VwGH 83/07/0075

VwGH83/07/007529.11.1983

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Fürnsinn und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Unfried, über die Beschwerde 1) des WZ und 2) der AZ, beide in H, beide vertreten durch Dr. Erich Proksch, Rechtsanwalt in Wien III, Untere Viaduktgasse 55/11, gegen den Bescheid des Obersten Agrarsenates beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vom 1. Dezember 1982, Zl. 710.457/02-OAS/82, betreffend den Zusammenlegungsplan im Zusammenlegungsverfahren H (mitbeteiligte Parteien: 1) JP und 2) AP, beide in H), zu Recht erkannt:

Normen

FlVfGG §4 Abs2 impl;
FlVfGG §4 Abs5 impl;
FlVfLG NÖ 1975 §17;
VwGG §41 Abs1;
FlVfGG §4 Abs2 impl;
FlVfGG §4 Abs5 impl;
FlVfLG NÖ 1975 §17;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben zu gleichen Teilen dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 2.400,-- und den Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 8.060,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Das Zusammenlegungsverfahren H wurde mit Verordnung der Niederösterreichischen Agrarbezirksbehörde (in der Folge kurz: ABB) vom 30. Jänner 1975 von Amts wegen eingeleitet. Mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid vom 30. Dezember 1976 wurden in diesem Verfahren der Besitzstandsausweis und der Bewertungsplan erlassen. Mit weiterem Bescheid der ABB vom 25. November 1977 wurde die vorläufige Übernahme der Grundabfindungen angeordnet. In Rechtskraft erwachsen ist schließlich auch der Bescheid der ABB vom 30. März 1978, mit welchem u.a. auch das Grundstück Nr. 1132/4, KG X, gemäß § 4 Abs. 1 des Niederösterreichischen Flurverfassungs-Landesgesetzes 1975 (FLG) LGBl. Nr. 6650-1, von Amts wegen in das Zusammenlegungsgebiet einbezogen wurde. Dieser Bescheid wurde den nunmehrigen Beschwerdeführern am 6. April 1978 zugestellt.

Am 18. Jänner 1980 erließ die ABB im Zusammenlegungsverfahren H den Zusammenlegungsplan, gegen den mehrere Parteien, darunter auch die nunmehrigen Mitbeteiligten, nicht hingegen die Beschwerdeführer, Berufung erhoben haben.

Der Berufung der Mitbeteiligten gab der Landesagrarsenat beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung (LAS) mit seinem Bescheid vom 4. Juni 1981 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 im Zusammenhalt mit den §§ 17 und 21 FLG teilweise statt, indem er den Zusammenlegungsplan - soweit dies für den vorliegenden Beschwerdefall von Bedeutung ist - in Punkt I/1 seines Bescheidspruches wie folgt abänderte:

"J und AP (d. s. die Mitbeteiligten) erhalten an Stelle ihrer bisherigen Abfindung 1994 das neu gebildete Abfindungsgrundstück 1995 im Werte von 8.214,95 Punkten. W und AZ (d. s. die Beschwerdeführer) erhalten an Stelle ihrer bisherigen Abfindung 1995 das neu gebildete Abfindungsgrundstück 1994 im Werte von 11.662,02 Punkten.

Die sich daraus ergebenden Flächen- und Wertänderungen sind in den beiden beiliegenden Änderungsübersichten 1/1 und 1/2 ausgewiesen und in der beiliegenden Lageplankopie 1/3 dargestellt."

