VwGH 83/11/0011

VwGH83/11/001129.10.1984

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Knell, Dr. Dorner und Dr. Waldner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Schöller, über die Beschwerde der M GmbH in W, vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien I, Johannesgasse 16, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 23. November 1982, Zl. MA 70‑VIII/M 52/81, betreffend Aufhebung der Zulassung von Kraftfahrzeugen, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §69
AVG §69 Abs3
KFG 1967 §44 Abs2 litf
VwGG §33 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1984:1983110011.X00

 

Spruch:

1) Die Beschwerde wird, soweit sie den Pkw Marke Mitsubishi Colt 1400, FahrgestellNr. nnn85, mit dem zugewiesenen Kennzeichen W nnn874 betrifft, zurückgewiesen.

2) Die Beschwerde wird, soweit sie den „Kombi“ Marke Saab 900, FahrgestellNr. nnn79, mit dem zugewiesenen Kennzeichen W nnn33 betrifft, als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

3) Im übrigen wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 8.210,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Nach der im Verwaltungsakt befindlichen beglaubigten Abschrift aus dem Handelsregister (Handelsgericht Wien) vom 15. Juli 1982 war Gegenstand des Unternehmens der beschwerdeführenden Gesellschaft u.a. die Vermietung von Kraftfahrzeugen aller Art. Die Beschwerdeführerin erwirkte für die im folgenden angeführten Kraftfahrzeuge die Zulassung zum Verkehr. Sie verfügte aber nicht über die Gewerbeberechtigung für das Vermieten von Kraftfahrzeugen ohne Beistellung eines Lenkers gemäß § 103 Abs. 1 lit. c Z. 22 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974.

Mit 6 Bescheiden vom 1. bzw. 2. Oktober 1962 hob die Bundespolizeidirektion Wien (Verkehrsamt) gemäß § 44 Abs. 2 lit. f KFG 1967 die Zulassung zum Verkehr der nachstehend angeführten Kraftfahrzeuge der Beschwerdeführerin auf:

1. des „Kombi“ der Marke Saab 900, FahrgestellNr. nnn79, mit dem Kennzeichen W nnn33,

2. des Pkw der Marke Mitsubishi Colt, FahrgestellNr. nnn09, mit dem Kennzeichen W nnn73,

3. des Pkw der Marke Mitsubishi Colt 1400, FahrgestellNr. nnn93, mit dem Kennzeichen W nnn74,

4. des Pkw der Marke Mitsubishi Colt, FahrgestellNr. nnn11, mit dem Kennzeichen W nnn05,

5. des Pkw der Marke Mitsubishi Colt GLX 1400 5TA, FahrgestellNr. nnn57, mit dem Kennzeichen W nnn64 und

6. des Pkw der Marke Mitsubishi Colt 1400, FahrgestellNr. nnn85, mit dem Kennzeichen W nnn874.

Weiters ordnete die Bundespolizeidirektion Wien jeweils an, nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Bescheides die Kennzeichentafeln und den Zulassungsschein gemäß § 44 Abs. 4 KFG 1967 unverzüglich abzuliefern. Die Aufhebungsverfügungen wurden mit der fehlenden Gewerbeberechtigung der Beschwerdeführerin begründet.

