VwGH 86/07/0089

VwGH86/07/008917.2.1987

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Teissl, über die Beschwerde des DB in W, vertreten durch Dr. Anton Waltl, Rechtsanwalt in Zell am See, Sebastian-Hörl-Straße 7, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 12. Jänner 1986, Zl. IIIa1-4540/26, betreffend Bestraftung wegen des Wasserrechtsgesetzes 1959, zu Recht erkannt:

Normen

GewO 1973 §370 impl;
VStG §19;
VStG §31 Abs2;
VStG §31 Abs3;
VStG §5 Abs1;
VStG §5 Abs2;
VStG §9;
VwRallg;
WRG 1959 §137 Abs1;
WRG 1959 §30;
WRG 1959 §32 Abs1 Satz2;
WRG 1959 §32 Abs1;
WRG 1959 §32 Abs2 lita;
WRG 1959 §32;
GewO 1973 §370 impl;
VStG §19;
VStG §31 Abs2;
VStG §31 Abs3;
VStG §5 Abs1;
VStG §5 Abs2;
VStG §9;
VwRallg;
WRG 1959 §137 Abs1;
WRG 1959 §30;
WRG 1959 §32 Abs1 Satz2;
WRG 1959 §32 Abs1;
WRG 1959 §32 Abs2 lita;
WRG 1959 §32;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird in Ansehung des Strafausspruches und des Kostenausspruches wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren des Beschwerdeführers wird abgewiesen.

Begründung

I.

1. Unter den Datum 9. Juli 1985 erließ die Bezirkshauptmannschaft Kufstein (BH) gegenüber dem Beschwerdeführer ein Straferkenntnis, dessen Schuldspruch wie folgt lautet:

"Der Beschuldigte DB, W, hat es als Verantwortlicher der Firma X-hotel GesmbH, S, bis 4.1.1985 unterlassen, für die Abwasserbeseitigungsanlage des Hotels M bei der zuständigen Wasserrechtsbehörde um die wasserrechtliche Genehmigung einzukommen. Damit wird seitens der X-hotel GesmbH eine wasserrechtlich nicht genehmigte Abwasserbeseitigungsanlage betrieben. Er hat dadurch eine Übertretung nach § 32 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 idgF begangen."

Gemäß § 137 WRG 1959 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von S 8.000--, im Uneinbringlichkeitsfall Ersatzarrest in der Dauer von acht Tagen, verhängt. Ferner wurde der vom Beschwerdeführer zu leistende Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens bestimmt (§ 64 VStG 1950).

2. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wies der Landeshauptmann von Tirol (die belangte Behörde) mit Bescheid vom 12. Jänner 1986 als unbegründet ab, änderte jedoch den Schuldspruch des Straferkenntnisses dahingehend ab, daß dieser wie folgt zu lauten habe (Spruchpunkt I.):

"Der Beschuldigte DB, W, hat es als Geschäftsführer und damit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der X-HOTEL Ges.m.b.H., N, zu verantworten, daß diese Gesellschaft die Abwasserbeseitigungsanlage des Hotels M in N vom 1. März 1984 bis 4. Jänner 1985 ohne die hiefür erforderliche wasserrechtliche Bewilligung betrieben hat. Er hat hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs. 1 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 in der Fassung BGBl. Nr. 238/1985, in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1950 begangen."

Unter Spruchpunkt II. wurde der vom Beschwerdeführer zu leistende Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens bestimmt (§ 64 VStG 1950).

3. Durch diesen Bescheid erachtet sich der Beschwerdeführer, wie dem Beschwerdevorbringen in seiner Gesamtheit zu entnehmen ist, in seinem Recht, der ihm angelasteten Übertretung nicht schuldig erkannt und deshalb auch nicht bestraft zu werden, verletzt. Er behauptet Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und begehrt deshalb die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

4. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 2) beeinträchtigen, sind gemäß § 32 Abs. 1 WRG 1959 nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die übliche land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung gelten bis zum Beweis des Gegenteiles nicht als Beeinträchtigung. Der Bewilligung im Sinne des Abs. 1 bedürfen nach § 32 Abs. 2 lit. a WRG 1959 unter anderem die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in Gewässer (Einbringungen) mit den dafür erforderlichen Anlagen.

