VwGH 83/07/0241

VwGH83/07/024127.3.1984

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Fürnsinn und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Starlinger, über die Beschwerde der

1.) Wasserwerksgenossenschaft an der F in E, 2.) Österreichischen H-Werke Gesellschaft mbH in Wien, beide vertreten durch Dr. Arnulf Hummer, Rechtsanwalt in Wien I, Maysedergasse 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 17. Mai 1983, Zl. 15.672/06-15/83, betreffend wasserrechtliche Bewilligungen für Feldberegnungen (mitbeteiligte Parteien: 1.) TH in R, und weiterer 53 Mitbeteiligter, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §45 Abs3;
AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs2 litc Z3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc impl;
AVG §45 Abs3;
AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs2 litc Z3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc impl;

 

Spruch:

1.) Die Beschwerde der ERST- und ZWEITbeschwerdeführerin gegen den angefochtenen Bescheid, soweit mit ihm die Berufungen gegen die Bescheide des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 28. September 1981, Zl. III/1-15.736/8/81, und vom 12. Oktober 1981 , Zl. III/1-17.283/10-81, abgewiesen worden sind, wird zurückgewiesen.

2.) Die Beschwerde der ERSTbeschwerdeführerin gegen den angefochtenen Bescheid, soweit mit ihm die Berufungen gegen die Bescheide des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 21. September 1981, Zl. III/1-17.259/9-81, vom 24. September 1981, Zl. III/1-15.799/10-81, vom 12. Oktober 1981, Zl. III/1-12.919/14- 81, III/1-15.735/11-81, vom 16. Oktober 1981, Zl. III/1-15.738/18- 81, vom 12. Oktober 1981, Zl. III/1-15.774/10-81, III/1-15.802/12- 81, III/1-15.868/ 11-81 und III/1-16.767/14-81, abgewiesen worden sind, wird zurückgewiesen.

3.) Die Beschwerde der ZWEITbeschwerdeführerin gegen den angefochtenen Bescheid, soweit mit ihm die Berufungen gegen die Bescheide des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 21. September 1981, Zlen. III/1-12.094/15-81, III/1-16.039/14-81, vom 22. September 1981, Zl. III/1-17.103/12-81 , vom 23. September 1981 , Zl. III/1-12.909/14-81, vom 24. September 1981, Zlen. III/1-12.090/16-81, III/1-12.104/17-81, III/1-12.917/17-81, vom 28. September 1981, Zlen. III/1-12.095/17- 81, III/1-16.495/14-81, vom 12. Oktober 1981, Zlen. III/1- 12.089/15-81, und III/1-15.782/13-81, abgewiesen worden sind, wird zurückgewiesen.

4.) Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften insoweit aufgehoben, als er nicht die Berufungen gegen die Bescheide des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 28. September 1981, Zl. III/1-15.736/8-81, (betrifft die mitbeteiligten Parteien Nr. 31- 34), und vom 12. Oktober 1981, Zl. III/1-17.283/10-81 (betrifft die mitbeteiligte Partei Nr. 54), als unbegründet abgewiesen hat.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 13.710,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Bezirkshauptmannschaft Baden erteilte gemäß §§ 9 und 10 Abs. 2 WRG 1959 wasserrechtliche Bewilligungen zur Grundwasserentnahme und/oder zur Wasserentnahme aus Oberflächengewässern zur Feldberegnung mit

a) Bescheid vom 5. 9. 1974 den unter Z. 1 und 2 genannten Mitbeteiligten

b) Bescheid vom 3. 1. 1975 den unter Z. 3 bis 6 genannten Mitbeteiligten

c) Bescheid vom 20. 7. 1976 dem unter Z. 7 genannten Mitbeteiligten

d) Bescheid vom 1. 7. 1974 den unter Z. 8 bis 10 genannten Mitbeteiligten

e) Bescheid vom 25. 6. 1974 den unter Z. 11 und 12 genannten Mitbeteiligten

f) Bescheid vom 28. 4. 1976 den unter Z. 13 und 14 genannten Mitbeteiligten

g) Bescheid vom 11. 8. 1976 den unter Z. 15 genannten Mitbeteiligten

h) Bescheid vom 8. 7. 1974 dem Rechtsvorgänger der unter

Z. 16 und 17 und der unter Z. 18 genannten Mitbeteiligten,

i) Bescheid vom 9. 7. 1974 dem unter Z. 19 genannten Mitbeteiligten

j) Bescheid vom 30. 9. 1974 der unter Z. 20 und der Rechtsvorgängerin der unter Z. 21 bis 24 genannten Mitbeteiligten

