Normen
BauO Tir 1978 §19 Abs12
BauO Tir 1978 §19 Abs6
BauO Tir 1978 §19 Abs8
BauO Tir 1978 §21
GehsteigabgabeG Innsbruck §6
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1984:1984170055.X00
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
1.0. Aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid der Berufungskommission in Bausachen bei der Stadtgemeinde Innsbruck vom 7. Februar 1984 ergibt sich nachstehender Sachverhalt:
1.1. Mit Bescheid des Stadtmagistrates Innsbruck vom 24. Juni 1981 erhielt die beschwerdeführende Gesellschaft die Baugenehmigung zum Abbruch sämtlicher auf dem Anwesen X Gasse 16 (Parzelle 50/1, KG. Y - 996 m2) bestehenden Gebäude sowie für die Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses mit einer Baumasse von zusammen 9.333 m3. Die Baugenehmigung ist im August 1981 in Rechtskraft erwachsen; mit den Bauarbeiten wurde begonnen; die Beschwerdeführerin hat den gegenständlichen Bauplatz mit Kaufvertrag vom 5. Februar 1980 erworben und war auch im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides Miteigentümerin der Bauparzelle.
1.2. Mit Bescheid des Stadtmagistrates Innsbruck vom 19. Februar 1982 wurde der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung einer anrechenbaren Bauplatzfläche von 996 m2 und einer Baumasse von 9.333 m3 unter anderem auch ein Erschließungsbeitrag von S 377.008,-- vorgeschrieben.
Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin Berufung erhoben. Sie beantragte, den Erschließungsbeitrag lediglich in der Höhe von S 259.515,-- festzusetzen und begründete dies damit, daß die Baumasse des abgebrochenen Objektes (3.219 m3) entgegen § 19 Abs. 12 der Tiroler Bauordnung, Anlage zur Wiederverlautbarungskundmachung der Tiroler Landesregierung, LGBl. Nr. 43/1978 (im folgenden: Tir BauO 1978), bei der Ermittlung des Erschließungsbeitrages keine Berücksichtigung gefunden habe. Für den aus dem Ende des 19. Jahrhunderts stammenden Altbestand seien in all den Jahren, insbesondere auch bereits vor 1940, städtische Abgaben entrichtet worden, die spätestens mit Beginn des 20. Jahrhunderts zum überwiegenden Teil für die Errichtung einer zeitgemäßen Infrastruktur, vor allem auf dem Verkehrssektor, verwendet worden seien.
1.3. Die abweisliche Berufungsvorentscheidung des Stadt-magistrates Innsbruck vom 5. April 1982 ist durch den fristgerechten Vorlageantrag außer Wirksamkeit getreten.
Das Stadtbauamt Innsbruck hat am 14. Dezember 1982 einen abgebrochenen Altbestand von 3.219 m3 angegeben und mitgeteilt, daß dieser vor dem 3. Mai 1940 errichtet worden sei.
1.4. Mit Bescheid der Berufungskommission in Abgaben-sachen vom 17. Jänner 1983 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin vor dem Verwaltungsgerichtshof in Beschwerde gezogen. Mit Erkenntnis vom 21. Oktober 1983, Zl. 83/17/0024, hat der Verwaltungsgerichtshof den damals angefochtenen Bescheid infolge Unzuständigkeit der Berufungskommission in Abgabensachen aufgehoben.
1.5. Mit Bescheid vom 7. Februar 1984 hat die - gemäß § 51 Tir BauO 1978 zuständige - Berufungskommission in Bausachen bei der Stadtgemeinde Innsbruck die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Stadtmagistrates Innsbruck vom 19. Februar 1982 gleichfalls als unbegründet abgewiesen.
