VwGH 84/07/0230

VwGH84/07/023019.3.1985

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Fürnsinn und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hinterwirth über die Beschwerde

1.) der TE, 2.) des JH und 3.) der TH, alle in P, alle vertreten durch Dr. Erich Proksch, Rechtsanwalt in Wien III, Untere Viaduktgasse 55/11, gegen den Bescheid des Obersten Agrarsenates beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vom 4. April 1984, Zl. 710.280/02-OAS/84, betreffend den Zusammenlegungsplan X, I. den Beschluß gefaßt:

1.) Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin wird zurückgewiesen.

Die Erstbeschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

2.) Die Beschwerde der Zweit- und Drittbeschwerdeführer wird insoweit, als darin Schadenersatz für Ernteeinbußen seit dem Jahre 1970 begehrt wird, zurückgewiesen.

II. zu Recht erkannt:

Normen

FlVfGG §10 Abs3 impl;
FlVfGG §10 Abs4 impl;
FlVfGG §13 impl;
FlVfGG §37 Abs1 Z1 impl;
FlVfGG §41 impl;
FlVfLG OÖ 1911 §27;
FlVfLG OÖ 1911 §42;
FlVfLG OÖ 1911 §64;
FlVfLG OÖ 1911;
FlVfLG OÖ 1979 §107 Abs3;
FlVfLG OÖ 1979 WV/Kdm Art4;
FlVfLGDV OÖ 1911 §100;
FlVfLGDV OÖ 1911 §101;
FlVfLGDV OÖ 1911 §102;
FlVfLGDV OÖ 1911 §103;
FlVfLGDV OÖ 1911 §104;
FlVfLGDV OÖ 1911 §105;
FlVfLGDV OÖ 1911 §116;
FlVfLGDV OÖ 1911 §117;
FlVfLGDV OÖ 1911 §120;
FlVfLGDV OÖ 1911 §124;
FlVfLGDV OÖ 1911;
FlVfLGDV OÖ 1955 §1;
Wiederherstellung Zusammenlegungsrecht OÖ 1955 §1;
FlVfGG §10 Abs3 impl;
FlVfGG §10 Abs4 impl;
FlVfGG §13 impl;
FlVfGG §37 Abs1 Z1 impl;
FlVfGG §41 impl;
FlVfLG OÖ 1911 §27;
FlVfLG OÖ 1911 §42;
FlVfLG OÖ 1911 §64;
FlVfLG OÖ 1911;
FlVfLG OÖ 1979 §107 Abs3;
FlVfLG OÖ 1979 WV/Kdm Art4;
FlVfLGDV OÖ 1911 §100;
FlVfLGDV OÖ 1911 §101;
FlVfLGDV OÖ 1911 §102;
FlVfLGDV OÖ 1911 §103;
FlVfLGDV OÖ 1911 §104;
FlVfLGDV OÖ 1911 §105;
FlVfLGDV OÖ 1911 §116;
FlVfLGDV OÖ 1911 §117;
FlVfLGDV OÖ 1911 §120;
FlVfLGDV OÖ 1911 §124;
FlVfLGDV OÖ 1911;
FlVfLGDV OÖ 1955 §1;
Wiederherstellung Zusammenlegungsrecht OÖ 1955 §1;

 

Spruch:

3.) Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den Zweit- und Drittbeschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 8.780,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenmehrbegehren der Zweit- und Drittbeschwerdeführer wird abgewiesen.

Begründung

Das Zusammenlegungsverfahren X wurde mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde Gmunden (in der Folge kurz: ABB) vom 27. Jänner 1969 nach den Vorschriften des Gesetzes vom 25. Februar 1911, LGuVBl. für das Erzherzogtum ob der Enns Nr. 16, wieder in Kraft gesetzt durch das oberösterreichische Landesgesetz vom 26. November 1954, LGBl. Nr. 12/1955 (ZLG), eingeleitet. In dieses Zusammenlegungsverfahren wurden auch Grundstücke der Rechtsvorgänger der nunmehrigen Zweit- und Drittbeschwerdeführer, nämlich der Erstbeschwerdeführerin und ihres bereits verstorbenen Gatten JE (X Nr. 9) einbezogen, welche im Besitzstandsregister und im weiteren Verfahren unter der lit. f zusammengefaßt wurden. Mit Bescheid der ABB vom 22. April 1969 wurde ein die Feststellung des Wertes der Zusammenlegungsgrundstücke betreffendes Parteienübereinkommen genehmigt; mit weiterem Bescheid der ABB vom 10. August 1970 erfolgte die Anordnung der vorläufigen Übernahme der Abfindungsgrundstücke, auf Grund deren alle Parteien in den Besitz der vorläufig festgelegten Abfindungsgrundstücke gelangt sind.

Der Zusammenlegungsplan in diesem Verfahren wurde von der ABB am 7. Mai 1976 erlassen, jedoch mit Bescheid des Landesagrarsenates (LAS) vom 26. April 1977 in Ansehung der Abfindung der Rechtsvorgänger der Zweit- und Drittbeschwerdeführer behoben. Mit weiterem Bescheid des im Devolutionswege angerufenen LAS vom 18. Dezember 1979 wurde sodann der Zusammenlegungsplan durch Auflage zur allgemeinen Einsicht neuerlich erlassen, doch erhoben gegen diesen Bescheid wiederum mehrere Parteien Berufung.

