Normen
AVG §17;
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §63 Abs2;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
BDG 1979 §109;
VwGG §34 Abs1;
AVG §17;
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §63 Abs2;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
BDG 1979 §109;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist Stellvertreter des Bezirksgendarmeriekommandanten in X.
Nachdem der Beschwerdeführer seiner Dienstbehörde im Mai 1986 mitgeteilt hatte, es bestehe der Verdacht, daß GrInsp W bestimmte Dienstpflichtverletzungen begangen habe, wurde W. vom Abteilungskommandanten des Gendarmerieabteilungskommandos in X, Obstlt P., hiezu am 20. Juli 1986 befragt und hierüber ein Aktenvermerk angelegt. Demnach habe W. erklärt, "daß auch er wegen vermuteten Amtsmißbrauches etwas unternehmen" müsse. W. gab an, daß RevInsp L. vor einigen Jahren für den Beschwerdeführer bei seinem Privathaus in Z Schnee geschaufelt habe. Dies habe ihm L. vor einiger Zeit bestätigt. Genaueres könne er nicht angeben.
Laut Niederschrift des Gendarmerieabteilungskommandos in X vom 29. Juli 1986 gab der als Auskunftsperson vernommene L. an, es sei richtig, daß er einmal, vermutlich im Winter 1982/83, beim Haus des Beschwerdeführers in Z Schnee geschaufelt habe. Die Aufforderung bzw. das Ersuchen des Beschwerdeführers dürfte nicht in Befehlsform ergangen sein und sei für ihn kein unbedingtes "Muß" gewesen. Er habe das Schneeschaufeln mehr aus Gefälligkeit durchgeführt. Er könne nicht mit Sicherheit sagen, ob er das Schneeschaufeln außerhalb der Dienstzeit durchgeführt habe; es dürfte aber nach einem Plandienst gewesen sein.
Der Aktenvermerk vom 20. Juli 1986 sowie die Niederschrift mit L. wurden dem Beschwerdeführer übermittelt. In seinem über Aufforderung am 4. August 1986 erstatteten Anbringen brachte der Beschwerdeführer vor, der mit W. angelegte Aktenvermerk habe nicht die von W. angestrebte Aussagekraft. Der "Rechtsinhalt" sei zu unbestimmt. Es fehle an der vom Gesetz geforderten essentiellen rechtlichen Komponente und den zeitlichen Abgrenzungen. Dem könne nur begegnet werden, wenn W. in einer mit ihm aufgenommenen Niederschrift oder in einer von ihm verfaßten Meldung zu seinen Angaben stehe." Zwecks Rechtsverfolgung "beantragte der Beschwerdeführer, W. umgehend in einer der aufgezeigten Formen den Inhalt der angestellten Vermutung unterschriftlich belegen sowie den Zeitpunkt der getroffenen "Bestätigung" und sonstige relevante Details konkretisieren zu lassen. Unter Berufung auf § 17 AVG 1950 ersuche der Beschwerdeführer, ihm eine Ausfertigung (hievon) zu übergeben. Sollte seiner Bitte nicht gefolgt werden, stelle er den Antrag, sein Anbringen an die Dienstbehörde (Landesgendarmeriekommando für Oberösterreich) weiterzuleiten. Für diesen Fall stelle er unter Berufung auf § 17 AVG 1950 den Antrag auf Akteneinsicht. "Diese bezieht sich auf die Übermittlung (Kopie) der von GrInsp W. gelegten Meldung oder die mit ihm aufgenommene Niederschrift." Sollte es zur Ablehnung kommen, begehre er die Erlassung eines Bescheides.
