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§ 59 GewO 1994

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.3.1994

Entgegennahme von Bestellungen auf Waren von Privatpersonen

§ 59.

(1) Bestellungen auf Waren von Privatpersonen dürfen nur entgegengenommen werden

  1. 1. in den Betriebsstätten oder der Wohnung des Gewerbetreibenden,
  2. 2. auf Messen, messeähnlichen Veranstaltungen, Märkten und marktähnlichen Veranstaltungen,
  3. 3. anläßlich des gemäß §§ 57 und 58 zulässigen Sammelns von Bestellungen und
  4. 4. bei Vorführungen von Modewaren (Modellen) oder Luxusartikeln vor einem geladenen Publikum, soweit es sich um solche Waren handelt.

(2) In allen anderen als den im Abs. 1 genannten Fällen, insbesondere auf der Straße, ist die Entgegennahme von Bestellungen auf Waren von Privatpersonen unzulässig. Eine unzulässige Entgegennahme von Bestellungen liegt auch vor, wenn die während einer Werbeveranstaltung von den Veranstaltungsbesuchern ausgefüllten Bestellscheine von einem Dritten zur Weiterleitung an den Gewerbetreibenden übernommen werden.

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12082314

alte Dokumentnummer

N5199434576J

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