VwGH 83/07/0330

VwGH83/07/033029.5.1984

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Fürnsinn und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Müller, über die Beschwerde des H und der EG, beide in X, beide vertreten durch Dr. Josef Lentschig, Rechtsanwalt in Horn, Pfarrgasse 5, gegen den Bescheid des Obersten Agrarsenates beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vom 6. Juli 1983, Zl. 710.601/03-OAS/83, betreffend Zusammenlegung X (mitbeteiligte Parteien: A und FS, beide in X, beide vertreten durch Dr. Hubert Ortmayr, Rechtsanwalt in Hollabrunn, Amtsgasse 6), zu Recht erkannt:

Normen

FlVfGG §4 Abs4 impl;
FlVfGG §4 Abs5 impl;
FlVfLG NÖ 1975 §17 Abs1 idF 6650-2;
FlVfLG NÖ 1975 §17 Abs8 idF 6650-2;
FlVfGG §4 Abs4 impl;
FlVfGG §4 Abs5 impl;
FlVfLG NÖ 1975 §17 Abs1 idF 6650-2;
FlVfLG NÖ 1975 §17 Abs8 idF 6650-2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu gleichen Teilen dem Bund Aufwendungen in Höhe von insgesamt S 2.400,-- und den mitbeteiligten Parteien in der Höhe von insgesamt S 8.500,-- zu ersetzen.

Begründung

Die niederösterreichische Agrarbezirksbehörde hat im Zusammenlegungsverfahren X am 19. November 1969 den Zusammenlegungsplan erlassen. Gegen diesen Zusammenlegungsplan haben sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die mitbeteiligten Parteien berufen. Der Landesagrarsenat beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung hat in zwei Bescheiden vom 12. Juni 1972 diesen Berufungen nicht Folge gegeben. Auch dagegen haben die Beschwerdeführer berufen. Der Oberste Agrarsenat hat der Berufung des Erstbeschwerdeführers mit Erkenntnis vom 5. Juni 1974 stattgegeben, das angefochtene Erkenntnis des Landesagrarsenates behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen. Im Berufungsverfahren der Mitbeteiligten hat der Landesagrarsenat beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, nachdem der Verwaltungsgerichtshof mit dem Erkenntnis vom 27. September 1976, Zl. 1001/76, Slg. N. F. Nr. 9131/A, das Erkenntnis des Obersten Agrarsenates beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vom 5. Juni 1974, und mit Erkenntnis vom 31. März 1978, Zl. 2766/76, den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung vom 12. Juni 1972 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben hatte, mit Erkenntnis (Bescheid) vom 8. Juni 1979 den Zusammenlegungsplan auch hinsichtlich der Gesamtabfindung der Mitbeteiligten behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen.

Mit Bescheid der Niederösterreichischen Agrarbezirksbehörde vom 10. Oktober 1980 wurde nach einem ergänzenden Ermittlungsverfahren die Flureinteilung unter anderem hinsichtlich der Beschwerdeführer und der Mitbeteiligten neu festgelegt.

Gegen diesen Bescheid haben die Mitbeteiligten neuerlich Berufung an den Landesagrarsenat eingebracht und im wesentlichen ausgeführt, daß die Zusammenlegung für sie noch immer einen großen wirtschaftlichen Nachteil bedeute.

Der Landesagrarsenat beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung hat dieser Berufung mit Erkenntnis vom 20. April 1982 teilweise stattgegeben und den Bescheid der Behörde erster Instanz hinsichtlich der Abfindungsgrundstücke 1544/1 und 1660 abgeändert, wobei die Mitbeteiligten anstelle ihres Abfindungsgrundstückes 1544/1 vom Abfindungsgrundstück 1660 (bisher war dieses den Beschwerdeführern zugewiesen) das Teilstück A, welches mit dem bereits ihnen gehörigen Abfindungsgrundstück 1659 vereinigt wurde, erhalten, während die Beschwerdeführer anstelle des Teilstückes A ihres Abfindungsgrundstückes 1660 das Abfindungsgrundstück 1544/1 (bisher den Mitbeteiligten zugewiesen) zugeteilt erhalten.

Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer Berufung erhoben, in der sie im wesentlichen ausführten, sie hätten nach der Begründung im angefochtenen Erkenntnis vor der Zusammenlegung 1,30 ha Nordlagen, nach der Zusammenlegung keine Nordlagen mehr gehabt; dies treffe nicht zu. Sie hätten nach der Zusammenlegung Nordlagen auf den Grundstücken 1640 und 1641 mit bis zu 17 % Steigung erhalten, ebenso auf dem Grundstück 1492 neben dem Wald. Bei der Aufteilung des Flächenanteiles gehe auch nicht hervor, daß sie bei den Klassen 1 und 2 verloren hätten. Außerdem hätten die Beschwerdeführer vor der Zusammenlegung keine Hutweide besessen. Zirka fünf Jahre bis zur Sanierung des Grabens seien die Naßstellen auf dem Grundstück 1492 zirka 2 ha groß gewesen, was einen beträchtlichen Schaden verursacht habe. Nach der Sanierung des Grabens hätten sie auf eigene Kosten eine Entwässerung durchgeführt; dadurch hätten sie die Naßstellen auf zirka 1,30 ha reduziert. Der Erfolg sei aber auf Grund der Bodenverhältnisse ausgeblieben, weil der Boden das Wasser nicht durchlasse. Der dadurch entstandene Schaden betrage bis jetzt bereits S 75.000,--. Sie hätten - so führten die Beschwerdeführer weiter aus - auf dem Grundstück 1555 ebenfalls zwei Naßstellen, die nicht zu entwässern seien. Richtig sei, daß die Naßstellen nicht nur beim alten Grundstück 164, sondern auch bei den dazugekommenen Grundstücken 162 und 161 lägen. Da entgegen den Ausführungen im Bescheid der Behörde zweiter Instanz auch nach der Zusammenlegung Nordlagen zugeteilt worden seien, fehle auch ein Ausgleich für die Naßstellen. Zur Parzelle 1660 sei zu sagen, daß sie zwecks Begradigung Grund dazugekauft hätten, was den Gegenstand einer Vermessung durch die Behörde erster Instanz gebildet habe. Dieser Umstand sei von der Behörde zweiter Instanz nicht berücksichtigt worden. Die Mitbeteiligten hätten demgegenüber gar keine Veranlassung gehabt, eine Änderung anzustreben. Durch die Verlegung von 2,5 km auf 500 m Ortsnähe sei für die mitbeteiligten Parteien ein großer wirtschaftlicher Vorteil eingetreten. Die Beschwerdeführer dächten nicht daran, ein Stück Grund zu vertauschen.

Die belangte Behörde hat nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid vom 6. Juli 1983 die Berufung der Beschwerdeführer gemäß § 1 Agrarverfahrensgesetz 1950, § 66 Abs. 4 AVG 1950 im Zusammenhalt mit § 17 Flurverfassungs-Landesgesetz 1975, LGBl. 6650-0 in der Fassung der Novelle LGBl. 6650-2, als unbegründet abgewiesen. In der Begründung des Bescheides stellte die belangte Behörde nach Wiedergabe der Rechtslage auf Grund des § 7 Agrarbehördengesetz 1950 und der §§ 17 Abs. 1 und 8 und 10 Abs. 5 FLG 1975 fest, daß die Beschwerdeführer mit 23 Besitzkomplexen im Gesamtausmaß von 10,5057 ha und einem Wert von 19.224,45 Vergleichspunkten in das Verfahren einbezogen worden sind. Das Verhältnis der Fläche zum Wert der einbezogenen Grundstücke betrage 5,4648 m2/Punkte. Unter Berücksichtigung ihres Anteiles an den gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen hätten sie Anspruch darauf, mit Grundstücken im Ausmaß von 10,4318 ha und einem Vergleichswert von 19.026,10 Punkten abgefunden zu werden. Mit dem Bescheid der Behörde zweiter Instanz hätten die Beschwerdeführer sieben Besitzkomplexe im Gesamtausmaß von 10,8271 ha, die einem Vergleichswert von 19.023,90 entsprechen, erhalten. Das Verhältnis der Fläche zum Wert der Abfindungsgrundstücke betrage demnach 5,6913 m2/Punkte. Diese Gegenüberstellung zeige, daß die Abfindung der Beschwerdeführer, was ihren Anspruch auf flächen- und wertmäßigen Ersatz für ihren Altbesitz anlange, gesetzmäßig erfolgt sei. Einer gesetzlich zulässigen Wertabweichung von +951,31 Punkten stehe ein tatsächlicher Wertverlust von 2,20 Punkten gegenüber. Auch die Abweichung im Fläche : Wertverhältnis erreiche mit + 0,2265 m2/ Punkte nur 41,4 % der zulässigen Differenz von + 0,5465 m2/Punkten. Vergleiche man die einzelnen Bodenklassen miteinander, so hätten die Beschwerdeführer in den Klassen 1 (4 a), 2 (5 a), 6 (15 a), 7 (43 a), 8 (38 a) und Hutweide (8 a) gewonnen und in den Klassen 3 (2 a), 4 (18 a) und 5 (6o a) verloren. Zur Behauptung der Beschwerdeführer, die ziffernmäßige Darstellung der Klassenverteilung im angefochtenen Erkenntnis stimme nicht, sei zu sagen, daß sich die Betriebsfläche der Beschwerdeführer aus vier verschiedenen Liegenschaften zusammensetze, wovon die Behörde zweiter Instanz nur zwei berücksichtigt habe, weshalb die Flächenangaben mit dem ausgewiesenen Gesamtstand nicht übereinstimmten. Die Gesamtfläche des Betriebes der Beschwerdeführer verteile sich wie folgt:

