VwGH 87/06/0101

VwGH87/06/01019.11.1989

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte Mag. Onder, Dr. Würth, Dr. Leukauf und Dr. Giendl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hinterwirth, über die Beschwerde 1.) des KO und 2.) der EO in Z, beide vertreten durch DDr. Manfred König, Rechtsanwalt in Saalfelden, Rathausplatz 3, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 12. August 1987, Zl. 7/03-2120/82- 1987, betreffend die Versagung einer Ausnahmebewilligung nach § 19 Abs. 3 des Salzburger Raumordnungsgesetzes (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Z, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §52 Abs1;
AVG §52 Abs2;
AVG §52;
AVG §53 Abs1;
AVG §56;
AVG §7 Abs1;
GdO Slbg 1976 §62 Abs2;
ROG Slbg 1977 §19 Abs1 idF 1984/052;
ROG Slbg 1977 §19 Abs3 idF 1984/052;
VwGG §42 Abs2 litc Z3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1989:1987060101.X00

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

In den Jahren 1973 und 1974 errichteten die damaligen Eigentümer des Grundstückes Nr. nn1 KG E - das später an die Beschwerdeführer veräußert wurde - ohne die erforderlichen behördlichen Genehmigungen ein "Gartenhaus" in Holzbauweise. In der Folge suchten die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. März 1985 gemäß § 19 Abs. 3 des Salzburger Raumordnungsgesetzes (ROG) zur rechtlichen Sanierung des "Wochenendhauses" bei der mitbeteiligten Gemeinde um die Befreiung von der Wirkung des Flächenwidmungsplans für das im Grünland, ländliches Gebiet mit landwirtschaftlicher Nutzung liegende Grundstück Nr. nn1 KG E an, wobei sie ausdrücklich auf die Erschließung des Objektes mit Zufahrt, Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung, die Versorgung mit elektrischem Strom und Heizung sowie die Nutzung des Bauwerkes als Wochenendhaus hinwiesen.

In weiterer Folge holte die mitbeteiligte Gemeinde ein Gutachten des Prof. Dipl.-Ing. HK vom 29. März 1986 ein, aus dem hervorgeht, daß bei einem Lokalaugenschein am 10. März 1986 (dieser sei gemeinsam mit dem Bauamtsleiter durchgeführt worden) festgestellt worden sei, daß das Objekt, ein Wochenendhaus im Ausmaß von ca. 6,2 x 5,5 Meter, zusammen mit zwei weiteren nicht bewilligten Häusern in einer Waldrandzone am Güterweg in ca. 1200 Meter Seehöhe liege. Ein Zusammenhang mit einem Siedlungsgebiet oder einer Gehöftgruppe sei in keiner Weise gegeben, die Erschließung sei behelfsmäßig, die Wasserversorgung erfolge durch die Genossenschaftsleitung, die Abwasserbeseitigung durch einen Sammelbehälter. Im Entwicklungskonzept der mitbeteiligten Gemeinde, das sich zur Zeit im Stadium der abschließenden Beratung befinde, seien zum fraglichen Bereich Aussagen dahingehend gemacht worden, daß die landwirtschaftlich kultivierten Flächen (einschließlich der Almzonen und der Wälder) in ihrem Bestand und Erscheinungsbild gesichert und in diesem Bereich nur sehr eingeschränkt von "Einzelgenehmigungen" erteilt werden sollen. Aus der Sicht der Ortsplanung (Raumplanung), ergäben sich im vorliegenden Fall keine besonderen Gründe für die Erteilung einer solchen Bewilligung, weshalb empfohlen werde, dem Ansuchen mangels Übereinstimmung mit dem räumlichen Entwicklungskonzept der Gemeinde bzw. den erkennbaren, grundsätzlichen Planungsabsichten nicht stattzugeben.

Dieses Gutachten wurde den Beschwerdeführern zur Kenntnis gebracht, die dazu ausführten, daß an dem von ihnen 1984 erworbenen Grundstück samt dem darauf befindlichen Objekt keine bauliche Erweiterung durchgeführt worden sei und sie von den Voreigentümern nicht darüber informiert worden seien, daß das seinerzeit baubehördlich bewilligte Ausmaß der Hütte nur 5 x 4 Meter betragen haben.