Der Oberste Agrarsenat (die belangte Behörde) hat diesen vom LAS erlassenen Zusammenlegungsplan mit Erkenntnis vom 3. Dezember 1980 in Ansehung der Berufung von J und TE (X Nr. 9) behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die ABB zurückverwiesen (in demselben Bescheid wurde die weitere Berufung von J und EE, X Nr. 25, als unbegründet abgewiesen). Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung hinsichtlich der Parteien J und TE im wesentlichen damit, daß der Verlust von guten Bonitätslagen im kleinklimatisch begünstigten Süden nicht durch eine Flächenaufstockung in bonitätsmäßig schlechteren und vernäßten Nordlagen ausgeglichen werden könne. Weiters erschien der belangten Behörde die Zuteilung einer stark vernäßten, aber sanierbaren Fläche wie der des Abfindungsgrundstückes Nr. 1693 an die Berufungswerber an sich nicht bedenklich, nur hätte ein entsprechender Ausgleich in besseren Lagen erfolgen müssen. Nach einer ausführlichen Betrachtung der Gesamtabfindung und der einzelnen Abfindungsgrundstücke habe die belangte Behörde feststellen müssen, daß die Nachteile der Zusammenlegung gegenüber den Vorteilen im Falle dieser beiden Berufungswerber überwiegen würden, weshalb die diesen zugeteilte Abfindung nicht gesetzmäßig sei.

Hierauf erließ die ABB nach ergänzenden Ermittlungen, die vor allem auch die Frage der Entwässerung des Abfindungsgrundstückes Nr. 1693 betrafen, neuerlich den Zusammenlegungsplan, den sie in der Zeit vom 27. Juli bis zum 10. August 1982 zur allgemeinen Einsicht auflegte. Gegenstand dieser Auflage zur allgemeinen Einsicht war u.a. der mit 15. Juli 1982 datierte "Generalakt", in dessen Punkten I - XIII die Rechtsgrundlagen, das Zusammenlegungsgebiet, die Verfahrensparteien und der bisherige Verfahrensgang zusammenfassend dargestellt wurden. Punkt XIV dieses Generalaktes lautet:

"In Ergänzung zu den bereits bisher angeordneten gemeinsamen Anlagen wird im Zuge der neuerlichen Auflage des Zusammenlegungsplanes gemäß § 10 ZLG nach Maßgabe der wasserrechtlichen Zulässigkeit gemäß Absatz 2 die Errichtung einer Entwässerungsanlage einschließlich einer Geländekorrektur auf dem Abfindungsgrundstück Nr. 1693 KG X nach dem Projekt der Agrarbezirksbehörde Gmunden vom 14. 12. 1981, das einen wesentlichen Bestandteil des Generalaktes bildet, als gemeinsame Anlage angeordnet.

Gemäß § 34 Flurverfassungs-Grundsatzgesetz, BGBl. Nr. 103/1951, in der gegenwärtigen Fassung wird in sinngemäßer Anwendung des § 40 WRG 1959 in der gegenwärtigen Fassung in wasserrechtlicher Hinsicht die Herstellung der gegenständlichen Anlage als zulässig erkannt, wobei die im Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom 24. 11. 1981 festgelegten Bedingungen und Auflagen einzuhalten sind. Die Bedingungen und Auflagen sind aus der agrarbehördlichen Niederschrift vom 24. 11. 1981, Z 216/41-1981, die einen wesentlichen Bestandteil des Generalaktes bildet, ersichtlich.

Über die Kostenaufteilung für die gemeinsame Anlage gemäß § 88 ZLG ergeht in Anwendung des § 59 Abs. 1 AVG 1950 nach Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes ein gesonderter Bescheid."

Die weiteren Punkte XV bis XXII, betreffend Abfindungsberechnung, Geldausgleich, Löschung von Dienstbarkeiten etc., sind für das verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht von Bedeutung.

In ihrer gegen diesen Zusammenlegungsplan erhobenen Berufung machten J und TE insbesondere geltend, daß "eine neuerliche Auflage des Planes in der bisherigen Art und Weise lediglich unter Miteinbeziehung einer angeblich 'gemeinsamen' Anlage" keine Änderung darstelle, durch welche die ABB der im aufhebenden Erkenntnis der belangten Behörde vom 3. Dezember 1980 ausgesprochenen Rechtsansicht Rechnung getragen hätte. Gemeinsam seien Anlagen nur, wenn sie nicht bloß auf einer Liegenschaft errichtet würden; da das Entwässerungsprojekt ausschließlich das Grundstück Nr. 1693 betreffe, handle es sich in Wahrheit um keine gemeinsame Anlage, sondern eher nur um eine Anlage auf diesem einen Grundstück. Außerdem sei ein Erfolg dieses Projektes vor seiner Durchführung nicht abzusehen. Da die Auswirkungen dieses Projektes über die Grenzen des Operationsgebietes hinausgingen, fehle es diesbezüglich auch an der Zuständigkeit der Agrarbehörden.