GE

7,1381 ha

GH und E

2,7185 ha

GH (1/3) +GJ und M

0,1181 ha

GH und E (1/2)+FA und H

0,5310 ha

 

10,5057 ha

Gehe man daher von der gesamten Wirtschaftseinheit der Beschwerdeführer aus, ergäben sich die oben erwähnten Gewinne und Verluste in den einzelnen Klassen, was gegenüber dem Altbestand insgesamt einen Flächengewinn von 32,14 a ergebe. Die Beschwerdeführer hätten im einzelnen auch bemängelt, daß sie im Altbestand keine mit Hutweide bewertete Flächen besessen hätten. In der Abfindung 1492, die allerdings zur Gänze als Acker genutzt werde, scheine eine Fläche von 750 m2 auf, die mit Hutweide bewertet sei. In der Natur sei heute nicht mehr erkennbar, ob diese Bewertung wegen Nässe oder Bestockung erfolgt sei, es sei im bearbeiteten Grundstück oberflächlich auch nicht mehr zu erkennen. Die Beschwerdeführer hätten auch bemängelt, daß sie mehrere Naßstellen hätten übernehmen müssen, welche die Bewirtschaftung wesentlich erschwerten. Es sei richtig, daß - bedingt durch die teilweise schwere Bodenart - immer wieder kleinere Naßstellen auf Grundstücken vorkämen, die wegen ihres nur zeitweiligen Auftretens und auch im Hinblick auf die geringe Ausdehnung bei der Bewertung nicht oder nur zum Teil erfaßt worden seien. Bei der besonders bemängelten Abfindung 1492 bestehe aber jedenfalls die Möglichkeit, Naßstellen zu entwässern, da an ihrem Südrand ein Vorflutgraben verlaufe. Die auf den Naßstellen durchaus mögliche Ertragsminderung komme aber jedenfalls in der Bewertung mit 7. oder 8. Klasse zum Ausdruck. Die Beschwerdeführer würden sich auch gegen den Entzug eines Teiles der Abfindung 1660 wenden, den sie als ihren Hintausacker ansprechen. Das Abfindungsgrundstück 1660 nach dem Zusammenlegungsplan der Behörde erster Instanz habe ein Ausmaß von 2,18 ha gehabt und sei etwa 66 m breit gewesen. Die Beschwerdeführer hätten an dieser Stelle das Altgrundstück 1188 mit 0,54 ha und einer Breite von rund 15 m und zirka 500 m entfernt das Altgrundstück 1231 mit 0,31 ha besessen. Nach der Änderung durch die Behörde zweiter Instanz sei die Abfindung 1660 0,92 ha groß, also noch immer etwas größer als die beiden Altgrundstücke. In ähnlicher Entfernung wie das Altgrundstück 1231 läge die Abfindung im K-feld (1640, 1641 und 1642) mit rund 95 a. Eine Schlechterstellung der Beschwerdeführer gegenüber dem alten Bestand sei also auch in dieser Hinsicht nicht zu erblicken. Wie bereits ausgeführt, hätten die Beschwerdeführer insgesamt 23 Grundkomplexe in das Verfahren eingebracht, die überwiegend ungünstig ausgeformt gewesen seien. Vier dieser Komplexe hätten keine öffentliche Zufahrt gehabt. Die Beschwerdeführer hätten dafür fünf regelmäßig geformte Abfindungen sowie ein unverändert gebliebenes Grundstück (1589) und eine winzige Gartenfläche erhalten, die alle gut erschlossen seien. Die Nordlagen seien bedeutend vermindert worden, allerdings sei eine Verschiebung in schlechtere Klassen eingetreten, wodurch sich das Fläche :

