Normen
VwGG §21 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §32;
WRG 1959 §33 Abs1;
WRG 1959 §33 Abs2;
VwGG §21 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §32;
WRG 1959 §33 Abs1;
WRG 1959 §33 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1.1. Mit Bescheid vom 10. Oktober 1978 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn (BH) als Wasserrechtsbehörde erster Instanz der nunmehr beschwerdeführenden Gemeinde gemäß §§ 32, 98 Abs. 1, 105 und 111 WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung "zur Errichtung einer Regenwasserkanalisationsanlage in der KG B (zwei Kanalstränge) mit Einleitung der anfallenden Niederschlagswässer und gereinigter Waschwässer im Ausmaß von max. 60 EGW in die Schmida nach Maßgabe des Ergebnisses der am 28. September 1978 durchgeführten Augenscheinsverhandlung".
1.2. Mit Wasserbuchsbescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 5. März 1979 ist die Eintragung des genannten Wasserbenutzungsrechtes zugunsten der beschwerdeführenden Gemeinde im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk Hollabrunn angeordnet worden (§ 125 Abs. 3 WRG 1959).
2. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung erließ die BH unter dem Datum 8. Jänner 1986 einen Bescheid, mit dem sie - unter Bezugnahme auf § 33 Abs. 2 WRG 1959 - "zur Anpassung an die technische und wasserwirtschaftliche Entwicklung des im Wasserbuch der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn eingetragenen Wasserrechtes der Marktgemeinde A zur Einleitung der in der KG B anfallenden Niederschlagswässer und gereinigten Waschwässer in den Schmidabach" anordnete, daß sämtliche anfallenden Abwässer entweder in flüssigkeitsdichten Senkgruben zu sammeln oder nach vollbiologischer Reinigung und Einholung der hiefür notwendigen wasserrechtlichen Bewilligung in einem geeigneten Vorfluter abzuführen seien (Spruchpunkt 2.).
3. Aufgrund der dagegen erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin änderte der Landeshauptmann von Niederösterreich (die belangte Behörde) mit Bescheid vom 29. August 1986 unter Spruchpunkt 3. - die Spruchpunkte 1. und 2. sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren ohne Belang - den vorbezeichneten erstinstanzlichen Auftrag wie folgt:
"Die Marktgemeinde A wird gemäß § 33 Abs. 2 WRG 1959 verpflichtet, ihre mit Bescheid vom 10. Oktober 1978, Zl. IX-S- 34/2-1978, bewilligte Anlage an den Stand der Technik und Wasserwirtschaft anzupassen und demnach bis spätestens 31. Dezember 1989 eine biologische Reinigung der anfallenden Waschwässer entsprechend den Richtlinien des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft zur Begrenzung von Abwasseremissionen (BGBl. Nr. 210/1977) sicherzustellen.
Ein entsprechendes Projekt zur Durchführung des wasserrechtlichen Ermittlungsverfahrens hinsichtlich der bewilligungspflichtigen Abänderungen der Kanalisationsanlage ist bis spätestens 31. Dezember 1987 vorzulegen."