Mit Bescheid vom 28. April 1983 hat der LAS sodann nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung auf Grund dieser Berufung und der Berufungen mehrerer weiterer Parteien des Zusammenlegungsverfahrens zahlreiche Änderungen des angefochtenen Zusammenlegungsplanes angeordnet, und zwar in Punkt I 1 des Spruches unter lit. a bis p Änderungen des Ausmaßes bzw. der Zuteilung von Abfindungsgrundstücken (darunter in mehreren Punkten auch solcher der Rechtsvorgänger der Zweit- und Drittbeschwerdeführer), in Punkt I 2 Änderungen des Geldausgleiches und in Punkt I 4 die ersatzlose Streichung einer Grunddienstbarkeit. Punkt I 3 des Spruches dieses Bescheides des LAS betraf die Ergänzung des Zusammenlegungsplanes durch Anordnung der Errichtung zweier weiterer, Abfindungsgrundstücke der Rechtsvorgänger der Zweit- und Drittbeschwerdeführer betreffender gemeinsamer Anlagen unter gleichzeitiger Regelung der Kostentragung.

In der Begründung dieses Bescheides führte der LAS nach ausführlicher Darstellung des bisherigen Verfahrensverlaufes bezüglich der im nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren strittigen Abfindung im wesentlichen aus, daß diese sowohl rechnerisch als auch im Hinblick auf die gesetzlichen Ziele des Zusammenlegungsverfahrens und unter Berücksichtigung der Gründe für das aufhebende Erkenntnis der belangten Behörde vom 3. Dezember 1980 gesetzmäßig erfolgt sei.

Hinsichtlich des Abfindungsgrundstückes 1693 sei diesem Erkenntnis zu entnehmen, daß die Mehrzuteilung an vernäßten, aber sanierbaren Flächen grundsätzlich nicht bedenklich sei, wenn der entsprechende Ausgleich in besseren Lagen gegeben sei. Im angefochtenen Zusammenlegungsplan sei unter Punkt XIV des Generalaktes die Errichtung einer Entwässerungsanlage einschließlich einer Geländekorrektur als gemeinsame Anlage angeordnet worden; dieses Meliorationsprojekt umfasse das gesamte Abfindungsgrundstück 1693 und habe auf die darauf befindlichen Wasserversorgungsanlagen Bedacht zu nehmen; der LAS empfehle in diesem Zusammenhang der Erstbehörde, die Beweissicherungsmessungen am Brunnen für das Anwesen G 6 unverzüglich aufzunehmen.

Auch ein größerer oder zumindest gleicher Betriebserfolg der Berufungswerber J und TE sei bei Abwägung der positiven und der negativen Kriterien der Abfindung zu bejahen, er hänge freilich auch von subjektiven Kriterien, wie z.B. von der Intensität der Bewirtschaftung, ab.

Hinsichtlich der zusätzlichen Anordnung der Errichtung gemeinsamer Anlagen wies die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides vom 28. April 1983 nach Wiedergabe der §§ 10 und 88 ZLG darauf hin, daß die Errichtung gemeinsamer Anlagen spätestens im Zusammenlegungsplan, der ja das Ergebnis der Zusammenlegung enthalte, anzuordnen sei. Der LAS vertrete die Ansicht, daß die gesetzlichen Voraussetzungen sowohl für die von der Erstbehörde angeordnete Entwässerungsanlage auf dem Grundstück 1693 als auch für die beiden erst vom LAS angeordneten weiteren gemeinsamen Anlagen vorlägen.

Der Beitragsschlüssel für die vom LAS angeordneten gemeinsamen Anlagen sei unter Beachtung des § 88 ZLG festgelegt worden. Die ABB habe die Entscheidung über die Tragung der Kosten der Entwässerungsanlage auf Grundstück 1693 einem gesonderten Bescheid vorbehalten. Der LAS halte diese Vorgangsweise für vertretbar, zumal die allfällige Neuerrichtung einer Brunnenfassung auch eine Kostenbeteiligung der Parteien S und ME nahelegen würde. Dieser für den Kostenschlüssel relevante Umstand könne aber derzeit noch nicht endgültig beurteilt werden. In diesem Zusammenhang werde darauf hingewiesen, daß bisher jede Partei der Ortschaft X die ungedeckten Kosten der Sanierung von Abfindungsgrundstücken selbst getragen habe. Eine "Bezuschussung" von Meliorationsmaßnahmen aus öffentlichen Mitteln sei auf Antrag möglich.

J und TE argumentierten, daß die Agrarbehörde nicht dafür zuständig sei, die Entwässerungsanlage auf dem Grundstück 1693 als in wasserrechtlicher Hinsicht zulässig zu erkennen, weil die Auswirkungen der Anlage über die Grenzen des Zusammenlegungsgebietes hinausgingen. Der LAS teile diese Auffassung im Hinblick auf die Kompetenzkonzentration gemäß § 34 des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes, BGBl. Nr. 103/1951, nicht, weil die Entwässerung dieses Abfindungsgrundstückes der Zielsetzung des Zusammenlegungsverfahrens X entspreche. Auch darin, daß die von der ABB angeordneten Bedingungen und Auflagen auch dem Schutz von außerhalb des Zusammenlegungsgebietes gelegenen Liegenschaften dienten, liege keine Überschreitung der Zuständigkeit begründet; eine nachträgliche Einbeziehung des Grundstückes Nr. 1493 KG G in das Zusammenlegungsgebiet sei daher nicht erforderlich gewesen. Es bestehe auch kein Grund zu der Annahme, daß diese Entwässerungsanlage nicht die erhoffte Wirkung zeitigen werde.