Wertverhältnis gegenüber dem erstinstanzlichen Zusammenlegungsplan etwas verschlechtert habe. Trotzdem zeige die oben erwähnte Gegenüberstellung deutlich, daß insgesamt gegenüber dem alten Bestand nicht nur keine Verschlechterung, sondern vielmehr eine Verbesserung eingetreten sei. Daß die Gesamtabfindung der Beschwerdeführer im Vergleich zum erstinstanzlichen Zusammenlegungsplan nicht mehr so gut sei, möge unbestritten sein. Wie aber bereits ausgeführt, könne ein Vergleich letztlich immer nur zwischen dem alten Besitzstand und der nunmehr geschaffenen Abfindung gezogen werden. Bei diesem Vergleich sei weder eine Verschlechterung des Betriebserfolges noch eine Verletzung des Gebotes der Abfindung mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit feststellbar.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführer erachten sich in ihrem Recht auf eine dem Gesetz entsprechende Sachentscheidung insofern verletzt, als die belangte Behörde bezüglich ihrer Abfindung zu Unrecht annehme, daß diese Abfindung der Bestimmung des § 17 FLG 1975 entspreche; insbesondere sei die Abfindung nicht mit Grundstücken von gleicher Beschaffenheit erfolgt und die Abfindungsgrundstücke würden bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung nicht einen gleichen Betriebserfolg ermöglichen. Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften läge in einer Aktenwidrigkeit, mangelnden Sachverhaltsermittlung und Unüberprüfbarkeit der bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen auf ihre Schlüssigkeit.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet. Auch die mitbeteiligten Parteien haben eine Gegenschrift erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Als Verletzung von Verfahrensvorschriften machen die Beschwerdeführer geltend, die Feststellung der belangten Behörde, wonach die Beschwerdeführer in dem Zusammenlegungsverfahren insgesamt 23 überwiegend ungünstig ausgeformte Grundkomplexe eingebracht und dafür 5 regelmäßig geformte Abfindungen sowie ein unverändert gebliebenes Grundstück (1589) und eine winzige Gartenfläche erhalten hätten, sei von der belangten Behörde nicht begründet. Es ließen sich die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen nicht auf ihre Schlüssigkeit überprüfen.

Diese von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen, die mit dem Akteninhalt übereinstimmen, ergeben sich schon aus dem rechtskräftigen Besitzstandsausweis und dem Bewertungsplan sowie aus dem dem Zusammenlegungsplan zugrunde liegenden Abfindungsausweis samt Lageplan. Für diese Feststellungen bedurfte es weder einer Beweiswürdigung noch einer Begründung. Soweit die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang erstmals behaupten, die Abfindungsgrundstücke seien in ihrem Flächenausmaß zwar größer, allerdings unregelmäßig geformt, was einen größeren Bearbeitungsaufwand nach sich ziehe, ist der zuletzt genannten Behauptung entgegenzuhalten, daß die Beschwerdeführer damit im Verwaltungsverfahren versäumtes Vorbringen in unzulässiger Weise vor dem Verwaltungsgerichtshof nachzuholen versuchen.

