Normen
FlVfGG §10 Abs3;
FlVfGG §4 Abs2;
FlVfLG OÖ 1979 §19 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §19 Abs7;
FlVfLG OÖ 1979 §19 Abs8;
FlVfLG OÖ 1979 §19 Abs9;
FlVfGG §10 Abs3;
FlVfGG §4 Abs2;
FlVfLG OÖ 1979 §19 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §19 Abs7;
FlVfLG OÖ 1979 §19 Abs8;
FlVfLG OÖ 1979 §19 Abs9;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben zu gleichen Teilen dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Im Zusammenlegungsverfahren P erließ die Agrarbezirksbehörde Gmunden (ABB) durch Auflage zur allgemeinen Einsicht in der Zeit von 29. Dezember 1980 bis einschließlich 12. Jänner 1981 den Zusammenlegungsplan (Bescheid vom 3. Dezember 1980). Gegen diesen Zusammenlegungsplan beriefen mehrere Parteien, darunter auch die nunmehrigen Beschwerdeführer. Aufgrund der Berufung der Beschwerdeführer behob der Landesagrarsenat beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung (LAS) mit Bescheid vom 15. September 1981, Zl. 2355/9-1981 - am selben Tag erließ der LAS in der selben Angelegenheit eine Reihe weiterer, im Beschwerdefall nicht relevanter Berufungsentscheidungen - den Zusammenlegungsplan P hinsichtlich der Grundstücke 375/1 und 385 (Beschwerdeführer) sowie 374 (Rudolf und Maria W.) und verwies die Angelegenheit gemäß § 1 AgrVG 1950 und § 66 Abs. 2 AVG 1950 zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die ABB.
2. Aufgrund dieses Bescheides des LAS erließ die ABB durch Auflage zur allgemeinen Ansicht in der Zeit vom 25. April bis einschließlich 9. Mai 1983 den Zusammenlegungsplan im aufgehobenen Umfang neu (Bescheid vom 12. April 1983). Der von den Beschwerdeführern auch dagegen erhobenen Berufung gab der LAS mit Bescheid vom 22. März 1984 gemäß § 1 AgrVG 1950 und § 66 Abs. 4 AVG 1950 Folge und änderte den Zusammenlegungsplan P hinsichtlich der Grundstücke 385 (Beschwerdeführer) 374 (Rudolf und Maria W.) und 384 (Alois und Theresia S.) entsprechend dem beigeschlossenen und einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Plan ab, wobei mit der Durchführung dieser Änderung die ABB beauftragt wurde.
3. In der gegen den Bescheid des LAS vom 22. März 1984 gerichteten Berufung brachten die Beschwerdeführer zum einen vor, daß im Falle des Baues der Schnellstraße "S 9" eine Ablöse der ca. 950 m2 großen, südlich dieser gedachten Straße liegenden "Dreiecksfläche" für sie finanziell nachteilig sein würde; zum anderen verwiesen sie darauf, daß der ihnen zugewiesene "Tauschgrund" im Anschluß an das im Eigentum des Rudolf und der Maria W. stehenden Grundstückes 374 derart naß sei, daß eine Bearbeitung und damit ein besserer Ertrag nur durch eine Dränage gewährleistet werde. Im übrigen schlugen sie vor, die im Spruch des Bescheides des LAS verfügte Gestaltung des Zusammenlegungsplanes in einer bestimmten, näher bezeichneten Weise zu ändern.
4. Mit Bescheid vom 6. November 1985 wies der Oberste Agrarsenat beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft (die belangte Behörde) die Berufung der Beschwerdeführer gemäß §§ 1 AgrVG 1950, 66 Abs. 4 AVG 1950 und 19 O.Ö. Flurverfassungs-Landesgesetz 1979, LGBl. Nr. 73 (O.Ö. FLG 1979), als unbegründet ab.