k) Bescheid vom 30. 9. 1974 dem unter Z. 25 genannten Mitbeteiligten

l) Bescheid vom 5. 7. 1974 der unter Z. 26 und 27 genannten Mitbeteiligten

m) Bescheid vom 8. 7. 1974 der unter Z. 28 genannten Mitbeteiligten

n) Bescheid vom 4. 10. 1974 den unter Z. 29 und 30 genannten Mitbeteiligten

o) Bescheid vom 3. 7. 1974 den unter Z. 31 bis 33 und der Rechtsvorgängerin der unter Z. 34 genannten Mitbeteiligten

p) Bescheid vom 21. 7. 1975 dem unter Z. 35 genannten Mitbeteiligten

q) Bescheid vom 21. 7. 1974 den unter Z. 36 und 37 genannten Mitbeteiligten

r) Bescheid vom 5. 7. 1974 dem unter Z. 38 genannten Mitbeteiligten

s) Bescheid vom 2. 7. 1974 dem unter Z. 39 und 40 genannten Mitbeteiligten

t) Bescheid vom 3. 7. 1974 den unter Z. 41 und 42 genannten Mitbeteiligten

u) Bescheid vom 5. 7. 1974 den unter Z. 43 und 44 genannten Mitbeteiligten

v) Bescheid vom 3. 9. 1974 dem unter Z. 45 genannten Mitbeteiligten

w) Bescheid vom 8. 7. 1974 den unter Z. 46 und 47 genannten Mitbeteiligten

x) Bescheid vom 17. 10. 1974 den unter Z. 48, 49 und der Rechtsvorgängerin der unter Z. 50 bis 52 genannten Mitbeteiligten

y) Bescheid vom 28. 7. 1976 dem unter Z. 54 genannten Mitbeteiligten.

Weiters erteilte die Bezirkshauptmannschaft Wien Umgebung mit

z) Bescheid vom 27. 8. 1975 an den unter Z. 53 genannten Mitbeteiligten eine gleichartige wasserrechtliche Bewilligung.

Die Erstbeschwerdeführerin brachte allein gegen die unter lit. a, b, f, h und v genannten Bescheide, die Zweitbeschwerdeführerin allein gegen die unter lit. c, m, o, r bis u und w bis z und die Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin brachten gemeinsam gegen die übrigen Bescheide der Behörde erster Instanz Berufungen ein.

Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat den Berufungen gegen die unter lit. a, j, k, l, n, p, q und v genannten Bescheide der Behörde erster Instanz teilweise Folge gegeben und die in diesen Bescheiden erteilten Bewilligungen zur Wasserentnahme aus dem Fürbach (lit. a, j, k, n, q), zur Wasserentnahme aus der Fischa (lit. l, p, v) und zur Wasserentnahme aus der Piesting (lit. v) gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 aufgehoben, im übrigen aber diese Berufungen abgewiesen. Die Berufungen gegen die weiteren Bescheide der Behörde erster Instanz, die ausschließlich Wasserbenutzungen zur Grundwasserentnahme betreffen (§ 10 Abs. 2 WRG 1959), in einzelnen Berufungsbescheiden als unbegründet abgewiesen. Gegen die Berufungsbescheide des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 24. September 1981 , Zlen III/1-12.090/16-81, III/1-12.104/17-81, III/1-12.917/17-81, vom 28. September 1981, Zl. III/1-12.095/17-81, III/1-16.495/14-81 und vom 12. Oktober 1981, Zl. III/1-12.089/15-81, mit denen die von beiden Beschwerdeführerinnen gemeinsam eingebrachten Berufungen gegen die unter lit. j bis l, n, p, q genannten Bescheide abgewiesen worden sind, hat nur die Erstbeschwerdeführerin allein an die belangte Behörde Berufung erhoben. Gegen die Berufungsbescheide des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 28. September 1981 , Zl . III/1-15.736/8-81, und vom 12. Oktober 1981, Zl. III/1-17.283/10- 81, mit denen die von der Zweitbeschwerdeführerin allein eingebrachte Berufung gegen die unter lit. o und y genannten Bescheide der Behörde erster Instanz abgewiesen worden sind, hat nunmehr allein die Erstbeschwerdeführerin Berufung an die belangte Behörde erhoben. Gegen alle übrigen Bescheide des Landeshauptmannes von Niederösterreich wurden jeweils von jenen Beschwerdeführern berufen, die bereits gegen die Bescheide der Behörde erster Instanz Berufung erhoben haben. In diesen Berufungen wurde im wesentlichen gleichlautend ausgeführt, der Durchfluß in ein Oberflächengewässer im Bereiche der Mitterndorfer-Senke, insbesondere in der Fischa, gehe in den Sommermonaten seit Jahren empfindlich zurück, und zwar umso mehr, als Wasserrechte zur Feldberegnung zahlreicher verliehen und auch ausgeübt würden. Der retardierende Effekt des Grundwasserkörpers verschiebe die volle Auswirkung aller Entnahmen aus dem Grundwasser, dessen einzigen Abfluß die Fischa darstelle, in den Oberflächengewässern lediglich um eine ganz kurze Zeit. Die volle Wirkung aller Entnahmen trete mit höchstens 2 - 3-tägiger Verzögerung ein, dauere dafür jedoch 2 bis 3 Tage länger und falle vornehmlich in die Zeit größter Trockenheit und niedrigsten Durchflusses in den Oberflächengewässern. Gerade dann aber würden erfahrungsgemäß alle Wasserrechte zur Feldberegnung durchwegs ausgenützt werden. Es komme daher sehr wohl zu Unterschreitungen der für die Ausübung der den Beschwerdeführerinnen zustehenden Wasserkraftnutzungsrechte notwendigen Mindestabflüsse in der Fischa. Dadurch würden ihre Wasserrechte beeinträchtigt werden.

Die belangte Behörde holte im Berufungsverfahren eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen für Hydrogeologie ein und wies sodann mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid vom 17. Mai 1983 sämtliche Berufungen der Beschwerdeführerinnen gemäß § 66 AVG 1950 als unbegründet ab. In der Begründung dieses Bescheides wurde nach nahezu wörtlicher Wiedergabe dieser ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen ausgeführt, die belangte Behörde könne nicht finden, daß die auferlegten Bewilligungsbedingungen unzureichend wären. Die Bescheide der Behörde erster Instanz würden nämlich u.a. jeweils insbesondere über die Stundenleistung der Pumpe und die Anzahl der Beregner ebenso Aufschluß geben wie über die Beregnungszeit und die maximale Jahres- und auch monatliche Gesamtwasserentnahmemenge. Es werde dabei keinerlei Zweifel gelassen, daß sich die Wasserrechtsbehörde auch die allfällige spätere Vorschreibung zusätzlicher Maßnahmen, vor allem was weitere Beschränkungszeiten bei Wassermangel sowie die Anordnung von Wasserzählern betreffe, ausdrücklich vorbehalten habe. Insbesondere aus dem eingeholten Gutachten des Amtssachverständigen ergebe sich, daß durch die Feldberegnungen nach Maßgabe der angefochtenen Bescheide der Unterinstanzen, bei einigen Konsenswerbern (Mitbeteiligten) in der teilweise einschränkenden Fassung der angefochtenen Berufungsbescheide, die von den Beschwerdeführerinnen befürchteten nachteiligen Auswirkungen und Eingriffe in ihre Wasserbenutzungsrechte nicht erfolgen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften-erhobene Beschwerde.