Gegen diese Bescheide erhob die Beschwerdeführerin Berufung.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid bestätigte die belangte Behörde die unterinstanzlichen Bescheide gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950. In der Begründung dieses Bescheides hielt die belangte Behörde der Behauptung der Beschwerdeführerin, in ihrem Fall könne die bezogene gesetzliche Bestimmung nicht herangezogen werden, weil gar keine Gewerbeberechtigung erteilt worden sei, entgegen: Nach der Aktenlage sei die Tatsache als erwiesen anzusehen, daß die Beschwerdeführerin „zum in Rede stehenden Zeitpunkt“ keine Gewerbeberechtigung besessen habe. Wie die Erstbehörde bereits zutreffend ausgeführt habe, könne gemäß § 44 Abs. 2 lit. f KFG 1967 die Zulassung von Fahrzeugen, die zu einer der in diesem Tatbestand angeführten gewerbsmäßigen Verwendungen bestimmt seien, aufgehoben werden, wenn die in Betracht kommende Gewerbeberechtigung erloschen sei. Voraussetzung für das Entziehen der Zulassung sei also das Nichtexistieren einer Gewerbeberechtigung; wie es zur Nichtexistenz der Gewerbeberechtigung gekommen sei (ob erloschen oder niemals vorhanden), sei gänzlich ohne Belang. Der angefochtene Bescheid enthält darüber hinaus Ausführungen zur Frage der Gewerbeberechtigung, die zusammen gefaßt besagen, daß die Beschwerdeführerin die erforderliche Gewerbeberechtigung nie erlangt habe.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht und kostenpflichtige Aufhebung des Bescheides begehrt werden.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zu 1):

Das Fahrzeug mit dem Kennzeichen W nnn874 wurde nach Mitteilung der belangten Behörde am 12. Mai 1982 abgemeldet; anläßlich der Abmeldung seien auch die Kennzeichentafeln und der Zulassungsschein abgegeben worden. Die Beschwerdeführerin hat beide Angaben als richtig bestätigt. Mit dem angegebenen Tag ist zufolge § 43 Abs. 1 und 2 KFG 1967 die Zulassung dieses Kraftfahrzeuges zum Verkehr erloschen.

Daraus folgt, daß der angefochtene, am 15. Dezember 1982 erlassene Bescheid ein Recht der Beschwerdeführerin auf Zulassung dieses Kraftfahrzeuges zum Verkehr nicht verletzten konnte; die Beschwerde war insoweit gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG 1965 wegen mangelnder Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde zurückzuweisen.

Zu 2):

Die Beschwerdeführerin hat das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen W nnn33 nach Mitteilung der belangten Behörde am 28. Jänner 1983 (also nach Einbringung der gegenständlichen Beschwerde) abgemeldet und zugleich die Kennzeichentafeln und den Zulassungsschein abgegeben. Diese Angaben hat die Beschwerdeführerin über hg. Aufforderung zwar als richtig bestätigt, aber gleichzeitig ausgeführt, sie könne die in der Berichterverfügung vom 3. September 1984 niedergelegte Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes, durch die Abmeldung des Fahrzeuges sei die Beschwerde in Ansehung dieses Fahrzeuges als gegenstandslos geworden anzusehen, nicht teilen. Da der angefochtene Bescheid im Zeitpunkt seiner Zustellung mit den aufgezeigten Mängeln behaftet gewesen sei, schade es nach Ansicht der Beschwerdeführerin nicht, wenn nachträglich ein Zustand geschaffen worden sei, der dem unrichtigen Bescheidergebnis entsprochen habe. Eine derartige Klaglosstellung sei im Gesetz nicht vorgesehen. Der Verwaltungsgerichtshof vermag diese Auffassung nicht zu teilen.