Begründend führte die belangte Behörde unter Bezugnahme auf die vorzitierte Bestimmung des O.Ö. FLG 1979 im wesentlichen folgendes aus: Die Beschwerdeführer seien mit Besitzkomplexen im Gesamtausmaß von 23,6605 ha und einem Vergleichswert von 997.956,60 Punkten in das Verfahren einbezogen worden. Unter Berücksichtigung ihres Anteiles an den gemeinsamen Anlagen hätten sie Anspruch darauf, mit Grundstücken im Ausmaß von 23,5984 ha und einem Vergleichswert von 997.061,70 Punkten abgefunden zu werden. Mit dem Bescheid des LAS vom 22. März 1984 hätten die Beschwerdeführer ein Gesamtflächenausmaß von 23,8501 ha bei einem Vergleichswert von 997.053,60 Punkten erhalten. Diese Gegenüberstellung zeige deutlich die Gesetzmäßigkeit der Abfindung der Beschwerdeführer. Sie hätten einen Wertverlust von 8,10 Punkten erlitten; das Fläche : Wertverhältnis der Abfindungsgrundstücke betrage demnach 0,239206 m2/Punkte. Nach den gesetzlichen Bestimmungen wäre eine Wertabweichung von + 49.853,08 Punkten und eine Differenz im Fläche : Wertverhältnis von + 0,047336 m2/Punkten zulässig gewesen; die tatsächliche Abweichung im Fläche : Wertverhältnis betrage - 0,002527 m2/Punkte. Die Abfindung bewege sich demnach weit innerhalb des gesetzlichen Rahmens. Dem Berufungsvorbringen betreffend den mit einer Grundablöse verbundenen möglichen finanziellen Nachteil einerseits und die in der Abfindung enthaltene Naßstelle andererseits hielt die belangte Behörde entgegen, daß den Beschwerdeführern Fremdgrundstücke nur in geringem Ausmaß zugeteilt worden seien, sodaß der Besitzstand nach der Zusammenlegung etwa 88 % ihres Altbestandes umfasse. Art und Einrichtung ihres Betriebes könnten also den bisherigen Gepflogenheiten folgen; daran ändere auch die Zuteilung der erwähnten Naßstelle nichts. Diese sei für die Beschwerdeführer zwar nicht erfreulich, doch müsse bei der Beurteilung der Gesetzmäßigkeit der Abfindung immer ein Gesamtvergleich angestellt werden. Abgesehen davon, daß sich die Differenz zwischen Abfindungsanspruch und Abfindung mit - 8,10 Wertpunkten, wie dargetan, klar innerhalb des gesetzlich Zulässigen halte, könne die Naßstelle, wie von den Beschwerdeführern selbst ausgeführt, saniert werden, sodaß ein Sanierungsaufwand in einem entsprechenden Erfolg (bessere Bonität) seinen Niederschlag finde. Die Frage, ob bei der Ablöse des 950 m2 großen Flächenstückes ein finanzieller Nachteil entstünde, könne nicht Gegenstand dieses Verfahrens sein, weil bei der Beurteilung der Gesetzmäßigkeit vom derzeitigen Zustand der Abfindung auszugehen sei. Die Form der Abfindungsgrundstücke müsse auch nach dem Stand des Bescheides des LAS vom 22. März 1984 als noch nicht ideal (rechtecksförmig) angesehen werden. Dies sei teils geländebedingt bzw. vom Wegenetz abhängig, teils auf die geplante Trasse der Innviertler Schnellstraße ("S 9") zurückzuführen. Es lasse sich jedoch auch aus diesem Umstand keine Verletzung der Gesetzmäßigkeit ableiten, weil aufgrund der Größe der Abfindungen und des Betriebes die Möglichkeit bestehe, diese Nachteile durch geeignete Feldeinteilung (Acker-Grünland) auszugleichen. Es sei somit festzustellen, daß bei geeigneter Wirtschaftsführung ein zumindest gleich großer Betriebserfolg wie vor der Zusammenlegung erzielbar sei.