In der Begründung dieses Bescheides führte der LAS nach Wiedergabe des Berufungsvorbringens der Mitbeteiligten und nach Darstellung des Ergebnisses örtlicher Erhebungen durch abgeordnete Senatsmitglieder in rechtlicher Hinsicht aus, daß die Abfindung der Mitbeteiligten, was deren Anspruch auf wertgleichen Ersatz und Zuteilung von Grundstücken, deren Flächen- und Wertverhältnis jenem bei den Altgrundstücken entspreche, gesetzmäßig erfolgt sei. Berechtigt erscheine aber der Einwand der vermehrten Zuweisung von Berg- und Hanglagen. Dieser Umstand sei zwar in der Bewertung eindeutig berücksichtigt und bewirke bei der Gesamtabfindung einen Flächengewinn gegenüber dem errechneten Flächenanspruch; die Verdopplung der Berglagen von 1,54 ha auf 3,19 ha bei einer Gesamtfläche von rund 9 ha stehe aber der Forderung, mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden zu werden, entgegen. Zur Reduzierung der Berglagen habe daher der Senat den wertgleichen Austausch der Grundstücke 1994 und 1995 beschlossen. Die Mitbeteiligten erhielten damit eine Abfindung, welche insbesondere im schlechteren Teil über ihr altes Grundstück 508 zu liegen komme und geringere Neigungen aufweise; den hiedurch betroffenen Beschwerdeführern sei das neue Abfindungsgrundstück 1994 mit seiner Steigung bis 20 % im Hinblick auf ihre alten Grundstücke 511/1, 511/2 und 522 im Ried Y sowie im Hinblick auf den Umstand zumutbar, daß sie in der schlechtesten Klasse 9 Grundflächen im Ausmaß von ca. 90 a zu Gunsten Klasse 7 verloren hätten.

Gegen diesen Bescheid erhoben die nunmehrigen Beschwerdeführer mit der Begründung Berufung an den Obersten Agrarsenat beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft (die belangte Behörde), daß die Abänderung des Zusammenlegungsplanes zu ihren Ungunsten in mehrfacher Hinsicht rechtswidrig sei. Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor dem LAS erblickten sie darin, daß ihnen in Verletzung des Parteiengehörs eine Stellungnahme zur Berufung der Mitbeteiligten und zu der geplanten Änderung des Zusammenlegungsplanes nicht ermöglicht worden sei. Der LAS habe die Lage auch rechtlich unrichtig beurteilt, weil das neue Abfindungsgrundstück 1994 mit der ursprünglichen Abfindung 1995 nicht vergleichbar sei, weil sich einerseits die Bonitäten wesentlich zu Ungunsten der Beschwerdeführer verschoben hätten, und andererseits die neue Abfindung eine Steigung bis zu 20 % aufweise und nicht rübenfähig sei. Die Änderung sei den Beschwerdeführern nicht zumutbar, u. a. auch deshalb, weil der Erstbeschwerdeführer als Unfallsrentner die nunmehr äußerst hängenden Flächen nicht bearbeiten könne. Die Gesamtabfindung der Beschwerdeführer stelle sich infolge der nunmehrigen Bonitätsverteilung als gesetzwidrig dar, weshalb die ursprüngliche Abfindung wiederhergestellt werden möge.

