Normen
AgrBehG 1950 §7 Abs2 idF 1974/476;
AVG §8;
FlVfGG §18 impl;
FlVfLG Vlbg 1979 §34;
GdG Vlbg 1965 §91 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
AgrBehG 1950 §7 Abs2 idF 1974/476;
AVG §8;
FlVfGG §18 impl;
FlVfLG Vlbg 1979 §34;
GdG Vlbg 1965 §91 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg zu 1) und 2) Aufwendungen in der Höhe von je S 2.400,-- (zusammen daher S 4.800,--) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit insofern durch den Landesagrarsenat für Vorarlberg (in der Folge: belangte Behörde) als Berufungsbehörde durch Bescheid vom 19. Juni 1975 bestätigten Bescheiden der Agrarbezirksbehörde Bregenz vom 28. Dezember 1973 und vom 6. Mai 1974 wurde hinsichtlich zahlreicher in der A-Au gelegener, in der EZ. 372 KG X, deren bücherlicher Eigentümer die mitbeteiligte Partei ist, aufscheinender Grundstücke, festgestellt, daß es sich um agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne des § 31 Abs. 2 lit. d des Flurverfassungsgesetzes, Vorarlberger Landesgesetzblatt 1971/43, handelt.
Der Beschwerdeführer, der behauptet, Nutzungsberechtigter an diesem Gemeindegut im Sinne des Flurverfassungsgesetzes zu sein, stellte folgende Anträge an die Agrarbezirksbehörde Bregenz:
1. Antrag vom 2. April 1971 (eingelangt am 5. April 1971) auf Abhilfe gegen nach Ansicht des Beschwerdeführers rechtswidrige Maßnahmen der Stadt Bludenz (Schaffung von Industriegründen im Raum A-Au aus einem Waldareal entlang der neuen Zementwerkstraße im Ausmaß von ca. 16.000 m2, Durchführung von Rodungen in dem in Rede stehenden, den Nutzungsberechtigten zustehenden Wald südöstlich A-Au, Beanspruchung von Gemeindegut für die sogenannte Zementwerkstraße), welche bezüglich der bereits gerodeten Teile nur in einer Wiederaufforstung gelegen sein könnte oder in der Verfügungstellung entsprechender Ersatzgrundstücke, die bestockt sind und im Tal liegen müssen;
2. Antrag vom 29. Juni 1972 auf Abhilfe gegen die Errichtung einer weiteren Baustelle auf einem der erwähnten Grundstücke, die wohl in erster Linie in einem "Rekurs" gegen die Genehmigung der Übertragung durch die Grundverkehrskommission und in einem sofortigen Bescheid an die mitbeteiligte Partei mit der Veranlassung zum Abbruch der Baustelleneinrichtung, der Entfernung des Bauschuttes und der Rückbeförderung der abtransportierten Walderde zur Wiederherstellung eines bepflanzbaren Waldbodens bestünde. Zur Begründung dieses Antrages brachte der Beschwerdeführer vor, daß die mitbeteiligte Partei den Bau der sogenannten Zementwerkstraße, die über das Grundstück verlaufe, forciere und längst noch nicht schlägerungsreife Waldbestände entfernt und nochmals Wald im Ausmaß von 16.000 m2 geschlägert habe.
Am 28. Februar 1979 stellte der Beschwerdeführer, da die Agrarbezirksbehörde bis dahin die beiden Anträge keiner Erledigung zugeführt hatte, bei der belangten Behörde Anträge gemäß § 73 Abs. 2 AVG 1950. Die belangte Behörde nahm den Übergang der Zuständigkeit an sie als gegeben an und wies mit ihrem Bescheid vom 18. August 1981, Zl. LAS-210-5, den unter 1. erwähnten Antrag und mit ihrem Bescheid vom 27. August 1981, Zl. LAS-210-6, den unter 2. erwähnten Antrag, jeweils nach Durchführung einer Verhandlung, mit der Begründung zurück, daß den Agrarbehörden außer im aufsichtsbehördlichen Verfahren gemäß § 34 Flurverfassungsgesetz, Vorarlberger Landesgesetzblatt 1979/2 (in der Folge: FlVG), in welchem dem Beschwerdeführer allerdings Parteistellung nicht zustehe, keine im Bereich des Bodenreformrechtes gegebene Möglichkeit zur Verfügung stehe, im Sinne des Antrages des Beschwerdeführers tätig zu werden.
Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der gegen jeden dieser Bescheide erhobenen Beschwerden mit seinen Beschlüssen vom 27. November 1981, Zl. B 531/81-3, und Zl. B 546/81-3, ab und trat die Beschwerden dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Aus dem Inhalt der über Veranlassung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerden leuchtet hervor, daß sich der Beschwerdeführer durch die angefochtenen Bescheide in seinem Recht auf meritorische Erledigung seiner Anträge durch die belangte Behörde verletzt erachtet. Er behauptet inhaltliche Rechtswidrigkeit und beantragt, die angefochtenen Bescheide aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt; sie und die mitbeteiligte Partei haben Gegenschriften erstattet, in denen die Abweisung der Beschwerden beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Instanzenzug ist erschöpft, weil es sich bei den durch die Anträge des Beschwerdeführers eingeleiteten Verwaltungssachen, auf Grund welcher die angefochtenen verfahrensrechtlichen Bescheide ergingen, nicht um Fälle handelt, in denen die Zuständigkeit des Obersten Agrarsenates beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft gemäß § 7 Abs. 2 Agrarbehördengesetz 1950 idF BGBl. Nr. 1974/476 in Betracht kommen könnte. Der Oberste Agrarsenat beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft ist daher vom Bundesgesetzgeber in diesen Angelegenheiten nicht als Rechtsmittelinstanz gegenüber dem Landesagrarsenat eingerichtet (vgl. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Jänner 1980, Zl. 3278/79).
Es ist unbestritten, daß im Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide ein Regulierungsverfahren nicht eingeleitet war. Das Antragsrecht des Beschwerdeführers läßt sich schon deshalb nicht aus seiner Parteistellung gemäß § 42 Abs. 1 FlVG ableiten.
In dem aufsichtsbehördlichen Genehmigungsverfahren gemäß § 34 FlVG kommt jemand anderem als der betroffenen Agrargemeinschaft Parteistellung nicht zu (siehe die zur vergleichbaren Rechtslage in anderen Bundesländern ergangenen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. November 1978, Zlen. 1013, 1378/77; 18. März 1980, Zl. 63/80; 30. September 1980, Zl. 2917/79; 20. Jänner 1981, Zl. 07/2589/80). Von dieser Rechtsansicht abzugehen, bieten auch die Ausführungen der Beschwerden keinen Anlaß.
Mit den von der belangten Behörde zurückgewiesenen Anträgen wurde vom Beschwerdeführer Abhilfe gegen Maßnahmen der mitbeteiligten Partei, die sich auf zum Gemeindegut gehörige Grundstücke bezogen, begehrt. Gemäß der Übergangsbestimmung des § 91 Abs. 4 Gemeindegesetz, Vorarlberger Landesgesetzblatt 1965/45 (in der Folge: GG), ist die Gemeinde als Trägerin von Privatrechten verpflichtet, Gemeindegut, dessen rechtliche und wirtschaftliche Verhältnisse noch nicht nach den Bestimmungen des II. Hauptstückes des Flurverfassungsgesetzes geordnet sind, vorläufig nach den Bestimmungen des Flurverfassungsgesetzes weiter zu verwalten. Eine gesetzliche Bestimmung, welche die Agrarbehörden damit betraut, über die Gesetzmäßigkeit von Verwaltungshandlungen der Gemeinden im Sinne des § 91 Abs. 4 GG im Interesse der Sicherung der rechtlichen oder wirtschaftlichen Interessen von Nutzungsberechtigten auf deren Antrag hin abzusprechen, besteht nicht. Gemäß § 84 Abs. 1 FlVG steht den Agrarbehörden auch außerhalb eines Verfahrens nach § 83 leg. cit. die Entscheidung über die Frage zu, ob in einem gegebenen Falle eine Agrargemeinschaft im Sinne dieses Gesetzes vorhanden ist, auf welches Gebiet sie sich erstreckt, wer Eigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke ist, ferner die Entscheidung über den Bestand oder Nichtbestand sowie den Umfang von Anteilsrechten an agrargemeinschaftlichen Grundstücken und über die Frage, ob Gemeindegut oder Gemeindevermögen vorliegt. Die Anträge des Beschwerdeführers betrafen keine Entscheidung im Sinne dieser Gesetzesstelle. Auch § 35 Abs. 2 FlVG begründet im Zusammenhang mit den Anträgen des Beschwerdeführers keine Zuständigkeit der Agrarbehörden, da es sich bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Nutzungsberechtigten und Gemeinde über die Gesetzmäßigkeit der auf § 91 Abs. 4 GG gestützten Verwaltungsmaßnahmen der Gemeinde nicht um die im § 35 Abs. 2 FlVG genannten Streitigkeiten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis handelt.
Da die Agrarbehörden zur Erledigung der Anträge des Beschwerdeführers auf Abhilfe gegen Verwaltungsmaßnahmen nicht zuständig waren, soweit diese Anträge jedoch als solche auf Verweigerung der Genehmigung von Veräußerungsgeschäften angesehen werden konnten, dem Beschwerdeführer Parteistellung im Genehmigungsverfahren nicht zukam, wurde der Beschwerdeführer durch die Zurückweisung seiner Anträge in einem Recht auf deren meritorische Erledigung durch die von ihm angerufenen Agrarbehörden nicht verletzt.
Die Beschwerden waren daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b, 48 Abs. 2, 49 Abs. 2 VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221.
Wien, am 7. September 1982
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