VwGH 84/07/0121

VwGH84/07/012129.1.1985

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffann, Dr. Fürnsinn und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hinterwirth, über die Beschwerde des Dr. KE in L, vertreten durch Dr. Bernt Strickner, Rechtsanwalt in Innsbruck, Andreas Hofer-Straße 6, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 26. Jänner 1984, Zl. LAS-356/3/83, betreffend Holz- und Streunutzungsrecht (mitbeteiligte Partei: AK in I), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §63 Abs5;
AVG §8;
FlVfGG §18 Abs1;
FlVfLG Tir 1969 §37 Abs3;
FlVfLG Tir 1978 §38 Abs3;
WWSGG §5 Abs1;
WWSLG Tir 1952 §4;
AVG §63 Abs5;
AVG §8;
FlVfGG §18 Abs1;
FlVfLG Tir 1969 §37 Abs3;
FlVfLG Tir 1978 §38 Abs3;
WWSGG §5 Abs1;
WWSLG Tir 1952 §4;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.420,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1.1. Der Mitbeteiligte des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist Alleineigentümer der Liegenschaft EZ. 219 II am KG. X. Teil dieser Liegenschaft ist das Grundstück 472/14, Wald, mit einer Fläche von 803 m2. In COZl. 1 des Grundbuchskörpers in EZ. 219 II KG. X ist die Dienstbarkeit des Holz- und Streubezuges auf dem Grundstück 472/14, Teil 9, zugunsten der EZ. 42 II KG. X einverleibt. Bücherlicher Eigentümer dieser Liegenschaft ist Anton W.

1.2. Mit Kaufvertrag vom 24. September/10. Oktober 1973 wurde von Anton W das bisher mit dem Eigentum an der Liegenschaft EZ. 42 II KG. X verbundene ausschließliche Holz- und Streunutzungsrecht auf dem Grundstück 472/14, Teil 9, in EZ. 219 II KG. X an insgesamt sechs Personen, darunter auch an Rechtsvorgänger des nunmehrigen Beschwerdeführers, unter Loslösung vom bisher herrschenden Grundstück verkauft. Laut Punkt IV dieses Kaufvertrages sollte das besagte Holz- und Streunutzungsrecht mit dem Grundbuchskörper der Käufer in EZ. 581 II KG. Y verbunden werden und einerseits "die Einverleibung der Löschung der Dienstbarkeit des ausschließlichen Holz- und Streunutzungsrechtes auf Gp. 472/14 Teil 9 zugunsten des Eigentümers der Liegenschaft in EZ. 42 II KG. X" anderseits "die Einverleibung der Dienstbarkeit des ausschließlichen Holz- und Streunutzungsrechtes auf Gp. 472/14 Teil zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundbuchskörpers in EZ. 581 II KG. Y" vorgenommen werden. Nach dem Inhalt der dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten sind diese grundbücherlichen Eintragungen bislang nicht durchgeführt worden und ist das vorbezeichnete Recht weiterhin zugunsten der Liegenschaft EZ. 42 II KG. X - derzeit im Eigentum des Anton W. - einverleibt.

1.3. Auf dem unter 1.1.2. bezeichneten Kaufvertrag findet sich ein mit der Z. III b 1-363/G/3 versehener Vermerk des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz vom 17. Dezember 1973, demzufolge dieser Vertrag "gemäß § 37/3 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz vom 15. 7. 1969, LGBl. für Tirol Nr. 34, genehmigt" wird.

1.4. Im Anschluß an einen bis in das Jahr 1980 zurückreichenden Schriftverkehr zwischen dem Beschwerdeführer und dem Mitbeteiligten wurde letzterem am 17. Oktober 1983 von der Agrarbehörde erster Instanz eine Kopie des unter 1.1.2. bezeichneten Kaufvertrages (einschließlich des darauf befindlichen, unter 1.1.3. zitierten Genehmigungsvermerkes) ausgehändigt.