Aus einem im Akt erliegenden Auszug aus dem räumlichen Entwicklungskonzept der mitbeteiligten Gemeinde, das in der Sitzung der Gemeindevertretung vom 5. Mai 1986 beschlossen wurde, geht hervor, daß als Planungsziele die Sicherung und Wahrung der wesentlichen Elemente der Landschaft, der Landwirtschaft und Almzonen sowie der landwirtschaftlich kultivierten Flächen festgelegt wurden, was zu einer Einschränkung landschaftlich störender Bebauung führe, so insbesondere dazu, keine Baulandausweisungen im unmittelbaren Seeuferbereich und in charakteristischen Hangbereichen vorzunehmen.

Aus einer Niederschrift über einen Lokalaugenschein vom 2. Juli 1986 ergibt sich, daß das gegenständliche Objekt im Bereich des E liege und durch den Güterweg B bzw. durch einen privaten Stichweg erschlossen sei. Das Objekt liege an einem steilen Nordosthang und sei durch einen Bestand von Jungwald (Laubwald) kaum einsehbar. Das Objekt liege ca. 200 Meter nördlich des sogenannten "G-Gutes". Sicht zum G-Gut sei nicht gegeben. Hangabwärts in einer Entfernung von ca. 50 Metern liege das gleichfalls konsenslose Objekt G, in weiterer Entfernung von ca. 70 Metern Richtung Osten liege das ebenfalls nichtbewilligte Objekt Sch. Ein Zusammenhang mit einem geschlossenen Siedlungsgebiet sei nicht gegeben.

Auch dieses Beweisergebnis wurde den Beschwerdeführern zur Kenntnis gebracht, welche in einer Stellungnahme dazu vorbrachten, daß der in seinem Ausmaß geringfügige Bau keinesfalls störend auf das Landschaftsbild wirke, ein räumliches Entwicklungskonzept für diesen Bereich nicht bestehe, eine grundsätzliche Planungsabsicht nicht erkennbar sei und Gutgläubigkeit hinsichtlich des erworbenen Baues vorliege.

Mit Bescheid der Gemeindevertretung der mitbeteiligten Gemeinde vom 11. Mai 1987 wurde das Ansuchen der Beschwerdeführer auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 19 Abs. 3 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1977, LGBl. Nr. 26, in der geltenden Fassung, abgelehnt. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Vorstellung mit der Begründung, die Kundmachung des Einzelbewilligungsansuchens sei entgegen den gesetzlichen Bestimmungen in ihrer gesetzlichen Länge verkürzt worden und lasse nicht erkennen, daß sie von der Gemeindevertretung als der zuständigen Einzelbewilligungsbehörde veranlaßt worden sei, worauf die Fertigungsklausel mit der Unterschrift des Bürgermeisters hinweise; auch sei der nichtamtliche Raumordnungssachverständige Architekt Prof. Dipl. Ing. HK entgegen den gesetzlichen Erfordernissen weder durch Bescheid bestellt, noch beeidet worden; er habe sein Gutachten nur schriftlich auf Grund eines gesetzwidrig vorgenommenen Lokalaugenscheins erstattet; dies alles hätte er nur im Rahmen einer mündlichen Verhandlung und zudem nur mündlich tun dürfen. Überdies sei der Sachverständige wegen Befangenheit abzulehnen, weil er das räumliche Entwicklungskonzept der Gemeinde erstellt habe.

