Normen
FlVfGG §4 Abs1;
FlVfGG §4 Abs2;
FlVfGG §4 Abs5;
FlVfLG OÖ 1979 §15 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §19 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §19 Abs7;
FlVfGG §4 Abs1;
FlVfGG §4 Abs2;
FlVfGG §4 Abs5;
FlVfLG OÖ 1979 §15 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §19 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §19 Abs7;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Oberösterreich zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Agrarbezirksbehörde Gmunden hat durch Auflage zur allgemeinen Einsicht in der Zeit vom 21. März bis 5. April 1983 den Zusammenlegungsplan Z erlassen. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer wegen schlechter Ausformung ihres Abfindungsgrundstückes "Brotfeld" Berufung, welche vom Landesagrarsenat beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung mit Erkenntnis vom 20. September 1984 gemäß § 1 AgrVG 1950, § 66 Abs. 4 AVG 1950 und §§ 15, 19 und 21 O.ö. FLG 1979 abgewiesen wurde. Begründend heißt es dazu, die von der Rechtsmittelbehörde durchgeführten Erhebungen hätten ergeben, daß der ca. 3 ha große Nordteil (sogenanntes Brotfeld) des Abfindungsgrundstückes 2770 der Beschwerdeführer im Vergleich zu ihrer Altfläche CK 2 konischer ausgeformt worden sei; beim Altgrundstück habe das Maß der Nichtparallelität etwa 10 m betragen, beim Neugrundstück sei der Unterschied ca. 32 m groß. Beim nahe gelegenen Grundstück der nun am Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erstmitbeteiligten Partei habe im alten Stand eine Differenz von ca. 15 m bestanden, während ihr Abfindungsgrundstück nun parallele Grenzen aufweise. Durch die Zunahme der Nichtparallelität des den Beschwerdeführern zugewiesenen sogenannten Brotfeldes sei eine Verschlechterung in den Bewirtschaftungsverhältnissen dieser Teilfläche eingetreten. Es sei daher gemäß §§ 15 und 19 O.ö. FLG 1979 zu untersuchen gewesen, ob dieser Nachteil nicht durch sonstige, im Zusammenlegungsverfahren den Beschwerdeführern zugute gekommene Vorteile ausgeglichen werde. In dieser Beziehung habe sich folgendes gezeigt: 1. Durch die Zuteilung zweier von anderen Parteien stammender Altkomplexe (CI 2 und CI 4) sowie eines öffentlichen Weges habe der südliche Teil des Abfindungsgrundstückes 2770 parallel ausgeformt und hätten die Altkomplexe (der Beschwerdeführer) CK 7 und CK 3 miteinander vereinigt werden können, wodurch sich eine ca. 3 ha große Abfindungsfläche ergeben habe, die eine wesentlich günstigere Form als der Altbesitz habe und auch spürbar besser als die Altflächen bewirtschaftet werden könne. 2. Für die Beschwerdeführer sei im Verhältnis zum Altbesitz ferner insofern eine Verbesserung eingetreten, als die von der Waldbeschattung beeinträchtigten Flächen um 754 m2 abgenommen hätten. 3. Eine weitere Verbesserung liege darin, daß der Wirtschaftsweg 2977 aus dem Hofbereich (zwischen Hof und Gerätehütte) verlegt und um ca. 20 m nach Osten (richtig: Westen) verschoben worden sei. Dadurch habe außerdem der Hofkomplex 2974 um ca. 8700 m2 vergrößert werden können. Zu der vom Erstbeschwerdeführer bei der Verhandlung getroffenen Feststellung, er habe für die Auffüllung der alten Straße viel aufwenden müssen, sei zu bemerken, daß auch die im Rahmen der Zusammenlegung Z durchzuführenden Maßnahmen mit beträchtlichen öffentlichen Mitteln unterstützt worden seien. Dadurch sei der von den Parteien und so auch den Beschwerdeführern zu leistende Anteil wesentlich verringert worden. 4. Durch die Zusammenlegung hätten sich auch beim (Abfindungs‑)Grundstück 2888 die Bewirtschaftungsverhältnisse verbessert; auf dieser Fläche sei nämlich ein Schotterhügel abgebaut und nach Beendigung dieser Arbeiten kostenlos rekultiviert worden; die Fläche könne nun wesentlich günstiger bearbeitet werden. 5. Durch die Zusammenlegung seien bei den Beschwerdeführern 6 Altkomplexe auf 4 Abfindungsflächen vereinigt worden; hiedurch habe sich die Durchschnittsgröße der Bewirtschaftungsflächen um 50 %, nämlich von 4,07 ha auf 6,12 ha vergrößert. 6. Auch die mittlere Hofentfernung habe um 31 m (von 251 m auf 220 m) verkürzt werden können. 