Mit Schriftsatz vom selben Tag erhob der Mitbeteiligte gegen den von ihm als "Bescheid" bezeichneten Vermerk vom 17. Dezember 1973 das Rechtsmittel der Berufung im wesentlichen mit der Begründung, daß er (bzw. seine Rechtsvorgängerin) als Eigentümer der mit der Dienstbarkeit belasteten Liegenschaft EZ. 219 II KG. X dem der Genehmigung des Kaufvertrages vom 24. September/10. Oktober 1973 vorausgegangenen Verfahren nicht beigezogen worden sei. Im übrigen sei die Genehmigung (aus näher ausgeführten Gründen) rechtswidrig. Er beantrage daher, den in Rede stehenden Bescheid zu beheben und die Genehmigung zu verweigern, in eventu den Bescheid zu beheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Agrarbehörde erster Instanz zurückzuverweisen.

2. Mit Bescheid vom 26. Jänner 1984 gab der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung (die belangte Behörde) gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit § 38 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz, LGBl. Nr. 54/1978 (TFLG 1978), der Berufung Folge und behob den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos.

Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des von ihr als maßgeblich erachteten Sachverhaltes in rechtlicher Hinsicht zunächst folgendes aus: Bei dem Genehmigungsvermerk der Erstinstanz vom 17. Dezember 1973 handle es sich zweifelsohne um einen Bescheid. Gleichgültig, ob ein Teilwaldrecht (und damit ein agrargemeinschaftliches Anteilsrecht) oder ein Nutzungsrecht im Sinne des § 1 des Wald- und Weideservitutengesetzes 1952, LGBl. Nr. 21, vorliege, auf jeden Fall sei der belastete Grundeigentümer (der jeweilige Eigentümer der Liegenschaft EZ. 219 II KG. X) Partei im agrarbehördlichen Genehmigungsverfahren, in dem dieses Recht von der bisher berechtigten Liegenschaft (EZ. 42 II KG. X) auf die Liegenschaft EZ. 581 II KG. Y übertragen werden solle. Der genannte Bescheid der Agrarbehörde erster Instanz habe daher auch dem verpflichteten Grundeigentümer zugestellt werden müssen. Da diesem - dem Mitbeteiligten - der Kaufvertrag mit dem Genehmigungsvermerk am 17. Oktober 1983 übergeben und damit zugestellt worden sei, sei die am selben Tag eingebrachte Berufung des Mitbeteiligten rechtzeitig erhoben worden. Da nach den Aktenunterlagen nicht erwiesen sei, daß der Bescheid vom 17. Dezember 1973 dem Mitbeteiligten bzw. seiner Rechtsvorgängerin zugestellt worden sei - der Bescheid enthalte keine Zustellverfügung - sei von der Behauptung des Mitbeteiligten auszugehen gewesen, er bzw. seine Rechtsvorgängerin sei dem Genehmigungsverfahren nicht beigezogen und der Bescheid ihm bzw. ihr auch nicht zugestellt worden.