Gegen diesen Bescheid erhoben J und TE neuerlich Berufung an die belangte Behörde und schlossen ihrem Rechtsmittel eine Stellungnahme des Privatsachverständigen Dipl. Ing. Dr. KB vom 16. Juni 1983 an. Durch die Entscheidung des LAS sei der bindenden Rechtsmeinung der belangten Behörde in deren aufhebendem Erkenntnis vom 3. Dezember 1980 nicht Rechnung getragen worden; die Abfindung entspreche nicht dem Gesetz, weil nach wie vor die Nachteile überwiegen würden. Neben anderen Gründen machten J und TE in ihrem Rechtsmittel neuerlich geltend, daß durch das im nunmehrigen dritten Rechtsgang erstmalig angebotene Entwässerungsprojekt betreffend das Grundstück 1693 eine Gesetzmäßigkeit ihrer Abfindung nicht herbeigeführt worden sei. Dies sowohl wegen der in diesem Zusammenhang gegebenen Unzuständigkeit der Agrarbehörden, aber auch deshalb, weil der nicht im Zusammenlegungsgebiet liegende Wasserberechtigte ein wasserrechtliches Verfahren eingeleitet habe. Die im Gebiet des Grundstückes 1693 bestehenden Quellen und Brunnen seien zum Teil für die Wasserversorgung notwendig. Die lakonische Behauptung, daß eine Sanierbarkeit dieser Fläche möglich sei, stelle keine Erledigung der dadurch anstehenden Probleme dar, eine Bewirtschaftbarkeit dieser Fläche sei nicht absehbar. Gravierend erscheine, daß mehrere den Berufungswerbern zugeteilte Flächen mit Wasserrechtsprojekten belastet seien, was bedeutende Bewirtschaftungserschwernisse mit sich bringen werde, während eine Abnahme der Vernässung vorerst nicht sichergestellt sei, abgesehen davon, daß die Berufungswerber auch eine Kostentragungspflicht treffe, obwohl sie derartig vernäßte Flächen gar nicht in diesem Umfang eingebracht hätten. Der LAS sehe sich nicht in der Lage, das Projekt auf dem "Problemgrundstück" 1693 festzulegen, er empfehle nur die unverzügliche Aufnahme von Beweissicherungsmaßnahmen. Es werde somit eine Geländekorrektur als gemeinsame Maßnahme nur in Aussicht genommen, obwohl noch gar nicht feststehe, inwieweit eine Drainagierung unter Bedachtnahme auf die Wasserversorgung des Anwesens G 9 durch den Brunnen auf diesem Grundstück überhaupt möglich sein werde. Die Berufungswerber müßten daher nicht nur eine Bonitätsverschlechterung hinnehmen, sondern würden auch mit Kosten für eine Drainage und deren Erhaltung belastet.

J und TE beantragten in ihrer Berufung weiters, über ihre Ersatzansprüche bescheidmäßig abzusprechen. Sie hätten schon seinerzeit einen Antrag auf Ersatz der Ernteeinbußen durch Minderzuteilung gestellt, dieser Antrag sei auch im nunmehrigen Zusammenlegungsplan nicht erledigt worden.

Im Rahmen einer ergänzenden Erhebung durch Abgeordnete der belangten Behörde am 28. November 1983 wurde niederschriftlich festgehalten, daß der Berufungswerber JE am 22. Juni 1983 verschieden und seine Tochter TH seine alleinige Erbin ist. Ihre Mutter TE, die nunmehrige Erstbeschwerdeführerin, habe mit 28. November 1983 an ihren Schwiegersohn JH übergeben. JE jun. habe durch Schenkung X Nr. 25 an seine Schwester und seinen Schwager zu gleichen Teilen übergeben, sodaß X Nr. 9 und Nr. 25 nun im Eigentum der Ehegatten H (Zweit- und Drittbeschwerdeführer) stünden.

In der Folge holte die belangte Behörde ein kulturbautechnisches Gutachten des Min.Rates Dipl. Ing. F. L zur Frage der Vernässung des Grundstückes Nr. 1693 und ihrer Behebung durch Melioration ein. In einer Stellungnahme zu diesem Gutachten hielten die Beschwerdeführer daran fest, daß das vorgesehene Projekt im Widerspruch zu den einschlägigen Bestimmungen des ZLG stehe; insbesondere habe die nunmehrige Sanierung nicht mehr "als Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen" erlassen werden dürfen. Auch der Sachverständige habe die notwendigen Arbeiten nur ungefähr angeben und eine Beeinträchtigung des außerhalb des Zusammenlegungsgebietes gelegenen Brunnens nicht ausschließen können. Die Beschwerdeführer könnten auch die erheblichen Kosten für dieses Projekt, deren Höhe der Sachverständige ebenfalls nicht habe angeben können, nicht aufbringen.

Nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung hat sodann die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid die Berufung von "J und TE (Rechtsnachfolger J und TH)" gemäß § 1 AgrVG 1950, § 66 Abs. 4 AVG 1950 im Zusammenhalt mit § 27 ZLG und §§ 108-114 der Zusammenlegungsverordnung (ZV), LGuVBl. für das Erzherzogtum Österreich ob der Enns Nr. 40/1911, wieder in Kraft gesetzt mit der Verordnung LGBl. für OÖ. Nr. 30/1955, als unbegründet abgewiesen.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides ging die belangte Behörde davon aus, daß sie gemäß § 7 Abs. 2 Z. 3 des Agrarbehördengesetzes 1950 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 476/1974 nur zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Abfindung zuständig sei, sie habe daher die Gesamtabfindung der Berufungswerber mit ihrem gesamten Altbesitz zu vergleichen und sie an den Bestimmungen der §§ 108 - 114 ZV zu messen. Im Zuge dieses im angefochtenen Bescheid ausführlich vorgenommenen Vergleiches kam die belangte Behörde hinsichtlich des Grundstücks 1693 zu folgenden Überlegungen:

"Das Abfindungsgrundstück 1693 stellt sich seit dem Erkenntnis des Obersten Agrarsenates vom 3. Dezember 1980 unverändert dar. Wie aus dem wasserbautechnischen Gutachten hervorgeht, wird die Sanierbarkeit der gesamten Fläche nicht in Zweifel gezogen.

Nun haben sich die Berufungswerber mehrfach gegen die Sanierung ausgesprochen bzw. bezweifelt, daß eine Sanierung möglich sei. Hiezu muß klargestellt werden, daß der Oberste Agrarsenat zwar die Möglichkeit der Sanierung annimmt, jedoch bei der Beurteilung der Gesetzmäßigkeit der Abfindung den nicht sanierten Zustand des Grundstückes seinen Überlegungen zugrundelegt. Eine allfällige Sanierung kann nur einen zusätzlichen Vorteil für die Berufungswerber bedeuten. Es muß überhaupt zur Frage der Zuteilung sanierbarer Flächen im Zusammenlegungsverfahren X festgestellt werden, daß die Neueinteilung des Zusammenlegungsgebietes auf einem rechtskräftigen Besitzstands- und Bewertungsplan fußt. Aus diesem Grunde mußten daher auch die Anträge der Berufungswerber auf Beischaffung der Wasserrechtsakten bzw. der Feststellung der Kosten für die Sanierung unberücksichtigt bleiben. Diese Anträge sind inhaltlich nicht geeignet, der Beurteilung der Gesetzmäßigkeit der Abfindung ein anderes Gewicht zu geben.

Die Abfindungen werden also auch hinsichtlich ihres Wertes ungeachtet der Möglichkeit einer Sanierung auf Grund dieses rechtskräftigen Bewertungsplanes zugeteilt.

Es ist daher für die Gesetzmäßigkeit einer Gesamtabfindung unerheblich, ob die Möglichkeit einer Sanierung gegeben ist oder nicht. Eine Verschiebung ungebührlichen Ausmaßes fände beim Bonitätenvergleich einen entsprechenden Niederschlag. Selbst wenn im Fall der Berufungswerber in der Gesamtheit eine geringfügige rechnerische Verschlechterung des Durchschnittswertes feststellbar ist, so heißt dies noch lange nicht, daß dadurch die Gesetzmäßigkeit der Gesamtabfindung nicht mehr gegeben ist.

Aus der Sicht der landwirtschaftlichen Praxis sind Verschiebungen wie bei den Berufungswerbern nicht so gravierend. Veränderungen dieser Art müssen immer im Zusammenhang mit dem Gesamtbesitz und unter der Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung betrachtet werden. Unter diesem Blickwinkel verliert dieser Umstand an Bedeutung.

Wenn der Oberste Agrarsenat in diesem Zusammenhang von sanierbaren Flächen spricht, so erfolgt dies in der Kenntnis der Tatsache, daß derartige Sanierungen langfristig eine Verbesserung der Bodenqualität und damit auch des Ertrages bewirken. Der Erfolg einer solchen Sanierung kommt daher auch immer den Besitzern solcher Flächen zugute. Daß Bund und Länder derartige Maßnahmen durch öffentliche Zuschüsse unterstützen, soll den Sinn eines solchen Unternehmens unterstreichen.

Nach wie vor werden die der Abfindung 1693 inliegenden Altgrundstücke, 1345, 1347 und 1348 von den Berufungswerbern nicht bewirtschaftet. Diese Grundstücke sind bis zur vorläufigen Übergabe im Jahre 1970 von den Altbesitzern bewirtschaftet worden. Die starke Verwilderung einer Fläche von rund 5.000 m2 auf der Abfindung 1693 beruht auf einem Selbstverschulden der Berufungswerber, die nicht nur keinerlei Sanierungsmaßnahmen eingeleitet haben, sondern diesen aus Fremdbesitz stammenden Teil, der zusätzlich durch das Überlaufwasser aus dem Wasserbehälter der Berufungswerber ständig weiter vernäßt wird, seit 1970 nicht angerührt haben.

