VwGH 87/10/0041

VwGH87/10/004130.3.1987

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Zeizinger, Dr. Waldner und Dr. Sittenthaler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft in Wien, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 11. November 1986, Zl. 14‑H‑8637/2, betreffend Erteilung einer Rodungsbewilligung (mitbeteiligte Partei: A), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §45 Abs2 implizit
ForstG 1975 §17
ForstG 1975 §17 Abs2
ForstG 1975 §17 Abs3
ForstG 1975 §19 Abs5 litb
VwGG §42 Abs2 lita implizit
VwGG §42 Abs2 Z1 implizit

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1987:1987100041.X00

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

I.

1. Mit Bescheid vom 11. November 1986 bewilligte die Bezirkshauptmannschaft Horn (die belangte Behörde) der Mitbeteiligten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf Grund ihres Ansuchens vom 11. Februar 1986 gemäß §§ 17 Abs. 2 bis 4, 18 Abs. 1 lit. b und c, 19 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. a des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440 (FC 1975), nach Maßgabe des einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Lageplanes sowie unter Vorschreibung mehrerer „Auflagen und Bedingungen“ die Rodung einer 0,0900 ha großen Teilfläche des Waldgrundstückes 561, KG X.

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des § 17 Abs. 2 und 3 FG 1975 unter - nicht deklarierter - Bezugnahme auf das vom forsttechnischen Amtssachverständigen im Zuge der mündlichen Verhandlung am 16. Oktober 1986 erstattete Gutachten folgendes aus:

„Die Gemeinde hat einen Waldflächenanteil. von 43,4 % und eine positive Waldflächenbilanz. Eine Beeinträchtigung der Funktionen des Waldes ist durch die vorgesehene Rodung nicht gegeben, da zu einem Teil die Rodungsfläche mit 900 m2 zu klein ist, und zum anderen Teil die Rodungswerberin eine Ersatzfläche im Ausmaß von 867 m2 in der gleichen Katastralgemeinde zur Aufforstung anbietet. Die Anlage eines Fischteiches liegt zwar nicht unbedingt im öffentlichen Interesse, sie trägt jedoch dazu bei, kleinklimatisch die Luftfeuchtigkeit zu erhöhen. Die Rodungswerberin ist außerdem hauptberuflich Landwirtin und trägt die Errichtung eines Fischteiches zur Sicherung ihrer Existenz bei. Der Waldflächenabgang wird durch die Ersatzaufforstung erhalten.“

Abschließend gelangte die belangte Behörde - nach einem Hinweis, daß die Verhandlungsteilnehmer gegen das Vorhaben keine Einwände erhoben hätten - „zur Überzeugung, daß die Rodung bewilligt werden kann“.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf § 170 Abs. 8 FG 1975 gestützte, Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde. Begründet wird die Beschwerde im wesentlichen wie folgt: Ob eine Verwendung von Waldboden zum Zweck der Anlage eines Fischteiches gerade auf dieser Waldfläche zur Existenzsicherung beitrage, sei für den Beschwerdeführer weder unter Heranziehung der Bescheidbegründung noch aus den Aktenunterlagen erkennbar. Vor allem im Hinblick auf die von der belangten Behörde selbst dargelegten Zweifel am Vorliegen eines öffentlichen Interesses an der Rodung wäre eine Überprüfung durch die „hiefür fachlich zuständigen öffentlichen Stellen“ erforderlich gewesen. Selbst wenn sich aus den von der belangten Behörde Getroffenen Feststellungen ein öffentliches Interesse, welcher Art auch immer, an der Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken ableiten lasse, so sei aus der Bescheidbegründung die Vornahme einer Interessenabwägung im Sinne des § 17 Abs. 2 FG 1975 nicht ersichtlich.

3. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie den Antrag stellt, der Beschwerde nicht stattzugeben. Die Mitbeteiligte hat trotz ihr gebotener Gelegenheit keine Äußerung abgegeben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 17 Abs. 1 FG 1975 ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten. Die Forstbehörde kann aber zufolge Abs. 2 dieser Gesetzesstelle eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung derselben als Wald überwiegt. Nach Abs. 3 können öffentliche Interessen im Sinne des Abs. 2 insbesondere in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- und öffentlichen Straßenverkehr, im Post- und öffentlichen Fermeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung sowie im Siedlungswesen begründet sein. Gemäß § 17 Abs. 4 FG 1975 hat die Behörde bei Abwägung der öffentlichen Interessen im Sinne des Abs. 2 insbesondere auf eine die erforderlichen Wirkungen des Waldes gewährleistende Waldausstattung Bedacht zu nehmen; ferner sind unter diesen Voraussetzungen die Zielsetzungen der Raumordnung zu berücksichtigen.

