Normen
AgrVG §7 Abs4;
AVG §63 Abs1 impl;
FlVfGG §10 Abs3 impl;
FlVfGG §10 Abs4 impl;
FlVfGG §4 Abs2 impl;
FlVfGG §4 Abs6 impl;
FlVfLG NÖ 1975 §102 idF 6650-2;
FlVfLG NÖ 1975 §21 idF 6650-2;
VwRallg impl;
AgrVG §7 Abs4;
AVG §63 Abs1 impl;
FlVfGG §10 Abs3 impl;
FlVfGG §10 Abs4 impl;
FlVfGG §4 Abs2 impl;
FlVfGG §4 Abs6 impl;
FlVfLG NÖ 1975 §102 idF 6650-2;
FlVfLG NÖ 1975 §21 idF 6650-2;
VwRallg impl;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Niederösterreich hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 8.560,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Das Zusammenlegungsverfahren P wurde mit Verordnung der Niederösterreichischen Agrarbezirksbehörde (in der Folge: ABB) vom 16. März 1977 von Amts wegen eingeleitet. Mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid der ABB vom 1. Februar 1979 wurden in diesem Verfahren Besitzstandsausweis und Bewertungsplan erlassen. Der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen besteht aus vier Teilplänen und einer Ergänzung. Diese Ergänzung sieht die Errichtung mehrerer Auftriebsbrunnen im Zusammenlegungsgebiet vor und wurde von der ABB nach Durchführung einer Verhandlung an Ort und Stelle mit Bescheid vom 23. November 1979 angeordnet. In der Begründung dieses Bescheides führte die ABB aus, es habe sich herausgestellt, daß die ursprünglich geplanten Gräben in technischer Hinsicht nicht geeignet seien, eine funktionsfähige Entwässerung der betroffenen Gebiete - zu denen auch das Ried "X" zählt, in welchem die den Beschwerdeführern zugedachte Abfindung 1302 gelegen ist - sicherzustellen. In diesem Ried sei die nachträgliche Errichtung der Brunnenanlagen notwendig geworden, um eine einigermaßen ordnungsgemäße Bewirtschaftung des den Beschwerdeführern zugewiesenen Abfindungsgrundstückes zu ermöglichen. Eine weitergehende Sanierungsmaßnahme im Ried "X" im Rahmen der gemeinsamen Anlagen und somit auf Kosten der Zusammenlegungsgemeinschaft sei keinesfalls gerechtfertigt, da die Kosten einer solchen Sanierung in einem krassen Mißverhältnis mit den erzielbaren Vorteilen stünden.
Gegen den Bescheid der ABB vom 23. November 1979 haben die Beschwerdeführer mit der Begründung berufen, daß im Ried "X", und zwar in einem Bereich, der weitgehend nicht zum Altbesitz der Beschwerdeführer gezählt habe, der durch die gemeinsamen Anlagen bezweckte Erfolg nicht eingetreten sei, wodurch für die Beschwerdeführer zusätzliche Gebiete der landwirtschaftlichen Nutzung entzogen würden.
Als Ergebnis einer aus Anlaß dieser Berufung am 18. Jänner 1980 durchgeführten weiteren Verhandlung hielt die ABB niederschriftlich fest:
"Nach eingehender Erörterung der Sach- und Rechtslage erklären die Parteien F und EA, ihre Berufung gegen den Bescheid der NÖ Agrarbezirksbehörde, vom 23. 11. 1979, Zl. 187/94-1979, unter der Voraussetzung zurückzuziehen, daß im Rahmen des Ausbaues der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen versucht wird, die "Probebohrungen" im Ried X durch Anschließen an einen Vorfluter funktionsfähig zu machen.
Sollte dieses Vorhaben mit finanziell vertretbaren Mitteln nicht möglich sein, behalten sich die Ehegatten A das Berufungsrecht gegen den noch zu erlassenden Zusammenlegungsplan vor."
