Normen
AVG §45 Abs2 impl;
ForstG 1975 §17;
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1984:1982070153.X00
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Mit Bescheid vom 6. Mai 1982 bewilligte die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt den Mitbeteiligten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf deren Antrag gemäß §§ 17, 18 und 19 Abs. 1 lit. b des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440 (FG), die Rodung einer Teilfläche ihrer Waldparzelle 38 KG. X im Ausmaß von 7.500 m2 zum Zweck der Gewinnung landwirtschaftlicher Nutzflächen und verpflichtete die Konsenswerber gleichzeitig zu einer näher bestimmten Ersatzaufforstung im Ausmaß von ca. 5.400 m2. Dem Verfahren waren ein landwirtschaftlicher und ein forstwirtschaftlicher Amtssachverständiger beigezogen worden, deren Stellungnahmen in der Begründung des Bewilligungsbescheides wiedergegeben wurden. Der erstgenannte Sachverständige hatte im wesentlichen darauf hingewiesen, daß die Mitbeteiligten einen landwirtschaftlichen Betrieb mit 31,64 ha Gesamtfläche bewirtschaften, wovon 22,6 ha landwirtschaftlich genutzte und 9,04 ha Forstflächen seien, sowie daß ihre Haupteinnahmsquelle in der Rinderhaltung liege, wobei der Viehbestand derzeit 52 Stück betrage; der Betrieb habe in den letzten Jahren große bauliche Investitionen getätigt und es sei außerdem wegen der räumlichen Verhältnisse die Errichtung eines Wohngebäudeneubaues erforderlich geworden; die vorgesehene Rodungsfläche schließe im Osten an bereits landwirtschaftlich genutzten Besitz der Mitbeteiligten an; durch die beabsichtigte Maßnahme werde die Betriebsstruktur der Mitbeteiligten wesentlich verbessert; auch die dann erzielte geradlinige Abgrenzung zwischen land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen stelle eine kleinflächige Agrarstrukturverbesserung dar; auf der anderen Seite werde eher extensiv genutztes landwirtschaftliches Grünland im Wege der Ersatzaufforstung in Wald übergeführt. Der forsttechnische Sachverständige hatte demgegenüber erklärt, im Fall der Rodung verbliebe zur Verdichterstation der Trans-Austria-Gasleitung, die auf einem Servitutsstreifen die Waldparzelle unter der Erde quert, ein (nur) noch 140 m tiefer Waldstreifen, und es käme zu einer ungünstigen Grenzziehung zwischen den vorhandenen landwirtschaftlichen und den forstwirtschaftlichen Grundstücken, da ein Teil der beiden Nachbarparzellen in Form einer Waldzunge weit in das landwirtschaftlich genutzte Umland hineinragen würde; ob ein Wald mit der angegebenen Tiefe imstande sei, jene Lärmschutzfunktion gegenüber zwei näher genannten Ortschaften zu übernehmen, die bei der Anlage der Verdichterstation dem ursprünglich 200 m tiefen Waldstreifen zugedacht gewesen sei, sei er nicht in der Lage zu beurteilen. Seiner Ansicht nach liege die Rodung lediglich im privaten Interesse der Mitbeteiligten, dem jedoch verschiedene öffentliche Interessen neben dem der Walderhaltung - der Bestand wurde näher beschrieben - entgegenstünden; für die zuvor genannten Nachbarparzellen würden Beispielsfolgerungen zu erwarten sein; er halte es bei Abwägung aller Argumente für richtig, den Lärmschutzwald in der bisherigen Breite zu belassen, und könnte einer Rodung nur zustimmen, wenn außer Zweifel stünde, daß mit dem verbleibenden Lärmschutzstreifen das Auslangen gefunden werden könnte. In der Begründung des Bewilligungsbescheides nahm die Bezirkshauptmannschaft sodann darauf Bezug, daß eine (im Wortlaut angeführte) Stellungnahme der für Umwelt- und Lärmschutz zuständigen Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung eingeholt worden sei, welche ergeben habe, daß die beabsichtigte Rodung "sicherlich keine Verminderung der Schutzwirkung des Waldes nach sich ziehen" werde, weshalb vom Standpunkt des Nachbarschutzes der Rodung zugestimmt werden könne. Zusammenfassend wurde in der Begründung des Bescheides hervorgehoben, die Rodungsfläche habe eine völlig ebene Lage, grenze an landwirtschaftlich genutzte Flächen der Mitbeteiligten, durch die geradlinige Abgrenzung werde die Betriebsstruktur der Mitbeteiligten wesentlich verbessert, der Nachbarschutz werde nicht gemindert, und es wurde erklärt, das öffentliche Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche überwiege deshalb das Interesse an deren Erhaltung als Wald.