Die Abfindung entspricht, wie bereits im Erkenntnis vom 3. Dezember 1980 ausgeführt, zum Teil den Wünschen der Berufungswerber. Es ist verständlich, daß die Zuteilung solcher Flächen von den Berufungswerbern ungern in Kauf genommen wird, es muß hiezu aber auch objektiv festgestellt werden, daß bei gleichem Einsatz, wie er von den Altbesitzern getätigt wurde, diese Flächen ohne technische Sanierungsmaßnahmen mit dem Einsatz der üblichen bäuerlichen Maschinen und Geräte in einen Zustand gebracht werden können, wie er sich zum Zeitpunkt der Bewertung bzw. der vorläufigen Übernahme der Grundstücke dargestellt hat.

Zusammenfassend ist aus den obigen Ausführungen also ersichtlich, daß allein aus dem Umstand einer Mehrzuteilung vernäßter Flächen im Ausmaß von rund 1,2 ha keine Verletzung der Gesetzmäßigkeit der Abfindung ableitbar ist."

Abschließend stellt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides fest, daß im Zuge des Berufungsverfahrens wesentliche Verbesserungen der Abfindung gegenüber dem Stand der vorläufigen Übernahme der Grundstücke erzielt worden seien. Die Flächen in Südlage seien nunmehr in einem dem Altbesitz entsprechenden Ausmaß vorhanden. Die Abfindung hinsichtlich der entwässerungsbedürftigen Flächen möge den Berufungswerbern nicht voll zufriedenstellend erscheinen, doch lägen die Bonitäten der Gesamtabfindung innerhalb der gesetzlichen Grenzen. Die restlichen Grundabfindungen seien dem Altbesitz zumindest ebenbürtig, weil zum Großteil deckungsgleich mit den Altgrundstücken abgefunden. Die Ziele des Zusammenlegungsverfahrens seien auch in anderer Hinsicht, wie der Abnahme der Besitzzersplitterung, einer besseren Form der Abfindungsgrundstücke, einer Verkürzung der durchschnittlichen Hofentfernung und einer besseren Erschließung, erreicht worden. Die Berufungswerber seien in agrartechnischer Hinsicht nicht mehr benachteiligt und hätten Vorteile aus der Zusammenlegung gezogen, dies auch in betriebswirtschaftlicher Hinsicht. Ihre Abfindung sei daher in ihrer Gesamtheit gesetzmäßig erfolgt.

Gegen diesen Bescheid haben TE sowie J und TH Beschwerde erhoben, in welcher sie Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machen. Der angefochtene Bescheid verletze den Anspruch der Beschwerdeführer auf gesetzmäßige Abfindung mit Flächen tunlichst gleicher Beschaffenheit bzw. zumindest gleichem Betriebserfolg, und zwar zusammengefaßt in folgenden sechs Punkten: 1.) Sanierung der Teilfläche 1693, 2.) Ausgleich in kleinklimatisch begünstigten südlichen Lagen, 3.) unzureichende Gewährung des Parteiengehörs, 4.) Baulandverluste,

5.) Schadenersatz für Ernteeinbußen seit dem Jahre 1970 und schließlich 6.) Anordnung der Kostenverpflichtung für die Beschwerdeführer für zusätzliche gemeinsame Anlagen.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Das O.Ö. Flurverfassungs-Landesgesetz, LGBl. Nr. 33/1972, wurde mit der Kundmachung vom 6. August 1979, LGBl. Nr. 73/1979, als O.Ö. Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 (O.Ö. FLG 1979) wiederverlautbart. Gemäß § 107 Abs. 3 O.Ö. FLG 1979 - diese Bestimmung bezieht sich gemäß Art. IV Abs. 1 der Kundmachung LGBl. Nr. 73/1979 weiterhin auf den 1. September 1972 - sind anhängige Zusammenlegungsverfahren, wenn in diesen Verfahren die vorläufige Übernahme der Abfindungsgrundstücke bereits angeordnet wurde, nach den bisherigen Vorschriften fortzuführen und abzuschließen. Da diese Voraussetzung für das vorliegende Zusammenlegungsverfahren zutrifft, haben die Agrarbehörden im Beschwerdefall zutreffend die Bestimmungen des Gesetzes vom 25. Februar 1911 (ZLG) und der Verordnung vom 19. August 1911 (ZV) angewendet, welche mit dem Gesetz LGBl. Nr. 12/1955 bzw. der Verordnung LGBl. Nr. 30/1955 nach Maßgabe der Bestimmungen des Agrarbehördengesetzes 1950 und des Agrarverfahrensgesetzes 1950 wieder in Kraft gesetzt worden sind.

Zu Punkt 1.) des Spruches:

Gemäß § 27 ZLG hat jeder Grundeigentümer, dessen Grundstücke der Zusammenlegung unterzogen werden - unmittelbar Beteiligter -, nach Maßgabe des einverständlich oder auf Grundlage des Gutachtens von Sachverständigen festgestellten Wertes dieser Grundstücke Anspruch auf Abfindung aus den der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücken.

Die im Laufe des Zusammenlegungsverfahrens durch Entscheidungen oder Verfügungen der Behörde oder durch vor der Behörde abgegebene Erklärungen der Beteiligten behufs Ausführungen einer Zusammenlegung geschaffene Rechtslage ist bei eintretenden Besitzveränderungen gemäß § 42 ZLG auch für die Rechtsnachfolger, und zwar selbst dann verbindlich, wenn diese den Besitz auf Grund einer gerichtlichen Versteigerung erworben haben.