Offenbar mit Rücksicht auf diese Erklärung der Beschwerdeführer unterblieb in der Folge eine weitere Behandlung und Erledigung ihrer Berufung gegen den Bescheid vom 23. November 1979. Vielmehr erließ die ABB am 13. Jänner 1981 den Zusammenlegungsplan, gegen welchen die Beschwerdeführer unter ausdrücklicher Bemängelung der ihnen zugewiesenen Abfindungsgrundstücke 1302 und 1336 Berufung an die belangte Behörde erhoben. Unter anderem machten die Beschwerdeführer geltend, daß auf dem Abfindungsgrundstück 1302 befindliche Auftriebsbrunnen nicht zugeschüttet worden seien und daß die alte Drainage nicht funktioniere, sodaß Vernässungen aufträten.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21. September 1982 hat die belangte Behörde nach Durchführung einer Berufungsverhandlung dieser Berufung nicht Folge gegeben und den angefochtenen Zusammenlegungsplan in Ansehung der Abfindung der Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 sowie § 17 des Niederösterreichischen Flurverfassungs-Landesgesetzes 1975 (FLG), LBGl. 6650-2, bestätigt. In der Begründung des angefochtenen Bescheides führt die belangte Behörde einleitend aus, der aus 17 Besitzstücken bestehende Altbestand der Beschwerdeführer habe Grundflächen von 10,0396 ha mit einem Vergleichswert von 22.731,14 Punkten umfaßt. Nach Abzug des gemäß § 13 Abs. 2 FLG ermittelten Beitrages für die gemeinsamen Anlagen in der Höhe von 871,13 Punkten ergebe sich für die Bemessung der Grundabfindung gemäß § 17 Abs. 6 FLG ein Wert von 21.860,01 Punkten. Die den Beschwerdeführern zugewiesene Abfindung bestehe aus neun Besitzstücken im Ausmaß von insgesamt 9,5923 ha mit einem Vergleichswert von 21.871,18 Punkten und einem Durchschnittswert der Grundstücke von 2280 Punkten/ha gegenüber 2264 Punkten/ha im Altbestand. Nach einer Darstellung der eingetretenen Änderungen in der Verteilung der Bonitäten und im Flächen-Wertverhältnis führt die belangte Behörde ferner aus, daß der Flächenverlust gegenüber dem alten Stand 0,4473 ha betrage, wovon 0,3570 ha auf dem Beitrag für die gemeinsamen Anlagen beruhten und der Rest auf der Bonitätsverbesserung und der Neuvermessungs- und Einteilungsdifferenz.
Im Anschluß daran setzt sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid mit den die Abfindungen 1302 und 1336 betreffenden Berufungsausführungen im einzelnen auseinander, wobei sie "zu 1a) Auftriebsbrunnen und Probebohrungen" im einzelnen feststellte: Im Jahre 1974 sei die Entwässerungsanlage P errichtet worden, doch seien u.a. im Bereich des derzeitigen Abfindungsgrundstückes 1302 nach wie vor Vernässungen aufgetreten, als deren Ursache unter Druckspannung stehendes Hangwasser festgestellt worden sei. Um dieses Wasser zu entspannen und abzuleiten, seien mittels Tiefbaggerungen Auftriebsbrunnen bis zur wasserführenden Schicht in 3 - 4 m Tiefe angelegt und anschließend mit Schotter ausgefüllt worden. Da jedoch von den sechs im Ried X angelegten Auftriebsbrunnen nur drei die in sie gesetzten Erwartungen erfüllt hätten und die restlichen drei nicht in der Lage seien, eine Abfuhr des Grundwassers zu ermöglichen, habe die ABB mit Bescheid vom 23. November 1979, Zl. 187/94-1979, weitere Anordnungen getroffen, deren Durchführung sich jedoch in der Folge verzögert habe. Die bisher angeordneten Drainagen hätten auf Grund der Bodenbeschaffenheit keinen Erfolg gebracht. Derzeit sei - wie eine örtliche Erhebung am 25. Mai 1981 ergeben habe - eine etwa 2000 m2 große Fläche im Bereich der Probebohrungen nicht bearbeitbar und liege brach. In ihrer rechtlichen Beurteilung führt die belangte Behörde dann nach Wiedergabe der einschlägigen Gesetzesstellen aus, die Abfindungsgrundstücke entsprächen nach Lage und Ausmaß weitgehend den abgegebenen Wünschen. Der Grundstücksvereinigungserfolg könne als befriedigend angesehen werden, seien doch einige Abfindungsgrundstücke kleineren Ausmaßes nur deshalb geschaffen worden, um entweder Anschlüsse an Grundstücke der Beschwerdeführer außerhalb des Vermessungsgebietes oder Ergänzungen zur Abrundung eines Komplexes zu bilden. Die Formmängel der Abfindungsgrundstücke 1302 und 1336 seien durch natürliche Begrenzungen bedingt, trotzdem seien aber bei beiden Grundstücken die Verhältnisse gegenüber dem Altbestand der Beschwerdeführer in gleicher Lage verbessert worden. Zu den vernäßten Flächen auf dem Abfindungsgrundstück 1302 wies die belangte Behörde auf den Bescheid der ABB vom 23. November 1979 und die dagegen von den Beschwerdeführern erhobene Berufung sowie auf das Ergebnis der wegen dieser Berufung am 18. Jänner 1980 von der ABB durchgeführten "Schlichtungsverhandlung" hin, in deren Verlauf die Beschwerdeführer