, zu entnehmen, daß vom Beschwerdeführer selbst in seinem seinerzeitigen Antrag vom 15. Oktober 1946 und in den Gutachten vom 30. Dezember 1946, vom 24. April 1947 und selbst in jenem vom 28. September 1982 solche Verdauungsbeschwerden nicht angegeben worden seien und auch ärztlicherseits nicht hätten festgestellt werden können. Dieser Umstand und die Tatsache, daß mit der im Vorverfahren abgegebenen ärztlichen Bestätigung Dris. F vom 19. März 1982 ebenfalls noch keine Verdauungsbeschwerden angegeben worden seien, spreche für die glaubhafte und begründete, ärztlicherseits getroffene Feststellung, daß Brückensymptome fehlen. Diese Aussage könne nach Ansicht der belangten Behörde demnach auch mit dem zitierten, im nunmehrigen Verfahren beigebrachten Attest Dris. F vom 5. Dezember 1987, welches sich zum Teil auch auf die Aussagen des Beschwerdeführers stütze, nicht entkräftet werden. Auch der neuerlich befaßte leitende Arzt habe in seiner Stellungnahme vom 7. Jänner 1988 dazu ausgeführt, daß eine geänderte Beurteilung nicht Platz greifen könne, weil mit den erhobenen Befunden zahlreiche andere akausale Ursachen für die heutigen Beschwerden sehr viel wahrscheinlicher seien und daher nicht angenommen werden könne, daß der gegebene Zustand auf eine Ruhrerkrankung bzw. auf die wehrdiensteigentümlichen Verhältnisse zurückzuführen sei. Entgegen der Annahme in der abschließenden Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 9. Feber 1988 sei auch festzuhalten, daß nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein möglicher Kausalzusammenhang für die Anerkennung einer Dienstbeschädigung nicht ausreiche und eine Kausalität zumindest mit Wahrscheinlichkeit gegeben sein müsse. Nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens könne dem gestellten Antrag selbst bei einer glaubhaften Annahme, daß eine Ruhrerkrankung während der Gefangenschaft erlitten worden sei, nicht entsprochen werden, weil nach § 4 KOVG 1957 eine Gesundheitsschädigung nur dann als Dienstbeschädigung anzuerkennen sei, wenn und insoweit diese zumindest mit Wahrscheinlichkeit ursächlich auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse zurückzuführen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie dessen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Gerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf mängelfreie Durchführung des Verfahrens im Sinne der Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 und des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 und auf richtige rechtliche Beurteilung des behaupteten Sachverhaltes im Sinne der Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 verletzt. In Ausführung des so bezeichneten Beschwerdepunktes trägt der Beschwerdeführer hiezu unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften im wesentlichen vor, ein relevanter Verfahrensmangel sei deshalb gegeben, weil der Beschwerdeführer zur Glaubhaftmachung seiner gesundheitlichen Beschwerden als Folge einer Ruhrerkrankung und somit als Dienstbeschädigung die unbedenklichen ärztlichen Bestätigungen Dris. F welcher ihn seit seiner Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft behandelt habe, vorgelegt habe. Diese Angaben stünden teilweise im Widerspruch zu den von der belangten Behörde eingeholten Gutachten und es wäre die belangte Behörde daher verpflichtet gewesen, dem Beweisanbot des Beschwerdeführers auf Einholung eines Obergutachtens zu entsprechen.

Diesem Vorbringen bleibt es verwehrt, die Beschwerde zum Erfolg zu führen.

Gemäß § 4 Abs. 1 KOVG 1957 ist eine Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 KOVG 1957 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Für die Auslegung des Begriffes „wahrscheinlich“ ist der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend. Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn nach der geltenden ärztlichen-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Oktober 1987, Zl. 87/09/0191).

Die rechtliche Beurteilung des ursächlichen Zusammenhanges im Sinne dieser Bestimmung setzt voraus, daß der Kausalzusammenhang im medizinisch-naturwissenschaftlichen Sinn in dem durch § 90 KOVG 1957 geregelten Verfahren geklärt wird und allenfalls strittige Tatsachen im Zusammenhang mit der Wehrdienstleistung bzw. dem schädigenden Ereignis und der Krankheitsvorgeschichte von der Behörde ermittelt und festgestellt werden.