In einer weiteren Stellungnahme vom 7. August 1986 gab der Beschwerdeführer an, nur einmal mit dem Ersuchen um Schneeräumarbeiten an L. herangetreten zu sein. Diese seien von L. ausschließlich in seiner Freizeit durchgeführt worden. L. habe ohne Zögern sein Einverständnis erklärt. Dienstliche Berührungspunkte hätten sich nicht ergeben. Der Beschwerdeführer äußerte ferner die Vermutung, W. habe die Bestimmung des § 84 Abs. 1 StPO und des § 53 Abs. 1 BDG 1979 nicht befolgt; seiner Aussage lägen unbegründete Motive zugrunde.
Mit Schreiben vom 8. September 1986 berichtete der Abtkmdt P. der Dienstbehörde über den Stand der Ermittlungen. Das Gendarmerieabteilungskommando habe versucht, den Sachverhalt gemäß § 109 BDG 1979 zu klären. Gleichzeitig wurde ein Bericht an die Staatsanwaltschaft zur strafrechtlichen Beurteilung und eventuellen weiteren Veranlassung vorgelegt, in dem die gegenseitigen Beschuldigungen des Beschwerdeführers und W. nach dem damaligen Ermittlungsstand dargestellt wurden. Nach der Aktenlage wurde jedoch dieser Bericht von der Dienstbehörde erster Instanz nicht an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet.
Vielmehr wurde am 21. Jänner 1987 dem Beschwerdeführer der Inhalt der an das Abteilungskommando Freistadt gerichteten Erledigung der Dienstbehörde erster Instanz vom 8. Jänner 1987 mündlich zur Kenntnis gebracht, wonach sie im gegenständlichen Vorfall (Schneeschaufeln durch L. beim Haus des Beschwerdeführers in Z; vermutlich im Winter 82/83) keinen Mißbrauch der Amtsgewalt bzw. keine Dienstpflichtverletzung erblicken könne, da es an den erforderlichen Beweisen fehle.
Mit Eingabe vom 28. Jänner 1987 ersuchte der Beschwerdeführer (unter Hinweis auf seine am 21. Jänner 1987 erlangte Kenntnis) ihm gemäß § 17 AVG 1950 eine Ablichtung des "LGK-Befehls" vom 8. Jänner 1987 zu übersenden d.h. Akteneinsicht zu gewähren. Sollte seiner Bitte nicht stattgegeben werden, beantrage er darüber bescheidmäßig zu befinden.
Die Dienstbehörde erster Instanz traf hierauf folgende Erledigung vom 25. Februar 1987:
Zu Ihrem Antrag auf Akteneinsicht vom 28. Jänner 1987, GZ. ..., teilt das Landesgendarmeriekommando mit, daß Ihnen im gegenständlichen Fall gemäß § 17 AVG keine Akteneinsicht gewährt bzw. Ablichtung des ho LGK-Befehles vom 8. Jänner 1987, GZ. 6001/12-2/86, zur Verfügung gestellt werden kann, weil eine Parteienstellung gemäß § 8 leg. cit. nicht gegeben ist."
Diese Erledigung wertete der Beschwerdeführer als Bescheid und erhob Berufung. In seiner Berufung vom 5. März 1987 stellte er den Antrag, diesen Bescheid vom 25. Februar 1987 wegen Unzuständigkeit der Behörde und unrichtiger Beurteilung (Anwendung) der Rechtslage zur Gänze aufzuheben, punkto "Parteistellung" ein Verfahren auszutragen und festzustellen, daß ihm kraft "rechtlichen Interesses" Parteistellung und damit auch das Recht auf Akteneinsicht (§ 17 AVG 1950) zustehe.
Unter einem stellte der Beschwerdeführer auch einen Antrag auf Akteneinsicht. Unter Berufung auf die Bestimmung des § 17 AVG 1950 ersuchte der Beschwerdeführer, von allen seit Einbringung der Berufung angefertigten Akten Ablichtungen anzufertigen und ihm diese gegen Kostenersatz zu übersenden. Bei Nichtstattgebung stelle er den Antrag auf bescheidförmige Absprache.
