Normen
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §52;
AVG §60;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc impl;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §52;
AVG §60;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc impl;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Spruch:
1. Die Beschwerde wird, soweit mit dem angefochtenen Bescheid die Berufungen der Beschwerdeführerin gegen die Bescheide des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 21. September 1981, Zl. III/1-17.259/9-81, vom 24. September 1981, Zl. III/1-15.799/10-81, vom 12. Oktober 1981, Zlen. III/1-12.919/14-81, III/1-15.735/11- 81, vom 16. Oktober 1981, Zl. III/1-15.738/18-81, vom 12. Oktober 1981, Zlen. III/1-15.774/10-81, III/1-15.802/12-81, III/1-15.868/11-81 und III/1-16.767/14-81, abgewiesen worden sind, zurückgewiesen.
2. Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften insoweit aufgehoben, als er nicht die Berufungen gegen die in Punkt 1 angeführten Bescheide des Landeshauptmannes von Niederösterreich betrifft.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 14.730,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf das hg. Erkenntnis vom 27. März 1984, Zl. 83/07/0241 (im folgenden kurz: Vorerkenntnis) hingewiesen. In diesem war einerseits die gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 17. Mai 1983 erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin insoweit mangels Erschöpfung des Instanzenzuges zurückgewiesen worden, als sie sich gegen die Abweisung ihrer Berufung gegen die in Punkt 1 des nunmehrigen Erkenntnisses angeführten Bescheide des Landeshauptmannes von Niederösterreich richtete, weil in diesen Fällen die Beschwerdeführerin gegen die in diesen Angelegenheiten ergangenen erstinstanzlichen Bescheide keine Berufungen erhoben hatte. Anderseits war mit dem Vorerkenntnis der angefochtene Bescheid der belangten Behörde auf Grund der Beschwerde der Beschwerdeführerin und einer weiteren seinerzeit beschwerdeführenden Partei wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben worden. Diese Aufhebung war in erster Linie mit der Unterlassung des Parteiengehörs hinsichtlich eines von der belangten Behörde eingeholten Gutachtens eines im Verfahren so bezeichneten behördlichen Sondersachverständigen begründet worden. Darüber hinaus war eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auch darin erblickt worden, daß die belangte Behörde weder einen Sachverhalt hinlänglich festgestellt noch die entscheidenden Rechtsfragen dargestellt und überdies sich zur Begründung mit der bloßen Wiedergabe der im Berufungsverfahren eingeholten sachkundigen Stellungnahmen begnügt hatte. Für das fortzusetzende Verfahren war die belangte Behörde darauf hingewiesen worden, daß sie in Ansehung der allenfalls möglichen unterschiedlichen Einwirkungen der einzelnen wasserrechtlichen Bewilligungen zur Feldberegnung auf die einzelnen Wasserrechte der (damals noch zwei) Beschwerdeführerinnen (von denen im gegenständlichen Verfahren die zweite Beschwerdeführerin keine Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde mehr erhoben hat) auf diese Rechte Bedacht zu nehmen habe.
Im fortgesetzten Verfahren hat die belangte Behörde das ihrem aufgehobenen Berufungsbescheid zugrunde gelegene Gutachten des behördlichen Sondersachverständigen der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht. Die Beschwerdeführerin hat hiezu in einem umfangreichen, allerdings nicht durch ein Sachverständigengutachten untermauerten Schriftsatz Stellung genommen und die Richtigkeit des Gutachtens des behördlichen Sondersachverständigen sowohl in den Grundlagen wie auch in den Schlußfolgerungen bestritten. Die belangte Behörde nahm diese Stellungnahme zum Anlaß, den behördlichen Sondersachverständigen zur Ergänzung seines Gutachtens aufzufordern. Dieser Aufforderung ist der behördliche Sondersachverständige durch Vorlage eines vierzehn Maschinschreibseiten umfassenden, auf die von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Fragen eingehenden ergänzenden Gutachtens nachgekommen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 8. April 1987 gab die belangte Behörde den Berufungen der Beschwerdeführerin sowie einer weiteren Verfahrenspartei gegen sämtliche in den Spruchpunkten 2, 3 und 4 des Vorerkenntnisses angeführten Berufungsbescheide des Landeshauptmannes von Niederösterreich keine Folge. In der Begründung des Bescheides verneinte die belangte Behörde nach einer kurzen Darstellung des Verfahrensgeschehens unter größtenteils wörtlicher Wiedergabe des ergänzenden Gutachtens des behördlichen Sondersachverständigen und unter wortgetreuer Zitierung der Begründung eines Fragen der Beregnung in der Mitterndorfer Senke behandelnden Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnisses einen von den in Rede stehenden wasserrechtlichen Bewilligungen zur Feldberegnung zu erwartenden Eingriff in die wasserrechtlich geschützten Rechte der Beschwerdeführerin.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften unter Vorlage eines Sachverständigengutachtens erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich insgesamt in ihrem Recht auf gesetzmäßige Anwendung des § 12 WRG 1959 verletzt.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Hinsichtlich der Zuständigkeit der belangten Behörde, in den dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren in dritter Instanz zu entscheiden, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezügliche Begründung des Vorerkenntnisses verwiesen.
