VwGH 85/07/0331

VwGH85/07/03318.4.1986

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Fürnsinn und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Pinter, über die Beschwerde des JF in N, vertreten durch Dr. Walter Brunner, Rechtsanwalt in Klagenfurt, Villacher Straße 1 A/V, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 23. September 1985, Zl. Agrar 11-477/9/85, betreffend Anerkennung einer Wegservitut (mitbeteiligte Partei: PW in N, zu Recht erkannt:

Normen

WWSLG Krnt 1920 §33;
WWSLG Krnt 1920 §37;
WWSLG Krnt 1920 §38;
WWSLG Krnt 1920 §44;
WWSLG Krnt 1920 §33;
WWSLG Krnt 1920 §37;
WWSLG Krnt 1920 §38;
WWSLG Krnt 1920 §44;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 9.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit ihrem Bescheid vom 20. Dezember 1984 wies die Agrarbezirksbehörde Villach den Antrag des Beschwerdeführers auf Aberkennung einer Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens zugunsten der Liegenschaft des Mitbeteiligten auf Grund des § 38 des Gesetzes betreffend die Ablösung, Regelung und Neuregelung der Wald-, Weide- und Felddienstbarkeiten, LGBl. für Kärnten Nr. 41/1920 (in der Folge kurz: ARLG), ab. Die Begründung war folgende: Zu prüfen sei gewesen, inwieweit ein schützenswertes Interesse des berechtigten Gutes an der Ausübung der strittigen Dienstbarkeit bestehe. Diese Dienstbarkeit führe vom Stallgebäude der Liegenschaft W - das ist die des Mitbeteiligten - in südlicher Richtung über die (dem Beschwerdeführer gehörigen) Grundstücke 758 und 63 je KG. X. Diese 45 m lange und 2,5 breite Trasse sei in diesem Bereich asphaltiert. Die Liegenschaft des Mitbeteiligten verfüge über einen weiteren Anschluß zum öffentlichen Wegenetz, und zwar ausgehend vom öffentlichen Weg in westlicher Richtung; über diese Zufahrt würden insbesondere die nördlich des Wirtschaftsgebäudes gelegenen Grundstücke bewirtschaftet. Zur Bewirtschaftung der südlich des Wirtschaftsgebäudes situierten Grundstücke des Mitbeteiligten sei es für diesen günstiger, die strittige Dienstbarkeitstrasse zu benützen. Außerdem zeige die Ausfahrt aus dem Wirtschaftsgebäude nach Süden, sodaß auch diesbezüglich Vorteile gegeben seien, wenn das Recht zur Benützung dieser Trasse weiterbestehe. Letztlich werde nach dem eingeholten Gutachten auch die Schneeräumung im Bereich der Liegenschaft des Mitbeteiligten erleichtert, wenn er von zwei Seiten zu den Wohn- und Wirtschaftsgebäuden zufahren könne. Es liege daher ein schützenswertes Interesse des berechtigten Gutes im Sinne des § 38 ARLG vor; bei der Beurteilung dieser Frage hätten jene Umstände keine Berücksichtigung finden können, die durch die Ausübung der Dienstbarkeit dem belasteten Gute als Duldung zuzumuten seien.

In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung machte der Beschwerdeführer im wesentlichen geltend, daß die mit der Servitut für ihn verbundenen Nachteile zu wenig Beachtung gefunden hätten. Da der Mitbeteiligte über den Gemeindeweg von der Ostseite her zu jeder Jahreszeit problemlos angefahren werden könne, halte der Beschwerdeführer seinen Antrag auf "Aufhebung und Verlegung der Dienstbarkeitstrasse nach Osten auf die Gemeindestraße" aufrecht.