Aus den von den drei Beschwerdeführern am 28. November 1983 vor der belangten Behörde abgegebenen Erklärungen ergibt sich, daß J und TH (Zweit- und Drittbeschwerdeführer) durch Übergabe bzw. Erbfolge die Rechtsnachfolger des J und der TE (der Erstbeschwerdeführerin) im Eigentum an von diesen in die Zusammenlegung eingebrachten Grundstücken (X Nr. 9) sind. Nur den Zweit- und Drittbeschwerdeführern steht demzufolge der gesetzliche Anspruch auf Abfindung im Sinne des § 27 ZLG zu, während die Erstbeschwerdeführerin mit der Übergabe auch ihre Parteistellung im Zusammenlegungsverfahren verloren hat.

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, so ermangelt diesem die Beschwerdeberechtigung (vgl. dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit2, auf S. 318 ff angeführte Judikatur).

Da die Beschwerde nicht erkennen läßt, wodurch die Erstbeschwerdeführerin, deren Anspruch auf gesetzgemäße Abfindung bereits vor Erlassung des angefochtenen Bescheides auf die Zweit- und Drittbeschwerdeführer übergegangen war, durch diesen Bescheid noch in ihren Rechten verletzt sein kann, war die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin mangels Legitimation zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

Diese Zurückweisung zog gemäß §§ 47, 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 sowie 51 VwGG in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221, die Verpflichtung der Erstbeschwerdeführerin zum Aufwandersatz nach sich.

Zu Punkt 2.) des Spruches:

Eine weitere Voraussetzung der Beschwerdeberechtigung nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG stellt die vorherige Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges dar. Wie sich aus den vorgelegten Akten ergibt und auch in der Beschwerde selbst vorgebracht wird, ist es bisher zu keiner Entscheidung der Agrarbehörden über den Antrag der Beschwerdeführer auf Zuerkennung von Schadenersatz für Ernteeinbußen seit dem Jahre 1970 gekommen. Den im Beschwerdefall anzuwendenden Vorschriften ist nicht zu entnehmen, daß eine solche Entscheidung im Rahmen der Erlassung des Zusammenlegungsplanes erfolgen müßte. In diesem Punkte ermangelt es somit auch den Zweit- und Drittbeschwerdeführern an der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, weshalb auch deren Beschwerde insoweit gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen war.

Eine Verpflichtung zum Aufwandersatz zog diese teilweise Zurückweisung für die Zweit- und Drittbeschwerdeführer jedoch mit Rücksicht auf die nachfolgenden Erwägungen und auf § 50 VwGG nicht nach sich.

Zu Punkt 3.) des Spruches:

Der Verwaltungsgerichtshof hat in Anwendung der einschlägigen landesgesetzlichen Bestimmungen anderer Bundesländer bereits wiederholt ausgesprochen, daß der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen spätestens gemeinsam mit dem Zusammenlegungsplan zu erlassen ist (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. April 1980, Zl. 1117/78, zu den §§ 16 Abs. 2 und 24 Abs. 3 des Kärntner FLG, LGBl. für Kärnten Nr. 142/1970, das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Juli 1982, Zl. 81/07/0138, zu den §§ 19 Abs. 2 und 28 Abs. 3 des Gesetzes über die Zusammenlegung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke, LGBl. für das Land Steiermark Nr. 32/1971, sowie Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. November 1983, Zl. 83/07/0030, zu § 21 des Niederösterreichischen FLG, LGBl. 6650-2). Der diesen Erkenntnissen gemeinsame Grundgedanke liegt darin, daß spätestens im Zeitpunkt der Erlassung des Zusammenlegungsplanes feststehen muß, welche gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen anzuordnen sind, wie dieselben konkret zu gestalten sind, und wer dafür Grundflächen beizustellen oder die Kosten zu tragen hat, widrigenfalls der Zusammenlegungsplan dem Gesetz nicht entspricht. Zu eben diesem Ergebnis führt die Anwendung der im Beschwerdefall heranzuziehenden Vorschriften des ZLG und der ZV.

Im Beschwerdefall hat die ABB erstmals in Punkt XIV des Generalaktes vom 15. Juli 1982, der gemäß § 123 lit. e ZV ein Bestandteil des Zusammenlegungsplanes ist, die Errichtung einer Entwässerungsanlage einschließlich einer Geländekorrektur auf dem den Beschwerdeführern zugewiesenen Abfindungsgrundstück 1693 "als gemeinsame Anlage" angeordnet. Diese - unzulässigerweise auf andere Aktenstücke verweisende - Anordnung wurde vom LAS im Instanzenzug unverändert bestätigt. Weder die in der Begründung des Bescheides des LAS vom 28. April 1983 enthaltene Empfehlung an die ABB, unverzüglich Beweissicherungsmessungen an einem von der Entwässerungsanlage berührten Brunnen vorzunehmen, noch das ohne Auswirkung auf den Spruch in den angefochtenen Bescheid aufgenommene Gutachten des Dipl. Ing. L, noch die oben wörtlich wiedergegebenen Erwägungen der belangten Behörde zum Abfindungsgrundstück 1693 haben am Inhalt dieser Anordnung etwas geändert.