7. Ein weiterer für die Beschwerdeführer entstandener Vorteil sei darin gelegen, daß die Rainlängen um 690 m (von 5040 m auf 4350 m) abgenommen hätten, was einen Nutzflächengewinn von mindestens 300 m2 ergebe. Da im Zusammenlegungsverfahren auch die Interessen der übrigen Parteien zu berücksichtigen seien, stehe die Forderung der Zuteilung von Grundstücken mit gleicher Beschaffenheit unter der Beschränkung der Möglichkeit und Tunlichkeit. In dieser Hinsicht sei zu bemerken: Das Grundstück 2771 der zweit- und drittmitbeteiligten Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sowie der strittige Teil der Abfindungsfläche 2770 der Beschwerdeführer grenzten an die Oberinnviertler Landesstraße, die einen - näher beschriebenen starken Verkehr aufweise. Für das Grundstück 2771 sei in der nordöstlichen (richtig: nordwestlichen) Ecke dieser Parzelle eine Zufahrt errichtet worden. Ca. 80 m südlich davon bestehe in dieser Straße eine kurvige Kuppe, wodurch von den dorther kommenden Fahrzeugen das unmittelbar anschließende Straßenstück mit den dort bestehenden Einfahrten erschwert eingesehen werden könne. Würden nun - gemeint: zur Verbesserung der konischen Ausformung der Abfindungsfläche der Beschwerdeführer die Grenzen nach Süden gedreht werden, käme die beschriebene Ausfahrt um ca. 10 m näher an diese kurvige Kuppe zu liegen, wodurch die Ein- und Ausfahrt als gefährlich eingestuft werden müßte, zumal sich in besagtem Straßenteil wiederholt Unfälle ereignet hätten. Der Landesagrarsenat sei daher der Auffassung, daß dem Verlangen (der Beschwerdeführer) nach Grenzdrehung im Interesse anderer Parteien und aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht habe entsprochen werden können. Im übrigen sei festzuhalten, daß die Beschwerdeführer mit 24,4016 ha zu einem Vergleichswert von 2,328.077,40 Vergleichspunkten in die Zusammenlegung Z einbezogen worden seien, unter Berücksichtigung privater Vereinbarungen sowie des Abzuges für gemeinsame Anlagen Anspruch auf eine Grundabfindung mit einem Vergleichswert von 2,299.361,20 Punkten (24,4294 ha) hätten, wobei ihnen 24,4861 ha mit einem Vergleichswert von 2,299.489,60 Punkten zugewiesen worden seien. Sie hätten somit flächen- und wertmäßig eine geringe Überabfindung zugeteilt erhalten. Die Abweichung im Fläche-Wert-Verhältnis erreiche mit 0,00024 m2/Punkt nur einen Bruchteil der zulässigen Abweichung von 0,02124 m2/Punkt. Auch der Vergleich der Wertklassen habe ergeben, daß keine Benachteiligung der Beschwerdeführer vorliege, da der Abnahme in der 3. Acker- und 5. Wiesenklasse eine Zunahme in der 2. und 6. Ackerklasse bzw. in der 3., 4. und 6. Wiesenklasse in etwa gleichem Ausmaß gegenüberstehe. Die zugeteilten Abfindungen ermöglichten also bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung einen zumindest gleichen Betriebserfolg, ohne daß der Betrieb umgestellt werden müsse.
Dieses Erkenntnis wird mit der vorliegenden Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft, wobei sich die Beschwerdeführer in dem Recht auf gesetzmäßige Abfindung, insbesondere mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit, wenigstens gleichgünstiger Ausformung und Erhaltung des Betriebserfolges verletzt erachten.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte. Auch die mitbeteiligten Parteien haben auf das Beschwerdevorbringen erwidert und sich jeweils gegen eine sie berührende Änderung ausgesprochen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 15 Abs. 1 O.ö. FLG 1979 hat die Agrarbehörde unter anderem - hierauf wurde im angefochtenen Erkenntnis Bezug genommen - bei Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes eine Gesamtlösung in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht anzustreben, die - von den Zielen und Aufgaben der Zusammenlegung handelnden - Bestimmungen des § 1 zu beachten sowie die Interessen der Parteien und der Allgemeinheit gegenseitig abzuwägen. Gemäß § 19 Abs. 1 dieses Gesetzes hat jede Partei, deren Grundstücke der Zusammenlegung unterzogen werden, unter anderem Anspruch, entsprechend dem Wert ihrer in das Verfahren einbezogenen Grundstücke mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden zu werden, wobei die Grundflächen gemäß Abs. 7 desselben Paragraphen unter anderem möglichst groß, günstig geformt und ausreichend erschlossen sein, den einbezogenen Grundstücken der Partei weitgehend entsprechen und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg ermöglichen müssen.