Diese Berufung hat die belangte Behörde nach ergänzenden örtlichen Erhebungen und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gemäß § 1 AgrVG 1950, § 66 Abs. 4 AVG 1950 und § 17 FLG als unbegründet abgewiesen. Begründend wies die belangte Behörde vorerst darauf hin, daß sie gemäß § 7 Abs. 2 Z. 3 des Agrarbehördengesetzes 1950 idF der Novelle BGBl. Nr. 476/1974 nur zu prüfen habe, ob die Abfindung einer Partei den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere dem § 17 FLG, entsprechend als gleichwertiger Ersatz für deren Altbesitz anzusehen sei. Die Beschwerdeführer seien in das Zusammenlegungsverfahren mit 56 Grundstücken (28 Besitzkomplexen) im Gesamtausmaß von 17,9298 ha und einem Vergleichswert von 34.455,39 Punkten einbezogen worden. Das Verhältnis der Fläche zum Wert der Altgrundstücke habe 5,2038 m2/Punkte betragen. Unter Berücksichtigung ihres Anteils an den gemeinsamen Anlagen hätten sie daher Anspruch darauf gehabt, mit Grundstücken im Ausmaß von 17,2528 ha und einem Vergleichswert von 32.890,81 Punkten abgefunden zu werden. Durch den LAS seien ihnen nun neun Grundstücke (8 Besitzkomplexe) im Gesamtausmaß von 16.9021 ha und einem Vergleichswert von 32.779,23 Punkten bei einem Flächen-Wertverhältnis von 5,1563 m2/Punkten zugeteilt worden. Diese Gegenüberstellung zeige, daß sich die Abfindung der Beschwerdeführer rechnerisch weit innerhalb des gesetzlichen Rahmens halte, dazu komme noch die beachtliche Verringerung der Zahl der Besitzkomplexe. Zum Vorwurf der Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor dem LAS führte die belangte Behörde aus, daß den Beschwerdeführern in den Verhandlungen vom 24. Februar 1981 und vom 20. Mai 1981 ausreichend Gelegenheit geboten worden sei, zur Berufung der Mitbeteiligten und zu den beabsichtigten Änderungen Stellung zu nehmen. Die belangte Behörde vermöge aber auch den Rechtsausführungen der Beschwerdeführer in sachlicher Hinsicht nicht zu folgen. Zu prüfen sei nur die letzte, also im Beschwerdefall die durch den LAS festgesetzte Abfindung. Ein Vergleich dieser Abfindung mit dem Altbestand der Beschwerdeführer ergebe eine Verminderung des gesamten Flächenverlustes der Beschwerdeführer gegenüber 45,77 a nach dem erstinstanzlichen Zusammenlegungsplan auf 35,07 a, wobei in Summe immer noch ein günstigeres Flächen-Wertverhältnis gegenüber dem Altbestand zu verzeichnen sei. Die Flächenangaben der Beschwerdeführer erschienen in m2 ausgedrückt hoch, im Vergleich zur Gesamtfläche hingegen seien es nur Bruchteile. Was innerhalb der Abfindungen als Hutweide ausgewiesen sei, sei heute durch Verbesserungsmaßnahmen weitgehend den umgebenden Grundflächen angepaßt; der Ertrag werde nur vorübergehend minderer sein, jedenfalls aber wesentlich höher als es der Einstufung Hutweide entsprechen würde. Die mit "Außer Kultur" eingestuften Flächen stellten die etwas erschwert zu bearbeitenden Umgebungsflächen von Maststandorten dar; ohne Ertrag seien in diesen Fällen tatsächlich nur wenige Quadratmeter, während die übrige Fläche "Außer Kultur" zwar als ertraglos eingestuft sei, jedoch in Wahrheit einen durchaus dem der Umgebung entsprechenden Ertrag abwerfe. Auch die Angaben über die Altgrundstücke stünden mit dem Ergebnis der Besitzstandserhebung und Bewertung nicht im Einklang. Die Altgrundstücke 511/1 und 511/2 und 522 von zusammen 2,6432 ha hätten in den Klassen 1 bis 4 1,0262 ha, in den Klassen 5 bis 9 hingegen 1,6170 ha aufgewiesen. Es sei richtig, daß im Bereich des Abfindungsgrundstückes 1994 Steigungen von 18 bis 20 % vorzufinden seien, diese Neigungsverhältnisse seien jedoch nur auf einem Bruchteil des Abfindungsgrundstückes feststellbar und kämen auch in der minderen Bewertung zum Ausdruck. Der überwiegende Teil des Abfindungsgrundstückes 1994 weise Klassen von 1 bis 4 auf (3,6089 ha); diese Fläche sei uneingeschränkt rübenfähig. Eine Verringerung der rübenanbaufähigen Flächen sei daher insgesamt gegenüber dem alten Besitzstand nicht eingetreten. Zusammenfassend sei festzustellen, daß sich zwar die Gesamtabfindung der Beschwerdeführer durch die vom LAS getroffene Abänderung etwas verschlechtert habe, daß sie aber in Summe gegenüber dem alten Besitzstand noch immer eine Verbesserung darstelle.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, "wegen Gesetzwidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften" erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführer erachten sich in ihrem Recht, den Vorschriften des FLG entsprechend gesetzmäßig abgefunden zu werden, verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Auch die Mitbeteiligten haben die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt, weil der angefochtene Bescheid zwar ihrem Begehren nicht vollständig Rechnung getragen, ihnen aber immerhin eine Besserstellung gegenüber der Einteilung der ABB gebracht habe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Erstmals in der vorliegenden Beschwerde machen die Beschwerdeführer geltend, über die ihnen als Abfindungsgrundstück zugewiesene Parzelle 1132/4 sei kein ordnungsgemäßes Zusammenlegungsverfahren durchgeführt worden. An sich seien sie zwar mit der Zuteilung der Abfindungen durch die ABB inklusive der Parzelle 1132/4 einverstanden gewesen, das habe sich aber durch die Verschlechterung ihrer Abfindung durch den LAS geändert. Ein Hauptfehler der Zuteilung liege darin, daß die belangte Behörde meine, die Beschwerdeführer würden 58 a in der ersten Klasse gewinnen. Nach dem Abfindungsausweis handle es sich dabei im wesentlichen um die Parzelle 1132/4 im Ausmaße von 5441 m2. Diese Parzelle sei erst nach Bewertung und Besitzstandsfeststellung und nach der vorläufigen Übergabe in das Verfahren einbezogen und nie bewertet worden. Es handle sich dabei um eine den Beschwerdeführern bekannte Grundfläche, weil sie die Beschwerdeführer schon früher gepachtet gehabt hätten. Sie seien aber nicht mit einer Bewertung dieser Parzelle in der ersten Bonität einverstanden, weil sich aus den Unterlagen bei der Gemeinde und bei der Steuerbehörde ergebe, daß hier "eine Wertklasse maximal 4. Bonität" vorliege. Offenbar habe der Operationsleiter diese Parzelle gegen einen Abfindungsanspruch in der Größenordnung von 5441 m2 in der ersten Bonität getauscht. Da sowohl eine Tauschurkunde als auch deren agrarbehördliche Genehmigung nicht vorlägen und die gesetzmäßigen Voraussetzungen wie "planliche Darstellung, Bewertungsplan und Besitzstandsausweis für diese Parzelle" fehlten, sei das Verfahren gesetzwidrig. Die Aufnahme der Parzelle 1132/4 in den Zusammenlegungsplan und in den Abfindungsausweis stelle "keine Bewilligung" dar, da die Beschwerdeführer gar nicht hätten erkennen können, daß diese Parzelle entgegen ihrer natürlichen Beschaffenheit in die erste Klasse einbezogen worden sei.