ihre Berufung unter der Voraussetzung zurückgezogen hätten, daß die Probebohrungen durch Anschließen an einen Vorfluter funktionsfähig gemacht würden. Daraus zog die belangte Behörde die Schlußfolgerung, daß die bisher zur Drainagierung der vernäßten Flächen getroffenen Maßnahmen offenbar unzureichend seien. Es werde daher abzuwarten sein, ob durch weitere geeignete Maßnahmen die von den Beschwerdeführern gestellte Bedingung für ihre Berufungsrückziehung eintreten werde. Sollte dies nicht erreicht werden, dann hätte der Senat (d.h. die belangte Behörde) über die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der ABB vom 23. November 1979 zu entscheiden. Anderen Bemängelungen der Beschwerdeführer sei in der Zwischenzeit bereits Rechnung getragen worden. Zusammenfassend sei festzustellen, daß die auf Abfindungsgrundstücken der Beschwerdeführer festgestellten Mängel bereits mit in früheren Bescheiden angeordneten Maßnahmen zu beseitigen seien, bzw. daß erforderlichenfalls (beim derzeit noch nicht rechtskräftigen Bescheid vom 23. November 1979, 187/94) von der Berufungsbehörde weitere Maßnahmen zur Beseitigung der Naßstelle auf dem Abfindungsgrundstück 1302 angeordnet werden müßten. Eine Rechtswidrigkeit des Zusammenlegungsplanes habe aber nicht festgestellt werden können, sodaß der Berufung gegen den Zusammenlegungsplan ein Erfolg habe versagt bleiben müssen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften machen die Beschwerdeführer geltend, daß ihnen durch die ABB bei der Einholung der Wünsche der Parteien "keine konkreten Beweise des Ermittlungsverfahrens über ihre Absichten der Zuteilung der Grundstücke" eröffnet worden seien. Es erscheine unerklärlich, warum nicht bereits am Tage der Wunschaufnahme eine Liste der Abfindungsgrundstücke vorgelegen und den Beschwerdeführern vor ihrer Wunschabgabe im Wege der Wahrung des Parteiengehörs zur Stellungnahme vorgehalten worden sei. Dieses "Fehlen jeglichen Ermittlungsverfahrens" komme einem Entzug des gesetzlichen Richters gleich und bewirke einen "Begründungsmangel".
Nach § 102 FLG sind die Abfindungswünsche der Parteien in einer Niederschrift festzuhalten. Sie sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen, begründen aber keinen Rechtsanspruch auf bestimmte Abfindungen.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer sieht das Gesetz an keiner Stelle vor, daß den Parteien eines Zusammenlegungsverfahrens bereits vor oder anläßlich der Wunschaufnahme eine "Liste der Abfindungsgrundstücke" vorzuhalten wäre. Die Wunschaufnahme stellt vielmehr nur eine vom Gesetz vorgesehene Entscheidungshilfe für die Agrarbehörden mit dem Zweck dar, das Zusammenlegungsverfahren nicht nur unter Bedachtnahme auf dessen im Gesetz abstrakt vorgegebene Ziele, sondern möglichst auch unter Berücksichtigung der individuellen Vorstellungen der betroffenen Parteien über die zuzuweisenden Abfindungen zum Abschluß zu bringen. Diesem Zweck könnte es sogar zuwiderlaufen, wenn bereits vor der Wunschaufnahme die Abfindungsgrundstücke in ihrer von der Behörde vorgesehenen Gestalt "aufgelistet" wären, zumal dies der Berücksichtigung individueller Wünsche im Wege stehen könnte. Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher den Beschwerdeausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht zu folgen.
Der in der Beschwerde weiters angeführte Beschwerdepunkt, sowohl die vorläufige Übergabe als auch die Erarbeitung des Zusammenlegungsplanes seien von einem unbefugten Organ der Behörde durchgeführt worden, wird in der Beschwerdebegründung nicht weiter ausgeführt. Da sich auch aus den Verwaltungsakten kein Hinweis auf die Richtigkeit dieser Behauptung findet, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen, daß der angefochtene Bescheid aus diesem Grunde mit der behaupteten Rechtswidrigkeit belastet wäre.
Zum Vorbringen der Beschwerdeführer zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit infolge Gesetzwidrigkeit der ihnen zugewiesenen Abfindung bzw. infolge Nichterreichung der vom Gesetz vorgeschriebenen Ziele der Zusammenlegung ist der belangten Behörde vorweg darin Recht zu geben, daß das verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht dazu dient, im Verwaltungsverfahren unterlassenes Vorbringen nachzuholen. Die belangte Behörde weist in ihrer Gegenschrift zutreffend darauf hin, daß die Beschwerde zum Teil Vorbringen enthalte, welches vorzutragen die Beschwerdeführer bereits im Berufungsverfahren Gelegenheit gehabt, jedoch unterlassen hätten. Diesem Umstand kommt jedoch im Beschwerdefall mit Rücksicht auf die folgenden Erwägungen keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu.
