VwGH 82/11/0032

VwGH82/11/003225.1.1983

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Knell, Dr. Dorner und Dr. Stoll als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberrat Mag. Dr. Paschinger, über die Beschwerde des PK in K, vertreten durch Dr. Heinz Napetschnig, Rechtsanwalt in Klagenfurt, Sterneckstraße 3, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 31. März 1981, Zl. 8 V‑2209/1/1981, betreffend Aufhebung der Zulassung eines Kraftfahrzeuges, zu Recht erkannt:

Normen

KFG 1967 §43 Abs4 litb
KFG 1967 §44 Abs2 litg
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1983:1982110032.X00

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.410,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 5. März 1981 hob die Bundespolizeidirektion Klagenfurt gemäß § 44 Abs. 2 lit. g KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967, in der derzeit geltenden Fassung die Zulassung des dem Beschwerdeführer gehörigen Kraftfahrzeuges mit dem polizeilichen Kennzeichen K nnn auf, da der Beschwerdeführer den gesetzlichen Verpflichtungen des § 43 Abs. 4 lit. b leg. cit. nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist nachgekommen sei. Zur Begründung führte die Bundespolizeidirektion Klagenfurt im wesentlichen aus, aus dem Bericht des Gendarmeriepostenkommandos Eberndorf vom 1. Februar 1981 gehe einwandfrei hervor, daß der Beschwerdeführer in G, Bezirk Völkermarkt, wohnhaft sei und dort das „Gewerbe einer Kfz‑Werkstätte“ ausübe. Seine Gattin betreibe ebenda ein Gasthaus. Während seine Gattin und sein Kind in G 13 polizeilich gemeldet seien, erscheine der Beschwerdeführer laut Einwohnermeldeamt K seit 6. Juli 1976 in K, G Straße 8, bei Herrn Dr. N als gemeldet auf. Eine diesbezügliche Erhebung durch die Erhebungsgruppe der „SW“ vom 5. Februar 1981 habe ergeben, daß der Beschwerdeführer bei den Bewohnern dieses Hauses völlig unbekannt sei. Außerdem fehle in der schriftlichen Stellungnahme des Beschwerdeführers jegliche Angabe, wo er im bezeichneten Hause über einen Wohnraum verfügen solle. Unter dem ordentlichen Wohnsitz könne vernünftigerweise nur jener Ort verstanden werden, den die betreffende Person zum Mittelpunkt ihrer gesellschaftlichen, beruflichen, persönlichen und wirtschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht gehabt habe. Das Vorliegen einer solchen Absicht müsse aber, was den Wohnsitz des Beschwerdeführers in K betreffe, entschieden verneint werden, da er mit dem Standort in G 13 eine Kfz‑Werkstätte betreibe und daher logischerweise von diesem Ort aus hauptsächlich über sein Fahrzeug verfüge. Alle für einen ordentlichen Wohnsitz geforderten Merkmale träfen auf die Wohn- bzw. Firmenanschrift des Beschwerdeführers in G 13 zu.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 31. März 1981 wies die belangte Behörde die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab. Sie begründete dies nach Hinweis auf die Vorschriften der §§ 43 Abs. 4 lit. b und 40 Abs. 1 zweiter Satz KFG 1967 sowie § 5 des Staatsbürgerschaftsgesetzes im wesentlichen damit, daß beim Beschwerdeführer alle für einen ordentlichen Wohnsitz geforderten Merkmale auf seine Wohnadresse G, Bezirk Völkermarkt - Bericht des Gendarmeriepostens Eberndorf vom 1. Februar 1981 - zuträfen. Der Beschwerdeführer sei von Beruf Kraftfahrzeugmechanikermeister und besitze unter obiger Adresse eine Kraftfahrzeugwerkstätte und ein Gasthaus. Die Ehefrau des Beschwerdeführers, die dieses Gasthaus führe, und sein minderjähriges Kind seien ebenfalls unter dieser Adresse polizeilich gemeldet. Im amtlichen Telefonbuch sei die Kraftfahrzeugwerkstätte des Beschwerdeführers als „Opel-Verkauf und Service- und Havariedienst“ konkretisiert. Wenn der Beschwerdeführer trotz dieser eindeutigen Fakten zu behaupten versuche, sein ordentlicher