5. Die Beschwerdeführer erachten sich durch den Bescheid der belangten Behörde vom 6. November 1985 in ihrem Recht auf gesetzmäßige Abfindung verletzt. Sie behaupten Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und begehren deshalb die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
6. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 19 Abs. 1 O.Ö. FLG 1979 hat jede Partei, deren Grundstücke der Zusammenlegung unterzogen werden, Anspruch darauf, unter Anrechnung der Grundaufbringung gemäß § 16 Abs. 2 (d.i. für gemeinsame Anlagen) entsprechend dem Wert, ihrer in das Verfahren einbezogenen Grundstücke mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden zu werden. Hiebei ist insbesondere auf die lagebedingten Eigenschaften und Nutzungsmöglichkeiten (§ 12 Abs. 2) der Grundstücke Bedacht zu nehmen. Miteigentümern steht ein gemeinsamer Abfindungsanspruch zu.
Nach § 19 Abs. 7 leg. cit. haben die Grundabfindungen unter tunlichster Berücksichtigung vorhandener Besitzschwerpunkte aus Grundflächen zu bestehen, die möglichst groß, günstig geformt und ausreichend erschlossen sind. Die gesamten Grundabfindungen einer Partei haben in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken der Partei weitgehend zu entsprechen und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke zu ermöglichen.
Grundabfindungen, die eine vollständige Umstellung des Wirtschaftsbetriebes zur Folge hätten, dürfen nur mit Zustimmung der Partei zugeteilt werden.
Nach § 19 Abs. 8 leg. cit. hat unter Berücksichtigung der Grundaufbringung gemäß § 16 Abs. 2 (d.i. für gemeinsame Anlagen) das Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten Grundabfindungen einer Partei dem Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten in das Verfahren einbezogenen Grundstücke der Partei möglichst zu entsprechen. Unvermeidbare Abweichungen sind bis zu einschließlich einem Fünftel dieses Verhältnisses zulässig.
§ 19 Abs. 9 erster und zweiter Satz O.Ö. FLG 1979 bestimmen:
Der Bemessung der Abfindung ist der Abfindungsanspruch (Abs. 1) zugrunde zu legen. Der Unterschied zwischen dem Abfindungsanspruch und dem Wert der Grundabfindung darf nicht mehr als fünf vom Hundert des Wertes des Abfindungsanspruches betragen und ist in Geld auszugleichen.
2.1. Zunächst machen die Beschwerdeführer geltend, und zwar sowohl unter dem Titel der inhaltlichen Rechtswidrigkeit als auch unter jenem der Verletzung von Verfahrensvorschriften, daß sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auf die im Bescheid des LAS vom 22. März 1984 enthaltene Abfindungsberechnung stütze, ohne eine (eigene) Begründung dafür zu geben, warum die dort ermittelten Werte dem Erfordernis der Gesetzmäßigkeit entsprächen. Daraus folge, daß die belangte Behörde die Vorschrift des § 19 O.Ö. FLG 1979 falsch ausgelegt habe. Bei richtiger Auslegung hätte sie zu dem Ergebnis kommen müssen, daß aufgrund der nicht idealen Form der Abfindungsgrundstücke (so der angefochtene Bescheid auf S 7) die Gesetzmäßigkeit der Abfindung nicht gegeben sei; einerseits festzustellen, die Abfindung sei gesetzmäßig, anderseits festzuhalten, die Abfindung sei nicht ideal, stelle einen erheblichen Widerspruch dar.
2.2. Dieses Vorbringen ist verfehlt: Der Bescheid des LAS vom 22. März 1984 enthält in seiner Begründung eine unter Bezugnahme auf die einschlägigen Bestimmungen des § 19 Abs. 8 und 9 O.Ö. FLG 1979 erstellte, detaillierte Berechnung in Ansehung des Abfindungsanspruches und der (tatsächlichen) Grundabfindung der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der spruchmäßig verfügten Änderungen des Zusammenlegungsplanes im Bereich der Abfindungen der Beschwerdeführer sowie der Parteien W. und S.