Nach der Begründung dieses Bescheides sei der Abgabentatbestand verwirklicht. Auch die Höhe des Abgabenanspruches entspreche dem Gesetz. Die Auffassung der Beschwerdeführerin finde im Wortlaut des § 19 Abs. 12 Tir BauO 1978 keine Deckung; dabei dürfe auch der Zusammenhang der in dieser Bestimmung gebrauchten Worte nicht außer acht gelassen werden. Wenn § 19 Abs. 12 leg. cit. einen Abzug der Baumasse eines abgebrochenen Objektes nur dann vorsehe, wenn die Baumasse des abgebrochenen Objektes bereits Grundlage für die Ermittlung eines Beitrages zu den Kosten der Verkehrserschließung, und zwar entweder nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften gewesen sei, so lasse der allgemeine Sprachgebrauch eine Berücksichtigung des abgebrochenen Altbestandes lediglich dann zu, wenn auf Grund einer besonderen Rechtsvorschrift die bezügliche Baumasse bereits Grundlage für die Ermittlung eines nur zu den Kosten der Verkehrserschließung vorgesehenen Beitrages gebildet habe. Es sei davon auszugehen, daß die „früheren Rechtsvorschriften“ von der gleichen Art sein müßten wie jene der Tiroler Bauordnung 1978 in bezug auf die Regelung des Erschließungsbeitrages.
Die Vorschreibung einer allgemeinen städtischen Abgabe, wie etwa der Grundsteuer, sei nicht unter § 19 Abs. 12 Tir BauO 1978 zu subsumieren. Diese Bestimmung spreche nur von „Beiträgen“ und nicht etwa von Steuern oder allgemein von Abgaben, sodaß zum Beispiel bei der Vorschreibung einer Grundsteuer eine Baumasse zwangsläufig keine Grundlage für die Ermittlung eines Beitrages bilden könne. Es komme auch nicht darauf an, für welchen Zweck die entrichteten Abgaben dann tatsächlich Verwendung gefunden hätten.
Als besondere gesetzliche Vorschriften, welche die Vorschreibung eines Beitrages zu Kosten einer Verkehrserschließung vorsähen, bestünden für Innsbruck neben § 19 Tir BauO 1978 nur das Gesetz vom 8. Februar 1960 über die Erhebung einer Abgabe zum Straßenbauaufwand der Gemeinden, LGBl. für Tirol Nr. 10/1960, das Gesetz vom 23. Juli 1949 über die Ergänzung der Bauordnung für die Landeshauptstadt Innsbruck, LGBl. Nr. 2/1950 (Interessentenbeiträge), und die auf Grund des § 3 Abs. 1 der Deutschen Gemeindeordnung vom 30. Jänner 1935, DRGBl. I 49, erlassene Satzung der Landeshauptstadt Innsbruck über die Festsetzung von Anliegerbeiträgen vom 3. Mai 1940. Da nach der letztgenannten Vorschrift die Vorschreibung des Anliegerbeitrages im Baubewilligungsbescheid erfolge, könne ein solcher für den abgebrochenen Altbestand des Hauses X Gasse 16, dessen Errichtungsgenehmigung aus der Zeit vor dem 3. Mai 1940 stamme, nicht entrichtet worden sein. Andere gleichartige Vorschriften bestünden nicht.
Aus dem im Zusammenhang mit der Erlassung der Satzung über die Festsetzung von Anliegerbeiträgen verfaßten Amts- und Erläuterungsbericht vom 21. März 1940 gehe u. a. hervor, daß die Straßen in Innsbruck bis dahin aus öffentlichen Mitteln erbaut worden seien; es bestehe ein wesentliches Interesse der Allgemeinheit, daß der Einzelne, dem durch öffentliche Einrichtungen in erster Linie ein Vorteil erwachse, zum Rückersatz der hiezu aufgewendeten Mittel herangezogen werde. Daraus sei nach Ansicht der belangten Behörde zu entnehmen, daß die Baumasse abgebrochener, vor Erlassung der genannten Satzung bewilligter Gebäude keine Grundlage für die Ermittlung eines Abzuges vom Beitrag zu den Kosten der Verkehrserschließung im Sinne des § 19 Abs. 12 Tir BauO 1978 sein könne.