Im vorliegenden Beschwerdefall haben sowohl der vom Landesinvalidenamt herangezogene leitende Arzt Dr. K als auch der von der belangten Behörde beigezogene Facharzt für Innere Medizin Dr. S ärztlicherseits die Auffassung vertreten, daß die vom Beschwerdeführer nunmehr geltend gemachten Gesundheitsschädigungen mit einer vor über 40 Jahren zurückliegenden Ruhrerkrankung in keinen wie immer gearteten Kausalkonnex gebracht werden können, weil entsprechende Brückensymptome fehlen.

Der Beschwerdeführer bekämpft mit seinem Vorbringen in Wahrheit die Beweiswürdigung der belangten Behörde. Der Verwaltungsgerichtshof, der die Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht auf ihre Richtigkeit, sondern nur auf ihre Schlüssigkeit zu prüfen befugt ist (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053, Slg. Nr. 11894/A), kann indessen nicht finden, daß die in der Begründung des angefochtenen Bescheides dargestellte Argumentation nicht beweiskräftig wäre oder sonst gegen Verfahrensvorschriften, insbesondere die §§ 45 Abs. 2 und 60 AVG 1950 verstieße. Die Beschwerdeausführungen lassen in dem hier zu entscheidenden Fall in keiner Weise den von der belangten Behörde ihrer Entscheidung zugrundegelegten Sachverhalt als unzureichend oder sonst nicht ordnungsgemäß ermittelt oder als nicht in schlüssiger Weise gewürdigt erscheinen. Denn der ärztlichen Bescheinigung des den Beschwerdeführer seit seiner Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft behandelnden Arztes Dr. F vom 5. Dezember 1987 ist lediglich zu entnehmen, daß die geltend gemachten Gesundheitsstörungen „nach Angaben des Patienten“ auf eine in der Gefangenschaft durchgemachte Dysenterie und Polyarthritis zurückzuführen seien. Auch nach dieser Aussage besteht kein solcher Grad von Wahrscheinlichkeit, daß sich darauf die Überzeugung vom Kausalzusammenhang gründen kann.

Da die belangte Behörde zutreffend davon ausgehen konnte, daß die als Dienstbeschädigung geltend gemachten Gesundheitsschädigungen keinesfalls mit der vom Gesetz her geforderten Wahrscheinlichkeit ursächlich auf die mit der Dienstleistung bei der Deutschen Wehrmacht eigentümlichen Verhältnisse zurückgeführt werden können, vermochte der Verwaltungsgerichtshof bei der gegebenen Sach- und Rechtslage die im Instanzenzug bestätigte Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers nicht als rechtswidrig zu erkennen. Während nämlich der ursächliche Zusammenhang der Gesundheitsstörung mit dem schädigenden Vorgang nur wahrscheinlich zu sein braucht, müssen - ein Umstand, den der Beschwerdeführer verkennt - die anspruchsbegründenden Tatsachen (schädigender Vorgang, gesundheitliche Schädigung) selbst bewiesen sein, d.h. es muß eine so hohe Wahrscheinlichkeit bestehen, daß darauf die Überzeugung von der Wahrheit und nicht der bloßen Wahrscheinlichkeit gegründet werden kann. Aus der gesamten Aktenlage (Krankheitsvorgeschichte) ergibt sich kein Anhaltspunkt für eine Erkrankung des Beschwerdeführers an Ruhr. Die Folgen der objektiven Beweislosigkeit oder des Nichtfestgestelltseins einer Tatsache sind aber - auch bei amtswegiger Ermittlungspflicht - von dem zu tragen, der aus dieser Tatsache ein Recht herleiten will. Daß dieser Beweis dem Beschwerdeführer gelungen sei, behauptet er im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof selbst nicht.

Aus diesen Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß dem § 42 Abs. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. gebildeten Dreiersenat als unbegründet abzuweisen ist.

Die Entscheidung über den Anspruch auf Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.

Wien, am 1. Dezember 1988

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