Bereits im Vorerkenntnis wurde aufgezeigt, daß die Beschwerdeführerin gegen die den in Ziffer 1 des Spruches angeführten Berufungsbescheiden des Landeshauptmannes von Niederösterreich zugrundeliegenden wasserrechtlichen Bewilligungsbescheide der Bezirkshauptmannschaften Baden und Wien-Umgebung keine Rechtsmittel ergriffen hat. Die seinerzeitige Beschwerde wurde daher, soweit sie sich gegen die Bestätigung der Bescheide des Landeshauptmannes durch den seinerzeitigen Bescheid der belangten Behörde richtete, mangels Erschöpfung des Instanzenzuges zurückgewiesen. Trotzdem hat die Beschwerdeführerin den im fortgesetzten Verfahren erlassenen Bescheid, mit dem ihren Berufungen gegen die Bescheide des Landeshauptmannes von Niederösterreich keine Folge gegeben wurde, zur Gänze - also auch die Bescheide betreffend, hinsichtlich deren ihre seinerzeitige Beschwerde mit dem Vorerkenntnis zurückgewiesen worden war - mit der vorliegenden Beschwerde angefochten. Daran vermag auch der Umstand, daß die Beschwerdeführerin diejenigen Parteien, die als Bewilligungswerber in den Fällen der Beschwerdezurückweisung beteiligt waren, in der vorliegenden Beschwerde nicht mehr als mitbeteiligte Parteien angeführt hat, nichts zu ändern. Insoweit war sohin die Beschwerde in dem in Ziffer 1 des Spruches angeführten Umfang abermals mangels Erschöpfung des Instanzenzuges zurückzuweisen.
Wie aus der Aktenlage ersichtlich ist, hat sich die belangte Behörde nicht imstande gesehen, die von der Beschwerdeführerin zum Gutachten des Sondersachverständigen abgegebene Stellungnahme dem Gutachten vergleichend gegenüberzustellen und selbständig nach ihrer eigenen Anschauung zu beurteilen. Sie war zu Recht auch der Auffasung, sich mit den das Gutachten des behördlichen Sondersachverständigen sowohl in Bezug auf die Grundlagen als auch hinsichtlich der Schlüssigkeit auf der Basis der allgemeinen Lebenserfahrung bekämpfenden Einwendungen der Beschwerdeführerin auseinandersetzen zu müssen, obwohl diese Einwendungen nicht sachverständig untermauert waren (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Februar 1974, Slg. N.F. Nr. 8556/A). Das über Auftrag der belangten Behörde zu diesen Einwendungen erstattete ergänzende Gutachten des behördlichen Sondersachverständigen hat dann auch ergänzende Klarstellungen und über das ursprüngliche Gutachten hinausgehende Aussagen enthalten. So wurde etwa zur Auffassung der Beschwerdeführerin, Durchflußverminderungen im Fürbach und im Reisenbach würden sich zur Gänze auf den Durchfluß in der Fischa auswirken, darauf hingewiesen, daß die genannten Bäche auf Grund vorhandener Zonen von Grundwasseraustritten, aber auch von Einspeisungen in das Grundwasser lokal verschiedene Wasserführungen aufwiesen, sodaß Entnahmen aus diesen Gerinnen sich nicht in allen Fällen auf den gesamten Lauf des Gerinnes, sondern allenfalls auch nur auf die Einspeisung ins Grundwasser auswirken könnten.