Diese Anordnung enthält jedoch weder eine präzise Anführung aller für die Errichtung dieser gemeinsamen Anlage erforderlichen Leistungen noch eine Klarstellung dahin gehend, wer zur Erbringung welcher Leistungen einschließlich der Tragung der Kosten für die Errichtung und Erhaltung dieser Anlage verpflichtet ist. Schon deshalb ist der mit dem angefochtenen Bescheid bestätigte Zusammenlegungsplan unter Bedachtnahme auf die nachstehenden Erwägungen zur im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage mit dem Gesetz nicht im Einklang.

Nach den hier anzuwendenden Bestimmungen des ZLG und nach den diese gemäß § 108 ZLG ausführenden Vorschriften der ZV darf der das Verfahren abschließende Zusammenlegungsplan - ebenso wie in den Fällen der oben angeführten Vorerkenntnisse keine Frage der baulichen Ausführung und auch keine Frage der Tragung der für gemeinsame Anlagen anfallenden Kosten offen lassen. Die entsprechenden Anordnungen (§§ 84 bis 89 ZLG) gehören in den Verfahrensabschnitt "Vorbereitung und Aufstellung des Zusammenlegungsplanes" (§§ 64 bis 96 ZLG), welcher der "Auflegung, Absteckung und Bestätigung des Zusammenlegungsplanes" (§§ 97 ff ZLG) voranzugehen hat. Die Projektierung der gemeinsamen Anlagen (§ 100 ZV), die Feststellung der Anteils- bzw. Beitragsverhältnisse an oder zu gemeinsamen Anlagen (§ 104 ZV), die Herstellung nachträglich erforderlicher gemeinsamer Anlagen und die dafür vorzusehende Geldausgleichung (§ 116 ZV) sowie die Fragen der Beitragspflicht zu den Kosten der Herstellung und Erhaltung aller oder einzelner gemeinsamer Anlagen (§ 120 ZV) gehen demgemäß auch nach den Ausführungsbestimmungen der ZV der "Feststellung und Auflegung des Zusammenlegungsplanes" (§§ 121 ff ZV) ebenso voraus wie die Feststellung nachträglicher Geldausgleichungen und Wertveränderungen (§ 118 ZV), welche in dem einen Bestandteil des Zusammenlegungsplanes bildenden Abfindungsregister (§ 123 lit. c ZV) ersichtlich zu machen sind. Erst nach Fertigstellung des Zusammenlegungsplanes, Abmessung der Abfindungen und Fertigstellung der gemeinsamen Anlagen hat gemäß § 124 ZV die Auflegung des Zusammenlegungsplanes zu erfolgen.

Der von der belangten Behörde bestätigte Zusammenlegungsplan läßt offen, welche Maßnahmen im Zuge der Errichtung der ausdrücklich als "gemeinsame Anlage" angeordneten Entwässerungsanlage auf dem Grundstück 1693 im einzelnen durchzuführen sein werden, er läßt auch offen, wen für die Errichtung und Erhaltung dieser Anlage letztlich die Kostentragung treffen wird. Der daraus im Sinne der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgenden Rechtswidrigkeit konnte die belangte Behörde nicht durch ihre Erwägungen abhelfen, wonach die Abfindung der Beschwerdeführer auch ohne Anordnung der Entwässerungsanlage dem Gesetz entsprochen hätte. Wie die Tatsache der Anordnung dieser gemeinsamen Anlage zeigt, haben die gemäß § 7 Abs. 1 Agrarbehördengesetz 1950 idF gemäß BGBl. Nr. 476/1974 damit befaßten Agrarbehörden erster und zweiter Instanz übereinstimmend die Auffassung vertreten, daß diese Anlage im Sinne des § 10 ZLG zur Herbeiführung einer zweckmäßigen wirtschaftlichen Benutzbarkeit dieses Abfindungsgrundstückes notwendig ist. Da jedoch im Zeitpunkt der Erlassung des Zusammenlegungsplanes weder feststand, wie diese gemeinsame Anlage im einzelnen ausgestaltet werden soll, welchen Effekt sie demnach zu erzielen geeignet ist und wen die Kosten ihrer Herstellung und Erhaltung treffen werden -

somit ein dem Gesetz entsprechender, vollständiger Plan der gemeinsamen Anlagen nicht vorlag -, hat die belangte Behörde - abgesehen davon, daß die gemeinsame Anlage nicht fertiggestellt ist (§ 124 ZV) - die Rechtslage verkannt, wenn sie diesen Zusammenlegungsplan mit dem angefochtenen Bescheid im Spruch bestätigt hat. Die belangte Behörde hätte bei der oben dargestellten Rechtslage den Zusammenlegungsplan gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 im Instanzenzug zu beheben gehabt.

Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Da die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten läßt, konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG von der Abhaltung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof abgesehen werden.

Die Entscheidung über den den Zweit- und Drittbeschwerdeführern zu leistenden Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 Z. 1 und 2, 53 Abs. 1 und 59 Abs. 3 VwGG in Verbindung mit Art. I A Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221. Die Abweisung des Mehrbegehrens ist eine Folge des Entfalles der mündlichen Verhandlung.

Wien, am 19. März 1985

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