Nach § 137 Abs. 1 WRG 1959 sind Beschädigungen von Wasseranlagen sowie von gewässerkundlichen Einrichtungen (§ 57), ferner Zuwiderhandlungen gegen dieses Bundesgesetz oder die zu seiner Ausführung erlassenen Verordnungen, schließlich die Nichteinhaltung der in Bescheiden der Wasserrechtsbehörden getroffenen Anordnungen unbeschadet einer allfälligen strafgerichtlichen Ahndung von der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretungen mit einer Geldstrafe bis zu S 20.000,-- zu bestrafen.

2.1. Zunächst wird in der Beschwerde die Ansicht vertreten, daß die belangte Behörde mit der Neufassung des Schuldspruches unzulässigerweise die von der Bezirkshauptmannschaft als erwiesen angenommene Tat ausgetauscht habe. Während die Erstinstanz dem Beschwerdeführer zum Vorwurf gemacht habe, nicht um eine wasserrechtliche Genehmigung angesucht zu haben, sei ihm von der belangten Behörde die konsenslose Betreibung der Abwasserbeseitigungsanlage vorgeworfen worden. Diese Auffassung vermag der Gerichtshof nicht zu teilen.

2.2. Dem erstinstanzlichen Schuldspruch (vgl. oben I.1.) ist im Hinblick auf die Verknüpfung des ersten und des zweiten Satzes ("Damit wird ....") mit hinlänglicher Deutlichkeit zu entnehmen, daß dem Beschwerdeführer, und zwar nicht in eigener Verantwortung, sondern als Organ ("Verantwortlicher") der Ges.m.b.H., nicht nur die Unterlassung der Einholung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Abwasserbeseitigungsanlage des Hotels, sondern auch der daraus resultierende konsenslose Betrieb dieser Anlage zur Last gelegt worden ist. Die belangte Behörde war der Meinung (Begründung des angefochtenen Bescheides, S. 4 unten), den Schuldspruch des Straferkenntnisses in Hinsicht auf die Anforderungen des § 44a lit. a VStG 1950 neu (präziser) fassen zu müssen; dies sowohl in Ansehung der Merkmale, denen zufolge der Beschwerdeführer die Eigenschaft "als Verantwortlicher" habe, als auch in Ansehung eines eindeutig (kalendermäßig) bestimmten Tatzeitraumes.

3.1. Eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides erblickt der Beschwerdeführer darin, daß die belangte Behörde keinen Nachweis einer Beeinträchtigung der natürlichen Beschaffenheit des Wassers in physikalischer, chemischer und biologischer Hinsicht geführt habe; sie habe eine solche Beeinträchtigung nicht einmal als gegeben angesehen. Mit dem Vorwurf, die Abwasserbeseitigungsanlage konsenslos zu betreiben, sei noch nicht ausgesagt, daß die verfahrensgegenständliche Anlage, die als vollbiologische Kläranlage ausgeführt sei, eine nachteilige Einwirkung auf "die Gewässer" zur Folge habe. Die Nichtfeststellung der "Beeinträchtigungsgeeignetheit der Einleitung", allenfalls durch Sachverständige, stelle jedenfalls einen Verfahrensmangel dar. Unabhängig davon enthalte der angefochtene Bescheid überhaupt keinen Hinweis darauf, daß im gegenständlichen Fall eine bewilligungspflichtige Abwasserbeseitigungsanlage betrieben werde.

3.2. Der zuletzt angeführte Vorwurf ist unzutreffend, findet sich doch in dem von der belangten Behörde präzisierten Schuldspruch, aber auch in der Begründung des bekämpften Bescheides die unmißverständliche Sachverhaltsfeststellung, daß die Abwasserbeseitigungsanlage des Hotels M in dem dort genannten Zeitraum (Tatzeitraum) ohne die hiefür erforderliche wasserrechtliche Bewilligung betrieben worden sei.

