VfGH B398/79

VfGHB398/7926.9.1983

WRG 1959; Fischereirecht zählt nicht zu den Wasserrechten; keine Bedenken gegen §15 Abs1; keine denkunmögliche Anwendung

Normen

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
StGG Art5
WRG 1959 §12
WRG 1959 §15 Abs1
B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
StGG Art5
WRG 1959 §12
WRG 1959 §15 Abs1

 

Spruch:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. a) Der Landeshauptmann von Vbg. hat mit Bescheid vom 3. Jänner 1978 der Republik Österreich (richtig: dem Bund) die wasserrechtliche Bewilligung zur Sicherung des Bodensee-Ufers bei der Leiblachmündung unter bestimmten Vorschreibungen erteilt. Im vorangehenden Verfahren hatte der zur Ausübung der Fischerei im Bodensee berechtigte M B (der Bf. dieses verfassungsgerichtlichen Verfahrens) am 3. September 1977 Einwendungen erhoben und sich hiebei auf §15 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215 idF der Nov. BGBl. Nr. 207/1969 (im folgenden kurz: WRG), berufen. Er hatte behauptet, daß durch das vorgesehene Projekt die Fischerei beeinträchtigt werde. Anstatt der in Aussicht genommenen Stahllarsenwand sollte besser ein Steinwall errichtet werden, da die Stahllarsenwand auf der Seeseite "von den Stürmen unterspült und damit unhaltbar gemacht" würde. "Dies ganz außerhalb der Interessen der Fischerei." Die Larsenwand lasse "auch keinen Umweltschutz zu" und sei daher dem Fremdenverkehr schädlich.

Diesen Einwendungen des Bf. wurde im zitierten Bescheid gemäß §15 Abs1 WRG nicht Rechnung getragen.

b) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat mit Bescheid vom 9. August 1979 die dagegen vom Bf. erhobene Berufung abgewiesen.

Der Berufungsbescheid wird im wesentlichen wie folgt begründet:

"... Wie die Erstinstanz zu Recht ausgeführt hat, erschöpfen sich die Einwendungen des Berufungswerbers gegen die geplanten Regulierungsbaumaßnahmen in allgemeinen Bemerkungen, daß durch die gegenständlichen Bauarbeiten fischereiwirtschaftliche Schäden verursacht werden. Konkrete Vorschläge, durch welche Abänderungen diese Beeinträchtigungen vermieden werden können, sind in der Äußerung des Berufungswerbers vom 3. September 1977 nicht enthalten. Daß die von M B zitierten Vorschläge aus seiner Stellungnahme nur als Kritik an der technischen Ausführung zu werten waren, geht eindeutig daraus hervor, daß der Berufungswerber auf der schon oben zitierten S 3 seiner Eingabe ausdrücklich seine Vorschläge mit dem Satz abschließt: 'Dies ganz außerhalb der Interessen der Fischerei.'

Ähnliches gilt auch für die Vorschläge unter Punkt 4 seiner Eingabe, wo auch nicht fischereiwirtschaftliche Momente, sondern Interessen des Fremdenverkehrs geltend gemacht werden.

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren bzw. die eingeholten Gutachten der Amtssachverständigen haben eindeutig ergeben, daß das geplante Vorhaben bei Einhaltung der vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen den gewünschten Effekt erzielen wird und daß diesbezügliche Einwände des Berufungswerbers nicht berechtigt sind.

Da sohin keine konkreten Vorschläge zur Abänderung des vorliegenden Projektes imS des §15 WRG vom Berufungswerber eingebracht wurden, konnte seiner Berufung bzw. dem Antrag auf Festlegung einer Entschädigung aufgrund der einschlägigen Rechtsprechung des VwGH keine Folge gegeben werden. Im übrigen bleibt es dem Berufungswerber freigestellt, etwaige Schadenersatzansprüche im Zivilrechtsweg geltend zu machen."

2. Gegen den Bescheid vom 9. August 1979 wendet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides, hilfsweise die Abtretung der Beschwerde an den VwGH beantragt wird.

3. a) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft als bel. Beh. hat eine Gegenschrift erstattet, in der er begehrt, die Beschwerde abzuweisen.

b) Darauf hat der Bf. repliziert.

II. Der VfGH hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Ein Fischereirecht ist auch dann ein Privatrecht, das den Schutz des Art5 StGG genießt, wenn es nicht vom Grundeigentümer in einem ihm gehörenden Gewässer ausgeübt wird (vgl. zB VfSlg. 5709/1968, 7292/1974, 8361/1978). Das Eigentum ist aber verfassungsgesetzlich nur insoweit geschützt, als nicht - verfassungskonforme - Gesetze einen Eingriff erlauben (vgl. zB VfSlg. 8361/1978), wobei eine denkunmögliche Gesetzesanwendung einem gesetzlosen Eingriff gleichzuhalten ist.