Mit Bescheid der Salzburger Landesregierung (belangte Behörde) vom 12. August 1987 wurde die Vorstellung abgewiesen. Aus der Begründung geht hervor, daß eine widmungsfremde Nutzung des Grünlandes durch eine Verbauung mit einem Wochenendhaus schon den grundsätzlichen, im Flächenwidmungsplan zum Ausdruck gebrachten Raumordnungsgedanken widerspreche. Aufgabe der von der Gemeinde wahrzunehmenden örtlichen Raumplanung sei es nämlich, im Rahmen eines Flächenwidmungsplanes für eine geordnete Flächennutzung unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und zukünftigen Struktur des Gemeindegebietes Sorge zu tragen. Die Kundmachung des gegenständlichen Antrages im Sinne des § 19 Abs. 3 ROG 1977 sei am Dienstag, dem 11. März 1986, an der Amtstafel der mitbeteiligten Gemeinde angeschlagen und zwei Wochen später, am Dienstag, dem 25. März 1986, also entsprechend den im § 63 Abs. 4 der Salzburger Gemeindeordnung 1976 und im § 32 Abs. 2 AVG 1950 normierten Fristbestimmungen, nach Beendigung der bei der Stadtgemeinde vorgesehenen Amtsstunden gegen 17.00 Uhr vom Kundmachungsbrett abgenommen worden. Der Bürgermeister sei im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde - wozu auch die vorliegende Angelegenheit zähle - gemäß den §§ 37 und 38 der Salzburger Gemeindeordnung 1976 zur Besorgung der behördlichen Aufgaben erster Instanz und zur Durchführung der Beschlüsse der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse berufen. Dies treffe auch für die Fertigung des Schreibens vom 9. Juli 1986 zu, mit welchem die Beschwerdeführer über Ergebnisse des gemeindlichen Ermittlungsverfahrens unterrichtet worden seien. Weiters gebe es keine gesetzlich Vorschrift, welche zwingend die Beeidigung eines von der Behörde herangezogenen Privatsachverständigen und die Abgabe des Gutachtens nur mündlich und nur im Rahmen einer mündlichen Verhandlung oder das Verbot enthalte, daß der Sachverständige von sich aus vor Erstellung des Gutachtens einen Lokalaugenschein vornehme. Insbesondere aus den von den Beschwerdeführern herangezogenen Bestimmungen der §§ 40 Abs. 1, 52 Abs. 2, 50, 53 Abs. 1, 54 und 55 AVG 1950 ließen sich entsprechende Vorschriften weder direkt noch im Analogieweg entnehmen. Des weiteren scheine der Sachverständige rücksichtlich der von ihm geleisteten Planungsarbeiten am räumlichen Entwicklungskonzept der mitbeteiligten Gemeinde im vorliegenden Verfahren keineswegs befangen, sondern im Gegenteil, durch die dadurch gewonnenen fachspezifischen Kenntnisse und Erfahrungen zur Abgabe eines Raumordnungsgutachtens besonders geeignet. Diese besonderen Planungskenntnisse für den Gemeindebereich hätten die mitbeteiligte Gemeinde bewogen, im vorliegenden Verfahren gerade diesen und nicht einen Raumordnungsgutachter aus dem Kreis der Amtssachverständigen mit der Gutachtertätigkeit im Sinne des § 52 Abs. 2 AVG 1950 zu betrauen. Zudem könnten weder der Text des Gutachtens noch sonstige Ermittlungsergebnisse der Gemeinde und auch nicht der angefochtene Bescheid die Behauptung der Befangenheit des Sachverständigen untermauern. Zusammenfassend werde festgestellt, daß die von der mitbeteiligten Gemeinde getroffene Entscheidung in all ihren Teilen gerechtfertigt scheine. Die belangte Behörde schließe sich auch ihrerseits den Ausführungen des Raumordnungsgutachtens des Architekten Prof. Dipl.-Ing. HK vom 29. März 1986 an. Das auf dem Grundstück Nr. nn1 KG E errichtete und voll erschlossene Wochenendhaus sei in seiner Gesamtheit - und nicht etwa nur rücksichtlich eines Anbaues - als ohne die behördlich erforderliche Bewilligung errichtet anzusehen und fielen die von den Voreigentümern am Objekt (konsenslos) vorgenommenen Adaptierungs-, Erschließungs- und Baumaßnahmen den Beschwerdeführern zur Last. Die Gemeindevertretung habe bei Beurteilung der Frage, ob der angestrebten Einzelbewilligung Interessen der Flächennutzung entgegenstehen, mit stichhaltiger Begründung von ihrem Ermessen im Sinne des Raumordnungsgesetzes 1977 Gebrauch gemacht, sodaß die Beschwerdeführer in keinem Recht verletzt seien und die Vorstellung daher als unbegründet abzuweisen gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 19 Abs. 3 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1977, LGBl. Nr. 26, in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 52/1984 (noch vor der hier noch nicht anzuwendenden Novelle LGBl. Nr. 57/1987), hat folgenden Wortlaut:

"(3) Die Wirkungen des Flächenwidmungsplanes gemäß Abs. 1 können, wenn es sich nicht um Apartmenthäuser, Feriendörfer oder Wochenendsiedlungen oder um Einkaufszentren handelt, für bestimmte Grundflächen von der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg vom Gemeinderat) auf Ansuchen des Grundeigentümers durch Bescheid ausgeschlossen und ein genau bezeichnetes Vorhaben raumordnungsmäßig bewilligt werden, wenn dieses dem räumlichen Entwicklungskonzept bzw. der erkennbaren grundsätzlichen Planungsabsicht nicht entgegensteht und bei Bauvorhaben für Wohnbauten (ausgenommen bei überwiegend landwirtschaftlichen Zwecken dienenden Bauten) eine Gesamtgeschoßfläche von 200 m nicht überschreitet. Vor dieser im behördlichen Ermessen gelegenen Bewilligung sind die Anrainer zu hören und ist das Ansuchen zumindest sechs Wochen vor seiner Erledigung ortsüblich kundzumachen...."

Die für den Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des AVG 1950 lauten wie folgt:

"§ 52. (1) Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.

(2) Die Behörde kann aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige heranziehen und beeiden, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten erscheint. Der Bestellung zum Sachverständigen hat Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis die Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist. Auf solche Sachverständige finden die Vorschriften der §§ 49 und 50 sinngemäß Anwendung."

"§ 53 (1) Auf Amtssachverständige sind die Bestimmungen des § 7 anzuwenden. Andere Sachverständige sind ausgeschlossen, wenn einer der Gründe des § 7 Abs. 1 Z. 1 bis 3 und 5 zutrifft; außerdem können sie von einer Partei abgelehnt werden, wenn diese Umstände glaubhaft macht, die die Unbefangenheit oder Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel stellen. Die Ablehnung kann vor der Vernehmung des Sachverständigen, später aber nur dann erfolgen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie den Ablehnungsgrund vorher nicht erfahren oder wegen eines für sie unübersteiglichen Hindernisses nicht rechtzeitig geltend machen konnte.

(2) ..."

"§ 55. (1) Die Behörde kann Beweisaufnahmen auch durch ersuchte oder beauftragte Verwaltungsbehörden oder einzelne dazu bestimmte amtliche Organe vornehmen lassen oder durch sonstige Erhebungen ersetzen oder ergänzen. Insbesondere können Amtssachverständige außer dem Falle einer mündlichen Verhandlung mit der selbständigen Vornahme eines Augenscheines betraut werden.

(2) ..."

Die Beschwerdeführer stützen sich vor allem darauf, daß im Verwaltungsverfahren ein weder bestellter noch beeideter nichtamtlicher Sachverständiger beigezogen wurde, aufdessen Gutachten der Bescheid erster Instanz aufbaue und daß dieser nicht amtliche Sachverständige selbständig einen Ortsaugenschein durchgeführt und sein Gutachten nicht mündlich referiert habe, sondern lediglich schriftlich erstattete. Des weiteren erklärten sie den nichtamtlichen Sachverständigen wegen seiner Funktion als Ortsplaner der mitbeteiligten Gemeinde für befangen. Abschließend rügten sie auch die von der Gemeindebehörde vorgenommene Ermessensübung vor allem im Hinblick auf den Regierungsbeschluß vom 3. Dezember 1984, insbesondere aber die Annahme der Behörde, das gesamte Gebäude und nicht nur der angebaute Zubau sei konsenswidrig.