Was die Eignung der Einleitung, die bezeichneten Beeinträchtigungen der Wassergüte (§ 32 Abs. 1 iVm § 30 Abs. 2 WRG 1959) herbeizuführen, und damit die Bewilligungsbedürftigkeit der dazu dienenden Vorrichtungen anlangt, hat die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides (S. 4) die Meinung vertreten, es bedürfe keines "besonderen Beweises", daß die Abwasserbeseitigung eines großen Hotels nicht ohne wasserrechtliche Bewilligung betrieben werden könne. Dem ist im Ergebnis beizupflichten: Eine Anlage, die wie die vorliegende Abwasserbeseitigungsanlage dazu dient, nachteilige Einwirkungen auf die natürliche Beschaffenheit eines Gewässers zu beseitigen oder herabzumindern, bedarf bereits dann einer Bewilligung gemäß § 32 Abs. 1 iVm Abs. 2 lit. a WRG 1959, wenn nicht von vornherein feststehen kann, daß die Anlage die ihr vom Betreiber zugeschriebenen Eigenschaften besitzt, und wenn es selbst bei Zutreffen dieser Eigenschaften nicht ausgeschlossen werden kann, daß die Anlage ihrer Bestimmung nur unter Einhaltung konkreter Auflagen gerecht wird (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 1963, Zl. 1986/62). Erst und nur die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung ermöglicht der Behörde die Durchsetzung der projektsgemäßen Herstellung der Anlage, die Vorschreibung und Durchsetzung von Nebenbestimmungen sowie die Durchsetzung des Betriebes der Anlage in einer dem Projekt und den der Bewilligung beigefügten Vorschreibungen entsprechenden Weise. Daß - der Behauptung des Beschwerdeführers zufolge - die Abwasserbeseitigungsanlage im vorliegenden Fall als "vollbiologische Kläranlage" ausgeführt ist, erlaubt keine andere Beurteilung, ist doch nicht erkennbar, daß in einem solchen Fall - bezogen auf die jeweils konkreten Verhältnisse - die Notwendigkeit eines Vorgehens der Wasserrechtsbehörde im Sinne der dargestellten Möglichkeiten jedenfalls verneint werden kann.

Hat demnach die belangte Behörde die Bewilligungspflicht der im Hotel M betriebenen Abwasserbeseitigungsanlage - unter Zugrundelegung der zwar nicht expliziten, aber doch unschwer erkennbaren Annahme der Eignung dieser Anlage zur Gewässerverunreinigung - in rechtlich unbedenklicher Weise bejaht, so erweist sich damit auch der erstmals in der Beschwerde erhobene Einwand, es handle sich vorliegendenfalls nur um geringfügige und solcherart einer Bewilligung nicht bedürftige Einwirkungen (§ 32 Abs. 1 zweiter Satz WRG 1959) als verfehlt.

4.1. Gleichfalls unzutreffend ist das Beschwerdevorbringen, wonach im Hinblick einerseits auf die erste gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungshandlung (Beschuldigten-Ladungsbescheid vom 4. Jänner 1985), anderseits die sechsmonatige Verfolgungsverjährungsfrist als Tatzeitraum "der Zeitraum vor Juli 1984 nicht berücksichtigt werden durfte".

4.2. Mit diesem Einwand übersieht der Beschwerdeführer, daß es sich bei dem ihm angelasteten Verhalten nicht um ein Zustandsdelikt (bei dem lediglich das Herbeiführen eines rechtswidrigen Zustandes pönalisiert ist), sondern um ein Dauerdelikt (bei dem das Herbeiführen eines rechtswidrigen Zustandes wie auch dessen Aufrechterhalten strafbar ist) handelt. Diese rechtliche Qualifizierung aber hat zur Folge, daß sowohl Verfolgungs- als auch Vollstreckungsverjährung (§ 31 Abs. 2 beziehungsweise Abs. 3 VStG 1950) nicht vor Aufhören des strafbaren Verhaltens (des rechtswidrigen Zustandes) zu laufen beginnen können. Da die - wie dargetan: erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nach der unwidersprochen gebliebenen Feststellung in der Begründung des angefochtenen Bescheides selbst im Zeitpunkt der Schöpfung dieses Bescheides (12. Jänner 1986) noch nicht erteilt, mithin der Betrieb der in Rede stehenden Anlage auch noch zu diesem Zeitpunkt konsenslos war, kann von der vom Beschwerdeführer behaupteten Verjährung der Tat keine Rede sein.

5.1. Der Beschwerdeführer hält aber auch die von der belangten Behörde spruchmäßig vorgenommene Bestimmung des Tatzeitraumes "vom 1. März 1984 bis 4. Jänner 1985" für rechtswidrig. Den Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einvernahme als Beschuldigter vor der Bezirkshauptmannschaft am 21. Jänner 1985 sei zu entnehmen, daß seit Oktober 1984 im Hotel M eine vollbiologische Kläranlage bestehe. Durch die Datumsangabe 4. Jänner 1985 im Straferkenntnis könne sich dieses nur auf jene Anlage, nicht aber auf die Versickerungsanlage beziehen, sodaß eine Ausdehnung des Tatzeitraumes durch die belangte Behörde "bis zum 3. 1. (richtig wohl: 1.3.) 1984 jedenfalls rechtlich verfehlt war". Der bezeichnete Tatzeitraum sei aber auch deshalb unrichtig eingegrenzt, weil die Erstinstanz im Straferkenntnis davon spreche, daß der Beschwerdeführer erst bei seiner Einvernahme am 21. Jänner 1985 "Kenntnis von der konsenslosen Betreibung der Abwasserbeseitigungsanlage bekommen habe".

