VwGH 87/07/0041

VwGH87/07/004115.9.1987

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Teissl, über die Beschwerde des HS in Z, vertreten durch Dr. Dieter Poßnig, Rechtsanwalt in Villach, Moritschstraße 5, II. Stiege, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 30. Dezember 1986, Zl. 511.728/01-15/86, betreffend Quellschutzgebiet (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Steindorf, Bodensdorf), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §59 Abs1;
WRG 1959 §117 Abs2;
WRG 1959 §34 Abs4;
AVG §59 Abs1;
WRG 1959 §117 Abs2;
WRG 1959 §34 Abs4;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 12. Dezember 1978 bestimmte der Landeshauptmann von Kärnten gemäß den §§ 34 und 35 WRG 1959 zum Schutze der Wasservorkommen auf der Gerlitze, deren Quellen für die Wasserversorgungsanlage Bodensdorf der Gemeinde Steindorf herangezogen werden, gegen deren Verunreinigung sowie gegen eine Beeinträchtigung ihrer Ergiebigkeit sowie zur Sicherung des künftigen Trink- und Nutzwasserbedarfes engere und weitere Quellschutzgebiete. Gleichzeitig wurden Anträge u.a. auch des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Ausscheidung von Grundstücken aus den Quellschutzgebieten abgewiesen. Die Bestimmung von Entschädigungen für die Einrichtung der Quellschutzgebiete wurde einem Nachtragsbescheid vorbehalten.

Auf Grund von gegen diesen Bescheid u.a. auch vom nunmehrigen Beschwerdeführer erhobenen Berufungen behob der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft den angeführten Bescheid gemäß § 66 AVG 1950 und verwies die Angelegenheit zur mündlichen Verhandlung und Entscheidung an den Landeshauptmann von Kärnten als Wasserrechtsbehörde erster Instanz zurück.

Mit Bescheid vom 29. August 1984 setzte der Landeshauptmann von Kärnten, neuerlich gestützt auf die §§ 34 und 35 WRG 1959, Quellschutzgebiete für die zur Speisung der angeführten Wasserversorgungsanlage herangezogenen Quellen fest. Hinsichtlich des Ausmaßes und der Lage der weiteren Quellschutzgebiete wurde auf einen zum Bestandteil des Bescheides erklärten Lageplan hingewiesen. Aus dieser Planunterlage ist ersichtlich, daß von den Grundstücken des Beschwerdeführers zur Gänze Nr. 698/2 und 698/3, KG. X und entweder gänzlich oder teilweise die Grundstücke Nr. 726, 727, 728, 729, 730, 731 und 732, alle KG. X, durch das für die westliche Gruppe der geschützten Quellen einheitlich festgelegte weitere Quellschutzgebiet erfaßt werden. In den weiteren Quellschutzgebieten wurden durch den angeführten Bescheid nachstehende Maßnahmen "verboten" (bzw. mit Beschränkungen belastet):

1. Die Errichtung von Bauten aller Art, die Errichtung von Campingplätzen und sonstigen Stätten, die Menschenansammlungen zur Folge haben können, die Lagerung von Mineralölen sowie der Betrieb von Sand- und Schottergruben und Steinbrüchen, ausgenommen hievon ist die Sand- und Schotterentnahme sowie die Steingewinnung für den landwirtschaftlichen Eigenbedarf.

2. Der Bau sowie größere Instandsetzungen an Wegen und Straßen innerhalb der weiteren Quellschutzgebiete bedarf der wasserrechtlichen Bewilligung.

3. Die bestehenden Bauten im weiteren Quellschutzgebiet sind im Lageplan dargestellt. Die dort bestehenden Abwasserbeseitigungsanlagen sind wasserdicht herzustellen. Die Zuleitung des Wassers in diese Senkgruben hat in wasserdichten Rohren zu erfolgen.

Sofern für die bestehenden Abwasserbeseitigungsanlagen bei den Objekten in den weiteren Quellschutzgebieten wasserrechtliche Bewilligungen vorliegen, hat die Herstellung der wasserdichten Senkgruben sowie deren Entleerung und die Herstellung der wasserdichten Zuleitungen durch die Gemeinde Steindorf auf deren Kosten zu erfolgen.

