VwGH 85/04/0025

VwGH85/04/00251.10.1985

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Weiss und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Berger, in der Beschwerdesache der N Warenversand- und Vertrieb Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Dr. Robert Hyrohs, Rechtsanwalt in Wien I, Kärntnerstraße 37, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 3. Juli 1981, Zl. Ge-34.708/1-1981/Bra/P, betreffend Übertretungen der Gewerbeordnung 1973, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §33 Abs1;
VwGG §33 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung von Aufwandersatz wird abgewiesen.

Begründung

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land richtete an die "Fa.

N Warenversand- und Vertrieb Gesellschaft m.b.H., verantwortlicher Geschäftsführer HW ..... " einen mit 14. Mai 1981 datierten Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautet:

"Sie sind als verantwortlicher Geschäftsführer der N

Warenversand- und Vertrieb Gesellschaft m.b.H. ... verdächtig, in

den letzten Monaten im Bundesland Oberösterreich und am 31. 3. 1981 im Gasthaus L in O und im Cafe M in G durch Vertreter Ihrer Firma eine Werbevorführung ('ANTI-RHEUMA-WOLLBETTENSCHAU') veranstaltet zu haben, wobei

a) unzulässigerweise jeweils am Schluß der Werbeveranstaltungen Bestellungen auf Waren (Schafwolltextilien) entgegengenommen wurden;

b) unzulässigerweise Verkäufe direkt getätigt wurden, auch an den Tagen danach, als bestellte Waren an Privatpersonen ausgeliefert und die Rechnungsbelege ausschließlich bar kassiert wurden;

c) es sich um ein Aufsuchen von Privatpersonen zum Zwecke des Sammelns von Bestellungen auf Textilien handelte, welches grundsätzlich verboten ist;

d) ein gemäß § 53 GewO 1973 nicht zulässiges Feilbieten von Textilien im Unherziehen ausgeübt wurde,

und dadurch Verwaltungsübertretungen nach

zu a) § 59 Abs. 2 i.V.m. § 367 Z. 19 GewO 1973;

zu b) § 367 Z. 16 i.V.m. § 46 Abs. 1 GewO 1973;

zu c) § 57 Abs. 1 i.V.m. § 367 Z. 19 GewO 1973;

zu d) § 53 i.V.m. § 367 Z. 16 GewO 1973

begangen zu haben . .....

Zur Sicherung des Verfalles wird gemäß § 39 des Verwaltungsstrafgesetzes die Beschlagnahme folgender Gegenstände

angeordnet:

7 Stück Kniewärmer

8 Stück Nierenwärmer

51 Stück Oberbetten

22 Stück Polster

1 Stück Schlafmantel

8 Stück Sitzkissen

9 Stück Spielpuppen (Kasperln) als Werbegeschenke 3 Paar Stiefel verpackt, 1 Paar lose, 2 einzelne 29 Stück Unterbetten

140 Stück Wandbilder (Motive: Hase, Esel, Zwerg) als

Werbegeschenke

2 Stück Westen."

Dagegen erhob die nunmehrige Beschwerdeführerin Berufung.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 3. Juli 1981 wurde die Berufung gemäß § 39 Abs. 1 VStG 1950 i.V.m.

§ 369 Abs. 1 GewO 1973 als unbegründet abgewiesen.

2. In Ansehung des der Rechtslage zugrundeliegenden Sachverhaltes sei im Zusammenhang darauf hingewiesen, daß gegen HW ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet wurde, in welchem das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 13. Jänner 1983, Zl. Ge-2030/1981, erging, mit dem HW in zwei Fällen der Verwaltungsübertretung nach § 367 Z. 19 GewO 1973 schuldig erkannt wurde, weil er die Bestimmungen über das Sammeln und die Entgegennahme von Bestellungen dadurch übertreten habe, daß er als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführerin zu datumsmäßig angegebenen Zeiten und an benannten Orten

a) Privatpersonen zum Zwecke des Sammelns von Bestellungen auf Waren aufgesucht und

b) Bestellungen auf Waren entgegen der Vorschrift des § 59 Abs. 2 GewO 1973 entgegengenommen habe.

Abgesehen von der Verhängung zweier Geldstrafen (Ersatzarreststrafen) wurde ausgesprochen, daß bestimmte nach Zahl und Art bezeichnete Gegenstände - es handelt sich um eine dem Beschlagnahmebescheid vom 14. Mai 1981 entsprechende Liste von Gegenständen - gemäß § 369 Abs. 1 GewO 1973 für verfallen erklärt werden.

Gegen dieses Straferkenntnis erhob HW Berufung.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 25. April 1984, Zl. Ge-16.687/4-1984, wurde das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 13. Jänner 1983 behoben und das diesbezügliche Verfahren eingestellt.

Datiert mit 9. Mai 1984 richtete die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land an HW folgendes Schreiben:

"Mit beigeschlossener Berufungsentscheidung vom 25. 4. 1984 wurde das ha. Straferkenntnis vom 13. 1. 1983, Ge-2030/1981, behoben und das Verfahren eingestellt.