5.2.1. Mit dem erstgenannten Vorwurf läßt der Beschwerdeführer außer acht, daß die Erstbehörde an keiner Stelle ihres Bescheides eine Differenzierung zwischen "Versickerungsanlage" und "vollbiologischer Kläranlage" trifft. Dem Beschwerdeführer wird spruchgemäß angelastet, es als Organ der X-hotel GesmbH verantworten zu müssen, daß diese Gesellschaft bis 4. Jänner 1985 die "Abwasserbeseitigungsanlage" des Hotels M bewilligungslos betrieben habe. In gleicher Weise spricht auch die belangte Behörde in ihrem Schuldspruch ausschließlich von der "Abwasserbeseitigungsanlage" dieses Hotels. Die spruchmäßig präzisierte Tatzeitraumumschreibung im angefochtenen Bescheid bezieht sich demnach nicht anders als die Tatzeitraumbezeichnung im Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft auf eine der Art nach (in Verbindung mit dem Tatort) hinreichend bestimmte Anlage. Unter diesem Gesichtspunkt eine unzulässige Ausdehnung des Tatzeitraumes zu behaupten, ist sohin nicht zielführend.

5.2.2. Die belangte Behörde hat die Festlegung des mit dieser Bestimmung des Anfangszeitpunktes exakt umschriebenen Tatzeitraumes damit begründet, daß zum einen die Abwasserbeseitigungsanlage des Hotels M vom 12. Jänner 1984 (dem Tag der Zustellung des Bescheides des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 23. Dezember 1983 betreffend die Verwirkung der seinerzeit für diese Anlage erteilten wasserrechtlichen Bewilligung) bis zum 4. Jänner 1985 (Datierung des Beschuldigten-Ladungsbescheides an den Beschwerdeführer) seitens der X-hotel GesmbH konsenslos betrieben worden sei, und daß zum anderen der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge seit 1. März 1984 die Funktion eines Geschäftsführers dieser Gesellschaft bekleide und er daher als zur Vertretung nach außen befugtes Organ diesen konsenslosen Betrieb ab diesem Tag zu verantworten habe.

Die Feststellung, daß die für die Abwasserbeseitigungsanlage des Hotels seinerzeit erteilte wasserrechtliche Bewilligung (Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 19. November 1973) rechtskräftig als verwirkt erklärt worden ist, steht mit der Aktenlage, der daraus gezogene Schluß, es sei ab diesem Zeitpunkt (12. Jänner 1984) die besagte Anlage ohne die hiefür erforderliche Bewilligung betrieben worden, mit dem Gesetz in Einklang (vgl. oben II.3.2.). Auch die Bestellung des Beschwerdeführers zum Geschäftsführer der Gesellschaft mit Wirkung vom 1. März 1984 ist -

die diesbezügliche Erklärung des Beschwerdeführers am 21. Jänner 1985 vor der Bezirkshauptmannschaft zugrunde gelegt - aktenkundig. Die belangte Behörde hat aufgrund dieser Sachlage in rechtlich einwandfreier Weise gefolgert, daß der Beschwerdeführer im Grunde des § 9 Abs. 1 VStG 1950 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 176/1983 zur Vertretung der Gesellschaft nach außen berufen sei. Da die Verwaltungsvorschriften (hier das WRG 1959) nicht anderes bestimmen und der Akteninhalt keinen Anhaltspunkt für die Annahme bietet, es sei eine vom Beschwerdeführer verschiedene Person als verantwortlicher Beauftragter (§ 9 Abs. 2 VStG 1950) bestellt worden, war auch die Beurteilung der belangten Behörde, den Beschwerdeführer treffe im vorliegenden Fall für das Fehlverhalten der Gesellschaft während des angegebenen Tatzeitraumes die strafrechtliche Verantwortlichkeit, nicht rechtsirrig (vgl. § 9 Abs. 1 leg. cit.). An diesem Ergebnis vermag der unter Bezugnahme auf die Begründung des Straferkenntnisses gegebene Hinweis in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe erst am 21. Jänner 1985 Kenntnis vom bewilligungslosen Betrieb der Abwasserbeseitigungsanlage erhalten, nichts zu ändern, steht doch dieser Einwand außerhalb jedes Zusammenhanges mit den eben dargestellten, den objektiven Tatbestand des angelasteten Deliktes konstituierenden Kriterien.