Die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach die Berufung verspätet erhoben worden sei, treffe nicht zu. Nach Meinung des Beschwerdeführers - so hat die belangte Behörde weiter im angefochtenen Bescheid begründend ausgeführt - beginne der Fristenlauf für eine derartige Berufung vom Tage der Kenntnis und hänge nicht vom Belieben des Mitbeteiligten ab. Der Beschwerdeführer meine, daß die Berufung a limine zurückzuweisen sei, weil dem mitbeteiligten Berufungswerber mehrmals mündlich mitgeteilt worden sei, daß der Kaufvertrag "vom 17. Dezember 1973" gemäß § 37 Abs. 3 TFLG 1969 genehmigt worden sei. Aus den einschlägigen Rechtsvorschriften über die Zustellung ergebe sich, daß der angefochtene Bescheid der Agrarbehörde erster Instanz vom 17. Dezember 1973 nicht dadurch dem mitbeteiligten Berufungswerber bzw. seiner Rechtsvorgängerin habe zugestellt werden können, daß der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers den mitbeteiligten Berufungswerber von der Existenz einer agrarbehördlichen Genehmigung in Kenntnis gesetzt haben soll. Auch eine Heilung von Zustellmängeln im Sinne des § 7 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, sei nicht eingetreten. Aus den Akten ergebe sich nicht, daß gerade der Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz vom 17. Dezember 1973 an den nunmehrigen Mitbeteiligten unter Zitierung der Bestimmung des § 37 Abs. 3 TFLG 1969 ergangen sei. Eine Heilung eines Zustellmangels komme nur dann in Betracht, wenn das Schriftstück jener Person zukomme, der es nach der Zustellverfügung zukommen solle, nicht aber wenn es dem inhaltlich Betroffenen zugehe. Der angefochtene Bescheid habe keinerlei Zustellverfügung enthalten. Durch das Aufstempeln des angefochtenen Bescheides auf die Kaufvertragsurkunde vom 24. September und 10. Oktober 1973 sei die Agrarbehörde erster Instanz offenbar davon ausgegangen, daß lediglich die Kaufvertragsparteien im Genehmigungsverfahren Parteistellung hätten. Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Zustellung bzw. für die Heilung von Zustellmängeln sei nicht das Erlangen der Kenntnis von der Existenz des agrarbehördlichen Genehmigungsbescheides durch den Mitbeteiligten gewesen, vielmehr sei ganz allgemein für eine ordnungsgemäße Zustellung Voraussetzung, daß das Schriftstück der Person, für die es bestimmt sei (dem Empfänger), tatsächlich zugekommen sei.

Bezüglich des Inhaltes des erstinstanzlichen Genehmigungsbescheides hat die belangte Behörde weiters folgendes ausgeführt: Die Agrarbehörde erster Instanz habe ihre Entscheidung auf § 37 Abs. 3 TFLG 1969 gestützt. Dabei sei die Agrarbehörde offensichtlich davon ausgegangen, daß das auf dem Grundstück Nr. 474/14, Teil 9, zugunsten des Eigentümers der Liegenschaft EZ. 42 II KG. X lastende ausschließliche Holz- und Streunutzungsrecht ein agrargemeinschaftliches Anteilsrecht - ein Teilwaldrecht - sei. Dies treffe jedoch nach der Begriffsbestimmung des § 32 Abs. 2 lit. d TFLG 1969 sowie nach dem derzeit geltenden § 33 Abs. 2 lit. d TFLG 1978, LGBl. Nr. 54, nicht zu. Nun sei aber im gegenständlichen Fall das belastete Grundstück Nr. 472/14 mit seinem Teil 9 in der EZ. 219 II KG. X schon zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides weder im Eigentum einer Gemeinde noch einer Agrargemeinschaft gestanden. Es fehle somit an der Voraussetzung für die Existenz eines Teilwaldrechtes im Sinne der vorgenannten Gesetzesbestimmung des TFLG 1969 bzw. des TFLG 1978. Rechtlich habe dies zur Folge, daß das ausschließliche Holz- und Streunutzungsrecht auf dem Grundstück Nr. 472/14, Teil 9, zugunsten der EZ. 42 II KG. X daher von vornherein kein Teilwaldrecht habe sein können. Der im Kaufvertrag vom 24. September und 10. Oktober 1973 beurkundete käufliche Rechtserwerb am ausschließlichen Holz- und Streunutzungsrecht auf dem Grundstück Nr. 472/14, Teil 9, in EZ. 219 II KG. X zugunsten der Liegenschaft in EZ. 42 II KG. X habe nicht als eine Absonderung eines agrargemeinschaftlichen Anteilsrechtes angesehen werden können. Eine Genehmigung dieses Rechtsgeschäftes nach den Normen des TFLG sei daher von vornherein verfehlt gewesen.

Schließlich heißt es im Berufungsbescheid wörtlich:

"Die Agrarbehörde I. Instanz wird sohin in einem fortgesetzten Verfahren darüber zu entscheiden haben, ob der Erwerb 'des ausschließlichen Holz- und Streunutzungsrechtes' auf Grundstück Nr. 472/14 Teil 9, KG. X durch die Miteigentümer E..."