Er begründete seine Parteistellung mit folgenden rechtlichen Interessen: Man habe zwar Erhebungen in Richtung eines Verdachtes einer Tathandlung im Sinn des § 302 StGB mit großem Aufwand gegen ihn geführt. In der ihm mündlich mitgeteilten Erledigung des Landesgendarmeriekommandos vom 8. Jänner 1987 (eine Einschau sei ihm nicht gestattet worden) seien offensichtliche Verdachtsgründe nach § 297 StGB (Verleumdung) und eine dienstrechtliche Weiterverfolgung eines gegen ihn zu Unrecht "ausgelegt" gewesenen Tatverdachtes nicht aufgenommen worden. Die Behörde erster Instanz habe offenbar nicht anklingen lassen, daß die objektiv unrichtige Verdächtigung seiner Person (Vorwurf einer Verletzung von Amts- und Dienstpflichten) sowie die Unterlassung der vom Gesetz geforderten Anzeige durch W. (der schon 1985 um den gegenständlichen Vorfall gewußt hätte) "dienstrechtliche Maßnahmen" für den "spiritus rector" im Gefolge haben werde. Vermutlich sei dem rechtserheblichen Antrag des Beschwerdeführers vom 4. August 1986 nicht gefolgt worden:
Weder seien ihm eine mit W. aufgenommene Niederschrift oder eine unterschriftlich belegte Sachverhaltsdarstellung durch W. noch ein Bescheid zugekommen.
Mit Schreiben vom 17. März 1987 stellte der Beschwerdeführer bezüglich seines Antrages vom 4. August 1986, der für den Fall, daß seinem Begehren nicht gefolgt werde, den Antrag auf bescheidförmige Erledigung enthalten habe, einen Devolutionsantrag an die belangte Behörde. Die Dienstbehörde erster Instanz habe es unterlassen, innerhalb von sechs Monaten bescheidförmig über sein Anbringen abzusprechen.
Die belangte Behörde erließ daraufhin die zwei nunmehr angefochtenen Bescheide vom 25. und 26. August 1987.
Der BESCHEID der belangten Behörde vom 25. AUGUST 1987 (ERSTANGEFOCHTENER BESCHEID) lautet:
"Ihrer Berufung vom 5.3.1987 gegen die an Sie gerichtete Erledigung des LGK für Oberösterreich vom 25.5. (richtig:2) 1987, GZ 6001/12-2/86, in der Ihnen keine Akteneinsicht gewährt und keine Parteistellung zuerkannt wurde, wird Folge gegeben und die zitierte Erledigung des LGK für Oberösterreich gemäß § 68 ABS. 4 AVG 1950 aufgehoben.
Die von Ihnen gestellten Anträge auf Zuerkennung einer Parteistellung und Gewährung von Akteneinsicht werden vom Bundesminister für Inneres als der nach § 2 Abs. 2 DVG 1984 zuständigen Behörde mit einer gesonderten Erledigung bescheidmäßig behandelt.
BEGRÜNDUNG
Sie haben mit Datum vom 28.1.1987 beim LGK für Oberösterreich eine Bitte um Akteneinsicht eingebracht, wobei sich Ihr Begehren auf den an das GAK X gerichteten Befehl des LGK für Oberösterreich vom 8.1.1987, GZ 6001/12-2/86, bezieht. Für den Fall der Nichtstattgebung beantragen Sie eine bescheidmäßige Absprache.
Die vom LGK für Oberösterreich an Sie mit Datum vom 25.2.1987, GZ 6001/12-2/86, gerichtete Erledigung stellt nach Auffassung des Bundesministeriums für Inneres inhaltlich einen Bescheid dar, zu dessen Erlassung das LGK für Oberösterreich aufgrund der einschlägigen Bestimmungen des DVG 1984 bzw. der DVV 1981 NICHT ZUSTÄNDIG war, weshalb Ihrer Berufung in diesem Punkt Folge zu geben war."