Die Beschwerdeführer haben sich in ihrer Berufung allein gegen die schlechte Ausformung des Grundstückes 2770 (so die nunmehrige Bezeichnung) in seinem äußersten Nordwesten, und zwar mit der Begründung gewandt, daß ihr dort gelegen gewesenes Altgrundstück eine wesentlich bessere Rechteckform gehabt habe und der durch die Zusammenlegung geschaffene Zustand den Beschwerdeführern eine wesentliche Wirtschaftserschwernis verursache. In der Beschwerde wenden sie sich nun gegen jene, wie sie behaupten, bloß vermeinten oder nur wenig ins Gewicht fallenden oder nicht allein ihnen zugute kommenden Vorteile, welche die belangte Behörde dem besagten Nachteil gegenübergestellt hat. Was zunächst das Ausmaß betrifft, mit dem von parallelen Grenzen im fraglichen Bereich abgewichen wurde, erscheint der Berechnungsmodus anhand der Pläne unbedenklich; die Beschwerdeführer haben den diesbezüglichen gutachtlichen Ausführungen bei der Verhandlung vor der belangten Behörde im übrigen lediglich mit einigen allgemein gehaltenen Bemerkungen widersprochen; in der Beschwerde erstmals angegebene abweichende Meßdaten ergeben sich aus einem anderen Standort und bedeuten keine Änderung des der behördlichen Beurteilung zugrundeliegenden Sachverhaltes, wie ihn die planlichen Unterlagen ausweisen.
Eine Prüfung dahin, ob die zuletzt mit dem angefochtenen Erkenntnis den Beschwerdeführern versagte Änderung ihrer Abfindung in der von ihnen erstrebten Hinsicht dem Gesetz entsprach, ist an folgenden sachlichen und rechtlichen Gesichtspunkten auszurichten:
Zunächst ist festzuhalten, daß es den Beschwerdeführern - auf der Grundlage einer, wie im angefochtenen Erkenntnis dargetan, wert-, flächenmäßig (in beiderlei Beziehung in einer geringfügigen Überabfindung) und auch in der Bonitätsverteilung gesetzmäßigen Neuordnung ihres Grundbesitzes - weder um eine Mehrzuteilung als solche noch um die Zuweisung von Grundflächen anderer Art oder an einem anderen Platz, sondern nur um eine zumindest angenäherte Herstellung der Parallelität der Grundgrenzen in einem bestimmten Abfindungsbereich in der an dieser Stelle vor der Zusammenlegung gegebenen Weise geht. Was die mit der betreffenden nachteiligen Veränderung ihrer dortigen Besitzverhältnisse verbundene Bewirtschaftungserschwernis betrifft, ist ferner darauf hinzuweisen, daß die Vereitelung der nach § 19 Abs. 7 O.ö. FLG 1979 maßgebenden Erzielung eines zumindest gleichen Betriebserfolges - und zwar auf der Grundlage eines Gesamtvergleiches von Altbestand und Abfindung (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. März 1987, Zl. 86/07/0018) - weder hervorgekommen noch auf Verwaltungsebene von den Beschwerdeführern selbst behauptet worden ist. Berücksichtigt man ferner, daß die von den Beschwerdeführern gewünschte Grenzverschiebung ausführlich begutachtet und unter Bedachtnahme auf die nach den Gegebenheiten zur Erzielung des von den Beschwerdeführern angestrebten (Einzel‑)Erfolges offenbar allein in Betracht kommende Verschwenkung des benachbarten Abfindungsgrundstückes der zweit- und drittmitbeteiligten Parteien zu Lasten der Erstmitbeteiligten aus von den Beschwerdeführern nicht widerlegten Gründen der Verkehrssicherheit für untunlich erklärt wurde (zu den Grenzen der "Tunlichkeit" siehe erneut das zuvor angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes), kann das Vorgehen der belangten Behörde nicht als gesetzwidrig erachtet werden. Dies umso weniger, als die im angefochtenen Bescheid aufgezählten Verbesserungen von den Beschwerdeführern zum größeren Teil dem Grunde nach anerkannt und nur in ihrer Bedeutung sowie ferner in der Richtung abgeschwächt wurden, als sie auch anderen Verfahrensparteien in gleicher Weise zugute gekommen seien, woraus für die Beschwerde jedoch nichts zu gewinnen ist (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Februar 1988, Zl. 83/07/0228), und schließlich ein optimales Zusammenlegungsergebnis sich im Einzelfall überhaupt nicht durchsetzen läßt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Oktober 1986, Zl. 85/07/0256).
Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG und der Verordnung BGBl. Nr. 243/1985, insbesondere auch deren Art. III Abs. 2.
Wien, am 13. Dezember 1988
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