Die belangte Behörde ergänzte das Ermittlungsverfahren durch Vornahme eines Augenscheines und Einholung eines Gutachtens ihres agrartechnischen Mitgliedes und gab den Parteien Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. In einer mündlichen Berufungsverhandlung vor Erlassung des angefochtenen Bescheides führte der Vertreter des Beschwerdeführers ergänzend zur Berufung aus, ein schützenswertes Interesse des Mitbeteiligten im Sinne des § 38 ARLG liege nicht vor, zumal auch im Gutachten festgestellt worden sei, daß eine gleichwertige Zufahrtsmöglichkeit über Eigengrund des Berechtigten vorhanden sei. Eine Aberkennung der Dienstbarkeit wäre schließlich auch im Interesse der gutnachbarlichen Beziehungen gelegen, weil damit weiteren Streitigkeiten die Basis entzogen wäre.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 23. September 1985 hat die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit § 1 AgrVG 1950 als unbegründet abgewiesen. Begründend ging die belangte Behörde nach einer ausführlichen Darstellung der von ihr erzielten Ermittlungsergebnisse ebenfalls von § 38 ARLG aus. Hiezu sei zunächst festzustellen, daß der strittige Bereich im Zuge der seinerzeitigen Errichtung der Güterweganlage N in rechtlicher Hinsicht keine Regelung erfahren habe und daher nicht nach den Bestimmungen des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes beurteilt werden könne; die Agrarbehörde erster Instanz habe daher zu Recht eine Entscheidung nach den Bestimmungen des ARLG getroffen. Dieses Gesetz verfolge bodenreformatorische Ziele, die darin gelegen seien, jene Grundstücke, die der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung dienten, von unnötigen und für den Berechtigten nicht oder nicht mehr dienlichen Belastungen zu befreien.

Betrachte man nun die strittige Servitut, so müsse zwar eingeräumt werden, daß dem Mitbeteiligten auch eine zweite Zufahrtsmöglichkeit über Eigengrund zur Verfügung stehe; dennoch sprächen im vorliegenden Fall mehrere Umstände für die Aufrechterhaltung der Wegservitut. Zunächst könne schon aus der Entstehungsgeschichte des Hofzufahrtsweges auf ein berechtigtes Interesse des Mitbeteiligten an der Weiterbenützung geschlossen werden. Aus seiner Position als Mitglied der Agrargemeinschaft könne auf eine gewisse Beteiligung an den Wegerrichtungs- bzw. Asphaltierungskosten geschlossen werden; darüber hinaus bestehe kein Zweifel, daß die Weganlage seinerzeit als Zufahrtsweg zu beiden Liegenschaften, also zu jener des Beschwerdeführers und zu jener des Mitbeteiligten, errichtet worden sei. Dazu komme, daß zumindest der obere Teil dieser Zufahrt über Grundflächen des Mitbeteiligten selbst führe. Selbst im Falle einer Aberkennung dieser Servitut wäre es nicht möglich, den Weg aufzulassen und ihn in eine landwirtschaftliche Fläche rückzuführen, zumal er einerseits mit einer Asphaltdecke versehen sei und andererseits ja zum Anwesen des Beschwerdeführers führe. Eine bodenreformatorische Wirkung, die den mit der Aberkennung verbundenen garvierenden Eingriff in die Rechtssphäre des Mitbeteiligten rechtfertigen würde, sei daher keinesfalls zu erwarten. Schließlich komme auch dem Argument des Mitbeteiligten, daß er im Falle der Aberkennung des Servitutsweges in der Bewegungsfreiheit in seinem Hofraum beeinträchtigt wäre, eine gewisse Berechtigung zu. Zweifelsfrei komme ihm zugute, daß er über zwei Zufahrtsmöglichkeiten verfüge, wobei insbesondere der Richtungsverlauf zur Tennenauffahrt von der Servitutstrasse her als günstiger bezeichnet werden müsse. Wenn die zwei Zu- bzw. Abfahrten für die Liegenschaft des Mitbeteiligten auch an und für sich nach dem Gutachten als gleichwertig bezeichnet worden seien, ergebe sich bei genauer Betrachtung der örtlichen Gegebenheiten, daß die beste Art der Bewirtschaftung dieser Hofstelle doch darin bestehe, über die Servitutstrasse zuzufahren und ohne schwieriges Wendemanöver über die Ausfahrt zur Gemeindestraße abzufahren. Dies erscheine insbesondere für das Manövrieren mit Schwer- und Anhängerfahrzeugen unter Bedachtnahme auf die Witterungsverhältnisse (z.B. Schneelage) von solcher wirtschaftlicher Bedeutung, daß ein schützenswertes Interesse an der Aufrechterhaltung der Servitut sehr wohl vorliege.

