European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1986:1985020257.X00
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 27. August 1985 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, am 31. Jänner 1985 um 13.52 Uhr in Wien XVIII, Peter Jordan‑Straße gegenüber dem Haus Nr. 82, einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkw neben einer Schutzinsel, somit nicht am Fahrbahnrand abgestellt gehabt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 3 lit. a in Verbindung mit § 23 Abs. 2 StVO 1960 begangen zu haben. Es wurde eine Geldstrafe verhängt sowie eine Ersatzarreststrafe festgesetzt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
Dieser hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, die belangte Behörde habe sein Vorbringen außer acht gelassen, daß die Einmündung der Peter Jordan-Straße in die Max Emanuel-Straße erst nach der in Rede stehenden „Insel“ erfolge, was aus der Beschilderung und Bodenmarkierungen eindeutig hervorgehe. Die „Insel“ liege mit ihrem Nordrand in der Peter Jordan-Straße und bilde daher deren südlichen Fahrbahnrand, sowie mit ihrem Südrand in der Max Emanuel-Straße und bilde daher deren Nordrand, sodaß folglich zwar zwei Fahrbahnränder, aber keine „Insel“ (gemeint: Schutzinsel im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 13 StVO) vorlägen. Der gegenteiligen Überlegung folgend müßte beispielsweise auch eine Grünfläche innerhalb eines Platzes (wie etwa der Sigmund Freud Park vor der Votivkirche) als Schutzinsel gelten. Die gegenständliche „Insel“ liege daher weder „innerhalb einer“ noch „innerhalb der“ Fahrbahn.
Nach der Gesetzesdefinition des § 2 Abs. 1 Z. 13 StVO ist unter einer „Schutzinsel“ ein für Fußgänger innerhalb der Fahrbahn bestimmter und wie ein Gehsteig ausgeführter Straßenteil zu verstehen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. März 1985, Zl. 84/02/0230, und die vorzitierte Vorjudikatur) dargetan hat, kommt bei der Beurteilung der Frage, ob einem Straßenteil die Eigenschaft einer „Schutzinsel“ zukommt oder nicht, der räumlichen Ausdehnung wesentliche Bedeutung zu. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der im Akt erliegenden, vom Meldungsleger angefertigten Skizze, daß die in Rede stehende „Insel“ eine Länge im Ausmaß von etwa 17,5 m aufweist. Die größte Breite beträgt etwa 7,5 m. Von der räumlichen Ausdehnung her gesehen vermag der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht der belangten Behörde, es handle sich um eine „Schutzinsel“ im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 13 StVO nicht als rechtswidrig zu erkennen. Soweit der Beschwerdeführer daher mit dem von ihm angestellten Vergleich eine bedeutend größere räumliche Ausdehnung diesem Ausmaß gegenüberstellt, braucht sich der Verwaltungsgerichtshof nicht näher damit auseinanderzusetzen. Dem Umstand, daß die in Rede stehende Schutzinsel im Bereich einer Einmündung einer Straße in eine andere liegt, kommt - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - keine rechtserhebliche Bedeutung zu, ebensowenig der verschiedenen Benennung dieser beiden Straßen. Entscheidend ist, daß sich der erwähnte Straßenteil innerhalb einer Fahrbahn befindet, was vorliegendenfalls nicht zweifelhaft sein kann (vgl. auch die vom Beschwerdeführer auf Blatt 17 des Aktes gefertigte Skizze).
Der Beschwerdeführer bringt auch vor, das Vorliegen einer Schutzinsel sei an Ort und Stelle „keinesfalls eindeutig erkennbar“ gewesen. Der Verwaltungsgerichtshof wertet dieses Vorbringen dahin, daß der Beschwerdeführer sein Verschulden bestreitet. Da es sich jedoch bei der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs. 2 StVO um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG 1950 handelt, oblag es dem Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren, den Beweis für seine Schuldlosigkeit anzutreten; dies hat er jedoch nicht getan.
Die unbegründete Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.
Wien, am 20. März 1986
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