Der BESCHEID der belangten Behörde vom 26. AUGUST 1987 (ZWEITANGEFOCHTENER BESCHEID) lautet:
"Ihrem mit Berufungsantrag vom 5.3.1987 bzw. mit Devolutionsantrag vom 17.3.1987 eingebrachten Begehren auf Akteneinsicht wird gemäß § 17 AVG 1950 in Verbindung mit § 8 DVG 1984 KEINE FOLGE gegeben."
Nach kurzer Darstellung des bisherigen Verwaltungsgeschehens führte die belangte Behörde folgendes aus:
"Auf Grund Ihres mit Datum vom 5.3.1987 gestellten Berufungs- bzw. mit Datum vom 12.3.1987 eingebrachten Devolutionsantrages auf Gewährung von Akteneinsicht wird vom Bundesministerium für Inneres folgendes erwogen:
Die von GAK X bzw. von LGK für Oberösterreich seinerzeit in bezug auf vermutete Dienstpflichtverletzungen Ihrerseits durchgeführten Erhebungen erfolgten im Rahmen der Dienstaufsicht und wurden, da sich keine konkreten Anhaltspunkte für ein disziplinär bzw. strafrechtlich zu ahndendes Vergehen ergaben, mit Erledigung vom 8.1.1987, GZ 6001/12-2/86 (WEISUNG AN DAS GAK X), seitens des LGK für Oberösterreich finalisiert. Vom Ergebnis der Überprüfung wurden Sie und alle übrigen beteiligten Beamten mündlich in Kenntnis gesetzt. Im Rahmen der Überprüfung hatten darüber hinaus alle beteiligten Beamten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Nach Auffassung des Bundesministeriums für Inneres wurden diese Erhebungen nicht im Rahmen eines Verfahrens, auf das die Bestimmungen des DVG 1984 bzw. AVG 1950 anzuwenden waren, durchgeführt und mit einer Weisung - auf die gleichfalls nicht die Bestimmungen des DVG 1984 bzw. AVG 1950 anzuwenden sind - finalisiert.
Da aber die Stellung als Partei notwendigerweise die Beteiligung an einer den Gegenstand eines Verfahrens (nach dem AVG bzw. DVG) bildenden Verwaltungsangelegenheit voraussetzt, wobei im Rahmen dieser Angelegenheit der Partei gemäß § 17 AVG 1950 Akteneinsicht zu gewähren ist, war wie im Spruch zu entscheiden."
Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Beschwerdeführer gab zur Gegenschrift eine Stellungnahme ab.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. ZUM ERSTANGEFOCHTENEN BESCHEID VOM 25. AUGUST 1987:
Der Beschwerdeführer bringt gegen den erstangefochtenen Bescheid vom 25. August 1987 unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes im wesentlichen vor, der in diesem Bescheid vorgesehene Vorbehalt, über die in der Berufung gestellten Anträge auf Zuerkennung der Parteistellung und Gewährung der Akteneinsicht gesondert bescheidmäßig zu entscheiden, sei deshalb rechtswidrig, weil die belangte Behörde verpflichtet gewesen wäre, gleichzeitig mit dem Abspruch über die Berufung über den in der Berufung gestellten Antrag auf Gewährung der Akteneinsicht zu entscheiden (Hinweis auf VwSlg. 1823 A/1950, 2743 A/1952 sowie das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. November 1963, Zl. 1528/62). Sein in der Berufung gestelltes Begehren auf Akteneinsicht habe sich auf die Schriftstücke des Berufungsverfahrens bezogen und sei von seinem mit Eingabe vom 28. Jänner 1987 gestellten Antrag auf Akteneinsicht, der sich auf den Befehl des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich vom 8. Jänner 1987 bezogen habe, zu unterscheiden. Über den letztgenannten Antrag sei im übrigen in keinem der beiden angefochtenen Bescheide abgesprochen worden. Die belangte Behörde sei ferner verpflichtet gewesen, im erstangefochtenen Bescheid auch über jenen Teil seiner Berufung, nämlich über seinen Antrag über die Frage der Parteistellung ein Verwaltungsverfahren durchzuführen und festzustellen, daß ihm kraft rechtlichen Interesses Parteistellung und damit auch das Recht auf Akteneinsicht nach § 17 AVG zustehe, zu entscheiden.
