VwGH 83/07/0336

VwGH83/07/033620.1.1987

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Fürnsinn und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Landesregierungsrat Dr. Müllner, über die Beschwerde des MB in B, vertreten durch Dr. Josef Heis, Rechtsanwalt in Innsbruck, Anichstraße 3, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 9. August 1979, Zl. 410.017/01-I 4/78, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Bund-Landeswasserbauamt B), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §8;
WRG 1959 §102;
WRG 1959 §105;
WRG 1959 §15 Abs1;
AVG §8;
WRG 1959 §102;
WRG 1959 §105;
WRG 1959 §15 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 3. Jänner 1978 erteilte der Landeshauptmann von Vorarlberg der nun am Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof mitbeteiligten Partei auf deren Antrag gemäß den §§ 41, 15 , 105 und 111 WRG 1959 in einem näher gekennzeichneten Umfang die wasserrechtliche Bewilligung zur Ufersicherung der L-mündung in der KG H und sprach gleichzeitig aus, daß den Einwendungen des Beschwerdeführers als Fischereiberechtigten nicht Rechnung getragen würde, weil dieser keine bestimmten Maßnahmen zum Schutz gegen gewässerschädliche Verunreinigungen vorgeschlagen, sondern nur allgemein gehaltene Einwendungen vorgebracht habe. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wies sodann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mit Bescheid vom 9. August 1979 ab. In der Begründung heißt es, die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die geplanten Regulierungsbaumaßnahmen erschöpften sich in allgemeinen Bemerkungen des Inhaltes, daß die Bauarbeiten fischereiwirtschaftliche Schäden verursachen würden. Konkrete Vorschläge, durch welche Abänderungen diese Beeinträchtigungen vermieden werden könnten, fehlten in der Äußerung des Beschwerdeführers vom 3. September 1977. Daß seine Vorschläge nur als Kritik an der technischen Ausführung zu werten gewesen seien, gehe eindeutig daraus hervor, daß er seine Ausführungen auf Seite 3 der genannten Eingabe mit dem Satz "Dies ganz außerhalb der Interessen der Fischerei" abgeschlossen und auch auf Seite 4 desselben Schriftstückes auf diese beiden Stellen war in der Berufung Bezug genommen worden - nicht fischereiwirtschaftliche Momente, sondern Interessen des Fremdenverkehrs geltend gemacht habe. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren und die eingeholten Gutachten der Amtssachverständigen hätten eindeutig ergeben, daß das geplante Vorhaben bei Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen die gewünschte Wirkung haben werde und die Einwände des Beschwerdeführers unberechtigt seien. Da keine konkreten Abänderungsvorschläge im Sinne des § 15 (Abs. 1) WRG 1959 von seiten des Beschwerdeführers vorlägen, habe seiner Berufung und seinem Antrag auf Entschädigung nicht Folge gegeben werden können. Im übrigen bleibe es ihm freigestellt, etwaige Schadenersatzansprüche im Zivilrechtsweg geltend zu machen.

Diesen Bescheid bekämpfte der Beschwerdeführer zunächst vor dem Verfassungsgerichtshof, der die Beschwerde jedoch mit Erkenntnis vom 26. September 1983, B 398/79, mangels Verletzung in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder Verletzung von Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm abwies und sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist, abtrat. Vor diesem Gerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Er erachtet sich dabei nach seinem ganzen Vorbringen in dem Recht auf Durchsetzung seines Einspruches gegen die von der mitbeteiligten Partei angestrebten Ufersicherungsbauten verletzt. Er erblickt in der erteilten Bewilligung einen Eingriff in sein Eigentumsrecht, die Fische zu hegen und zu fangen, da auf dem durch die Bewilligung betroffenen Gebiet weder Fang noch Hege getätigt werden könnten. Ein Bauvorhaben, das den für die Fischerei unerläßlichen Schilfswuchs unterbinde und auf weiteren großen Flächen seiner Erhaltung entgegenwirke, schädige sein Recht durch die Vernichtung sauerstoffproduzierender Flächen und widerspreche schon durch die Verschlechterung der Wasserqualität dem Prinzip der Wassergütewirtschaft.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde sowie die Gegenschriften der belangten Behörde und der mitbeteiligten Partei erwogen:

Welche Einwendungen Fischereiberechtigte gem. § 15 Abs. 1 (hier in Verbindung mit § 41 Abs. 5) WRG 1959 erheben können, ist bereits im vorangegangenen Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes dargetan worden. Der Beschwerdeführer hat in seiner Berufung gegen die Ausführungen im erstinstanzlichen Bescheid, er habe keine, wie dies erforderlich gewesen wäre, konkreten Maßnahmen im Interesse der Fischerei vorgeschlagen, auf bestimmte Stellen seines diesbezüglichen Anbringens verwiesen, worauf im angefochtenen Bescheid, wie in der Sachverhaltsdarstellung erwähnt, eingegangen und zu Recht ausgeführt wurde, daß auch dort nicht fischereiwirtschaftliche Vorkehrungen vorgeschlagen worden seien. Dem wurde in der Beschwerde nicht widersprochen. Soweit in dieser von Beeinträchtigungen öffentlicher Interessen im allgemeinen und des Fischereirechtes des Beschwerdeführers im besonderen die Rede ist, wird dabei offensichtlich übersehen, maß gem. § 15 Abs. 1 WRG 19591 nur den dort näher bestimmten, konkrete Maßnahmen bezweckenden Einwendungen des Fischereiberechtigten - die im Beschwerdefall nicht vorliegen - Rechnung getragen werden kann (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. November 1956, Slg. 4190/A). Niemand hat ferner einen Anspruch auf Durchsetzung öffentlicher Interessen schlechthin, deren Berücksichtigung ausschließlich der Behörde überantwortet ist (siehe etwa das Erkenntnis vom 7. Februar 1969, Slg. 7506/A). Wenn der Beschwerdeführer schließlich die fehlende Ladung zur wasserrechtlichen Verhandlung rügt, ist ihm zu erwidern, daß er in der Folge, während des erstinstanzlichen Verfahrens, sein schriftliches Vorbringen zu dem Projekt erstattet hat; auf diesen "Einspruch" ist die Behörde inhaltlich eingegangen. Es wurde somit insoweit weder das Parteiengehör verletzt noch ist der Sachverhalt deswegen ergänzungsbedürftig geblieben; auch ein Begründungsmangel liegt nicht vor.

Die Beschwerde erweist sich daher als ungerechtfertigt, weshalb sie gem. § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Zur Durchführung einer Verhandlung sah sich der Verwaltungsgerichtshof nicht veranlaßt; der darauf abzielende Antrag des Beschwerdeführers wurde abweichend von § 39 Abs. 1 Z. 1 VwGG nach Ablauf der Frist zur Erhebung der Beschwerde und deshalb verspätet gestellt.

Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG und der Verordnung BGB1. Nr. 283/1985, insbesondere auch deren Art. III Abs. 2.

Wien, am 20. Jänner 1987

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