Die im Zuge des Waldwirtschaftsbetriebes notwendigen Einrichtungen und Unterkünfte (Arbeitsunkosten (richtig wohl Arbeiterunterkünfte), Hochsitze, Fütterungen) werden von diesen Einschränkungen nicht betroffen.

Der jeweils zeitgemäße und ordnungsgemäße Forstwirtschaftsbetrieb mit den dazugehörigen Geräten, Maschinen und Treibstoffen ist weiterhin zulässig.

Weiters verpflichtete der Landeshauptmann von Kärnten die Mitbeteiligte, diejenigen Grundeigentümer, die ihre Grundstücke und Anlagen nicht weiter auf die Art und in dem Umfang nutzen können, wie es ihnen auf Grund bestehender Rechte zusteht, angemessen zu entschädigen. Sofern in diesen Fragen nicht Übereinkommen zwischen der Mitbeteiligten und den betroffenen Grundeigentümern geschlossen würden, behielt sich der Landeshauptmann von Kärnten gemäß § 117 WRG 1959 die Bestimmung der Entschädigung mittels Nachtragsbescheides ausdrücklich vor. Gleichzeitig wurden u.a. auch vom nunmehrigen Beschwerdeführer gestellte Anträge auf Ausscheidung von Grundstücken aus den Quellschutzgebieten gemäß § 34 Abs. 1 WRG 1959 abgewiesen. Begründend führte die Behörde erster Instanz aus, daß trotz der für den Schutz der Quellen ungünstigen geologischen Verhältnisse die Anordnung von Schutzgebieten erforderlich gewesen sei, weil eine anderweitige Art der Wasserversorgung für das Gebiet von Bodensdorf derzeit nicht absehbar sei. Die Festsetzung eines einheitlichen geschlossenen Schutzgebietes für die westliche Quellgruppe habe sich auf Grund der von der Behörde eingeholten Gutachten als notwendig erwiesen. Dem in dieser Hinsicht u.a. vom Beschwerdeführer vertretenen, auch durch das Gutachten eines privaten Sachverständigen belegten gegenteiligen Standpunkt habe nicht gefolgt werden können, weil die dann erforderliche mosaikartige Verteilung von Schutzgebietsflächen mit dazwischenliegenden nicht geschützten Flächen durch die dann mögliche Erschließung der ungeschützten Flächen gefährliche Nachteile für die Ergiebigkeit und die Qualität der Wasservorkommen nach sich ziehen würde. Die auf Ausscheidung von Grundstücken gerichteten Anträge von Grundeigentümern seien wegen der ansonsten zu befürchtenden Gefährdung des durch die Schutzgebietserrichtung verfolgten Zweckes abzuweisen gewesen. Die Bestimmung einer Entschädigung für die Behinderung bei der Nutzung gewisser von den Quellschutzgebieten erfaßter Grundstücke sei wegen der hiefür erforderlichen umfangreichen Ermittlungen und Vorarbeiten in Anbetracht der Dringlichkeit der Festsetzung der Quellschutzgebiete einem Nachtragsbescheid vorzubehalten gewesen.