Auch die weitere Behauptung der Beschwerdeführer, die belangte Behörde sei ohne Begründung zu einer anderen Sachverhaltsdarstellung hinsichtlich des Gewinnes und des Verlustes von Grundflächen in den einzelnen Klassen als die Behörde zweiter Instanz gelangt, ist nicht zutreffend. Denn die belangte Behörde hat im bekämpften Bescheid (Seite 13) hinreichend begründend erläutert, warum sie in dieser Hinsicht zu anderen Feststellungen als der Landesagrarsenat gekommen ist. Die schließlich in einem ergänzenden Schriftsatz vom 23. März 1984 zur Beschwerde nachträglich und erstmals aufgestellte Behauptung, das Grundstück 1230 läge nicht im Zusammenlegungsgebiet und bilde somit keinen Gegenstand der Zusammenlegung, ist insofern unrichtig, als nach dem rechtskräftigen Besitzstandsausweis das der Zweitbeschwerdeführerin gehörende Grundstück 1230/2 in das Zusammenlegungsverfahren tatsächlich einbezogen worden ist. Wesentliche, eine Aufhebung des bekämpften Bescheides begründende Verfahrensmängel konnte der Verwaltungsgerichtshof nicht feststellen.

Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides erblicken die Beschwerdeführer darin, daß sie nicht dem Gesetz entsprechend abgefunden worden seien. Die Beschwerde bringt allerdings unter dem Gesichtspunkt der Gesetzmäßigkeit nichts gegen die im angefochtenen Bescheid näher dargestellte, auf dem rechtskräftigen Bewertungsplan fußende Berechnung der den Beschwerdeführern zugewiesenen Gesamtabfindung vor.

Gemäß § 17 Abs. 1 NÖ Flurverfassungs-Landesgesetz 1975, LGBl. 6650-0 in der Fassung der Novelle LGBl. 6650-2, hat jede Partei, deren Grundstücke der Zusammenlegung unterzogen werden, Anspruch, nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 2 bis 8 mit dem gemäß § 11 Abs. 1 bis 6 ermittelten Wert ihrer dem Verfahren unterzogenen Grundstücke mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden zu werden. Hiebei ist insbesondere auf die speziellen Verhältnisse der einzelnen alten Grundstücke und der Abfindungen, z. B. auf Bodenart, Hanglage, Wasserhaushalt oder Eignung für bestimmte Kulturen entsprechend Bedacht zu nehmen. Miteigentümern steht ein gemeinsamer Abfindungsanspruch zu. Gemäß § 17 Abs. 8 leg.cit. haben die Grundabfindungen, soweit es mit den Zielen der Zusammenlegung bei Abwägung der Interessen aller Parteien untereinander vereinbar ist, aus Grundflächen zu bestehen, die möglichst groß, günstig geformt und ausreichend erschlossen sind. Die gesamte Grundabfindung einer Partei hat in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken der Partei unter Bedachtnahme auf die gemäß § 10 Abs. 5 erhobenen Verhältnisse (Bodennutzung hinsichtlich der tatsächlichen Nutzungsart) weitgehend zu entsprechen und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke zu ermöglichen. Unter Berücksichtigung der Grundaufbringung für gemeinsame Maßnahmen und Anlagen hat das Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten Grundabfindung einer Partei dem Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten in das Verfahren einbezogenen Grundstücke der Partei möglichst zu entsprechen. Unvermeidliche Abweichungen sind bis einschließlich 10 v.H. dieses Verhältnisses zulässig, wenn dadurch, unter Bedachtnahme auf die Interessen der Parteien, ein größerer Zusammenlegungserfolg, eine bessere Ausformung oder sonstige Vorteile, wie beispielsweise Verkürzung der Entfernung von der Hofstelle, erzielt werden können.

Die Beschwerdeführer behaupten, bei den ihnen zugewiesenen Abfindungen sei nicht ausreichend auf die tunlichst gleiche Beschaffenheit der Abfindungsgrundstücke geachtet worden, weil durch die Zuweisung des Abfindungsgrundstückes 1544/1 im Bescheid des Landesagrarsenates, der durch den angefochtenen Bescheid bestätigt worden sei, eine Verschiebung in schlechtere Klassen erfolgt sei und dadurch nur ein wesentlich geringerer wirtschaftlicher Ertrag bei wesentlich größerem Arbeitsaufwand und Materialeinsatz erzielt werden könne.