Aus den vorgelegten Verwaltungsakten läßt sich dazu entnehmen, daß u.a. die strittige Parzelle 1132/4 tatsächlich erst nach Rechtskraft des in diesem Verfahren erlassenen Bewertungsplanes und nach der vorläufigen Übernahme in das Zusammenlegungsverfahren einbezogen worden ist, daß der diese Einbeziehung betreffende Bescheid der ABB jedoch in Rechtskraft erwachsen und auch von den Beschwerdeführern nicht bekämpft worden ist. Ferner ergibt sich aus den Verwaltungsakten, daß diese Parzelle in ihrer durch das Zusammenlegungsverfahren unverändert gebliebenen Lage und Größe sowohl Aufnahme in die planliche Darstellung der Abfindung der Beschwerdeführer als auch in den die Beschwerdeführer betreffenden Abfindungsausweis gefunden hat, in welchem sie mit einem Wert von 1.630,73 Punkten und einer Bonitätsverteilung von 5369 m2 1. Klasse, 71 m2 2. Klasse und 1 m2

6. Klasse aufscheint. Diese Umstände waren daher seit der Auflage des Zusammenlegungsplanes durch die ABB der Kenntnisnahme durch die Beschwerdeführer zugänglich, die auch in ihrer Beschwerde gar nicht bestreiten, den Abfindungsausweis - jedenfalls bis zur abändernden Entscheidung durch den LAS - zustimmend zur Kenntnis. genommen zuhaben.

Es trifft zu, daß die Parzelle 1132/4 weder im Besitzstandsausweis noch im Bewertungsplan aufschien, die ja bereits vor der Einbeziehung dieser Parzelle aufgelegt worden waren. Die Beschwerdeführer haben die Zuweisung dieser Parzelle und ihre aus dem (einen Bestandteil des Zusammenlegungsplanes darstellenden) Abfindungsausweis ersichtliche bonitätsmäßige Einstufung im Verwaltungsverfahren jedoch nicht bekämpft.