Dieser Bescheid wird mit der vorliegenden, auf § 170 Abs. 8 FG gestützten Beschwerde des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft bekämpft, welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht. Es ergäben sich, so wird in der Beschwerde ausgeführt, schon aus dem Rodungsansuchen, wonach ein Wirtschaftsgebäude und verschiedene Maschinen und Geräte nicht entsprechend ausgenützt werden könnten, Zweifel, ob durch die beabsichtigte Rodung tatsächlich eine innerbetriebliche Strukturverbesserung erreicht werden könne. Der forstliche Sachverständige habe sich, vor allem wegen der ungünstigen Grenzziehung, gegen die Rodung ausgesprochen; seine weiteren Bedenken wegen Verminderung des Lärmschutzes seien durch die eingeholte Stellungnahme, welche eine fachlich nachprüfbare Begründung nicht enthalte, nicht entkräftet worden. Die vom landwirtschaftlichen Sachverständigen behauptete geradlinige Abgrenzung liege nicht vor, da es im Gegenteil zur Ausbildung einer Waldzunge kommen würde. Schließlich sei bereits bei früherer Gelegenheit ein Antrag auf Rodung einer rund 1,2 ha großen Waldfläche der Grundstücke 37 und 38 wegen geringer Waldausstattung sowie ungünstiger Flächenbegrenzung und Lärmschutzminderung in allen drei Instanzen abgelehnt worden. Die vom Gesetz geforderte Interessenabwägung fehle. Die bloße Ausweitung der landwirtschaftlichen Nutzfläche zu Lasten der Waldfläche stelle für sich allein noch keine Agrarstrukturverbesserung dar.
Über diese Beschwerde sowie die von der belangten Behörde und den mitbeteiligten Parteien erstatteten Gegenschriften hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Gemäß § 17 Abs. 1 FG ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als solchen der Waldkultur (Rodung) verboten. Die Forstbehörde kann aber zufolge Abs. 2 dieser Gesetzesstelle eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung derselben als Wald überwiegt. Nach Abs. 3 dieses Paragraphen können öffentliche Interessen im Sinne des Abs. 2, insbesondere in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- und öffentlichen Straßenverkehr, im Post- und öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung sowie im Siedlungswesen begründet sein. Gemäß Abs. 4 der Gesetzesstelle hat die Behörde bei Abwägung der öffentlichen Interessen im Sinne des Abs. 2 insbesondere auf eine die erforderlichen Wirkungen des Waldes gewährleistende Waldausstattung Bedacht zu nehmen; ferner sind unter dieser Voraussetzung die Zielsetzungen der Raumordnung zu berücksichtigen.
Im angefochtenen Bescheid wurde als das das Interesse der Walderhaltung überwiegende öffentliche Interesse jenes der Agrarstrukturverbesserung angesehen. Zufolge der Bestimmung des § 19 Abs. 5 lit. b FG ist die Forstbehörde verpflichtet, im Rodungsverfahren zur Beantwortung der Frage, ob eine solche Verbesserung erreicht werden kann, die in Angelegenheiten der Bodenreform zuständige Agrarbehörde anzuhören und erforderlichenfalls das Gutachten eines landwirtschaftlichen Sachverständigen einzuholen (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. November 1977, Zl. 1192/77, wobei an Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung, BGBl. Nr. 45/1965, erinnert sei). Nach Lage der Verwaltungsakten wurde der Agrarbehörde durch Ladung zur mündlichen Verhandlung - bei der sie nicht vertreten war - Gelegenheit zur Äußerung geboten. Der landwirtschaftliche Sachverständige hat seine Aussage, es werde "die Betriebsstruktur" der Mitbeteiligten "wesentlich verbessert", nicht entsprechend begründet; denn die angeführten Tatsachen, wie daß die Rodungsfläche eben sei und teilweise an bereits landwirtschaftlich genutzte Flächen der Mitbeteiligten anschließe, reicht dazu nicht hin; das weiter angeführte Argument, durch die Rodung werde eine geradlinige Abgrenzung erreicht, ist zudem durch den Hinweis des forstwirtschaftlichen Sachverständigen auf die aus forstlicher Sicht ungünstige Abgrenzung in ihrem Gewicht wesentlich eingeschränkt. Die Stellungnahme dieses Sachverständigen enthält erhebliche Bedenken gegen die Rodung und ist im Ergebnis negativ, die Feststellung des Sachverständigen für Umwelt- und Lärmschutz des Inhaltes, die beabsichtigte Rodung werde "sicherlich keine Verminderung der Schutzwirkung des Waldes nach sich ziehen", eignet sich mangels jeder Begründung dieses Urteils als Entscheidungsgrundlage nicht.
Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß ein öffentliches Interesse an der begehrten Rodung in einer der Überprüfung zugänglichen Weise nicht dargetan und umso weniger nachgewiesen wurde, daß ein solches Interesse das öffentliche Interesse an der Walderhaltung der für die Rodung in Aussicht genommenen Fläche überwiege.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Wien, am 18. Dezember 1984
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