Aus der im angefochtenen Bescheid enthaltenen, im Sachverhalt wiedergegebenen Verteilung der Flächenanteile auf die einzelnen Bonitätsklassen vor und nach der Zusammenlegung ergibt sich, daß die Beschwerdeführer Teile der in ihrem Altbestand enthaltenen Flächen der Klasse 3 bis 5 zugunsten einer entsprechend höheren Zuteilung von Flächen der 1. und 2. sowie der 6. bis 8. Klasse verloren haben. Unbestritten ist, daß die damit verbundene durchschnittliche Bonitätsverschlechterung - abgesehen vom Beitrag an Grundflächen für die gemeinsamen Anlagen - zu einer Flächenvermehrung von über 3000 m2 geführt hat. Damit ist aber das Recht der Beschwerdeführer auf Zuteilung von Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit wie ihr Altbestand nicht verletzt worden. Daß die Abfindungsgrundstücke von tunlichst gleicher Beschaffenheit zu sein haben, bedeutet, daß jede Partei Anspruch darauf besitzt, daß die ihr zugewiesenen Grundstücke in der Beschaffenheit tunlichst nicht schlechter als die eingebrachten sein dürfen, mögen auch alle anderen Zuteilungsgrundsätze gewahrt worden sein. Es bedeutet aber nicht, daß eine Partei auch dann, wenn die sonst nach dem Gesetz zu beachtenden Abfindungsregeln eingehalten wurden, allein dadurch in ihren subjektiven Rechten verletzt wäre, daß sie teilweise qualitativ besser, teilweise qualitativ schlechter abgefunden wurde, als dies objektiv ohne Eingriff in die Rechte anderer Parteien sowie unter Bedachtnahme auf die gemeinsamen und die öffentlichen Interessen zulässigerweise auch möglich gewesen wäre. Da im Beschwerdefall die Abweichung im Flächen-Wertverhältnis weit innerhalb der vom Gesetz dafür gezogenen Grenze liegt, stellt die Zuteilung von Abfindungsflächen besserer und anderer Qualität als jener des Altbestandes für sich allein betrachtet, ungeachtet der damit im Beschwerdefall verbundenen Flächenvermehrung, keinen Verstoß gegen die gesetzlichen Regeln für die Erstellung des Zusammenlegungsplanes dar.

Dem in der Beschwerde in verschiedenem Zusammenhang vorgenommenen Vergleich einzelner Abfindungsgrundstücke mit ihren in Art und Bewirtschaftsmöglichkeit etwa entsprechenden Altgrundstücken kommt bei dieser Rechtslage für die Frage der Gesetzmäßigkeit der Abfindung keine Bedeutung zu. Auch die teilweise in diese Richtung gehenden Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides - die Beschwerdeführer hatten in der Ried L zwei Grundstücke im Gesamtausmaß von 0,85 ha, nach dem Bescheid der Behörde zweiter Instanz erhielten sie in dieser Ried die Abfindung 1660 im Ausmaß von 0,92 ha - dienen nur der Demonstration der Bemühungen der belangten Behörde, bei der vorgenommenen Zusammenlegung auch im Detail die im Flurverfassungs-Landesgesetz angestrebten Ziele verfolgt zu haben. Sämtliche Überlegungen der Beschwerde, die nur auf eine Gegenüberstellung einzelner Altgrundstücke mit bestimmten Abfindungsgrundstücken abstellen, gehen daher mangels Relevanz für die Gesetzmäßigkeit der Gesamtabfindung ins Leere, da durch sie nicht die Erwägungen der belangten Behörde zum Vergleich der gesamten Abfindung mit dem gesamten Altbestand widerlegt werden (vgl. auch VwGH-Erkenntnisse vom 29. November 1983, Zl. 83/07/0075, und vom 5. Juli 1983, Zl. 82/07/0220). Da, wie bereits ausgeführt, nur der gesamte Altbestand mit der gesamten Abfindung zu vergleichen ist, so ist, was das Vorbringen der Beschwerdeführer betrifft, sie hätten eine Teilfläche von 300 m2 neu erworben, festzustellen, daß dies die Gesetzmäßigkeit der Abfindung nicht berührt.

Da die Beschwerde sich sohin als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 3 lit. a und b VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221. Das Mehrbegehren der Mitbeteiligten war abzuweisen, da eine gesonderte Vergütung der Umsatzsteuer im Gesetz nicht vorgesehen ist.

Wien, am 29. Mai 1984

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