Begründend führte die belangte Behörde dazu aus: Wer ein Recht zur Einwirkung auf Gewässer habe, sei verpflichtet, die Schädlichkeit einer solchen Einwirkung auszuschließen oder auf ein erträgliches Maß zu beschränken. Komme der Wasserberechtigte dieser Pflicht nicht nach, könne ihn die Behörde hiezu in zumutbaren Grenzen verhalten. Sowohl der von der Behörde erster Instanz als auch der von der belangten Behörde beigezogene wasserbautechnische Amtssachverständige habe dargelegt, daß die Ableitung von Waschwässern nach Reinigung über Seifenabscheider nicht mehr dem Stand der Technik entspreche. Den Forderungen des Umweltschutzes entsprechend wäre eine biologische Reinigung der anfallenden Waschwässer anzustreben. Die beschwerdeführende Gemeinde als Wasserberechtigte sei daher hinsichtlich der im Jahre 1978 erteilten Bewilligung zu verpflichten gewesen, die Anlage derart anzupassen, daß eine Einleitung biologisch gereinigter Waschwässer erreicht werde. Da die Abänderung der Kanalisationsanlage der Beschwerdeführerin zur Erzielung einer dem Stand der Technik entsprechenden Reinigung der Waschwässer eine bewilligungspflichtige Abänderung des ihr erteilten Wasserbenutzungsrechtes darstelle, sei im Auftrag auch auszusprechen gewesen, bis zu welchem Zeitpunkt ein entsprechendes Projekt vorzulegen sei, damit die von der Wasserberechtigten vorgesehene Art der Erfüllung der vorgeschriebenen Maßnahmen und Ziele im einzelnen dargelegt und gemäß den Bestimmungen des WRG 1959 verfahrensmäßig behandelt werden könne. Im Hinblick auf die Planungsüberlegungen, die Projekterstellung und die Realisierung von Maßnahmen zur Erreichung einer biologischen Reinigung der Waschwässer sei die Frist für den Zeitpunkt, bis zu dem die Anlage an den Stand der Technik anzupassen sei, mit 31. Dezember 1989 festzulegen gewesen. Die Einwendung der Beschwerdeführerin, die Vorschreibung wäre unzumutbar, weil die Gemeinde ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachkommen müsse, gehe schon deswegen ins Leere, weil es auch zur Pflicht der beschwerdeführenden Gemeinde gehöre, das ihr erteilte Wasserrecht an den jeweiligen Stand der Technik und Wasserwirtschaft anzupassen. Der für diese Anpassung vorgesehene Zeitraum bis zum 31. Dezember 1989 erscheine zumutbar. Eine Einschränkung des im Jahre 1978 erteilten Rechtes werde durch die Verpflichtung, eine biologische Reinigung sicherzustellen, nicht vorgenommen. Aus diesem Grund werde durch den gegenständlichen Verpflichtungsbescheid weder in die Rechte der Gemeindebürger noch in jene der Beschwerdeführerin eingegriffen.
4. Gegen diesen Bescheid, und zwar ausschließlich dessen Spruchpunkt 3., richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behauptende Beschwerde. Die beschwerdeführende Gemeinde erachtet sich in ihren Rechten dadurch verletzt, daß der Bescheid der belangten Behörde vom 29. August 1986 "in seinem Punkt I (richtig: 3.) gegen die in § 33 Abs. 2 WRG enthaltene Norm (verstößt), daß die dem Wasserberechtigten aufgetragenen Anpassungen nur im zumutbaren Umfang und gegebenenfalls schrittweise erfolgen dürfen". (Beschwerdepunkt gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG.)
5. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Vorweg sei festgehalten, daß nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Beschwerdepunkt nicht Selbstzweck, sondern insofern von wesentlicher Bedeutung für die Kontrolle des bekämpften Bescheides durch den Gerichtshof ist, als er den Rahmen absteckt, innerhalb dessen sich die Überprüfung des Bescheides zu bewegen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat demnach nicht zu prüfen, ob der angefochtene Bescheid in objektiver Weise gegen Rechtsnormen verstößt oder ob durch ihn der Beschwerdeführer in irgendeinem subjektiven Recht beeinträchtigt wird, sondern nur, ob der bekämpfte Bescheid in jene subjektiv-öffentlichen Rechte des Beschwerdeführers eingreift, die von ihm als verletzt erachtet werden.
Auf den vorliegenden Beschwerdefall bezogen bedeutet dies, daß im Hinblick auf den in der Beschwerde ausdrücklich formulierten Beschwerdepunkt (oben I.4.) - das übrige Beschwerdevorbringen stimmt mit diesem überein, geht jedenfalls nicht über ihn hinaus - der angefochtene Spruchpunkt 3. des in Rede stehenden Bescheides der belangten Behörde allein daraufhin zu überprüfen ist, ob die beschwerdeführende Gemeinde deshalb in ihren Rechten beeinträchtigt worden ist, weil die Anordnung der zusätzlichen Vorkehrung gemäß § 33 Abs. 2 WRG 1959 gegen die Gebote des "zumutbaren Umfanges" und der "schrittweisen" Anpassung verstößt. Dem entsprechend hat bei der nachfolgenden Prüfung die Frage, ob der Anpassungsauftrag in der Fassung des besagten Spruchpunktes 3. in Ansehung des gleichzeitig erteilten Auftrages zur Vorlage eines Projektes in die Rechtssphäre der Beschwerdeführerin eingreift, außer Betracht zu bleiben.