Der Aberkennung der Servitut stünden daher durchaus berechtigte Interessen des Berechtigten entgegen, woran auch die vom Beschwerdeführer vertretene Ansicht, durch die Aberkennung könnten weitere Streitigkeiten hintangehalten werden, nichts zu ändern vermöge. Daß die Mitbenützung der Hofzufahrt durch den Mitbeteiligten für den Beschwerdeführer Nachteile bringe, habe im Ermittlungsverfahren keine Bestätigung gefunden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Auch der Mitbeteiligte hat eine Gegenschrift eingebracht und darin wie bereits im Verwaltungsverfahren die Aufrechterhaltung des Servitutsweges als seiner seit jeher bestehenden Hofzufahrt beantragt; der Mitbeteiligte vertritt insbesondere auch die Auffassung, man könne hier gar nicht von einer Felddienstbarkeit sprechen, auf die das ARLG anwendbar sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die im ARLG geregelten Angelegenheiten sind zu jenen Angelegenheiten der Bodenreform zu zählen, die im Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, Anlage 3 zur Kundmachung BGBl. Nr. 103/1951, geregelt sind. Für Kärnten wurde bisher zu diesem Grundsatzgesetz kein Ausführungsgesetz erlassen, sodaß diese Materie weiterhin im ARLG geregelt ist, das gemäß § 3 des Übergangsgesetzes 1920 in der Fassung des Art. X der Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle 1974, BGBl. Nr. 444, als Landesgesetz in Geltung blieb. Dieses Gesetz betrifft - inhaltlich im wesentlichen übereinstimmend mit dem genannten Bundesgrundsatzgesetz die Ablösung, Regelung und Neuregelung der Holz- und Forstproduktenbezugs- und Weiderechte auf fremdem Grund und aller übrigen Felddienstbarkeiten auf Wald-, Acker- und Wiesengrund, unter letzteren insbesondere auch der Wegerechte, soweit die Regelung oder Aufhebung der letzteren nicht dem Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1969, LGBl. Nr. 46, unterliegt (vgl. dazu Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. März 1977, Slg. Nr. 9275, und vom 19. April 1983, Zl. 82/07/0235).

Nach § 33 ARLG können die Felddienstbarkeiten auf Wald-, Acker-, Wiesen- und Weidegrund abgelöst, aberkannt oder geregelt werden. Hiebei macht es keinen Unterschied, auf welchem Rechtstitel (Vertrag, Ersitzung usw.) die Felddienstbarkeiten beruhen.

Ist die Dienstbarkeit für das herrschende Gut nicht notwendig, ist sie gemäß § 37 ARLG in Geld abzulösen. Kommt eine Einigung über die Ablösungssumme nicht zustande, ist sie von der Landwirtschaftsbehörde auf Grund des Gutachtens von Sachverständigen festzusetzen.

Gemäß § 38 ARLG ist die Dienstbarkeit ohne Entschädigung abzuerkennen, wenn an ihr kein schützenswertes Interesse des berechtigten Gutes besteht.

Nach § 44 Abs. 1 ARLG hat das Bezirksamt für Landwirtschaft alle in seinem Sprengel bestehenden Wald- und Weidedienstbarkeiten einer Überprüfung zu unterziehen und je nach Ergebnis derselben zu entscheiden, ob das in diesem Gesetze vorgesehene Verfahren einzuleiten ist. Das Verfahren betreffend die übrigen Felddienstbarkeiten ist nach § 44 Abs. 3 ARLG nur über Antrag des Eigentümers des verpflichteten Grundes einzuleiten.

Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß dem Mitbeteiligten ein - jedenfalls nicht auf Grund des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes eingeräumtes - Wegerecht über Grund des Beschwerdeführers zusteht. Auf welchem Rechtsgrund diese Dienstbarkeit beruht, steht nicht fest, ist aber nach § 33 ARLG ohne rechtliche Bedeutung. In dieser Gesetzesstelle sind sämtliche zum Gebrauch der Landwirtschaft dienenden Güter (§ 474 ABGB), somit sämtliche landwirtschaftlich genutzten Grundstücke erfaßt (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Juni 1977, Slg. Nr. 9356/A, und vom 18. September 1977, Zl. 1059/77).

Ausgehend von diesen Erwägungen entsprach die Anwendung des ARLG auf den dem Verfahren zugrunde liegenden Antrag des Beschwerdeführers der Rechtslage; daraus folgt auch die Zuständigkeit der eingeschrittenen Agrarbehörden.

Eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides erblickt der Beschwerdeführer darin, daß die Agrarbehörden bei der Behandlung seines Antrages nur die Voraussetzungen einer entschädigungslosen Aberkennung der strittigen Dienstbarkeit nach § 38 ARLG, nicht aber jene einer Ablösung dieser Dienstbarkeit in Geld nach § 37 ARLG geprüft hätten. Dem hält die belangte Behörde dem Akteninhalt entsprechend entgegen, daß das Begehren des Beschwerdeführers auf Aberkennung der Dienstbarkeit gerichtet war, und daß der Beschwerdeführer auch nach Erlassung der ausschließlich auf § 38 ARLG gestützten erstinstanzlichen Entscheidung im Berufungsverfahren nur die Anwendung dieser Bestimmung begehrt hat; ein gemäß § 44 Abs. 3 ARLG gestellter, auf § 37 ARLG gestützter Antrag auf Ablösung der Dienstbarkeit in Geld oder auf Ermittlung der Höhe einer angemessenen Ablösungssumme hat nicht den Gegenstand des Verwaltungsverfahrens gebildet.