6. Als Zwischenergebnis ist nach dem Gesagten festzuhalten, daß die belangte Behörde den objektiven Tatbestand einer Übertretung nach § 32 Abs. 1 iVm § 137 Abs. 1 WRG 1959 iVm § 9 Abs. 1 VStG 1950 zutreffend als verwirklicht angesehen hat.

7. Da es sich bei dem durch die Strafnorm des § 137 Abs. 1 WRG 1959 erfaßten Tatbestand der Gewässerverunreinigung nach § 32 Abs. 1 (hier im Zusammenhalt mit Abs. 2 lit. a) leg. cit. um ein Delikt handelt, das weder durch den Eintritt eines Schadens noch durch den Eintritt einer Gefahr gekennzeichnet ist (Ungehorsamsdelikt) besteht gemäß § 5 Abs. 1 VStG 1950 eine Rechtsvermutung für das Verschulden des Täters. Bestreitet er sein Verschulden, so liegt es nach dieser Gesetzesstelle - in Umkehrung der Beweislast - an ihm, seine Schuldlosigkeit nachzuweisen. Hiebei hat der Beschuldigte initiativ durch Beibringung von Beweismitteln beziehungsweise Stellung von entsprechenden Beweisanträgen alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österrichischen Verwaltungsverfahrens, Eisenstadt 1982, auf S 365 angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

7.1. Der Beschwerdeführer hat in dieser Hinsicht im Verwaltungsstrafverfahren lediglich vorgebracht, nicht gewußt zu haben, daß die wasserrechtliche Bewilligung für die Abwasserbeseitigungsanlage des Hotels durch die Behörde als verwirkt erklärt worden ist. Er nehme - so seine Erklärung anläßlich seiner Einvernahme als Beschuldigter am 21. Jänner 1985 -

"heute zur Kenntnis, daß für die Abwasserbeseitigungsanlage des Hotels M keine wasserrechtliche Bewilligung besteht".

Die belangte Behörde führte dazu im angefochtenen Bescheid aus, es sei dem Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen nicht gelungen nachzuweisen, daß ihn am objektiv strafbaren Verhalten kein Verschulden - zur Strafbarkeit genüge Fahrlässigkeit - treffe, zumal auch nach der Bestellung des Beschwerdeführers zum Geschäftsführer am 7. März 1984 und am 16. April 1984 "sachbezogene Anträge gestellt wurden".

Im Gegensatz dazu vertritt die Beschwerde die Auffassung, es sei dem Beschwerdeführer gelungen, die gesetzliche Schuldvermutung zu widerlegen: Dieser habe erst durch das Strafverfahren Kenntnis vom Nichtvorliegen einer wasserrechtlichen Bewilligung für die in Rede stehende Anlage erhalten; die Schreiben vom 7. März 1984 und vom 16. April 1984 stammten nicht vom Beschwerdeführer, sondern von der "zum damaligen Zeitpunkt in S situierten Geschäftsführung"; für den Beschwerdeführer habe nicht der geringste Grund bestanden, bei Beginn seiner Tätigkeit am 1. März 1984 anzunehmen, daß der von ihm zu betreuende Hotelkomplex nicht allen behördlichen Anforderungen gerecht werde, zumal es der Lebenserfahrung entspreche, daß eine bereits viele Jahre anstandslos betriebene Hotelanlage auch hinsichtlich der Abwasserbeseitigung konsensgemäß sei.