Auf Grund von u.a. auch vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufungen behob der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30. Dezember 1986 den erstinstanzlichen Bescheid hinsichtlich der Fragen der Einbeziehung der Y-quellen in die Wasserversorgung und des Schutzes dieser Quellen und wies die Angelegenheit in diesem Umfang zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Wasserrechtsbehörde erster Instanz zurück. Weiters wurde der erstinstanzliche Bescheid dahin abgeändert, daß die Verpflichtung der Mitbeteiligten (im Bescheid fälschlich als Gemeinde Bodensdorf/Ossiacher See bezeichnet), Grundeigentümer für die Beeinträchtigungen der Grundstücksnutzung angemessen zu entschädigen, zu entfallen habe. Im übrigen wurde den Berufungen gemäß § 66 AVG 1950 keine Folge gegeben. Begründend führte die belangte Behörde aus, die Schwierigkeit, Hangquellen in ausreichendem Maße zu schützen werde es auf lange Zeit gesehen erforderlich machen, die Wasserversorgung für den Ortsteil Bodensdorf auf eine andere, hygienisch einwandfreie Grundlage, so z. B. Anschluß an eine überregionale Wasserversorgungsanlage, zu stellen. Gerade die schwierige geologische Situation im Bereich der gegenständlichen Quellen mache aber, solang diese zur Wasserversorgung herangezogen würden, einen besonderen Schutz erforderlich. Dieser sei, wie sich aus den sowohl im Verfahren erster wie auch zweiter Instanz eingeholten Gutachten der Amtssachverständigen ergebe, nur durch Einrichtung von für die beiden Quellgruppen getrennt bestimmten einheitlichen zusammenhängenden weiteren Quellschutzgebieten erreichbar. Die u. a. vom Beschwerdeführer vertretene, auf einem Gutachten des Privatsachverständigen Dr. A aufbauende Auffassung, den Schutz der Quellen durch einzelne kleinere Schutzgebiete zu bewirken, hätte bei der gegebenen örtlichen Situation den für den Gewässerschutz gefährlichen Nachteil der möglichen unbeschränkten Erschließung der von den Schutzgebieten ausgenommenen dazwischen liegenden Flächen durch Straßenbau und Siedlungstätigkeit. Die damit einhergehende Zerstörung der bodenbedeckenden Vegetation hätte auch eine nachteilige Veränderung der gesamten hydrologischen Situation zur Folge. Auch basiere das Gutachten des Privatsachverständigen vielfach auf durch keinerlei konkrete Beobachtungen oder Berechnungen nachprüfbaren Annahmen, weshalb darin keine Argumente für eine Einengung bzw. getrennte Festlegung einzelner Schutzgebiete erblickt werden könnten. Die Frage der gebührenden Entschädigung sei durch den erstinstanzlichen Bescheid zu Recht einem allerdings ehestens durchzuführenden gesonderten Verfahren vorbehalten worden, doch habe der in einer bloßen Wiederholung der bereits gesetzlich festgelegten Verpflichtung der Mitbeteiligten bestehende Auftrag zur Entschädigungsleistung aufgehoben werden müssen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde. Die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Gutachten seien durch keinerlei technische Untersuchungen gestützt, sondern beruhten auf bloßen Annahmen. Der angefochtene Bescheid sei auch deshalb verfehlt, weil er einerseits die Notwendigkeit des Quellschutzgebietes bejahe, andererseits aber davon ausgehe, daß eine Sicherung der Quellen nicht möglich und das zu schützende Wasservorkommen für eine Wasserversorgung daher nicht geeignet sei. Das durchgeführte Verwaltungsverfahren habe keinen Nachweis dafür erbracht, daß von Grundstücken des Beschwerdeführers nachteilige Einwirkungen auf die Quellvorkommen möglich seien. Der Beschwerdeführer erachtet sich auch dadurch beschwert, daß einerseits Quellschutzgebiete festgelegt worden seien, andererseits aber die Frage der Entschädigung einem Nachtragsbescheid vorbehalten worden sei. Dies stelle einen Verstoß gegen die Regelung des § 117 Abs. 2 WRG 1959 dar. Diesem Umstand komme deshalb besonderes Gewicht zu, weil seitens der Mitbeteiligten beabsichtigt sei, die Grundstücke des Beschwerdeführers Nr. 698/2 und 698/3, KG. X, von Bauland in Grünland-Landwirtschaft (Alpe) umzuwidmen.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 34 Abs. 1 WRG 1959 kann die zur Bewilligung von Wasserversorgungsanlagen zuständige Wasserrechtsbehörde zum Schutze dieser Anlagen gegen Verunreinigung (§ 30 Abs. 2) oder gegen eine Beeinträchtigung ihrer Ergiebigkeit durch Bescheid besondere Anordnungen über die Bewirtschaftung oder sonstige Benutzung von Grundstücken und Gewässern treffen, die Errichtung bestimmter Anlagen untersagen und entsprechende Schutzgebiete bestimmen. Gemäß Abs. 4 dieser Gesetzesstelle ist, wer nach den vorstehenden Bestimmungen seine Grundstücke und Anlagen nicht weiter auf die Art oder in dem Umfang nutzen kann, wie es ihm auf Grund bestehender Rechte zusteht, dafür vom Wasserberechtigten angemessen zu entschädigen (§ 117).