Diesem Vorbringen bleibt es verwehrt, der Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid zum Erfolg zu verhelfen.
Das Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers richtet sich ausschließlich gegen den "Entscheidungsvorbehalt" des erstangefochtenen Bescheides. Hingegen wird die im ersten Absatz dieses Bescheides ausgesprochene (dem Berufungsbegehren des Beschwerdeführers entsprechende) Aufhebung der von der belangten Behörde als Bescheid gewerteten Erledigung der Dienstbehörde erster Instanz vom 25. Februar 1987, die auf deren Unzuständigkeit gestützt wird, vom Beschwerdeführer nicht als rechtswidrig gerügt. Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist daher - in bezug auf den erstangefochtenen Bescheid - lediglich der im zweiten Absatz verfügte "Entscheidungsvorbehalt".
Auf dem Boden dieser Annahme geht das Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde habe es unterlassen, im erstangefochtenen Bescheid gleichzeitig mit dem Abspruch über die Berufung über den darin gestellten Antrag auf Akteneinsicht zu entscheiden, schon deshalb ins Leere, weil der Beschwerdeführer nicht den das Berufungsverfahren abschließenden Spruchteil des ersten Absatzes bekämpft. Der (unbekämpft gebliebene und damit bindende) erste Absatz des angefochtenen Bescheides beschränkte nämlich den Verfahrensgegenstand des auf Grund der Berufung des Beschwerdeführers vom 5. März 1987 ausgelösten Berufungsverfahrens auf die Frage der Zuständigkeit der nachgeordneten Dienstbehörde erster Instanz und grenzte solcherart die funktionelle Zuständigkeit der belangten Behörde als Berufungsbehörde ein. Die behauptete Verletzung der im Berufungsverfahren geltend gemachten Akteneinsicht konnte daher im Beschwerdefall (soweit dieses Vorbringen auf die Behandlung des Antrages durch die belangte Behörde in ihrer Eigenschaft als Berufungsbehörde abzielte) nur mit dem Abspruch über die Berufung des Beschwerdeführers (hier: Aufhebung der als Bescheid gewerteten Erledigung der nachgeordneten Dienstbehörde wegen deren Unzuständigkeit) erfolgen und dessen (im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aber unbekämpft gelassenen) Abspruch mit Gesetzwidrigkeit belasten. Dies ist auch der Inhalt der vom Beschwerdeführer zitierten, aber mißverstandenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Der vom Beschwerdeführer ausschließlich bekämpfte "Entscheidungsvorbehalt" des erstangefochtenen Bescheides im zweiten Absatz des Spruchs wurde von der belangten Behörde nicht in ihrer Eigenschaft als Berufungsbehörde, sondern - vor dem Hintergrund ihrer im ersten Absatz zum Ausdruck kommenden Rechtsauffassung - als Dienstbehörde erster Instanz getroffen. Selbst dann, wenn dem "Entscheidungsvorbehalt" normative Wirkung unterstellt wird, war die belangte Behörde aber nicht gehalten, die verschiedenen Anbringen des Beschwerdeführers (August 1986 und 5. März 1987) die sie zum Teil als Berufungsbehörde, zum Teil aber als Dienstbehörde erster Instanz zu erledigen hatte, gleichzeitig in einem Bescheid zu erledigen.
