VwGH 81/11/0077

VwGH81/11/007721.11.1984

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Knell, Dr. Dorner und Dr. Waldner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Schöller, über die Beschwerde des FH in W, vertreten durch Dr. Franz Mathes, Rechtsanwalt in Wien I, Biberstraße 9, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 2. Juni 1981, Zl. MA 63-H 40/80/Str., betreffend Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes, zu Recht erkannt:

Normen

AZG §12;
AZG §14;
AZG §16;
AZG §28 Abs1;
AZG §9;
VStG §2 Abs2;
VStG §22 Abs1;
VStG §27 Abs1;
WStV 1968 §105;
WStV 1968 §109;
AZG §12;
AZG §14;
AZG §16;
AZG §28 Abs1;
AZG §9;
VStG §2 Abs2;
VStG §22 Abs1;
VStG §27 Abs1;
WStV 1968 §105;
WStV 1968 §109;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 4./5. Bezirk, vom 15. April 1980 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als Bevollmächtigter des Arbeitgebers "Autobusunternehmen A-KG" mit dem Sitz in Wien 4., S-straße 57, zu verantworten, daß die Lenkzeit des Kraftfahrers FN zwischen zwei Ruhezeiten

  1. 1) am 11. August 1978 11 Stunden,
  2. 2) am 12. August 1978 13 Stunden,
  3. 3) am 13. August 1978 11 Stunden,
  4. 4) am 19. August 1978 12 Stunden,
  5. 5) am 20. August 1978 12 Stunden,
  6. 6) am 24. August 1978 11 Stunden,
  7. 7) am 25. August 1978 11 Stunden und
  8. 8) am 27. August 1978 11 Stunden,

    somit an allen diesen Tagen mehr als acht Stunden betragen habe, sowie daß die Einsatzzeit des genannten Kraftfahrers

    9) am 7. August 1978 14 Stunden,

  1. 10) am 11. August 1978 19 Stunden,
  2. 11) am 12. August 1978 24 Stunden,
  3. 12) am 13. August 1978 23 Stunden,
  4. 13) am 18. August 1978 16 Stunden,
  5. 14) am 19. August 1978 17 Stunden,
  6. 15) am 20. August 1978 22 Stunden und
  7. 16) am 24. August 1978 21 Stunden,

    somit an allen diesen Tagen mehr als 12 Stunden betragen habe. Er habe dadurch 16 Verwaltungsübertretungen nach § 14 Abs. 2 (ad 1) - 8)) und gemäß § 16 Abs. 2 (ad 9) - 16)) des Arbeitszeitgesetzes, BGBl. Nr. 461/1969 in der geltenden Fassung, (AZG) begangen.

    Gemäß § 28 Abs. 1 leg. cit. wurden gegen den Beschwerdeführer 16 Geldstrafen von je S 1.500,--, zusammen S 24.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit 16 Ersatzarreststrafen in der Dauer von je 2 Tagen, (zusammen 32 Tage) verhängt.

    In der Begründung dieses Bescheides heißt es unter anderem, dem Beschwerdeführer, der die Zuständigkeit des Magistratischen Bezirksamtes für den 4./5. Bezirk bestritten habe, sei entgegenzuhalten, daß als Begehungsort der Verwaltungsübertretungen der Hauptstandort der "Autobusunternehmen A-KG" in Wien 4., S-straße 57, anzusehen sei, da von dort die Aufträge für Busfahrten ausgingen und der Betrieb überhaupt von diesem Standort aus geführt worden sei und werde. Dies sei auch durch die Aussage der Zeugin GR bestätigt worden. Es sei daher zur Durchführung des gegenständlichen Strafverfahrens das MBA 4/5 zuständig.