Wohnsitz sei K, G Straße, wo er ebenfalls polizeilich gemeldet sei, so könne diesem Versuch kein Erfolg beschieden sein. Denn eindeutiger als durch die oben geschilderten Begleitumstände könne die Absicht, einen Ort als Mittelpunkt seiner persönlichen, familiären, wirtschaftlichen und sonstigen Betätigungen zu wählen, wohl nicht dokumentiert werden. Auch die Erhebungen der Erstinstanz hinsichtlich der Wohnadresse in K bestätigten die Annahme, daß es sich bei dieser Adresse lediglich um einen Scheinwohnsitz handle, zumal einer Reihe von Mietern des Hauses dieser Adresse der Beschwerdeführer völlig unbekannt sei. Doch selbst wenn es dem Beschwerdeführer gelungen wäre, zu beweisen, daß er unter dieser Adresse Mieter oder Untermieter einer Wohnung sei, hätte er im gegenständlichen Fall damit keinesfalls die Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes glaubhaft machen können. Die vorgelegte Bestätigung der Firma O in K, wonach der Beschwerdeführer Unterhändler sei, sein Verkaufsgebiet K‑Land und K‑Stadt sei, der Beschwerdeführer einen Opel-Vorführwagen besitze, der fallweise bei der Firma garagiert sei, vermöge nicht den geringsten Hinweis dafür zu liefern, daß damit etwa ein ordentlicher Wohnsitz in K verbunden sei. Zum einen sei es dem Beschwerdeführer unbenommen, als Unterhändler Kraftfahrzeuge der Marke Opel in ganz Kärnten zu verkaufen, und zum anderen laute seine Kraftfahrzeugwerkstätte in G „Opel-Verkauf und Service“. Bei der dargestellten Sach- und Rechtslage habe die Erstinstanz daher zu Recht von der Annahme ausgehen dürfen, daß sich der dauernde Standort des Pkws des Beschwerdeführers mit dem polizeilichen Kennzeichen K nnn zum Zeitpunkt der Beanstandung in G befand und da der Beschwerdeführer der ihm im § 43 Abs. 4 lit. b KFG normierten Verpflichtung nicht nachgekommen sei, die Aufhebung der Zulassung verfügen dürfen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, und zwar nach Behauptung des Beschwerdeführers „wegen Verletzung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Eigentumsrechtes“. Hiezu führt der Beschwerdeführer aus, der von ihm geltend gemachte Beschwerdepunkt sei nur demonstrativ und nicht taxativ geltend gemacht; es solle damit der Prüfung des angefochtenen Bescheides durch den Gerichtshof nicht vorgegriffen werden, sollte dieser insbesondere auch zur Auffassung kommen, daß andere Rechtswidrigkeiten vorlägen, die von Amts wegen zu berücksichtigen seien. Der Beschwerdeführer beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen „Gesetzwidrigkeit“ infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und „inhaltlicher Rechtswidrigkeit“ aufzuheben.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Einblick auf die vom Beschwerdeführer primär geltend gemachte Verletzung von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten war zunächst die Frage der Zulässigkeit der Beschwerde zu prüfen. Das gesamte Beschwerdevorbringen zeigt allerdings, daß sich der Beschwerdeführer in Wahrheit in seinem aus einfachgesetzlichen Vorschriften erfließenden Recht verletzt erachtet, daß die Zulassung seines Kraftfahrzeuges nicht aufgehoben werde. Bereits in seinem Erkenntnis vom 21. Dezember 1970, Slg. Nr. 7936/A, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, daß, wenn als Beschwerdepunkt zwar verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte bezeichnet werden, das gesamte Beschwerdevorbringen jedoch zeigt, daß sich die Beschwerde auf die Verletzung einfach-gesetzlicher Vorschriften bezieht, die Beschwerde nicht wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen ist (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 23. November 1982, Zl. 82/11/0034, mit weiteren Judikaturhinweisen; in diesem Zusammenhang sei an Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, erinnert.