Gemäß § 117 Abs. 2 WRG 1959 sind bei Ansuchen um Verleihung einer wasserrechtlichen Bewilligung oder um Einräumung eines Zwangsrechtes die im Abs. 2 dieser Gesetzesstelle bezeichneten Leistungen (Entschädigungen, Ersätze, Beiträge und Kosten) in der Regel schon in dem über das Ansuchen ergehenden Bescheide festzusetzen und nur, wenn dies nicht möglich ist, binnen angemessener, ein Jahr nicht überschreitender Frist durch Nachtragsbescheid zu bestimmen. Diesem Nachtragsbescheid hat eine eigene mündliche Verhandlung (§ 107) voranzugehen.

Der Beschwerdeführer bekämpft die Einbeziehung seiner Grundstücke in das Quellschutzgebiet für die westlich gelegenen Quellen der Wasserversorgungsanlage Bodensdorf ausgehend von der Ansicht, daß für jede der zu schützenden Quellen durch technische und geologische Untersuchungen der Einzugsbereich zu bestimmen und dementsprechend jeweils ein eigenes Schutzgebiet festzusetzen sei, wobei die zwischen den einzelnen Schutzgebieten verbleibenden Grundflächen von Schutzgebietsbeschränkungen freibleiben sollten. Diese Ansicht hat der Beschwerdeführer durch Vorlage eines Gutachtens des Privatsachverständigen Dr. A zu untermauern versucht. Demgegenüber haben die dem Verwaltungsverfahren beigezogenen Amtssachverständigen mehrfach in ausführlichen Gutachten dargelegt, daß die Festlegung einzelner Schutzgebiete für die zur Wasserversorgung herangezogenen Quellen auf Grund der dann gegebenen Möglichkeit der Erschließung und Umgestaltung der zwischen diesen einzelnen Schutzgebieten verbleibenden, von Schutzanordnungen nicht erfaßten Flächen die Gefahr einer negativen Beeinflussung der Quellen in quantitativer und qualitativer Hinsicht nach sich zöge. So hat insbesondere der Amtssachverständige Dr. U.H. in einer nach Vorlage des Gutachtens des Privatsachverständigen Dr. A erstellten "geologischen Stellungnahme", in der er sich auch mit den Argumenten des Privatsachverständigen auseinandersetzte, auf die gefährlichen Nachteile eines "Mosaiks aus Schutzgebietsflächen mit dazwischen liegenden ausgenommenen Flächen, die über das ganze Gebiet verstreut sind", die in der bei der Erschließung der ausgenommenen Flächen zu erwartenden Umgestaltung des Geländes, der Zerstörung des geschlossenen Bewuchses und der Änderung der hydrologischen Gesamtsituation zu erblicken seien, hingewiesen. Dieser Amtssachverständige hat das Erfordernis der Festsetzung je eines zusammenhängenden Quellschutzgebietes für die Quellgruppen West und Ost insbesondere auch damit begründet, daß auf Grund von beobachteten und gemessenen starken Anstiegen der Quellschüttungen unmittelbar nach starken Niederschlägen von einem hohen Anteil von Oberflächenwasser in dem aus den Quellen austretenden Wasser ausgegangen werden müsse. Diese Situation erfordere aber einen besonders sorgfältigen Schutz der Quellen, der nur dann gegeben sei, wenn der "gut bewaldete Charakter" des gesamten Gebietes erhalten bleibe.

Diesem wie auch den weiteren damit übereinstimmenden Amtssachverständigengutachten, welche ihm in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht wurden, ist der Beschwerdeführer lediglich unter Hinweis auf das seinerzeit beigebrachte Gutachten des Privatsachverständigen mit ansonsten aber fachlich nicht untermauerten Einwendungen entgegengetreten. Bei dieser Sachlage kann aber der belangten Behörde nicht der Vorwurf rechtswidrigen Handelns gemacht werden, wenn sie die insgesamt schlüssigen und fachlich nicht widerlegten Gutachten der Amtssachverständigen als Grundlage ihrer Entscheidung heranzog und dementsprechend Lage und Ausmaß der Quellschutzgebiete unter Einbeziehung der Grundstücke des Beschwerdeführers festsetzte.