("Tauschbewegungen"). Diese Berechnung ließen die Beschwerdeführer in ihrer Berufung (vom 5. April 1984) zur Gänze unbekämpft. Die belangte Behörde, die sich, wie die Beschwerdeführer zutreffend ausführen, in dieser Hinsicht die Begründung des Bescheides des LAS vom 22. März 1984 zu eigen machte, hatte somit keine Veranlassung, sich insoweit mit diesem Bescheid auseinanderzusetzen, d.h. im einzelnen darzulegen, weshalb sie eine jedenfalls zu diesem Zeitpunkt offensichtlich auch von den Beschwerdeführern als richtig anerkannte Berechnung für zutreffend (mit dem Gesetz in Einklang stehend) erachte. Ist sohin in diesem Punkt eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu erkennen, so gilt gleiches in Ansehung des von den Beschwerdeführern behaupteten Widerspruches in der Begründung dieses Bescheides: Der Umstand, daß eine einzelne Abfindungsfläche (es handelt sich konkret um das Grundstück 385) nicht "ideal" geformt ist, steht für sich allein gesehen der Gesetzmäßigkeit der Abfindung keineswegs entgegen, kommt doch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der Abfindung immer nur anhand eines Vergleiches zwischen dem gesamten Altbesitz einerseits und der Abfindung in ihrer Gesamtheit anderseits in Betracht (vgl. etwa das Erkenntnis vom 20. Februar 1986, Zl. 85/07/0294, und die dort zitierte Vorjudikatur).
3.1. Ebenfalls unter Hinweis auf die nicht "ideale" Ausformung des Grundstückes 385, darüber hinaus mit der Behauptung, es handle sich bei einem Teil desselben (der aus dem Grundstück 374 zugewiesenen Teilfläche) um eine Vollkommen nasse Fläche, vertreten die Beschwerdeführer die Ansicht, sie seien entgegen § 19 Abs. 1 O.Ö. FLG 1979 nicht mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden worden. Da sie vor der Zusammenlegung kein nasses Grundstück in ihrem Eigentum gehabt hätten, entspreche dieses "Tauschgrundstück" nicht dem Erfordernis der gleichen Beschaffenheit. Diesem Erfordernis sei aber auch deshalb nicht Rechnung getragen worden, weil die südlich der vorgesehenen Trasse der geplanten Schnellstraße liegende Teilfläche des Grundstückes 385 die Form eines Dreieckes aufweise, eine Form, die vor der Zusammenlegung keines ihrer Grundstücke aufgewiesen habe. Landwirtschaftliche Grundstücke in Dreiecks-Form stellten - damit machen die Beschwerdeführer im Ergebnis auch eine Verschlechterung des Betriebserfolges geltend eine größere Behinderung bei der maschinellen Bearbeitung des Bodens dar; die zum Teil erforderliche händische Bearbeitung bewirke einen erheblichen Mehraufwand an Arbeitszeit.
3.2. Abgesehen davon, daß die von den Beschwerdeführern geforderte gleiche Beschaffenheit nach dem Gesetz (§ 19 Abs. 1 O.Ö. FLG 1979) in der "Tunlichkeit" und in der Bedachtnahme auf die Interessen der anderen Parteien des Zusammenlegungsverfahrens ihre Grenze findet - der mit dem angefochtenen Bescheid bestätigten Entscheidung des LAS vom 22. März 1984 ist das Bemühen dieser Behörde, beiden Gesichtspunkten gerecht zu werden, zu entnehmen -, und weiters unbeschadet dessen, daß die sachverhaltsbezogene Beschwerdebehauptung eines Verstoßes gegen gesetzliche Abfindungsregeln sich in bezug auf die besagte Dreiecks-Fläche als eine im Grunde des § 41 Abs. 1 VwGG unbeachtliche Neuerung erweist, ist um feststellen zu können, ob die Zusammenlegung für die jeweils davon betroffene Partei dem Gesetz und damit den danach zu beachtenden Abfindungsregeln entspricht, nicht auf Einzelvergleiche wie hier von den Beschwerdeführern vorgebracht, sondern entscheidend auf das Ergebnis der Gegenüberstellung der gesamten Abfindung mit dem gesamten Altbestand abzustellen (s. das obzitierte hg. Erkenntnis). Es müssen daher die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführer sowohl hinsichtlich des Zuteilungsgrundsatzes der Abfindung mit Grundstücken von "tunlichst gleicher Beschaffenheit" als auch hinsichtlich der Abfindungsregel der Ermöglichung eines "zumindest gleichen Betriebserfolges" schon deshalb versagen, weil ihre lediglich auf ein einziges Grundstück bezogenen Überlegungen nicht imstande sind, die von der belangten Behörde zum Vergleich des gesamten Altbestandes der Beschwerdeführer mit deren Gesamtabfindung angestellten, die Gesetzmäßigkeit der letzteren darlegenden Erwägungen zu entkräften.