7.2. Wie immer man den Beschwerdehinweis auf den langjährigen anstandslosen Betrieb des Hotels verstehen mag - in bezug auf wasserrechtliche Belange trifft dies nach Ausweis der dem Gerichtshof vorgelegten Akten jedenfalls nicht zu. Verdeutlicht wird dieser Befund nicht zuletzt durch die erwähnten Schreiben vom 7. März und 16. April 1984, mit denen jeweils auf dem Briefpapier und namens der X-Hotel Gesellschaft der Wasserrechtsbehörde die baldige Einreichung eines Projektes einer Abwasserbeseitigungsanlage für das Hotel M avisiert worden ist. Daß diese Eingaben von der "damaligen" Geschäftsführung stammten, steht in Widerspruch zum Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsstrafverfahren (und auch zu Ausführungen an anderer Stelle der Beschwerde), wonach der Beschwerdeführer mit Wirkung vom 1. März 1984 die Funktion des Geschäftsführers der genannten Gesellschaft ausübe. Unter Zugrundelegung dieses zuletzt bezeichneten, von der belangten Behörde unbedenklicherweise als erwiesen angenommenen Sachverhaltes hat sich der Beschwerdeführer die beiden zitierten Schreiben, auch wenn sie nicht von ihm unterzeichnet sind, zurechnen zu lassen. Abgesehen davon entspricht es den Erfahrungen des täglichen Lebens, somit jedenfalls auch jenen des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit einem Geschäftsbereich wie im vorliegenden Fall, daß für den Betrieb eines Hotels eine Reihe behördlicher Bewilligungen erforderlich ist. Im Hinblick darauf wäre es dem Beschwerdeführer aufgrund der ihn treffenden Sorgfaltspflicht oblegen, sich unverzüglich nach Übernahme der Funktion eines Geschäftsführers Gewißheit darüber zu verschaffen, daß in der bezeichneten Hinsicht dem ''anstandslosen" Betrieb des Hotels tatsächlich keine Hindernisse entgegenstehen. Da er dies offensichtlich nicht getan hat, und auch nicht davon auszugehen ist, es sei ihm solches unzumutbar gewesen, kann ihm der Vorwurf schuldhaften Verhaltens in Form der Fahrlässigkeit - dieses reicht im Beschwerdefall im Grunde des § 5 Abs. 1 erster Satz VStG 1950 für die Strafbarkeit aus und ein zumindest fahrlässiges Verhalten hat die belangte Behörde angenommen - nicht erspart werden.

8. Die belangte Behörde ist sohin in der Frage des Verschuldens keinem Rechtsirrtum unterlegen und hat demnach auch die subjektive Tatseite rechtlich einwandfrei als verwirklicht angesehen.

9.1. Letztlich rügt die Beschwerde den Strafausspruch und weist hiezu insbesondere darauf hin, daß die belangte Behörde offenkundig das Einkommen des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt habe; jedenfalls sei nicht erkennbar, auf welches Einkommen die belangte Behörde ihre das Strafausmaß betreffende Entscheidung gestützt habe.

9.2. Über den Beschwerdeführer wurde (primär) eine Geldstrafe verhängt. Im Grunde des § 19 Abs. 2 VStG 1950 wäre es deshalb erforderlich gewesen, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen. Dies ist weder im erstinstanzlichen noch im angefochtenen Bescheid geschehen. Daß der Beschwerdeführer über seine Einkommensverhältnisse offensichtlich keine Angaben gemacht hat (vgl. den diesbezüglichen Vermerk in der Niederschrift über die Beschuldigteneinvernahme vom 21. Jänner 1985: "unbestimmtes Einkommen"), kann von der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Berücksichtigung der besagten Umstände nicht entbinden. Die belangte Behörde wäre vielmehr gehalten gewesen, eine Schätzung des Einkommens vorzunehmen - hinsichtlich der Vermögensverhältnisse findet sich bereits in der vorgenannten Niederschrift die -"dezidierte Angabe: "kein Vermögen" - und diese in einer nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise in der Bescheidbegründung darzulegen. Erst auf dieser Grundlage wäre die Behörde in der Lage gewesen, bei der Strafzumessung - neben den ihr, wie erwähnt, bekannten Vermögensverhältnissen - auf die Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers in einer dem Gesetz gemäßen Weise Bedacht zu nehmen. (vgl. zum Ganzen etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1985, Zl. 84/07/0381.)

10. Da weder der Begründung des bekämpften Bescheides noch den Verwaltungsakten auch nur ein Anhaltspunkt für eine Einkommensschätzung zu entnehmen ist, blieb der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt ergänzungsbedürftig, weshalb der angefochtene Bescheid im Umfang des Strafausspruches und des damit untrennbar verbundenen Kostenausspruches gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben war.

Im übrigen, das heißt in Ansehung des Schuldspruches, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen (Vgl. II. 6. und 8.).

11. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich - im Rahmen des gestellten Antrages (§ 59 Abs. 1 VwGG) - auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 sowie 50 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243. Die Abweisung des Mehrbegehrens beruht darauf, daß an Eingabengebühr für die drei Beschwerdeausfertigungen lediglich S 360,-- (je S 120,--) zu entrichten waren.

Wien, am 17. Februar 1987

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