Es werde nicht bestritten, daß von den Eigentümern des abgebrochenen Objektes „allgemein gehaltene“ Abgaben entrichtet worden seien. Die Behörde halte jedoch eine Berücksichtigung von allgemein geleisteten Abgaben im Rahmen des § 19 Abs. 12 Tir BauO 1978 deswegen für sachlich nicht gerechtfertigt, weil jene, die einen Erschließungsbeitrag leisteten, auch zur Entrichtung anderer städtischer Abgaben verpflichtet seien.
Im übrigen handle es sich in der Regel auch dann, wenn ein bautechnisch und insbesondere statisch abbruchreifes Objekt saniert und nicht abgebrochen werde, um einen Neubau, dessen gesamte Baumasse, soweit diese nicht bereits eine Grundlage für einen Beitrag zu den Kosten der Verkehrserschließung gewesen sei, der Ermittlung des Baumassenanteiles zugrunde zu legen sei. Dies finde seine Begründung im § 3 Abs. 5 Tir BauO 1978, wonach man unter Neubau die Errichtung eines neuen Gebäudes, auch wenn Teile des Gebäudes, wie Fundamente oder Mauern, wiederum verwendet würden, verstehe.
1.6. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, in der sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht verletzt erachtet, daß bei Berechnung des Erschließungsbeitrages nach § 19 Tir BauO 1978 nur jene Baumasse zugrunde gelegt werde, die sich nach Abzug der Altkubatur von der Neukubatur ergebe.
In der Beschwerdebegründung geht die Beschwerdeführerin davon aus, daß § 19 Abs. 12 Tir BauO 1978 nicht von einer „besonderen Rechtsvorschrift“, sondern von „früheren Rechts-vorschriften“ spreche. Es sei dort nicht die Rede davon, daß derartige Beiträge ausschließlich Beiträge zu den Kosten der Verkehrserschließung gewesen sein müßten. Inhalt und Form der in Frage kommenden Abgabenvorschriften hätten vielschichtige Veränderungen erfahren. Die Erhebung von Abgaben und insbesondere die Verwendung von Abgabenerträgen für die Infrastruktur im allgemeinen und die Verkehrserschließung im besonderen seien nicht dem Grunde nach neu.
Regelungszweck des § 19 Abs. 12 Tir BauO 1978 sei die Vermeidung sachlich nicht gerechtfertigter Doppelbelastungen der Eigentümer von Bauplätzen. Zu verweisen sei auf § 19 Abs. 8 leg. cit., der ausdrücklich auf die Heranziehung geleisteter Aufwendungen auf Grund privatrechtlicher Vereinbarungen normiere. Hier werde besonderer Wert auf das Gleichbehandlungsgebot gelegt. Jede Art von Aufwendungen, sei es öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Art, seitens des Eigentümers oder seiner Rechtsvorgänger, müsse bei der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages entsprechend berücksichtigt werden.
Eine Doppelbelastung, die daraus resultiere, daß auf Grund einer nicht in der Rechtssphäre der Beschwerdeführerin gelegenen Nichtauffindbarkeit früherer gesetzlicher Bestimmungen solche Beiträge im Lauf der Zeit mehrfach zur Vorschreibung gelangten, sei rechtswidrig. Der Beschwerdeführerin könne auch nicht zugemutet werden, nach Jahrzehnten präzise angeben zu können, ob die Voreigentümer Abgaben entrichtet hätten, welche Rechtsvorschriften dafür maßgebend gewesen seien und in welchem Verhältnis die entrichteten Abgaben für Zwecke der Verkehrserschließung Verwendung gefunden hätten. Es lägen keine Anhaltspunkte vor, die Möglichkeit einer Beitragsvorschreibung auszuschließen.