Daß die von der belangten Behörde angeordnete neuerliche Verhandlung und Entscheidung über die Frage der Einbeziehung der Yquelle in die Wasserversorgungsanlage und der hiefür erforderlichen Schutzanordnungen in seine Rechte eingriffe, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet, sodaß der angefochtene Bescheid in dieser Hinsicht auf Grund des durch den Beschwerdepunkt abgesteckten Rahmens nicht zu überprüfen war.

Soweit der Beschwerdeführer sich gegen die durch den Vorbehalt eines Nachtragsbescheides verfügte Trennung der Schutzgebietsfestsetzung vom Verfahren zur Bestimmung allfälliger Entschädigungen wendet, ist ihm insofern beizupflichten, als sich aus § 34 Abs. 4 WRG 1959 in Verbindung mit § 117 Abs. 2 dieses Gesetzes ergibt, daß die Trennung des Ausspruches über die Verpflichtung zur Duldung von Beschränkungen in der Bewirtschaftung und Benutzung von Grundstücken nach § 34 Abs. 1 WRG 1959 von der Bestimmung einer Entschädigungsleistung dem Gesetz entsprechend nur ausnahmsweise erfolgen soll (vgl. Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnisse vom 26. Juni 1984, Zl. 83/07/0145, und vom 23. Oktober 1984, Zl. 83/07/0143).

Allerdings hat bereits die Behörde erster Instanz den Vorbehalt der Bestimmung der Entschädigung durch einen Nachtragsbescheid damit begründet, daß einerseits die Bestimmung der Entschädigung umfangreiche Ermittlungen und Vorarbeiten voraussetze, andererseits mit der Erlassung des die Schutzgebiete festsetzenden Bescheides wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit der Quellen nicht länger habe zugewartet werden können. Ebenso kommt in dem angefochtenen Bescheid, gestützt auf Aussagen von Amtssachverständigen, zum Ausdruck, daß eine weitere Verzögerung der Festlegung der Schongebietsgrenzen für die Versorgungssicherheit des Gebietes mit nachteiligen Auswirkungen verbunden wäre. Daß grundsätzlich eine rasche Unterschutzstellung der Quellen erfolgen sollte, wurde auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Angesichts dieser Situation und insbesondere auch des Umstandes, daß die Festsetzung der gebührenden Entschädigungen infolge der im Quadratkilometerbereich liegenden Größe der Schutzgebiete und der Vielzahl von Grundbesitzern mit zeitaufwendigen Ermittlungen verbunden ist, war es nicht gesetzwidrig, wenn die belangte Behörde die Bestimmung der Quellschutzgebiete von der Festsetzung der Entschädigung getrennt hat (vgl. Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis vom 2. Juni 1981, Zl. 07/3449/80).

Der in diesem Zusammenhang geäußerten Befürchtung des Beschwerdeführers wegen einer von der Mitbeteiligten beabsichtigten Umwidmung seiner derzeit teilweise als Bauland ausgewiesenen Liegenschaften kommt deshalb keine rechtliche Bedeutung zu, weil die Entschädigung für die durch die Einbeziehung in ein Schutzgebiet bewirkte Behinderung von auf Grund bestehender Rechte geübten Nutzungen auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des die Schutzgebietsbelastungen aussprechenden Bescheides abzustellen ist.

Was schließlich den Einwand einer Widersprüchlichkeit des angefochtenen Bescheides anlangt, ist festzuhalten, daß die von der belangten Behörde beigezogenen Amtssachverständigen wohl auf die Schwierigkeiten eines ausreichenden Schutzes von Hangquellen hingewiesen und demgemäß auf lange Sicht das Ausweichen auf eine günstigere Art der Wasserversorgung empfohlen haben, doch kann aus diesen Bedenken der Amtssachverständigen nicht abgeleitet werden, die derzeit bereits bestehende Wasserversorgung aus den Quellen sei nicht schutzwürdig. Vielmehr haben die Amtssachverständigen ausdrücklich darauf hingewiesen, daß, solange die Quellen zur Wasserversorgung herangezogen würden, diese eines erhöhten Schutzes bedürften.

Die sich zusammenfassend als unbegründet erweisende Beschwerde war sohin gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243, über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof.

Wien, am 15. September 1987

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