2. a) Der angefochtene Bescheid wird auf §15 Abs1 WRG gestützt.

Nach dieser Vorschrift können Fischereiberechtigte "gegen die Bewilligung von Wasserbenutzungsrechten solche Einwendungen erheben, die den Schutz gegen der Fischerei schädliche Verunreinigungen der Gewässer, die Anlegung von Fischwegen (Fischpässen, Fischstegen) und Fischrechen sowie die Regelung der Trockenlegung (Abkehr) von Gerinnen in einer der Fischerei tunlichst unschädlichen Weise bezwecken. Diesen Einwendungen ist Rechnung zu tragen, wenn hiedurch der anderweitigen Wasserbenutzung kein unverhältnismäßiges Erschwernis verursacht wird. Andernfalls gebührt dem Fischereiberechtigten bloß eine angemessene Entschädigung (§117) für die nach fachmännischer Voraussicht entstehenden vermögensrechtlichen Nachteile."

Der VfGH hatte unter dem Gesichtspunkt des mit Erk. VfSlg. 8361/1978 - das an denselben Bf. ergangen ist - abgeschlossenen Verfahrens gegen diese Gesetzesbestimmung (unter Bezugnahme auf Vorjudikatur) keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Das Vorbringen des Bf. in seiner Replik, daß nämlich §15 Abs1 WRG sich als eine "Aufhebung des Art5 StGG hinsichtlich des Nutzungseigentums der Fischereirechte" herausstelle, ist nicht dazu geeignet, beim VfGH unter dem Blickwinkel dieses Beschwerdefalles gegen die zitierte Vorschrift des WRG verfassungsrechtliche Bedenken zu erwecken:

Der Bf. verkennt offenbar, daß das Fischereirecht nicht zu den Wasserrechten zählt und daher nicht als "rechtmäßig geübte Wassernutzung" iS des §12 WRG gelten kann (vgl. zB VfSlg. 6517/1971; VwGH 16. November 1973 Z 249/73). §15 WRG schreibt der Wasserrechtsbehörde jedoch vor, in welchem Rahmen sie dennoch die öffentlichen und privatrechtlichen Interessen an der Fischzucht zu beachten hat.

Wenn der Fischereiberechtigte Einwendungen erhebt, die sich im Rahmen des §15 Abs1 WRG halten (s. hiezu die folgende litb), und denen die Wasserrechtsbehörde nicht Rechnung trägt, so hat sie dem Fischereiberechtigten gemäß §117 WRG eine angemessene Entschädigung zuzusprechen (vgl. VfSlg. 7695/1975). Entschädigungsansprüche des Fischereiberechtigten, die auf diesem Weg nicht befriedigt werden, können im Zivilrechtsweg geltend gemacht werden; dies schließt weder §15 Abs1 WRG noch eine sonstige Bestimmung dieses Gesetzes aus (vgl. den letzten Satz der Anm. 1 zu §117 in Grabmayr - Rossmann, Das österreichische Wasserrecht, Wien, 1978).

Jedenfalls unter diesen Umständen kann keine Rede davon sein, daß §15 Abs1 WRG den Wesensgehalt des Eigentumsrechtes aushöhlt und deshalb verfassungswidrig ist. Ebensowenig besteht das Bedenken, daß diese Vorschrift unsachlich ist und damit dem Gleichheitsgrundsatz widerspricht.

b) Der bel. Beh. kann nicht der Vorwurf gemacht werden, sie hätte §15 Abs1 WRG denkunmöglich angewendet, wenn sie - ausgehend vom Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung und in Übereinstimmung mit der Judikatur des VfGH (VfSlg. 7695/1975) und des VwGH (zB VwSlg. 4190 A/1956, VwGH 9. September 1980 Z 3109/78) - die Meinung vertritt, daß Fischereiberechtigte gegen die Bewilligung der Wasserbenutzungsrechte nur konkrete Einwendungen erheben können, die den Schutz gegen der Fischerei schädliche Maßnahmen bezwecken.

Die Behörde hat weiters durchaus vertretbar angenommen, daß hier derartige (qualifizierte) Einwendungen vom Fischereiberechtigten (dem Bf.) nicht erhoben wurden. Es ist nicht ausgeschlossen, die vom Bf. an die Wasserrechtsbehörde gerichtete Eingabe vom 3. September 1977 derart zu verstehen, daß sie sich gegen das Projekt an sich wendet und lediglich Kritik an der geplanten technischen Ausführung der Ufersicherung - ohne Bezug auf Interessen der Fischerei - übt, daß also kein konkreter Einwand iS des §15 Abs1 WRG vorliegt.

c) Der Bf. ist also im Eigentumsrecht nicht verletzt worden.

3. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, daß der Bf. in sonstigen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde. Angesichts der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen ist es auch ausgeschlossen, daß er in seinen Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt wurde.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

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