Gemäß § 33 Abs. 1 VwGG 1965 ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, daß der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde, nach dessen Einvernahme die Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Beschluß eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg. Nr. 10.092/A, ausgesprochen, daß dann, wenn der angefochtene Bescheid zwar (nicht durch einen formellen Akt aus dem Rechtsbestand beseitigt wird, der Beschwerdeführer aber kein rechtliches Interesse mehr an einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über seine Beschwerde hat, weil seinem mit der Beschwerde verfolgten Interesse durch einen weiteren Bescheid der Behörde Rechnung getragen worden ist, zwar alle Voraussetzungen eingetreten sind festzustellen, daß die Beschwerde gegenstandslos geworden ist, nicht jedoch, daß dies durch Klaglosstellung herbeigeführt worden wäre. Mit dem Beschluß vom 18. September 1981, Zl. 02/3841/80, hat der Verwaltungsgerichtshof (ungeachtet der Erklärung der Beschwerdeführerin, sie sei an der meritorischen Erledigung der Beschwerde weiterhin interessiert) eine Beschwerde gegen die Aufhebung der Zulassung eines Kraftfahrzeuges als gegenstandslos geworden erklärt, weil die Beschwerdeführerin das betreffende Kraftfahrzeug nach Einbringung der Beschwerde abgemeldet hatte. Der Verwaltungsgerichtshof führte dazu aus, mit der Abmeldung hat die Beschwerdeführerin schlüssig zum Ausdruck gebracht, daß sie von der Zulassung dieses Fahrzeuges keinen Gebrauch mehr machen wollte und an der Aufrechterhaltung der Zulassung auch in dem Falle, daß der angefochtene Bescheid als rechtswidrig aufgehoben werden sollte, nicht mehr interessiert war. Die belangte Behörde hätte im Hinblick auf die nachträgliche Abmeldung gar keinen Ersatzbescheid, mit dem die Aufhebung der Zulassung beseitigt wird, erlassen können, weil der Beschwerdeführerin das rechtliche Interesse an einer derartigen Entscheidung gefehlt hätte. Der Verwaltungsgerichtshof stellte das Verfahren ein, obwohl nicht alle Voraussetzungen für eine Klaglosstellung nach § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG 1965 vorlagen. Von der vorstehend wiedergegebenen Auffassung ist auch im Beschwerdefall auszugehen.

Mit der Abmeldung des gegenständlichen Fahrzeuges am 28. Jänner 1983 hat die Beschwerdeführerin eine Handlung gesetzt, mit der zufolge § 43 Abs. 1 und 2 KFG 1967 die Rechtsfolge des Erlöschens der Zulassung verbunden ist. Die Beschwerdeführerin hat damit schlüssig zum Ausdruck gebracht, daß sie an der Wiederherstellung des Rechtszustandes, wie er vor Erlassung des angefochtenen Bescheides bestand, nicht mehr interessiert war. Damit ist eben jenes Interesse weggefallen, dessen Schutz das Rechtsinstitut der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde dient. Die Beschwerdeführerin verkennt den Sinn einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde und der Aufhebung eines Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof, wenn sie in ihrer Stellungnahme vom 1. Oktober 1984 meint, im Gesetz sei die hier in Rede stehende Klaglosstellung nicht vorgesehen. Unmittelbarer Zweck einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B‑VG ist nämlich die Aufhebung des Bescheides und die durch § 42 Abs. 3 VwGG 1965 angeordnete Wiederherstellung des Rechtszustandes, wie er vor Erlassung des angefochtenen Bescheides bestanden hat. Dem dient in weiterer Folge § 63 Abs. 1 VwGG 1965, wonach die Behörden in dem betreffenden Fall unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen haben. Im Hinblick auf die nachträgliche Abmeldung dieses Fahrzeuges durch die Beschwerdeführerin könnte die belangte Behörde gar keinen Ersatzbescheid erlassen. Es würde nämlich der Beschwerdeführerin an einem Rechtsschutzinteresse an einer derartigen Entscheidung fehlen (vgl. den bereits zitierten Beschluß vom 18. September 1981).

Daher war die Beschwerde, soweit sie das in Rede stehende Fahrzeug betrifft, als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren hierüber einzustellen.

Zu 3):

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht verletzt, daß die Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr gemäß § 44 Abs. 2 lit. f KFG 1967 nur bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird.

Gemäß § 44 Abs. 2 lit. f KFG 1967 in der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Fassung der 6. KFG‑Novelle, BGBl. Nr. 362/1982, kann die Zulassung von der Behörde, die das Fahrzeug zugelassen hat, aufgehoben werden, wenn bei Fahrzeugen, die zur gewerbsmäßigen Beförderung oder zur gewerbsmäßigen Vermietung ohne Beistellung eines Lenkers gemäß § 103 Abs. 1 lit. c Z. 22 GewO 1973 bestimmt sind, die in Betracht kommende Gewerbeberechtigung erloschen ist.