Hinsichtlich dieses Vorbringens werden die Beschwerdeführer darauf hingewiesen, daß sich ihr Antrag vom 24. März 1985 zur Bewilligung einer Ausnahme von den Wirkungen des Flächenwidmungsplanes eindeutig auf das gesamte Wochenendhaus in der vorhandenen Größe (6,20 x 5,50 Meter) bezog. Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 9. November 1977 sei aber lediglich ein hölzernes Gartenhäuschen im Ausmaß von 4 x 5 Metern bewilligt worden. Da die Behörde nur vom genehmigten Projekt (Gartenhäuschen) ausgehen kann, kann der Umstand, daß dieses Häuschen offenbar schon vom Voreigentümer der Beschwerdeführer größer erbaut und konsenswidrig als Wochenendhaus genützt wurde, ihnen nicht zum Vorteil gereichen. Die Behörde konnte mit Recht davon ausgehen, daß sich der Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung auf das Wochenendhaus in seiner Gesamtheit bezog und auch die Verwendungszweckänderung (Wochenendhaus statt Gartenhaus) einschloß.

Soweit die Beschwerdeführer auf den Beschluß der Salzburger Landesregierung vom 3. Dezember 1984 - Erlaß vom 11. Dezember 1984, betreffend gesetzwidrige Bauführungen, sowie den in Erläuterung hiezu ergangenen Erlaß vom 23. April 1985 - Bezug nehmen, wonach bei Beseitigung von Mißständen die einschlägigen Bestimmungen der Raumordnung großzügig anzuwenden seien, was weder die Gemeindebehörde noch die belangte Behörde entsprechend berücksichtigt hätte, ist darauf zu entgegnen, daß es sich bei den genannten Erlässen um keine allgemein verbindlichen, normativen Charakter aufweisenden Regelungen handelt, auf deren Anwendung den Beschwerdeführern ein Rechtsanspruch zustünde (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Februar 1987, Zl. 85/06/0200, BauSlg. Nr. 860).

§ 19 Abs. 3 des Salzburger Raumordnungsgesetzes legt fest, daß die Wirkungen des Flächenwidmungsplanes auf Ansuchen durch Bescheid ausgeschlossen werden können, wenn das Vorhaben dem räumlichen Entwicklungskonzept bzw. der erkennbaren grundsätzlichen Planungsabsicht nicht entgegensteht. Die Frage, ob das Vorhaben dem räumlichen Entwicklungskonzept bzw. der erkennbaren grundsätzlichen Planungsabsicht entgegensteht oder nicht, ist eine Frage, zu deren Klärung ein entsprechendes Ermittlungsverfahren z. B. durch Einholung des Gutachtens eines Sachverständigen durchzuführen ist.

Unbestritten von der belangten Behörde handelt es sich bei dem beigezogenen Gutachter Dipl. Ing. HK nicht um einen der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen, sondern um den Ortsplaner der mitbeteiligten Gemeinde, der maßgeblich am Inhalt des am 5. Mai 1986 von der Gemeindevertretung beschlossenen räumlichen Entwicklungskonzeptes mitgewirkt hat.

Aus § 52 Abs. 2 AVG 1950 ist abzuleiten, daß die Behörde nur ausnahmsweise andere, geeignete Personen als Sachverständige heranziehen kann, nämlich dann, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten erscheint (vgl. Erkenntnis vom 15. September 1987, Zl. 87/07/0012). Die Heranziehung des Ortsplaners zur Klärung der Frage, ob ein bestimmtes Projekt dem räumlichen Entwicklungskonzept entgegensteht, gründet sich aber entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer durchaus auf die Besonderheit des Falles bzw. auf die besondere Kenntnis des räumlichen Entwicklungskonzeptes durch den Ortsplaner, der zur Beurteilung dieser Frage ja geradezu prädestiniert scheint. Wenn die Beschwerdeführer einen Befangenheitsgrund darin erblicken, daß der Ortsplaner bei Erstellung seines-Gutachtens das räumliche Entwicklungskonzept mitberücksichtigt habe, übersehen sie, daß es gerade die Aufgabe des Gutachters gemäß § 19 Abs. 3 Salzburger ROG 1977 war, in Berücksichtigung des (zukünftigen) räumlichen Entwicklungskonzeptes und der grundlegenden Planungsabsicht der Gemeinde das Verhältnis des Projektes zu diesen Planungszielen zu beurteilen. Eine Befangenheit aus diesem Grunde liegt daher nicht vor (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. September 1988, Zl. 87/06/0099, BauSlg. 1188).