Die Beschwerdeführerinnen erachten sich durch den bekämpften Bescheid insgesamt in ihren Rechten auf gesetzmäßige Anwendung des § 12 WRG 1959 verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Art. VI Abs. 2 der Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1974, BGBl. Nr. 444, gelten für am 1. Jänner 1977 anhängige Rechtsmittelverfahren hinsichtlich der Regelung des Instanzenzuges jene Bestimmungen, die bis zu diesem Zeitpunkt in Kraft waren. Daraus ergibt sich, da im Beschwerdefall am 1. Jänner 1977 Rechtsmittelverfahren im Sinne des Art. VI Abs. 2 B-VG-Novelle 1974 anhängig gewesen sind, daß die belangte Behörde berufen war, über die Berufungen gegen die zweitinstanzlichen Bescheide des Landeshauptmannes von Niederösterreich abzusprechen (vgl. auch Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis vom 1. Februar 1979, Slg. N.F. Nr. 9759/A, und Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Oktober 1981, B 59/77, Slg. Nr. 9232).

Zu 1) Die Beschwerden beider Beschwerdeführerinnen waren in diesem Umfang zurückzuweisen, da gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 3. Juli 1974 und vom 28. Juli 1976 (unter lit. o und y im Sachverhalt genannt) allein die Zweitbeschwerdeführerin berufen hat, gegen die im Instanzenzug ergangenen abweislichen Bescheide des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 28. September 1981, Zl. III/1-15.736/8-81, und vom 12. Oktober 1981, Zl. III/1-17.283/10-81, aber allein die Erstbeschwerdeführerin berufen hat. Da der Instanzenzug sohin nicht erschöpft ist, waren die Beschwerden insoweit gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG 1965 zurückzuweisen.

Zu 2) Die Erstbeschwerdeführerin hat gegen die im Sachverhalt unter lit. c, m, r bis u, w, x und z genannten Bescheide der Behörde erster Instanz, die im Instanzenzug bestätigt worden sind, keine Berufung eingebracht. Sie hat daher insoweit den Instanzenzug nicht erschöpft. Ihre Beschwerde gegen den letztinstanzlichen Bescheid war daher insoweit gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG 1965 zurückzuweisen.

Zu 3) Die Zweitbeschwerdeführerin hat gegen die im Sachverhalt unter lit. a, b, f, h und v genannten Bescheide der Behörde erster Instanz keine Berufung eingebracht. Sie hat weiters zwar gegen die im Sachverhalt unter lit. j, k, l, n, p und q genannten Bescheide der Behörde erster Instanz Berufungen eingebracht, doch gegen die Berufungsbescheide des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 24. September 1981, Zl. III/1-12.090/16-81, III/1-12.104/17/81, III/1-12.917/17-81, vom 28. September 1981 , Zl. III/1-12.095/17-81 , III/1-16.495/14-81, und vom 12. Oktober 1981, Zl. III/1-12.089/15-81, keine Berufung mehr an die belangte Behörde eingebracht. In keinem der zu 3) genannten Fälle hat der Landeshauptmann von Niederösterreich die Bescheide der Behörde erster Instanz zum Nachteil der Zweitbeschwerdeführerin abgeändert. Diese hat daher insoweit den Instanzenzug nicht erschöpft und ihre Beschwerde war daher in diesem Umfange gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG 1965 zurückzuweisen.

Zu 4) Die Beschwerdeführerinnen bringen im übrigen unter dem Beschwerdegrund der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, die belangte Behörde habe eine ergänzende Stellungnahme des von der Behörde erster Instanz bereits beigezogenen Sachverständigen für Hydrogeologie eingeholt und diese ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Dieses ergänzende Gutachten sei aber den Beschwerdeführerinnen nicht zur Kenntnis gebracht und ihnen nicht Gelegenheit gegeben worden, hiezu Stellung zu nehmen. Das Parteiengehör sei somit verletzt worden.