Sie werden ersucht, die von der seinerzeitigen Beschlagnahme betroffenen Gegenstände ehestmöglich beim Gendarmerieposten in

O abzuholen .... "

Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land brachte einen Abdruck dieses Schreibens dem Gendarmeriepostenkommando O zur Kenntnis "mit dem Ersuchen, die dort verwahrten Gegenstände an HW durch seinen bevollmächtigten Vertreter Rechtsanwalt Dr. Hyrohs gegen Empfangsbestätigung auszufolgen und über die Ausfolgung anher zu berichten".

In den Akten über das gegen HW durchgeführte Verwaltungsstrafverfahren findet sich auf der Rückseite dieses Dienstauftrages folgendes Schreiben des Gendarmeriepostenkommandos O vom 23. Juni 1984:

"Zum umseitigen Auftrag wird berichtet, daß das seinerzeit beschlagnahmte Material am 19. Juni 1984 dem Empfangsbevollmächtigten ordnungsgemäß ausgefolgt wurde. Der Empfang wurde von diesem auf der Beschlagnahmebestätigung bestätigt."

3. Gegen den vorstehend zitierten Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 3. Juli 1981 erhob die Beschwerdeführerin die vorliegende, an den Verfassungsgerichtshof gerichtete und mit einem Abtretungsantrag gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG verbundene Beschwerde. Mit Beschluß vom 6. Dezember 1984, B 415/81-11, wurde vom Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Mit Beschluß vom 6. Dezember 1984, B 415/81-11, wurde vom Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 3. Juli 1981 erhobenen Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Auf Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes erstattete die Beschwerdeführerin einen die Beschwerde ergänzenden Schriftsatz - datiert mit dem 8. März 1985 - in welchem sie u.a. folgendes ausführte:

"Im übrigen verweisen wir darauf, daß die belangte Behörde mit Bescheid vom 25. 4. 1984, Ge-16687/4-84, der Berufung gegen die Bestrafung des HW und den Verfall der beschlagnahmten Gegenstände stattgegeben und das Verfahren eingestellt hat. Die BH Wels-Land als erste Instanz hat das GPK angewiesen, die beschlagnahmten Gegenstände auszufolgen. Es ist somit in der Zwischenzeit eine vollständige faktische Klaglosstellung erfolgt."

Im Schriftsatz vom 8. März 1985 stellte die Beschwerdeführerin weiters den Antrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben.

In dem vom Verwaltungsgerichtshof mit Verfügung vom 10. Mai 1985 eingeleiteten Vorverfahren erstattete die belangte Behörde eine Gegenschrift, in der sie den Antrag stellte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Eine Beschlagnahmeverfügung tritt außer Kraft, wenn ein im zugrunde liegenden Strafverfahren erlassener Einstellungsbescheid rechtskräftig wird (siehe das hg. Erkenntnis vom 16. April 1985, Zl. 84/04/0175).

Der angefochtene Bescheid ist mit der Erlassung des ebenfalls in letzter Instanz ergangenen Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 25. April 1984 somit insoweit außer Kraft getreten, als die Beschlagnahme wegen der Entgegennahme von Bestellungen auf Waren am Schluß von Werbeveranstaltungen (§ 367 Z. 19 in Verbindung mit § 59 Abs. 2 GewO 1973) und wegen des Aufsuchens von Privatpersonen zum Zwecke des Sammelns von Bestellungen auf Textilien § 367 Z. 19 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 GewO 1973) ausgesprochen worden war. Im übrigen ergibt sich aus dem Verhalten der Erstbehörde (Schreiben vom 9. Mai 1984 an HW und tatsächliche Ausfolgung der beschlagnahmten Gegenstände), daß die mit dem angefochtenen Bescheid im Instanzenzug ausgesprochene Beschlagnahme schlechterdings nicht mehr aufrechterhalten wurde.

Die vorliegende Beschwerde ist somit gegenstandslos geworden und das Beschwerdeverfahren war demgemäß im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

Unter Klaglosstellung im Sinne des § 56 VwGG ist bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG nur eine formelle Behebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof zu verstehen (siehe die hg. Beschlüsse vom 9. April 1980, Slg. Nr. 10092/A, und vom 10. Dezember 1980, Slg. Nr. 10322/A).

Im vorliegenden Fall liegt weder in dem auf Einstellung lautenden Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 25. April 1984 noch im Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Wels vom 9. Mai 1984, welches inhaltlich lediglich als Informations- und Ersuchschreiben (ohne normative Verbindlichkeit) gestaltet und überdies nicht an die Beschwerdeführerin, sondern an HW (zu Handen seines Vertreters) gerichtet wurde, ein formeller Akt, mit dem der angefochtene Bescheid vom 3. Juli 1981 aus dem Rechtsbestand beseitigt worden wäre. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Aufwandersatz im Sinne des § 56 VwGG liegen somit nicht vor. Es war vielmehr § 58 VwGG anzuwenden, wonach, soweit die §§ 47 bis 56 nicht anderes bestimmen, jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden Aufwand selbst zu tragen hat. Wien, am 1. Oktober 1985

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