(unter denen sich der Beschwerdeführer befindet) "nach den einschlägigen Rechtsvorschriften zu genehmigen ist. Es liegt tatsächlich nicht jener Sachverhalt vor, wie ihn die Agrarbehörde

I. Instanz im angefochtenen Bescheid angenommen hat. Der Berufung war daher Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu beheben."

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde; der Beschwerdeführer erachtet sich dadurch für beschwert, daß die belangte Behörde die Berufung des Mitbeteiligten als zulässig ansah und ihr auch noch Folge gab.

4. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der von ihr erstatteten Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

II.

Über die vorliegende Beschwerde und die Gegenschrift hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

1. Die Agrarbehörde erster Instanz hat ihre durch Vermerk auf der Vertragsurkunde festgehaltene Genehmigung des Kaufvertrages - mit welchem Anton W als Eigentümer des berechtigten Grundstückes das bisher mit dem Eigentum an der Liegenschaft EZ. 42 II KG. X verbundene ausschließliche Holz- und Streunutzungsrecht auf dem dem Mitbeteiligten gehörigen Grundstück Nr. 472/14, Teil 9, in EZ. 219 II KG. X an sechs Personen, darunter auch an Rechtsvorgänger des nunmehrigen Beschwerdeführers, unter Loslösung von dem bisher herrschenden Grundstück verkauft hat - gemäß § 37 Abs. 3 TFLG vom 15. Juli 1969, LGBl. für Tirol Nr. 34, ausgesprochen.

Zufolge dieser gesetzlichen Bestimmung - ihr entsprach im Zeitpunkt der Erlassung des nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheides der belangten Behörde wörtlich § 38 Abs. 3 des (wiederverlautbarten) TFLG 1978, LGBl. Nr. 54 - darf die mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundene Mitgliedschaft an einer Agrargemeinschaft von der Stammsitzliegenschaft nur mit Bewilligung der Agrarbehörde abgesondert werden. Nach der ursprünglichen Fassung des § 37 Abs. 3 TFLG 1969 war die Absonderung unter bestimmten, im Gesetz genannten Voraussetzungen zu bewilligen. Abs. 4 jener Gesetzesstelle zählte bestimmte Gründe dafür auf, wann eine Bewilligung zu verweigern war. Die Änderung jener Bestimmung durch Art. I Z. 2b des Gesetzes vom 18. Oktober 1976, LGBl. Nr. 92, mit dem das TFLG 1969 geändert wurde, ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerdesache ohne Bedeutung.

2.1. Der Beschwerdeführer behauptet, die belangte Behörde habe über die gegenständliche Angelegenheit unzuständigerweise in der Sache entschieden. Dies deshalb, weil die Berufung der mitbeteiligten Partei sowohl unzulässig als auch verspätet gewesen sei. Die Unzulässigkeit der Berufung begründet der Beschwerdeführer mit dem Nichtvorliegen eines Bescheides wie auch mit dem Mangel der Parteistellung des Mitbeteiligten bzw. dessen Rechtsvorgängerin im Verfahren, das zur Erteilung der Genehmigung des Kaufvertrages vom 24. September/10. Oktober 1973 durch die Agrarbehörde erster Instanz geführt habe.