4.1. Die Beschwerdeführer rügen ferner, daß die in ihrer Berufung gegen den Bescheid des LAS vom 22. März 1984 gemachten Vorschläge, wie die ihnen zugewiesenen Grundstücke (gemeint das eine Grundstück 385) "den Erfordernissen einer gleichen Beschaffenheit angepaßt werden könnten", von der belangten Behörde - obwohl es dieser durchaus möglich gewesen wäre - nicht aufgegriffen worden seien.
4.2. Dazu ist festzuhalten, daß - worauf die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend hingewiesen hat - allfällige im Verfahren erstattete Änderungs- bzw. Lösungsvorschläge von Parteien nur dann von rechtlicher Relevanz sein könnten, wenn sich die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ohne Berücksichtigung dieser Vorschläge bestätigte Gestaltung des Zusammenlegungsplanes für diese Parteien im Ergebnis als gesetzwidrig erweisen würde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. Dezember 1984, Zl. 84/07/0184). Dies ist indes, wie oben dargetan, vorliegend in Ansehung der Beschwerdeführer nicht der Fall.
5.1. Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften, näherhin einen Begründungsmangel, erblicken die Beschwerdeführer darin, daß laut angefochtenem Bescheid seitens der belangten Behörde Ermittlungen angestellt worden seien, das diesbezügliche Ergebnis jedoch im Bescheid nicht ausgeführt sei.
5.2. Es trifft zu, daß eingangs der Begründung des bekämpften Bescheides von einer Ergänzung des unterinstanzlichen Ermittlungsverfahrens im Wege örtlicher Erhebungen durch Vertreter der belangten Behörde die Rede ist; ebenso davon, daß dieses Erhebungsergebnis dem weiteren Verfahren zugrunde liegt. Der Umstand, daß die belangte Behörde im Zuge der weiteren Begründung ihres Bescheides auf das Ergebnis ihrer Beweisaufnahme vom 29. August 1985 tatsächlich nicht mehr ausdrücklich Bezug genommen bzw. dieses nicht dargestellt hat, bedeutet allerdings - entgegen der Meinung der Beschwerdeführer - keinen wesentlichen Verfahrensmangel: Nach Ausweis der dem Gerichtshof vorgelegten Akten war Gegenstand der ergänzenden Erhebung vom 29. August 1985 eine Besichtigung der verfahrensgegenständlichen Grundstücke im Beisein des Erstbeschwerdeführers, das Ergebnis dieser Beweisaufnahme - aus der gesamten Begründung des angefochtenen Bescheides zweifelsfrei erkennbar - die (gesondert nicht mehr ausgeführte) Feststellung, daß die Situation in der Natur jener entspricht, wie sie in dem einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides des LAS vom 22. März 1984 bildenden Plan dargestellt ist. In dieser Hinsicht aber ist der genannte Bescheid der Mittelinstanz von den Beschwerdeführern unbekämpft geblieben, das in Rede stehende Versäumnis der belangten Behörde folglich ohne entscheidendes Gewicht.
6. Nach dem Gesagten sind die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nicht in ihrem im Beschwerdepunkt bezeichneten subjektiven Recht auf gesetzmäßige Grundabfindung verletzt worden. Die Beschwerde war sohin gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
7. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.
Wien, am 31. März 1987
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