2. Waren die zur Reinhaltung getroffenen Vorkehrungen unzulänglich oder reichen sie im Hinblick auf die technische und wasserwirtschaftliche Entwicklung nicht mehr aus, so sind sie gemäß § 33 Abs. 2 WRG 1959 - unbeschadet des verliehenen Rechtes - vom Wasserberechtigten in zumutbarem Umfang und gegebenenfalls schrittweise den Erfordernissen anzupassen. Liegt ein genehmigter Sanierungsplan (§ 92) vor, so dürfen die Vorschreibungen darüber nicht hinausgehen.
3.1. Die Beschwerdeführerin, die in der Beschwerde ausdrücklich erklärt, "keinesfalls der ihr nach § 33 WRG obliegenden Reinhaltungsverpflichtung und der im Bescheid (der belangten Behörde vom 29. August 1986) vertretenen Ansicht, daß nach der heutigen technischen Entwicklung die Abwässer nicht nur mechanisch, sondern auch biologisch gereinigt gehören", zu widersprechen, erblickt die von ihr geltend gemachte Verletzung von Verfahrensvorschriften darin, daß die belangte Behörde "keinerlei Beweisverfahren über die wirtschaftliche Zumutbarkeit der aufgetragenen Sanierungsmaßnahmen" durchgeführt habe. Dies, obwohl sich die Beschwerdeführerin mehrfach, und zwar auch anläßlich der Berufungsverhandlung (der Aktenlage zufolge wohl richtig: der von der Erstinstanz am 19. Dezember 1985 durchgeführten Verhandlung), darauf berufen habe, daß sie wirtschaftlich außerstande sei, innerhalb kurzer Zeit - und zwar auch bei weitgehender Zurverfügungstellung von öffentlichen Krediten - die erforderliche Herstellung der Kanalisation in ihrem Gemeindegebiet und die Errichtung einer zentralen biologischen Kläranlage zu finanzieren. Die belangte Behörde sei auch in ihrem Bescheid auf die Frage der Zumutbarkeit nicht eingegangen. Ergänzend zur Verfahrensrüge zählt die Beschwerde eine Reihe von Punkten auf, welche die "schwierige ökonomische Situation" der beschwerdeführenden Gemeinde illustrieren soll; schließlich stellt sie dar, wann ihrer Meinung nach in zeitlicher Hinsicht (etappenweise Realisierung) von der "Zumutbarkeit" des ihr erteilten Auftrages zur Anpassung der Kanalisationsanlage gesprochen werden könne.
3.2.1. Der Vorwurf, die belangte Behörde sei in der Begründung ihres Bescheides vom 29. August 1986 nicht auf die Frage der Zumutbarkeit eingegangen, ist unzutreffend. Die belangte Behörde hat sich vielmehr in der Bescheidbegründung mit dieser Frage in dem Ausmaß befaßt, in dem dies aufgrund des Berufungsvorbringens erforderlich war. Was die Bezugnahme auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Berufungsverhandlung (gemeint: in der Verhandlung vor der BH) anlangt, so steht ihr diesbezügliches Beschwerdevorbringen mit der Aktenlage zwar insofern in Einklang, als laut Verhandlungsschrift vom 19. Dezember 1985 die Vertreter der beschwerdeführenden Gemeinde darauf hingewiesen haben, daß die Errichtung von Mischwasserkanalisationen unter Nachschaltung einer vollbiologischen Kläranlage bisher im Hinblick auf die finanzielle Situation der Gemeinde gescheitert sei und sie sich auch für die Zukunft eine Finanzierung eines solchen Projektes "schwer vorstellen" könnten. Diese Aussagen erfuhren indes eine nicht unwesentliche Relativierung durch eine anschließende Erklärung dahingehend, daß die Gemeinde grundsätzlich gewillt sei, im Falle einer höheren Förderung die nach dem heutigen Stand der Technik notwendigen Abwasserreinigungsanlagen zu errichten; dies zeige sich schon dadurch, daß die in den letzten Jahren errichteten Kanalstränge bereits für den Mischwasserbetrieb geeignet errichtet worden seien. Mit der zuletzt angeführten Erklärung der Gemeindevertreter läßt sich die Beschwerdebehauptung, es sei in der Berufungsverhandlung (gemeint: in der Verhandlung vor der BH am 19. Dezember 1985) darauf hingewiesen worden, daß "auch bei weitgehender Zurverfügungstellung von öffentlichen Krediten" der Beschwerdeführerin die Errichtung einer biologischen Kläranlage unmöglich sei, nicht vereinbaren. Diese Behauptung erweist sich demnach, da erstmals in der Beschwerde aufgestellt, als eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung (vgl. § 41 Abs. 1 VwGG). Gleiches gilt für das gesamte zur Untermauerung der Behauptung der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit gedachte, in der Beschwerde enthaltene Tatsachenvorbringen zur "schwierigen ökonomischen Situation" der Beschwerdeführerin und die damit in engem Zusammenhang stehenden Überlegungen zu einer etappenweisen ("schrittweisen") Verwirklichung des Anpassungsauftrages.