Im Gegenteil, es müsse im Zweifel davon ausgegangen werden, daß spätestens seit dem Ende des 19. Jahrhunderts von den Anliegern Beiträge zu den Kosten der Verkehrserschließung entrichtet worden seien. Sicherlich sei dabei auch die Baumasse Grundlage der rechtmäßigen Ermittlung der Beiträge gewesen. Im Sinne des § 19 Abs. 12 Tir BauO 1978 liege insbesondere in Form der städtischen Abgaben zumindest seit Beginn des 20. Jahrhunderts ein Beitrag zu den Kosten der Verkehrserschließung vor, für den die Baumasse des abgebrochenen Gebäudes eine Grundlage dargestellt habe. In all diesen Fällen sei direkt oder indirekt die Grundfläche und die Masse für die Höhe der Abgabe bzw. des Beitrages ausschlaggebend gewesen.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. Gemäß § 19 Abs. 1 Tir BauO 1978 entsteht mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung für den Neu- oder Zubau eines Gebäudes für den Eigentümer des Bauplatzes, auf den sich die Baubewilligung bezieht, die Verpflichtung, der Gemeinde einen Beitrag zu den Kosten der Verkehrserschließung (Erschließungsbeitrag) zu leisten. Nach Abs. 2 leg. cit. ist der Erschließungsbeitrag die Summe des Bauplatzanteiles und des Baumassenanteiles. Dem § 19 Abs. 7 leg. cit. zufolge ist der Erschließungsbeitrag nach Baubeginn mit Bescheid vorzuschreiben. Der Berechnung des Erschließungsbeitrages ist der im Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft der Baubewilligung geltende Einheitssatz zugrunde zu legen.
§ 19 Abs. 12 Tir Bau() 1978 lautet:
„Für die Ermittlung des Baumassenanteiles ist die Baumasse eines abgebrochenen Gebäudes oder Gebäudeteiles von der Baumasse des Neu- bzw. Zubaues abzuziehen, wenn die Baumasse des abgebrochenen Gebäudes oder Gebäudeteiles Grundlage für die Ermittlung eines Beitrages zu den Kosten der Verkehrserschließung nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften war.“
2.2. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Bestimmung des § 19 Abs. 12 Tir BauO 1978 sind - auch - aus Anlaß dieses Beschwerdefalles nicht entstanden. Der Verwaltungsgerichtshof verweist diesbezüglich auf seine Ausführungen in seinem Erkenntnis vom 9. März 1984, Zl. 84/17/0032, die sich ihrerseits wiederum auf die Erwägungen des Verfassungsgerichtshofes in dessen Erkenntnis vom 30. November 1983, B 409/79, bezogen haben. Darnach sei eine schon erfolgte Verkehrserschließung als zulässiger Rechtfertigungsgrund für die anläßlich einer späteren Baumaßnahme auf einem Bauplatz nach gesetzlichen Vorschriften erstmals vorzunehmende Erhebung eines Erschließungsbeitrages anzusehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch aus Anlaß der vorliegenden Beschwerdesache keine Bedenken gegen die vom Gesetzgeber gewählte Umschreibung des sachlichen Geltungsbereiches dieser Abgabenvorschrift. Der Landesgesetzgeber hat die ihm durch den Gleichheitssatz gezogene Begrenzung seines finanzpolitischen Handlungsspielraumes in Ausübung seines Steuerfindungsrechtes dadurch nicht überschritten, daß er bei der Festlegung des Abgabentatbestandes die erstmalige Abgabepflicht an den Neubau von Gebäuden (Rechtskraft der Baubewilligung und Baubeginn), und zwar hier an die Baumasse, knüpft und nicht von vornherein auch den Gebäudealtbestand belastet. Im großen und ganzen betrachtet wird es auch zutreffen, daß die Neubaugebiete und die verkehrsmäßig neu zu erschließenden Gebiete in einer engen Wechselbeziehung stehen und daß auch beim Altbestand erfahrungsgemäß von einer sukzessiven Erneuerung auszugehen ist, wobei die daraus resultierenden Beiträge zur Erhaltung und Modernisierung der Verkehrserschließung Verwendung finden werden. Auf dem Boden der Unbedenklichkeit der vorstehenden Differenzierung ist es dann nur konsequent, wenn im § 19 Abs. 12 Tir BauO 1978 bei einem Neubau unter gleichzeitigem Abbruch des bestehenden Gebäudes oder Gebäudeteiles der abgebrochene Altbestand, dessen Baumasse noch nicht Grundlage für die Ermittlung eines Beitrages zu den Kosten der Verkehrserschließung nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften war, unbeachtlich ist und mit seinem Baumassenanteil nicht von der Neubaumasse in Abzug gebracht werden darf. Dieser Altbestand wird vom Gesetz weder als abgabenbegründender noch bei einem an seine Stelle tretenden Neubau als abgabenvermindernder Tatbestand erfaßt.