Dieses Vorbringen vermag allerdings nicht der vorliegenden Beschwerde zu dem vom Beschwerdeführer angestrebten Erfolg zu verhelfen. Zunächst teilt der Verwaltungsgerichtshof die von der belangten Behörde vertretene Ansicht, daß eine Erledigung nach § 37 Abs. 3 TFLG 1969 nur bescheidmäßig erfolgen kann. Der Bescheidwille ist erkennbar; die verwaltungsbehördliche Erledigung ist mit Datum versehen und ordnungsgemäß gefertigt. Unbeschadet der Frage, ob die Agrarbehörde erster Instanz überhaupt zu Recht das TFLG 1969 im Beschwerdefall angewendet hat, ergibt sich aus § 37 Abs. 3 dieses Gesetzes, daß bestimmten Personen unter den dort genannten Voraussetzungen ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Bewilligung zur Absonderung von Anteilsrechten zusteht. Insoweit sind diese Personen vom Gesetz mit Parteistellung ausgestattet. Die Bewilligung vom 17. Dezember 1983 - als "Genehmigung" bezeichnet - ist unbestrittenermaßen gegenüber dem Veräußerer Anton W und gegenüber den Vorgängern des Beschwerdeführers als Erwerber des Holz- und Streunutzungsrechtes erlassen worden. Die rechtliche Existenz des erstinstanzlichen Bescheides ist demnach zu bejahen, sodaß die belangte Behörde eine Rechtsmittelentscheidung in der Sache fällen durfte. An dieser Berechtigung der belangten Behörde hat auch der Umstand nichts geändert, daß im Zeitpunkt der Erlassung der Rechtsmittelentscheidung durch die belangte Behörde das TFLG 1978 (§ 38 Abs. 3 und 4) gegolten hat. Auch nach der nunmehr geltenden Rechtslage ist bestimmten Personen unter bestimmten Voraussetzungen ein subjektives Recht auf Erteilung der besagten Bewilligung eingeräumt gewesen.

2.2. Unbegründet erweist sich auch der Vorwurf des Beschwerdeführers, es habe dem Mitbeteiligten im Verfahren vor der Agrarbehörde die Parteistellung gefehlt. Unbestritten ist, daß der Mitbeteiligte ebenso wie seine Rechtsvorgängerin Eigentümer der belasteten Liegenschaft EZ. 219 II KG. X ist. In seiner Berufung brachte der Mitbeteiligte vor, daß die Genehmigung auf einer falschen Rechtsgrundlage beruhe, da es sich gar nicht um ein Teilwaldrecht handle. Eine Genehmigung könne nicht nach dem TFLG, sondern allenfalls nur nach dem Tiroler Wald- und Weideservitutengesetz erteilt werden.

Daß die mitbeteiligte Partei durch die Lösung des Holz- und Streubezuges von der herrschenden Liegenschaft und durch die Übertragung an dritte Personen in ihrer Rechtssphäre dadurch berührt wurde, daß an die Stelle des bisher Berechtigten andere Berechtigte, darunter nachmals der Beschwerdeführer, getreten sind, kann ernstlich nicht bezweifelt werden. Gerade zufolge der Behauptung des Mitbeteiligten, das TFLG 1969 sei in seinem Fall zu Unrecht angewendet worden, stand seine Parteistellung im Berufungsverfahren - wie noch zu zeigen sein wird - unbeschadet der Frage, ob seine Berufung meritorischen Erfolg haben konnte, außer Zweifel.

2.3. Schließlich konnte der Verwaltungsgerichtshof auch nicht finden, die Berufung des Mitbeteiligten wäre verspätet gewesen. Der Verwaltungsgerichtshof verkennt nicht, daß in diesem Punkt der Beschwerdeführer eindrucksvoll Gesichtspunkte der Rechtssicherheit und der Billigkeit ins Treffen geführt hat, indes ist ihm entgegenzuhalten, daß für den Mitbeteiligten als übergangene Partei mangels entgegenstehender ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung eine Rechtsmittelfrist gar nicht zu laufen begonnen hatte.