Allerdings verabsäumte es die Gemeindebehörde, den Ortsplaner nicht nur zu beeiden, sondern auch, ihn mittels Bescheides gemäß § 52 Abs. 2 AVG 1950, überhaupt zum Sachverständigen zu bestellen.

Daß es im Beschwerdefall - wenn auch nicht mittels eines förmlichen Bescheides - zu einer Bestellung des nichtamtlichen Sachverständigen gekommen ist, zeigt die Aktenlage. Diese Vorgangsweise erweist sich ebenso wie die selbständige Vornahme eines Augenscheines außerhalb einer mündlichen Verhandlung durch den nichtamtlichen Sachverständigen § 55 Abs. 1 AVG 1950) und die Erstattung eines schriftlichen Gutachtens ohne mündlichen Vortrag desselben im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar als fehlerhaft, doch bedeutet nicht jede Verletzung von Verfahrensvorschriften für den Verwaltungsgerichtshof einen Aufhebungsgrund gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG. Nur erhebliche, entscheidungswesentliche Mängel ziehen eine Aufhebung nach sich. Dies gilt auch für den Fall der Unterlassung der Beeidigung eines nichtamtlichen Sachverständigen (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 23. Juni 1987, Slg. N.F. Nr. 12.492/A, BauSlg. 948). Daß der beigezogene nichtamtliche Sachverständige etwa nicht über das erforderliche Fachwissen verfügt, wurde von den Beschwerdeführern nicht einmal andeutungsweise behauptet; sie brachten auch nichts Stichhaltiges hinsichtlich der Wesentlichkeit dieser Verfahrensfehler vor (vgl. dazu das Erkenntnis vom 22. September 1988, Zl. 87/06/0099 = BauSlg. 1188).

Soweit die Beschwerdeführer schließlich unter Wiederholung ihres Vorbringens in der Vorstellung einen Verfahrensmangel bezüglich der ihrer Ansicht nach um einige Stunden zu kurz erfolgten Kundmachung ihres Ansuchens vom 10. März 1986 gemäß § 19 Abs. 3 ROG 1977 geltend machen, sind sie auf § 62 Abs. 2 der Gemeindeordnung 1976, LGBl. Nr. 56, zu verweisen, wonach Anordnungen, deren Umfang oder Art als ortsübliche Kundmachung den Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde nicht zuläßt, im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden innerhalb der Kundmachungsfrist aufgelegt werden können. In der vorliegenden Kundmachung wurde insbesondere auch auf das Aufliegen im Gemeindeamt während der Amtsstunden aufmerksam gemacht. Selbst wenn die Ansicht der Beschwerdeführer bezüglich der Verkürzung zuträfe, so übersehen sie, daß - wie schon oben dargelegt - eine Verletzung von Verfahrensvorschriften nur dann zu einer Aufhebung des Bescheides führt, wenn die Behörde bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensfehlers auch zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können. Da im übrigen die Auflagefrist Gelegenheit geben soll, Bedenken gegen die beantragte Bewilligung zu äußern, können sich die Beschwerdeführer durch die Verkürzung von Rechten allfälliger Antragsgegner nicht beschwert erachten. Da unter Berücksichtigung aller maßgebenden Umstände des Beschwerdefalles sich Anhaltspunkte in dieser Richtung nicht ergeben haben und solche auch von den Beschwerdeführern nicht aufgezeigt worden sind, kann insoweit von einem entscheidungswesentlichen Mangel nicht gesprochen werden (vgl. dazu das schon angeführte hg. Erkenntnis vom 22. September 1988, BauSlg. 1188).

Da somit die von den Beschwerdeführern behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989. Wien, am 9. November 1989

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