2.1. Im Beschwerdefall stand - wenngleich von der Mitbeteiligten wie auch von der belangten Behörde im Verwaltungsverfahren nicht ausdrücklich erklärt, so doch erkennbar - als das öffentliche Interesse an der Walderhaltung überwiegendes öffentliches Interesse allein jenes der Agrarstrukturverbesserung (verstanden in einem weiten Sinn) zur Diskussion. Im Grunde der Abs. 2 bis 4 des § 17 FG 1975 oblag es somit der belangten Behörde vorerst zu klären, ob ein in der so verstandenen Agrarstrukturverbesserung begründetes öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche besteht. Traf dies zu - andernfalls durfte eine Rodungsbewilligung von vornherein nicht erteilt werden -, so war im Rahmen der vom Gesetz vorgesehenen Interessenabwägung in einer der nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise zu untersuchen, ob dieses öffentliche Interesse jenes an der Walderhaltung überwiegt.

2.2. Die Annahme der belangten Behörde - ungeachtet dessen, daß der insoweit maßgebliche Teil der Bescheidbegründung nicht frei von Widersprüchen zu sein scheint, sind die diesbezüglichen Ausführungen, da einzig sinnvoll, dahin zu verstehen -, es liege bei der von der Mitbeteiligten beabsichtigten Errichtung eines Fischteiches ein in der Agrarstrukturverbesserung begründetes öffentliches Interesse an der Rodung vor, ist durch das Ermittlungsverfahren nicht gedeckt.

Zufolge des § 19 Abs. 5 lit. b FG 1975 ist die Forstbehörde verpflichtet, zur Beantwortung der Frage, ob eine Agrarstrukturverbesserung erreicht werden kann, die in An-gelegenheiten der Bodenreform zuständige Agrarbehörde zu hören und erforderlichenfalls das Gutachten eines landwirtschaftlichen Sachverständigen einzuholen (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Dezember 1984, Zl. 82/07/0153). Dieser Verpflichtung ist die belangte Behörde nach Ausweis der Akten nicht nachgekommen. Sie war als Folge dessen nicht in der Lage, die im Beschwerdefall entscheidungswesentliche Frage des Vorliegens einer Agrarstrukturverbesserung, mithin die Frage, ob die beantragte Rodung eine Maßnahme darstellt, deren nachhaltige Notwendigkeit für die Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Betriebes der Mitbeteiligten insbesondere unter dem Aspekt der Sicherung der Existenz dieses Betriebes, zu bejahen ist, fachlich fundiert zu beurteilen.

Solcherart ist das Ermittlungsverfahren in einem wesentlichen Punkt ergänzungsbedürftig geblieben (§ 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VWGG), ist doch keineswegs auszuschließen, daß die belangte Behörde bei Vermeidung des aufgezeigten Versäumnisses zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.

3. Was schließlich die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung anlangt, so hat die belangte Behörde - ausgehend von ihrem, wie gezeigt, hinsichtlich seiner Rechtmäßigkeit vom Gerichtshof nicht abschließend beurteilbaren Standpunkt, es sei das öffentliche Interesse der Agrarstrukturverbesserung gegeben - eine solche in Wahrheit nicht vorgenommen. Sie hat sich vielmehr in der Begründung des angefochtenen Bescheides darauf beschränkt darzulegen, daß zum einen aufgrund der geringen Größe der zur Rodung beantragten Fläche und des Angebotes einer nahezu gleich großen Fläche zur Ersatzaufforstung eine „Beeinträchtigung der Funktionen des Waldes“ nicht anzunehmen sei, und daß zum anderen die beabsichtigte Rodung in Form der Errichtung eines Fischteiches zur Sicherung der Existenz der Mitbeteiligten beitrage. Der Umstand, daß die besagte Rodung nach Meinung der belangten Behörde zu keiner „Beeinträchtigung der Funktionen des Waldes“ führt, reicht indes nicht aus darzutun, daß und weshalb das angenommene öffentliche Interesse der Agrarstrukturverbesserung das öffentliche Interesse an der Walderhaltung, bezogen auf die zur Rodung beantragte Fläche, überwiegt. Die Bescheidbegründung erschöpft sich im Kern letztlich in der Gleichsetzung des Vorliegens eines von der belangten Behörde angenommenen öffentlichen Rodungsinteresses mit dem überwiegen dieses öffentlichen Interesses gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Walderhaltung.

Damit aber beruht die von der belangten Behörde - laut Bescheidbegründung - gewonnene „Überzeugung“, daß die beantragte Rodung zu bewilligen gewesen sei, offensichtlich auf einem Verkennen des Wesens der Interessenabwägung im Sinne des § 17 Abs. 2 bis 4 FG 1975.

4. Was die über die Begründung des bekämpften Bescheides hinausgehenden Rechtsausführungen in der Gegenschrift der belangten Behörde anlangt, so ist darauf hinzuweisen, daß Darlegungen in der Gegenschrift nicht geeignet sind, dem in Beschwerde gezogenen Bescheid anhaftende Mängel zu sanieren (so die ständige hg. Rechtsprechung), darüber hinaus aber noch anzumerken, daß jene Überlegungen der belangten Behörde auch deshalb nicht zielführend sind, weil ihnen in Ansehung der Interessenabwägung unrichtige rechtliche Prämissen (Abstellung auf das Fehlen einer Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Walderhaltung „in diesem Gebiet“) zugrunde liegen.

5. Nach dem Gesagten ist der bekämpfte Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit - diese geht nach der ständigen Judikatur des Gerichtshofes als Aufhebungsgrund der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VWGG aufzuheben.

Wien, am 30. März 1987

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