Diese Zurückhaltung haben sie erstmals in der Beschwerde aufgegeben, und zwar im Widerspruch zu dem dieser Beschwerde angeschlossenen Privatgutachten, auf dessen Seite 14 das Grundstück Nr. 1132/4 mit 5.441 m2 als "Acker bester Bonität" unter den Abfindungsgrundstücken der Beschwerdeführer angeführt ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann das Verfahren vor diesem Gerichtshof nicht dazu dienen, Vorbringen, welches die Parteien im Verwaltungsverfahren unterlassen haben, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachzuholen. Auch der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens befreit die betroffenen Parteien nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen (vgl. dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit2, S. 430, angeführte Judikatur). Das Neuerungsverbot (§ 41 Abs. 1 VwGG 1965) bezieht sich in diesem Sinne auch auf Rechtsausführungen, wenn deren Richtigkeit nur auf Grund von Feststellungen überprüft werden kann, die im Verwaltungsverfahren deswegen unterblieben sind, weil der Beschwerdeführer in diesem Verfahren untätig geblieben ist (vgl. dazu Dolp a.a.O., S. 428/429). Auf Grund dieser rechtlichen Erwägungen sieht sich der Verwaltungsgerichtshof im Beschwerdefall nicht in der Lage, eine der belangten Behörde in bezug auf die Parzelle 1132/4 und deren Bewertung unterlaufene Rechtswidrigkeit festzustellen und bei der Beurteilung des angefochtenen Zusammenlegungsplanes diesbezüglich von anderen Grundlagen auszugehen als die belangte Behörde.

Damit ist bereits aber der von der Beschwerde dem angefochtenen Bescheid vorgeworfene "Hauptfehler der Zuteilung" nicht gegeben und die Tatsache der Vermehrung der Grundstücke in der ersten Klasse um 58 a den weiteren Erwägungen zu Grunde zu legen. Demzufolge ist dem weiteren Argument der Beschwerdeführer der Boden entzogen, wonach sie durch die vom LAS vorgenommene Änderung des Zusammenlegungsplanes rübenanbaufähige Flächen verlieren würden, weil ja nicht ihr Besitzstand an solchen Flächen vor und nach der Entscheidung des LAS, sondern in ihrem Altbesitz vor der Zusammenlegung und in der ihnen zugewiesenen Gesamtabfindung zu vergleichen ist. Unbestritten ist geblieben, daß die Abfindung der Beschwerdeführer infolge der vom LAS vorgenommenen Änderung des Zusammenlegungsplanes einen geringeren Gesamtflächenverlust gegenüber dem Altbestand von 45,77 a nach dem erstinstanzlichen Plan auf 35,07 a mit sich gebracht hat, und daß das Flächen/Wertverhältnis nach der Zusammenlegung günstiger ist als im Altbestand; ebenso unbestritten ist die bemerkenswerte Verminderung der Besitzkomplexe von 28 alt auf 8 neu.

Es bleibt daher nur mehr zu prüfen, ob die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid im Sinne der Beschwerdeausführungen dadurch mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet hat, daß sie die vermehrte Zuweisung von Hangflächen an die Beschwerdeführer auf dem Gebiet des vom LAS neugeschaffenen Abfindungsgrundstücks 1994 bestätigt hat.

Nach § 17 Abs. 1 FLG hat jede Partei, deren Grundstücke der Zusammenlegung unterzogen werden, Anspruch, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 8 mit dem gemäß § 11 Abs. 1 bis 6 ermittelten Wert ihrer dem Verfahren unterzogenen Grundstücke mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden zu werden. Hiebei ist insbesondere auf die speziellen Verhältnisse der einzelnen alten Grundstücke und der Abfindungen, z.B. auf Bodenart, Hanglage, Wasserhaushalt oder Eignung für bestimmte Kulturen entsprechend Bedacht zu nehmen. Miteigentümern steht ein gemeinsamer Abfindungsanspruch zu.