Im übrigen hat die belangte Behörde im zweitangefochtenen Bescheid ausdrücklich über den im Berufungsantrag gestellten Antrag betreffend Parteistellung und Akteneinsicht, aber auch über den Antrag des Beschwerdeführers vom 28. Jänner 1987 als Dienstbehörde erster Instanz abgesprochen. Der Beschwerdeführer hat nämlich in seiner Berufung vom 5. März 1987 darauf hingewiesen, daß er ein rechtliches Interesse an der Bekanntgabe der "abschließenden" Erledigung des Landesgendarmeriekommandos vom 8. Jänner 1987 habe. Damit ist der vom Beschwerdeführer am 28. Jänner 1987 gestellte Antrag von der Berufung des Beschwerdeführers vom 5. März 1987 mitumfaßt. Der zweitangefochtene Bescheid bezieht sich jedoch nach seinem Wortlaut unter anderem auf das mit Berufung vom 5. März 1987 eingebrachte Begehren des Beschwerdeführers. Auch aus der Begründung des zweitangefochtenen Bescheides geht zweifelsfrei hervor, daß sich dieser auch auf die Erledigung des Landesgendarmeriekommandos vom 8. Jänner 1987 und damit auf das sich darauf beziehende Vorbringen des Beschwerdeführers vom 28. Jänner 1987 bezieht.
2. ZUM ZWEITANGEFOCHTENEN BESCHEID VOM 26. AUGUST 1987:
Der Beschwerdeführer bringt gegen den zweitbekämpften Bescheid der belangten Behörde vor, die Rechtsansicht, ihm komme kein Recht auf Akteneinsicht nach § 17 AVG zu, sei schon deshalb nicht stichhältig, weil ihm im Berufungsverfahren jedenfalls Parteistellung und damit das Recht auf Akteneinsicht gemäß § 17 AVG zugekommen sei.
Dem ist entgegenzuhalten, daß aus der Parteistellung im Berufungsverfahren, das mit dem erstangefochtenen Bescheid abgeschlossen wurde, nichts für die Stellung des Beschwerdeführers im mit dem zweitangefochtenen Bescheid abgeschlossenen Verfahren, in dem die belangte Behörde über verschiedene Anträge des Beschwerdeführers betreffend Akteneinsicht erstmals meritorisch abgesprochen hat, gewonnen werden kann.
Der Beschwerdeführer vertritt die Rechtsauffassung, es komme ihm auch hinsichtlich der gegen ihn geführten Disziplinarerhebungen Parteistellung zu, was er insbesondere in seiner Replik zur Gegenschrift ausführlich begründet. Gegen ihn seien auf Grund der Angaben von W. konkrete Erhebungen wegen des Verdachtes einer Tathandlung nach § 302 StGB (Amtsmißbrauch) geführt worden. Gemäß § 109 Abs. 1 BDG 1979 habe der unmittelbar oder mittelbar zur Führung der Dienstaufsicht berufene Vorgesetzte (Dienstvorgesetzte) bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu pflegen und sodann unverzüglich im Dienstwege der Dienstbehörde Disziplinaranzeige zu erstatten. Erwecke der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung auch den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, so habe sich der Dienstvorgesetzte in dieser Eigenschaft jeder Erhebung zu enthalten und sofort der Dienstbehörde zu berichten. Diese habe gemäß § 84 der Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631, vorzugehen.
Ein dem § 110 Abs. 1 BDG 1979 zu unterstellender Bericht sei dem Landesgendarmeriekommando für Oberösterreich mit der Mitteilung des Abteilungskommandanten in X vom 8. September 1986 zugekommen. Unter Hinweis auf die Erläuternden Bemerkungen zu § 105 BDG 1979 vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, es könne kein Zweifel bestehen, daß die Erhebungen im Rahmen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes durchgeführt worden seien und im Sinne der Bestimmungen der §§ 45 Abs. 3 und 109 Abs. 1 BDG 1979 von einem konkreten Verfahren auszugehen sei, welches die Anwendbarkeit des AVG bzw. DVG 1984 zur Folge habe. Es komme ihm daher entgegen den Ausführungen der belangten Behörde jedenfalls Parteistellung und das Recht auf Akteneinsicht zu. Im übrigen habe sich die belangte Behörde nicht mit den von ihm in seiner Berufung vom 5. März 1987 vorgebrachten Argumenten entsprechend auseinandergesetzt. Hätte die belangte Behörde diese Argumente entsprechend berücksichtigt, wäre sie zu einem im Spruch anders lautenden Bescheid gelangt. Insoweit lägen Begründungsmängel vor.