Während eine Ablösung einer Felddienstbarkeit in Geld gemäß § 37 ARLG voraussetzt, daß sie für das herrschende Gut nicht notwendig ist, kann es zur entschädigungslosen Aberkennung nur kommen, wenn an dieser Dienstbarkeit kein schützenswertes Interesse des berechtigten Gutes besteht. Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde ein solches schützenswertes Interesse des Mitbeteiligten auf Grund der durchgeführten Ermittlungen, insbesondere des Augenscheines und des eingeholten Gutachtens, darin erblickt, daß die Wegservitut als zweite Hofzufahrt infolge ihres Richtungsverlaufes zur Tennenauffahrt und infolge der dadurch möglichen Vermeidung schwieriger Wendemanöver für die Landwirtschaft des Mitbeteiligten vorteilhaft sei. Der Verwaltungsgerichtshof kann nicht finden, daß diese Beurteilung dem Gesetz widerspräche.

Auch die Beschwerdeausführungen geben keinen Anlaß zu einer davon abweichenden Überlegung. So steht insbesondere der Umstand, daß das herrschende Gut des Mitbeteiligten auch über eine andere Zufahrt erreicht werden kann, der Annahme nicht entgegen, daß eine zweite Hofzufahrt Erleichterungen für den landwirtschaftlichen Betrieb des Mitbeteiligten mit sich bringt, die sich nicht bloß als "Bequemlichkeit", sondern eben bereits als ein schützenswertes Interesse im Sinne des Gesetzes werten lassen. Auch mit dem Argument des Beschwerdeführers, Zweck der Bodenreform sei die Rückführung von mit Dienstbarkeiten belasteten Flächen in solche, die der landwirtschaftlichen Nutzung dienen, wird eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufgezeigt. Unbestritten ist nämlich geblieben, daß der asphaltierte Servitutsweg auch im Falle der Aberkennung des Rechtes des Mitbeteiligten bestehen bleiben müßte, weil er auch als Hofzufahrt für den Beschwerdeführer selbst dient; das bodenreformatorische Ziel der Gewinnung zusätzlicher landwirtschaftlich nutzbarer Flächen wäre daher durch die Aberkennung nicht erreichbar. Wenn der Beschwerdeführer ferner meint, Ziel der Bodenreform sei auch die Vermeidung von Streitigkeiten, ist ihm zu erwidern, daß diese ganz allgemein der Rechtsordnung innewohnende Zielsetzung keinen ausreichenden Ersatz für im konkreten Fall fehlende gesetzliche Voraussetzungen einer bodenreformatorischen Zwangsmaßnahme darzustellen vermag.

Der Beschwerdeführer hatte im Verwaltungsverfahren bis zur mündlichen Berufungsverhandlung ausreichend Gelegenheit, alles ihm zweckdienlich Erscheinende zur Stützung seines Aberkennungsantrages vorzutragen, die gegen seinen Standpunkt sprechenden Ermittlungsergebnisse zu entkräften und ihm dafür zweckmäßig erscheinende Beweisanträge zu stellen. Soweit dies geschehen ist, ist die belangte Behörde darauf eingegangen; sie hat den entscheidenden Sachverhalt im angefochtenen Bescheid auf Grund unbedenklicher Ermittlungsergebnisse festgestellt. Die vom Beschwerdeführer vermißten Ermittlungen zur Feststellung, ob der strittige Servitutsweg ausschließlich über seinen Grund oder zu einem kleinen Teil auch über Grund des Mitbeteiligten verläuft, konnten mangels rechtlicher Relevanz einer derartigen Feststellung für das Verfahrensergebnis unterbleiben. Die behauptete Rechtswidrigkeit infolge - einer im Zusammenhang wesentlichen - Verletzung von Verfahrensvorschriften liegt daher ebenfalls nicht vor.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 Z. 1 und 2, Abs. 3 Z. 1 und 2, sowie auf § 59 VwGG in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 C Z. 7 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243. Wien, am 8. April 1986

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