Nach § 17 Abs. 8 FLG haben die Grundabfindungen, soweit es mit den Zielen der Zusammenlegung bei Abwägung der Interessen aller Parteien untereinander vereinbar ist, aus Grundflächen zu bestehen, die möglichst groß, günstig geformt und ausreichend erschlossen sind. Die gesamte Grundabfindung einer Partei hat in Art und Bewirtschaftungsweise den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken der Partei unter Bedachtnahme auf die gemäß § 10 Abs. 5 erhobenen Verhältnisse weitgehend zu entsprechen und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke zu ermöglichen.

Dem Einwand der Beschwerdeführer, sie seien deshalb nicht mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden worden, weil ihnen durch die Änderung des Zusammenlegungsplanes auf dem Abfindungsgrundstück 1994 über 18 % geneigte Flächen zugewiesen wurden, hat - abgesehen davon, daß die geforderte gleiche Beschaffenheit nach dem Gesetz in der "Tunlichkeit" und in der Bedachtnahme auf die Interessen aller Parteien des Zusammenlegungsverfahrens ihre Grenze findet - bereits die belangte Behörde mit Recht entgegengehalten, daß die beanstandeten Neigungsverhältnisse nur auf einem Bruchteil des Abfindungsgrundstückes feststellbar und in der minderen Bewertung dieses Flächenteiles berücksichtigt worden seien. Dabei ist von grundlegender Bedeutung, daß es bei der Prüfung der Gesetzmäßigkeit nicht auf die Gegenüberstellung einzelner Altgrundstücke mit einzelnen Abfindungsgrundstücken, sondern auf den Vergleich der gesamten Abfindung mit dem gesamten Altbestand ankommt (vgl. dazu Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Juli 1983, Zl. 82/07/0220).

Mit Rücksicht auf die im vorliegenden Fall den Beschwerdeführern zugedachte Gesamtabfindung und auf die darin gegebene Bonitätsverteilung kommt der bekämpften Zuweisung von Hanglagen auf der Abfindung 1994 nicht jene Bedeutung zu, die darin eine Gesetzwidrigkeit der Abfindung erkennen ließe. Die durch die belangte Behörde vorgenommene Bestätigung der Abänderung des Zusammenlegungsplanes zugunsten der Mitbeteiligten findet hingegen trotz der damit verbundenen, im angefochtenen Bescheid auch zugestandenen geringfügigen Verschlechterung der Abfindung der Beschwerdeführer darin ihre Rechtfertigung, daß den Mitbeteiligten von der ABB eine Verdopplung ihrer Berglagen von 1,54 ha auf 3,19 ha bei einer Gesamtfläche von rund 9 ha zugemutet worden war. Auch in dem von den Beschwerdeführern angeführten Vorerkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. April 1981, Zl. 07/3874/80, ging es um eine "deutliche Verschiebung von Ackerflächen aus der nach der Klassenbeschreibung ebenen bis schwach geneigten Lage in die mittlere Hanglage", die schon rein flächenmäßig ein Vielfaches dessen betrug, was den Beschwerdeführern im vorliegenden Beschwerdefall an Hanglage zugemutet wird.

Der angefochtene Bescheid, mit welchem in einem Verfahren, in dessen Verlauf die Beschwerdeführer sowohl vor dem LAS als auch vor der belangten Behörde ausreichend Gelegenheit hatten, ihren Standpunkt vorzutragen, der vom LAS abgeänderte Zusammenlegungsplan in letzter Instanz bestätigt wurde, erweist sich daher als frei von der von den Beschwerdeführern behaupteten Rechtswidrigkeit, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen war.

Da bereits die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen ließen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten läßt, hat der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 39 Abs. 2 lit. f VwGG 1965 von der beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz an die belangte Behörde gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 lit. a und b sowie 53 Abs. 1 VwGG 1965, und über den Aufwandersatz an die Mitbeteiligten auf die §§ 47, 48 Abs. 3 lit. b, 53 Abs. 1 und 59 VwGG 1965, jeweils in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221.

Wien, am 29. November 1983

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