Diese und auch noch andere Aussagen des ergänzenden Gutachtens des behördlichen Sondersachverständigen hat die belangte Behörde im wesentlichen wörtlich in die Begründung des angefochtenen Bescheides übernommen. Sie hat diese Passagen aber in keiner Weise als Teile des ergänzenden Gutachtens gekennzeichnet und auch sonst die Beschwerdeführerin nicht von der Einholung des ergänzenden Gutachtens informiert. Daraus folgt, daß die Beschwerdeführerin nicht nur nicht gegen dieses ergänzende Gutachten im Verwaltungsverfahren allenfalls unter Beibringung eines Gutachtens eines privaten Sachverständigen Stellung nehmen konnte, sondern daß sie auch nicht durch das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot gehindert war, dies als Teil ihrer Verfahrensrüge vorzubringen. Die angeführte Vorgangsweise der belangten Behörde widerspricht jedenfalls dem Gebot des § 45 Abs. 3 AVG 1950, demzufolge den Parteien Gelegenheit zu geben ist, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß der behördliche Sondersachverständige im Ergänzungsgutachten insgesamt zum gleichen Ergebnis wie in seinem vorangegangenen Gutachten gekommen ist, weil, wie dargelegt, im Ergänzungsgutachten sich auf von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Fragen beziehende ergänzende Klarstellungen und Aussagen enthalten sind, denen die Beschwerdeführerin ein Gutachten eines Privatsachverständigen hätte entgegensetzen können (vgl. insoweit auch das Vorerkenntnis). Obwohl die Beschwerdeführerin mangels Kenntnis die Verletzung des Parteiengehörs nicht rügen konnte, hat sie durch ein ihrer Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde beigelegtes Gutachten eines Privatsachverständigen dargelegt, was sie im Fall gebotener Gelegenheit zu dem Ergänzungsgutachten des behördlichen Sondersachverständigen vorgebracht hätte. So erweist sich jedenfalls der in der Unterlassung des Parteiengehörs gelegene Verfahrensmangel als wesentlich, weil die belangte Behörde bei Auseinandersetzung mit dem bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften von der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren beigebrachten Gutachten zu einem anderen Bescheid hätte kommen können (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Oktober 1947, Slg. N.F. 187/A, vom 30. Jänner 1967, Slg. N.F. 7070/A (verstärkter Senat), und vom 5. November 1976, Zl. 751/76). Dieser wesentliche Verfahrensmangel, wenn er auch mit dieser Begründung in der Beschwerde nicht geltend gemacht wurde, war von Amts wegen wahrzunehmen (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. September 1953, Zl. 2274/52, vom 5. April 1965, Slg. N.F. 6649/A, und vom 26. Jänner 1967, Zl. 47/66).
Ebenso wie in dem durch das Vorerkenntnis aufgehobenen Bescheid hat es die belangte Behörde auch im nunmehr angefochtenen Bescheid entgegen der Vorschrift des § 60 AVG 1950 unterlassen, in der Bescheidbegründung einen Sachverhalt hinlänglich festzustellen und die entscheidenden Rechtsfragen darzustellen. Der Hinweis auf den gerade auch wegen mangelhafter Sachverhaltsfeststellung aufgehobenen vorangegangenen Bescheid der belangten Behörde und auf das diesen Bescheid aufhebende Vorerkenntnis kann eine ordnungsgemäße Sachverhaltsfeststellung nicht ersetzen. Weder die (unter Verwendung verbindender Worte) wörtliche Wiedergabe des eingeholten Ergänzungsgutachtens noch die wörtliche Anführung der Begründung eines in einer anderen, zwar ähnlich gelagerten Angelegenheit ergangenen Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnisses kann eine der Behörde aufgegebene, dem § 60 AVG 1950 entsprechende Bescheidbegründung ersetzen.
Die belangte Behörde hat es auch entgegen dem im Vorerkenntnis enthaltenen Hinweis bezüglich des Erfordernisses der Bedachtnahme auf die Wasserrechte der Beschwerdeführerin (bzw. der von ihr vertretenen wasserberechtigten Mitglieder) unterlassen, diese Rechte anzuführen.
Aus all diesen Gründen erweist sich der angefochtene Bescheid als mit wesentlichen Verfahrensmängeln behaftet, bei deren Vermeidung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243, über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil der Ersatz von Stempelgebühren nur im erforderlichen Ausmaß zugesprochen werden kann.
Wien, am 2. Februar 1988
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