2.3. Die Beschwerdeführerin vermeint, sie habe auf Grund einer konkreten gesetzlichen Vorschrift bereits Beiträge zur Verkehrserschließung geleistet. Was nämlich die Gehsteigabgabe anlange, so habe der Stadtmagistrat Innsbruck in einer Berufungsvorentscheidung vom 19. Mai 1982 in Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides zu Recht erkannt, daß der diesbezüglichen Abgabenbemessung nur die Differenz zwischen Neubaumasse und Abbruchkubatur zugrunde zu legen gewesen sei. Die Gehsteige seien öffentliche Verkehrsflächen. Somit seien die erwähnten Zahlungen gemäß § 6 des Gesetzes über die Erhebung einer Abgabe für die erstmalige Herstellung zeitgemäßer Gehsteige in der Landeshauptstadt Innsbruck, LGBl. Nr. 23/1968 (im folgenden: GehsteigabgabeG), ebenfalls Beiträge zu den Kosten der Verkehrserschließung im Sinne des § 19 Tir BauO 1978.
Unter den Kosten der Verkehrserschließung im Sinne des § 19 Tir Bau() 1978 (insbesondere auch dessen Abs. 12) sind indes nicht die Kosten der Errichtung von Gehsteigen zu verstehen. Diese finden für die Tiroler Gemeinden außer der Stadt Innsbruck im § 21 Tir BauO 1978, für die Stadt Innsbruck im genannten Innsbrucker GehsteigabgabeG eine eigene Regelung. Eine bereits für Zwecke der Gehsteigerrichtung erfolgte Kostenbeitragsleistung ist nach § 21 Abs. 6 Tir BauO 1978 bzw. für Innsbruck nach § 6 des GehsteigabgabeG anzurechnen (wobei auch im letzteren Fall auf die durch einen Abbruch bewirkte Baumassenreduktion Bedacht zu nehmen ist - vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. April 1983, Zl. 81/17/0137). Eine solche auf den Gehsteigbeitrag anzurechnende Beitragsleistung ist kein „Beitrag zu den Kosten der Verkehrserschließung“ im Sinne des § 19 Abs. 12 Tir BauO 1978 und kann daher dort nicht zu einem Abzug des Baumassenanteiles des Abbruchgebäudes führen. Aus der von der Beschwerdeführerin behaupteten Berücksichtigung des seinerzeit (wohl nach § 68 der Bau() der Landeshauptstadt Innsbruck LGB1. Nr. 31/1896) für den Altbestand geleisteten Beitrages zu den Gehsteigerrichtungskosten gemäß § 6 des GehsteigabgabeG in der in jenem Verfahren ergangenen Berufungsvorentscheidung des Magistrates Innsbruck vom 19. Mai 1982 ist somit für diesen, nicht die Gehsteigherstellungskosten umfassenden Bereich der Kosten der Verkehrserschließung im Sinne des § 19 Tir BauO 1978 nichts zu gewinnen.
2.4. Die Beschwerdeführerin vertritt die Rechtsauffassung, § 19 Abs. 12 Tir BauO 1978 sei nicht wörtlich und eng auszulegen, sondern auch auf allgemeine, in verschiedenen Ab-gabenformen erhobene Steuern, Gebühren und sonstige Beiträge der Voreigentümer zu beziehen, die, wenn auch nicht ausschließlich, so doch auch für die Verkehrserschließung verwendet worden seien.