Die Beschwerdeführer wiederholen in ihrer Beschwerde u. a. auch ihr bereits im Verwaltungsverfahren erstattetes Vorbringen, wonach die Abfindung 1302 nach wie vor eine starke Vernässung aufweise, daß aber die belangte Behörde keine Maßnahmen setze, die davon betroffene Fläche durch entsprechende Meliorationen bearbeitbar zu machen. Ohne solche Maßnahmen sei diese Fläche aber unrichtig bewertet, was nach § 12 Abs. 5 FLG eine Nichtigkeit des Bewertungsplanes bewirke.
Nach § 21 Abs. 1 FLG ist nach Absteckung der neuen Flureinteilung in der Natur über das Ergebnis der Zusammenlegung ein Bescheid (Zusammenlegungsplan) zu erlassen. Dieser hat nach § 21 Abs. 2 lit. a FLG unter anderem den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (§ 14), soweit er nicht schon vorher erlassen wurde, und nach lit. e dieser Gesetzesstelle die Festlegung des Beitragsschlüssels für die gemeinsamen Anlagen (§ 13 Abs. 2) und der Werte der von den einzelnen Parteien hiefür aufzubringenden Grundanteile (Anteilsberechnung) zu enthalten. Nach § 21 Abs. 3 FLG ist u.a. der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, soweit er bereits vorher erlassen wurde, dem Zusammenlegungsplan als Behelf anzuschließen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu bei vergleichbarer Rechtslage in anderen Bundesländern bereits wiederholt ausgesprochen, daß der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen spätestens gemeinsam mit dem Zusammenlegungsplan zu erlassen ist (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. April 1980, Zl. 1117/78, zu den §§ 16 Abs. 2 und 24 Abs. 3 des Kärntner FLG, LGBl. für Kärnten Nr. 142/1970, sowie Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Juli 1982, Zl. 81/07/0138, zu den §§ 19 Abs. 2 und 28 Abs. 3 des Gesetzes über die Zusammenlegung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke, LGBl. für das Land Steiermark Nr. 32/1971).
Im vorliegenden Zusammenlegungsverfahren hat die ABB aus Anlaß der Erlassung des Zusammenlegungsplanes eine "Haupturkunde" verfaßt, in deren § 7 hinsichtlich der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen ausgeführt wurde:
"Der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen besteht aus 4
Teilplänen und 1 Ergänzung. Er wurde am ... verhandelt, mit
Bescheiden vom 21. 6. 1978, 1. 2. 1979, 12. 7. 1979 und 23. 11. 1979 erlassen und ist in Rechtskraft erwachsen."
Damit hat sich die ABB insofern in einen Widerspruch zum Akteninhalt gesetzt, als sie die von den Beschwerdeführern gegen den Ergänzungsbescheid vom 23. November 1979 erhobene und bisher unerledigte Berufung unbeachtet gelassen hat, welche bewirkt, daß der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Eine "bedingte" Berufungsrückziehung kennt das Gesetz nicht, sodaß - wie dies die belangte Behörde zutreffend erkannt hat - auch die Erklärung der Beschwerdeführer in der "Schlichtungsverhandlung" vom 18. Jänner 1980 eine Erledigung dieser Berufung durch die belangte Behörde nicht entbehrlich machte.
Die belangte Behörde hat die Rechtslage insoweit verkannt, als sie im angefochtenen Bescheid den Zusammenlegungsplan bestätigte, obwohl die Entscheidung über den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen noch ausstand und mit Rücksicht auf das anhängige Berufungsverfahren auch nicht spätestens gemeinsam mit dem Zusammenlegungsplan erfolgen konnte. Solange nicht feststeht, welche weiteren gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen allenfalls noch anzuordnen sind, wie sich diese im besonderen auf die Abfindung der Beschwerdeführer und auf allenfalls dafür zu leistende Beiträge oder Grundanteile auswirken, kann über diese Abfindung nicht in einer dem Gesetz entsprechenden Weise abgesprochen werden.
Da sich der angefochtene Bescheid schon aus diesem Grunde zur Gänze als inhaltlich rechtswidrig erweist, war er gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 aufzuheben, ohne daß es eines weiteren Eingehens auf die von den Beschwerdeführern im Detail gegen die ihnen zugewiesenen Abfindungsgrundstücke vorgebrachten Bemängelungen bedurfte.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 lit. a und b und 53 Abs. 1 VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I A Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221.
Wien, am 29. November 1983
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