Dem ist folgendes entgegenzuhalten:
Im Beschwerdefall kann dahingestellt bleiben, ob sich die Disziplinarerhebungen gegen den Beschwerdeführer bereits im Stadium des sogenannten "dienstbehördlichen Disziplinarverfahrens" nach § 110 BDG 1979 befunden haben oder nicht und welche Rechtsfolgen sich daraus für die Parteistellung des Beschwerdeführers ergäben. Unbestritten ist nämlich, daß die Disziplinarerhebungen jedenfalls mit dem Schreiben des Landesgendarmeriekommandanten für Oberösterreich vom 8. Jänner 1987 - inhaltlich betrachtet - durch Einstellung mangels Beweisbarkeit abgeschlossen wurden. Ferner ist unbestritten, daß der wesentliche Inhalt der Erledigung dem Beschwerdeführer (mündlich) zur Kenntnis gebracht wurde. Weitere Maßnahmen gegen den Beschwerdeführer im Sinne des 9. Abschnittes des BDG 1979 über das Disziplinarrecht wurden nicht ergriffen.
Selbst wenn dem Beschwerdeführer im Stadium der Disziplinarvorerhebungen (allenfalls ab einem bestimmten Zeitpunkt) Parteistellung und damit das Recht auf Akteneinsicht zugekommen sein sollte, käme ihm nach dem ihm mitgeteilten Abschluß dieser Vorerhebungen durch die Erledigung des Landesgendarmeriekommandos vom 8. Jänner 1987 ein Recht auf Akteneinsicht nur bei der Rechtsverfolgung in seiner den Gegenstand abgeschlossenen Angelegenheit bildenden Sache zu (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Oktober 1987, Zl. 87/12/0140). Im Beschwerdefall hat der Beschwerdeführer in seinem Berufungsantrag vom 5. März 1987 sein geltend gemachtes rechtliches Interesse im Ergebnis damit begründet, der abschließenden Erledigung vom 8. Jänner 1987 sei nicht zu entnehmen, daß dienstrechtliche bzw. strafrechtliche Maßnahmen gegen GrInsp W., dem "spiritus rector" der Disziplinarerhebungen gegen den Beschwerdeführer, ergriffen werden sollten. Diese vom Beschwerdeführer geltend gemachten "rechtlichen Interessen" würden selbst im Falle seiner Parteistellung bei den vorangegangenen Disziplinarerhebungen nicht jene Rechtsbeziehung herstellen, die nach deren (für den Beschwerdeführer positiven) Abschluß ein Recht auf Akteneinsicht begründeten. Schon deshalb war es daher nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde im zweitangefochtenen Bescheid ein Recht auf Akteneinsicht verneinte.
Aus diesem Grund war daher die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem Art. III Abs. 2 im Beschwerdefall anzuwendenden Pauschalierungsverordnung, BGBl. Nr. 206/1989. Ungeachtet der Bestimmung des § 52 VwGG war der Schriftsatzaufwand im Beschwerdefall der belangten Behörde nur einmal zuzuerkennen, da sie sich in ihrer Gegenschrift ausschließlich mit dem Beschwerdevorbringen zum zweitangefochtenen Bescheid auseinandersetzte. Da die belangte Behörde einen Verwaltungsakt vorgelegt hat, ist ihr auch der Vorlageaufwand nur einmal zu ersetzen.
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