Zu diesem Auslegungsversuch hat der Verwaltungsgerichtshof im bereits zitierten Erkenntnis vom 9. März 1984, Zl. 84/17/0032, ausgesprochen, er stehe so klar mit dem Wortlaut des § 19 Abs. 12 leg. cit. in Widerspruch, daß sich ein näheres Eingehen hierauf erübrige. Der Verwaltungsgerichtshof hält an dieser Auffassung fest, denn zum einen fordert der hier anzuwendende § 19 Abs. 12 Tir BauO 1978 ausdrücklich, daß die Baumasse die Grundlage für die Beitragsermittlung gewesen sein muß, zum anderen gebietet es der sprachliche und systematische Zusammenhang der Worte „nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften“, daß es sich um eine dem Typus des Abgabentatbestandes, des Erhebungszweckes und der Erhebungsart nach vergleichbare abgabenrechtliche Norm gehandelt haben muß. Allgemeine - nicht spezifisch auf die Verkehrserschließung (vgl. den zwingenden Zusammenhang im § 19 Abs. 6 leg. cit.) und nicht auf die Baumasse abstellende - Vorschriften über Abgabenleistungen von Grundstücken kommen daher hier als anrechnungsbegründende Rechtsvorschriften im Sinne des § 19 Abs. 12 Tir BauO 1978 nicht in Betracht.
Was der Gesetzgeber im § 19 Abs. 8 Tir BauO 1978 vorsieht - daß nämlich auf Grund privatrechtlicher Vereinbarungen mit der Gemeinde erbrachte Aufwendungen für Anlagen zur Verkehrserschließung bei der Vorschreibung des Erschließungs-beitrages entsprechend zu berücksichtigen sind - vermag im Bereich des § 19 Abs. 12 Tir BauO 1978 zu keinem anderen Ergebnis zu führen, wird doch in der erstgenannten Vorschrift eine Anrechnung konkret für die Verkehrserschließung im Sinne des § 19 leg. cit. erbrachter Leistungen normiert.
Die Beschwerdeführerin hat nicht dargetan, auf welche konkrete Vorschrift im Sinne des § 19 Abs. 12 Tir BauO 1978 sie sich stützt, und sie hat auch darüber hinaus noch viel weniger Beweise dafür angeboten, daß sie oder ihre Vorgänger im Liegenschaftseigentum tatsächlich solche nach der Baumasse bemessenen Abgabenleistungen erbracht hätten (vgl. zur erforderlichen Mitwirkung der Partei an der Sachverhaltsfeststellung in vergleichbaren Fällen die hg. Erkenntnisse vom 20. Dezember 1982, Zl. 17/3847/80, und vom 28. Jänner 1983, Zl. 82/17/0176).
Aus diesen Überlegungen ergibt sich, daß die Beschwerdeführerin der belangten Behörde zu Unrecht eine zu enge Auslegung des Gesetzes vorwirft. Insbesondere trifft der Vorwurf nicht zu, die Behörde habe dem Gesetz mit ihrer Auslegung insofern (zu Unrecht) einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt, als diese zu einer sachlich nicht gerechtfertigten „Doppelbelastung“ der Eigentümer von Liegenschaften, auf denen unter Abbruch des Gebäudealtbestandes ein Neubau errichtet werde, führe. Unrichtig ist nämlich die Prämisse der Beschwerdeführerin, daß eine Doppelbelastung vorliege; wie vorhin dargelegt, handelt es sich Vielmehr um verschiedene, miteinander nicht vergleichbare, an verschiedene Sachverhaltsmomente anknüpfende und verschiedenen Abgabenertragszwecken dienende Belastungen der Voreigentümer der Liegenschaft nach allgemeinen Abgabenvorschriften einerseits und nunmehr der Beschwerdeführerin nach § 19 Tir BauO 1978 andererseits.
2.5. Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid somit nicht mit der ihr zum Vorwurf gemachten Rechtswidrigkeit belastet.
Da der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war diese gemäß § 35 Abs. 1 VwGG 1965 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 27. April 1984
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