An die Spitze seiner Ausführungen stellt der Beschwerdeführer einen Hinweis auf die vermeintlich „beschleunigte Verfahrensabwicklung“ seitens der Verwaltungsbehörden, die das „ordentliche Verfahren“ innerhalb von knapp drei Monaten beendet hätten. Inwieweit der Beschwerdeführer durch die Befolgung des im § 39 Abs. 2 letzter Satz AVG 1950 an die Behörde gerichteten Gebotes, sich bei der Durchführung des Ermittlungsverfahrens unter anderem auch von Rücksichten auf möglichste Raschheit leiten zu lassen, in seinen Rechten beschwert sein könnte, ist freilich nicht zu erkennen.

Gemäß § 37 Abs. 2 KFG 1967 hängt die Zulassung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unter anderem davon ab, daß der Antragsteller seinen ordentlichen Wohnsitz oder Sitz, bei Antragstellern ohne Sitz im Bundesgebiet eine Hauptniederlassung im Bundesgebiet hat. Gemäß § 40 Abs. 1 leg. cit. hat über einen Antrag auf Zulassung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers zum Verkehr, abgesehen von den in Abs. 2 bis 5 angeführten Fällen, die Behörde zu entscheiden, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat. Als dauernder Standort eines Fahrzeuges gilt der ordentliche Wohnsitz des Antragstellers, bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt. Gemäß § 42 Abs. 1 leg. cit. hat der Zulassungsbesitzer der Behörde, die den Zulassungsschein ausgestellt hat, binnen einer Woche jede Änderung von Umständen anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Zulassungsschein berührt werden, wie insbesondere die Verlegung seines ordentlichen Wohnsitzes, seiner Hauptniederlassung oder seines Sitzes und des Ortes, von dem aus er über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt, innerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches derselben Behörde. Gemäß § 43 Abs. 4 lit. b leg. cit. hat der Zulassungsbesitzer sein Fahrzeug abzumelden, wenn er den dauernden Standort des Fahrzeuges in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde verlegt hat. Gemäß § 44 Abs. 2 lit. g leg. cit. kann die Zulassung von der Behörde, die das Fahrzeug zugelassen hat, aufgehoben werden, wenn der Zulassungsbesitzer den Verpflichtungen gemäß § 43 Abs. 4 lit. a bis c nicht nachkommt, also insbesondere dann, wenn er entgegen der Vorschrift des § 43 Abs. 4 lit. b leg. cit. trotz Verlegung des dauernden Standortes des Fahrzeuges in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde das Fahrzeug nicht abmeldet. Eine Aufhebung der Zulassung nach der zitierten Gesetzesstelle setzt somit voraus, daß der Zulassungsbesitzer den dauernden Standort seines Fahrzeuges nach dessen Zulassung in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde verlegt, daß Fahrzeug jedoch nicht abgemeldet hat.

Nun hat die belangte Behörde ihren Bescheid lediglich darauf gestützt, daß sich der ordentliche Wohnsitz des Beschwerdeführers - und damit auch, wie die belangte Behörde annimmt, der dauernde Standort des gegenständlichen Pkw's - in G befinde und ein ordentlicher Wohnsitz des Beschwerdeführers in K nicht gegeben sei. Die belangte Behörde hat jedoch keinerlei Feststellungen darüber getroffen, ob der Beschwerdeführer den dauernden Standort des gegenständlichen Kraftfahrzeuges aus dem örtlichen Wirkungsbereich jener Behörde, in der sich dieser dauernde Standort zum Zeitpunkt der Zulassung des Kraftfahrzeuges befand - dieser Zeitpunkt war nach der Aktenlage der 30. Oktober 1980 - später in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde verlegt, d. h. einen im Bereich der Zulassungsbehörde allenfalls bestanden habenden Wohnsitz in der Folge aufgegeben hat. Eine solche Feststellung wäre jedoch nach Obgesagtem erforderlich gewesen, um eine Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Abmeldung seines Fahrzeuges und damit auch eine Befugnis der Behörde zur Aufhebung der Zulassung annehmen zu können. Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, ob die Behörde, die seinerzeit über die Zulassung des gegenständlichen Fahrzeuges entschieden hatte, hiezu nach der Vorschrift des § 40 Abs. 1 leg. cit. zuständig war oder nicht. Sollte der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Zulassung im Bereich der Zulassungsbehörde hingegen keinen ordentlichen Wohnsitz gehabt haben, so wäre dies für die nunmehrige Lösung der Rechtsfrage ohne Bedeutung; dies könnte allenfalls im Wege einer Wiederaufnahme des Verfahrens Berücksichtigung finden. Da die belangte Behörde dies verkannte und ihren Bescheid allein auf den Umstand stützen zu können glaubte, daß der Beschwerdeführer in K keinen ordentlichen Wohnsitz besitze, war der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne daß auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221. Das Mehrbegehren war abzuweisen. Die Umsatzsteuer ist im pauschalierten Schriftsatzaufwand enthalten. Stempelgebühren können nur im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß zugesprochen werden. Stempelgebühren für den „Wiedervorlageschriftsatz“ vom 25. Juni 1981 gebühren nicht, weil es Sache des Beschwerdeführers gewesen wäre, eine mängelfreie Beschwerde einzubringen.

Wien, am 25. Jänner 1983

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