3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich aus nachstehenden Erwägungen als berechtigt: Die belangte Behörde hat den erstinstanzlichen Bescheid vom 17. Dezember 1973 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 "wegen Rechtswidrigkeit" behoben. Dessenungeachtet ist der Agrarbehörde erster Instanz von der belangten Behörde aufgetragen worden, "in einem fortgesetzten Verfahren" darüber zu entscheiden, ob der Erwerb des ausschließlichen Holz- und Streunutzungsrechtes nach "den einschlägigen Rechtsvorschriften" zu genehmigen ist. Welche diese einschlägigen Rechtsvorschriften sind, sagt die belangte Behörde in der Begründung ihres Erkenntnisses nicht deutlich, mag sie auch wie aus der Bescheidbegründung bzw. aus der Gegenschrift zu erkennen ist, das Tiroler Wald- und Weideservitutengesetz vom 17. März 1952, LGBl. Nr. 21, so auch dessen § 4, betreffend Änderung an Nutzungsrechten, vor Augen gehabt haben. Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Rechtsmeinung der belangten Behörde, daß im Beschwerdefall aus den von ihr dargelegten Gründen das TFLG von der Agrarbehörde erster Instanz gar nicht heranzuziehen gewesen ist. Ungeachtet dessen wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, die ihren Bescheid tragenden Gründe auch positiv zu formulieren und klar auszusprechen, welche Rechtsnorm im gegenständlichen Fall anzuwenden gewesen ist. Sodann hatte sich die belangte Behörde darüber schlüssig zu werden, ob sie unter Anwendung dieser Rechtsnorm den angefochtenen Bescheid - allenfalls nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens - zu bestätigen oder abzuändern hatte. Nur für den Fall, als der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, daß die Durchführung einer Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erschiene, war die belangte Behörde gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1950 in Verbindung mit § 1 des Agrarverfahrensgesetzes 1950 berechtigt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zu verweisen.

Da die belangte Behörde die Rechtslage verkannt hat, mußte der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10 (VwGG), wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden.

4. Aus gegebenem Anlaß sieht sich der Verwaltungsgerichtshof noch zu folgenden Hinweisen veranlaßt: In der Gegenschrift bringt die belangte Behörde vor, daß der Beschwerdeführer seit 18. Juli 1978, also schon vor Erlassung des Berufungsbescheides, gar nicht mehr Miteigentümer der Liegenschaft EZ. 581/II des Grundbuches Y sei. Andererseits habe die Parteistellung des Beschwerdeführers nur als jeweiliger Eigentümer dieser Liegenschaft begründet sein können, denn der agrarbehördliche erstinstanzliche Bewilligungsbescheid vom 17. Dezember 1973 habe sich auf die Absonderung des ausschließlichen Holz- und Streunutzungsrechtes auf dem Grundstück Nr. 472/14, Teil 9, von der Liegenschaft EZ. 42 II Grundbuch X und auf Verbindung des Nutzungsrechtes mit der Liegenschaft EZ. 581 II Grundbuch Y bezogen. Als nunmehrige Nichtpartei habe der Beschwerdeführer in keinem rechtlichen Interesse verletzt werden können.

Abgesehen davon, daß diese Umstände im Verwaltungsverfahren nicht erörtert worden sind, übersieht die belangte Behörde, daß die Rechtswirksamkeit des erstinstanzlichen Genehmigungsbescheides Voraussetzung für die von der belangten Behörde in der Gegenschrift ins Treffen geführte Radizierung des Holz- und Streubezugsrechtes auf der dem Beschwerdeführer miteigentümlichen Liegenschaft EZ. 581 II KG Y gewesen wäre. Eben diese Rechtswirksamkeit war aber zufolge der Berufung des Mitbeteiligten im Verwaltungsverfahren strittig. Somit wurde sowohl der Mitbeteiligte als auch der Beschwerdeführer sowie im übrigen auch alle anderen Vertragsteile des Kaufvertrages vom 24. September/10. Oktober 1973 betreffend das Holz- und Streunutzungsrecht durch die agrarbehördliche erstinstanzliche Entscheidung berührt; demnach hat der Beschwerdeführer unbeschadet dessen, ob er heute noch Miteigentümer der Liegenschaft EZ. 581/II KG Y ist, sein rechtliches Interesse an der Gültigkeit der seinerzeitigen agrarbehördlichen Genehmigung geltend gemacht.

Im übrigen wird es Aufgabe der Agrarbehörden sein, sämtliche Personen, welche als Vertragsparteien (deren Rechtsnachfolger) durch die Genehmigung der Agrarbehörde erster Instanz vom 17. Dezember 1973 betroffen sind, dem Verfahren beizuziehen, um die allfällige nachträgliche Geltendmachung von Rechten dieser Personen als übergangene Parteien hintanzuhalten.

5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221.

Wien, am 29. Jänner 1985

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