Die belangte Behörde vertritt in der Gegenschrift dazu die Ansicht, der Sachverständige habe bereits im Verfahren vor der Behörde erster Instanz die gleiche gutächtliche Beurteilung abgegeben wie im Berufungsverfahren und sich dabei im wesentlichen auch derselben fachlichen Argumentation bedient. Es hätte daher die belangte Behörde auch bei Wahrung des Parteiengehörs nicht zu einem anderen Ergebnis kommen können.

Bei der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligungen für die geplanten Wasserbenutzungen zur Feldberegnung war unter anderem auf Grund der von den Beschwerdeführerinnen vorgebrachte Einwendungen die Frage, ob durch die geplanten Wasseranlagen - nur diese allein sind hier von rechtlicher Bedeutung - die einzelnen Wasserrechte der jeweiligen Beschwerdeführerinnen nachweislich berührt werden, im Verfahren zu entscheiden. Auf Grund des Berufungsvorbringens hat die belangte Behörde eine Ergänzung des hydrologischen Gutachtens zutreffend als notwendig erachtet. Wenn auch der Sachverständige zu keinem anderen Ergebnis in dieser Ergänzung gekommen ist als im Verfahren vor der Behörde erster Instanz, war dennoch die belangte Behörde gemäß § 45 Abs. 3 AVG 1950 verpflichtet, diese Beweisaufnahmen den Beschwerdeführerinnen zur Kenntnis zu bringen und ihnen Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen, zumal die Beschwerdeführerinnen den in den Ergänzungsgutachten beantworteten Fragen ein Gutachten eines Privatsachverständigen zwecks Stellungnahme entgegensetzen hätten können. Die Beschwerdeführerinnen haben in der Beschwerde auch, gestützt auf ein solches Gutachten, ausgeführt, was sie jenem ergänzenden Gutachten entgegengesetzt hätten.

Darüber hinaus hat sich die belangte Behörde im bekämpften Bescheid entgegen der Vorschrift des § 60 AVG 1950 weder einen Sachverhalt hinlänglich festgestellt noch die entscheidende Rechtsfrage dargestellt und überdies sich mit der bloßen Wiedergabe der im Berufungsverfahren eingeholten sachkundigen Stellungnahmen begnügt. Eine solche Begründung ist nicht als ausreichend anzusehen (vgl. Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis vom 26. November 1976, Zl. 1114, 1308, 1309/75). Der Versuch der belangten Behörde, die Begründung in der Gegenschrift zur Verwaltungsgerichtshofbeschwerde durch die Beigabe einer weiteren fachkundigen Stellungnahme nachzutragen, ersetzt nicht die der Behörde obliegende Pflicht, Parteiengehör zu gewähren und den Bescheid zu begründen (vgl. Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnisse vom 24. Jänner 1967, Zl. 1567/66, vom 23. September 1977, Zl. 57/77 u.a.m.). Der bekämpfte Bescheid war daher schon aus diesem Grunde gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 3 VwGG 1965 aufzuheben, weil nicht auszuschließen ist, daß die belangte Behörde bei Vermeidung dieses Verfahrensfehlers zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.

Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich noch zu dem Hinweis veranlaßt, daß gemäß § 59 Abs. 1 AVG 1950 unter anderem der Spruch in deutlicher Fassung die in Verhandlung stehende Sache zu erledigen hat. Der in dem nun umfänglich bestimmten fortzusetzenden Verfahren zu erlassende Bescheid (allenfalls die zu erlassenden Bescheide) muß daher in Ansehung der Vielzahl der Berufungsbescheide (24) und der nicht einheitlichen (einzeln und gemeinschaftlichen) Erhebung der Berufungen der Beschwerdeführerinnen im Verwaltungsverfahren und in Ansehung der allenfalls möglichen unterschiedlichen Einwirkungen der einzelnen wasserrechtlichen Bewilligungen zur Feldberegnung, mit denen in verschiedenem Maße Wasserentnahmen aus dem Grundwasser und aus Oberflächengewässern bewilligt worden sind, auf die einzelnen Wasserrechte der Beschwerdeführerinnen Bedacht nehmen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 lit. a und b VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221.

Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 lit. c VwGG 1965 abgesehen werden.

Wien, am 27. März 1984

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