Wie sich aus dem diesbezüglich übereinstimmenden Vorbringen beider Parteien dieses Verfahrens ergibt, hat die beschwerdeführende Gesellschaft die zum Betrieb ihres Unternehmens nötige Gewerbeberechtigung jedenfalls bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht erlangt. Strittig ist ausschließlich die Frage, ob im Beschwerdefall § 44 Abs. 2 lit. f KFG 1967 überhaupt anzuwenden war. Während die Beschwerdeführerin (wie bereits in ihrer Berufung) die Anwendbarkeit dieser Bestimmung verneint, vermeint die belangte Behörde, aus teleologischen Erwägungen die bloße Nichtexistenz einer Gewerbeberechtigung dem Erlöschen dieser Berechtigung im Sinne der zitierten Gesetzesstelle gleichsetzen zu können. Der Verwaltungsgerichtshof vermag diese Ansicht aus folgenden Erwägungen nicht zu teilen:

Daß der Begriff des Erlöschens eines Rechtes denknotwendig die vorherige Existenz eben dieses Rechtes voraussetzt und dem eigentlichen Wortsinn nach das Nichtmehrexistieren des Rechtes bedeutet, braucht nicht näher begründet zu werden. Auch ergibt sich weder aus dem Zusammenhang noch aus der klar erkennbaren Absicht des Gesetzgebers ein Hinweis darauf, daß der Gesetzgeber den Begriff des Erlöschens an dieser Stelle etwa abweichend von der ihm eigentümlichen Wortbedeutung habe verwenden wollen. Wenn die belangte Behörde es als rechtstheoretisch verfehlt ansieht, den in Rede stehenden Aufhebungstatbestand auf die Fälle des Nichtmehrbestehens der jeweiligen Gewerbeberechtigung zu beschränken und nicht auch im Falle einer offensichtlich versuchten (rechtswidrigen) Gewerbeausübung anzuwenden, ist ihr § 37 Abs. 2 lit. c KFG 1967 entgegenzuhalten. Nach dieser Bestimmung darf die Behörde Kraftfahrzeug - unter anderem - nur zulassen, wenn der Antragsteller eine Erklärung über die beabsichtigte Verwendungsbestimmung des Fahrzeuges abgibt. Besteht diese Verwendungsbestimmung wie im Beschwerdefall in der gewerbsmäßigen Vermietung ohne Beistellung eines Lenkers (§ 103 Abs. 1 lit. c Z. 22 GewO 1973), darf die Zulassung nur unter der weiteren Voraussetzung erfolgen, daß der Antragsteller eine Bestätigung der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung über das Vorliegen der Berechtigung zu dieser Verwendung erbringt. Daraus ist die Absicht des Gesetzgebers klar erkennbar, durch Erfüllung dieses Erfordernisses zu verhindern, daß durch eine ohne Vorliegen der erforderlichen Gewerbeberechtigung erfolgte Zulassung von Kraftfahrzeugen, die gewerbsmäßig verwendet werden sollen, die unerlaubte Ausübung des Gewerbes ermöglicht bzw. erleichtert wird. Hat aber die Behörde Kraftfahrzeuge - aus welchen Gründen immer - ohne Vorliegen der erforderlichen Gewerbeberechtigung zugelassen, kann sie dies allenfalls in einem Wiederaufnahmeverfahren gemäß § 69 AVG 1950 rückgängig machen (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Jänner 1983, Zl. 82/11/0032. Da die belangte Behörde den Aufhebungstatbestand des Erlöschens der Gewerbeberechtigung in rechtsirriger Weise auch im vorliegenden Fall als erfüllt annahm, hat sie das im Beschwerdepunkt bezeichnete Recht der Beschwerdeführerin verletzt.

Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes insoweit aufzuheben, als er nicht jene Fahrzeuge betrifft, hinsichtlich derer die Beschwerde zurückzuweisen bzw. das Verfahren einzustellen war.

Soweit Erkenntnisse oder Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes nicht enthalten sind, wird an Art. 14 Abs. 4 und 7 der Geschäftsordnung des Gerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, erinnert.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221.

Wien, am 29. Oktober 1984

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