3.2.2. Abgesehen davon, daß bereits nach dem Gesagten die von der beschwerdeführenden Gemeinde geltend gemachte Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht vorliegt, ist die Beschwerdeführerin - dies im Sinne der Ausführungen in der Gegenschrift der belangten Behörde - darauf hinzuweisen, daß bei der Beurteilung der Frage der wirtschaftlichen Zumutbarkeit behördlicher Aufträge nur objektive Gesichtspunkte, nicht hingegen die finanzielle Leistungsfähigkeit des Verpflichteten, maßgebend sein können (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 1982, Zlen. 82/07/0138, 0139) Von da her gesehen wären die vorerwähnten Darlegungen in der Beschwerde - selbst wenn sie nicht als unbeachtliche Neuerungen zu qualifizieren gewesen wären - nicht zielführend.
Was die für die wirtschaftliche Zumutbarkeit relevanten objektiven Gesichtspunkte anlangt, so ist - auch insoweit im Sinne des in der Gegenschrift der belangten Behörde Vorgebrachten - dem Umstand Bedeutung beizumessen, daß die im bekämpften Spruchpunkt 3. des Bescheides der belangten Behörde vom 29. August 1986 bezogene Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 14. April 1977, BGBl. Nr. 210, derzufolge zur Erreichung des Zieles der Verbesserung der Wassergüte der Donau und ihrer Zubringer einschließlich der Seitenkanäle bei Handhabung (auch) des § 33 WRG 1959 u.a. (§ 2 Z. 1) in einem zusammenhängenden Siedlungsgebiet die Abwässer in einer Kanalisationsanlage zu sammeln und in einer zentralen Kläranlage dem Reinhaltungsziel entsprechend biologisch zu reinigen sind, im Zeitpunkt der Erlassung des beschwerdegegenständlichen Auftrages schon nahezu ein Jahrzehnt in Kraft stand; dies mit der Folge, daß die beschwerdeführende Gemeinde seit 6. Mai 1977 (dem Tag des Inkrafttretens der zitierten Verordnung) erkennen konnte, in welcher Weise sie der aus den Abs. 1 und 2 des § 33 WRG 1959 entspringenden Verpflichtung zur Reinhaltung von sich aus (also ohne daß es eines diesbezüglichen bescheidmäßigen Auftrages bedurft hätte) nachzukommen haben werde. Unter diesem Blickwinkel kann der Verwaltungsgerichtshof nicht finden, daß der angefochtene mit dem Endtermin 31. Dezember 1989 versehene Anpassungsauftrag die Grenzen der wirtschaftlichen Zumutbarkeit nicht gewahrt hätte.
4. Da sohin die Beschwerdeführerin durch den von ihr bekämpften Spruchpunkt 3. des Bescheides der belangten Behörde vom 29. August 1986 in den vom Beschwerdepunkt (oben I.4.) erfaßten Rechten nicht verletzt worden ist, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243. Wien, am 7. Juli 1987
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