    Aufgrund der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung bestätigte der Landeshauptmann von Wien mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 2. Juni 1981 das Straferkenntnis erster Instanz in den Punkten 2) und 11) vollinhaltlich. In den übrigen Punkten wurde das bekämpfte Straferkenntnis "hinsichtlich der Geldstrafen bestätigt", jedoch wurden letztere in Anwendung des § 51 Abs. 4 VStG 1950 in jeweils wechselndem Ausmaß herabgesetzt. In Ansehung der von der ersten Instanz festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafen wurde der Berufung nicht stattgegeben. Die Bestätigung erfolgte überdies mit der Maßgabe, daß der Beschwerdeführer die Übertretungen als satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufenes Organ des Arbeitgebers "Autobusunternehmen A-KG" zu verantworten habe.

    In der Begründung dieses Bescheides heißt es im wesentlichen, vom Beschwerdeführer werde "das Tatsächliche" nicht bestritten. Er wende jedoch ein, daß die Behörde nicht unterschieden habe, für welches Unternehmen ("A-KG" oder 'Reisebüro B-Gesellschaft m. b.H."), der Beschwerdeführer zur Verantwortung gezogen worden sei. Dazu sei festzuhalten, daß sowohl im Beschuldigten-Ladungsbescheid als auch im angefochtenen Straferkenntnis ausdrücklich angeführt sei, der Beschwerdeführer sei für den Arbeitgeber "Autobusunternehmen A-KG" verantwortlich. Verjährung sei nicht eingetreten. Die weitere Einwendung des Beschwerdeführers, daß die Bestimmungen des VStG 1950 im vorliegenden Fall deshalb nicht anzuwenden seien, weil gemäß § 2 leg. cit. nur die im Inland begangenen Übertretungen strafbar seien, hindere gleichfalls nicht die Bestrafung des Beschwerdeführers, weil eine Übertretung als im Inland begangen gelte, wenn der Täter im Inland hätte handeln sollen. Dem Beschwerdeführer werde nämlich keine Unterlassung im Ausland vorgeworfen, sondern angelastet, er habe vom Inland aus nicht Vorsorge getroffen, daß die Lenk- und Einsatzzeiten des Kraftfahrers FN nicht eingehalten worden seien (richtig: eingehalten würden). Die zu den Punkten 2) und 11) des angefochtenen Straferkenntnisses von der ersten Instanz verhängten Strafen seien angemessen. Hinsichtlich der übrigen Übertretungen sei jedoch eine Herabsetzung der Geldstrafen erforderlich gewesen, weil an diesen Tagen die Überschreitungen der Lenk- und Einsatzzeiten jedenfalls weniger als in den Punkten 2) und 11) betragen hätten. Für die Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes seien die Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte strafrechtlich verantwortlich. Arbeitgeber sei im vorliegenden Fall die "Autobusunternehmen A-KG", deren alleiniger persönlich haftender Gesellschafter (Komplementär) der Beschwerdeführer sei. Er allein sei daher zur Vertretung der Gesellschaft nach außen berufen (§ 9 VStG 1950).

    Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Aus dem Inhalt ihrer Ausführungen ergibt sich, daß sich der Beschwerdeführer in dem Recht, wegen der oben genannten Übertretungen nicht bestraft zu werden, beschwert erachtet. Er stellt den Antrag, den angefochtenen Bescheid "wegen Nichtigkeit" bzw. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

    Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die §§ 14 und 16 des Arbeitszeitgesetzes enthalten Vorschriften über die Arbeitszeit und Lenkzeit sowie die Einsatzzeit von Lenkern und Beifahrern von Kraftfahrzeugen. Gemäß § 28 Abs. 1 leg. cit. sind Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zuwiderhandeln, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Bergbau von der Berghauptmannschaft, mit einer Geldstrafe oder mit Arrest zu bestrafen.

Der Beschwerdeführer bestreitet im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof weder das Vorliegen des objektiven Tatbestandes der obgenannten Arbeitszeitverletzungen noch das ihm anzulastende Verschulden noch auch die Feststellung, daß er die Tat als satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufenes Organ des Arbeitgebers "Autobusunternehmen A-KG" begangen habe. Er behauptet jedoch, es liege "Nichtigkeit" des angefochtenen Bescheides gemäß § 68 Abs. 4 AVG 1950 vor, weil das Magistratische Bezirksamt für den 4./5. Bezirk örtlich unzuständig gewesen sei. Aus dem Akt ergebe sich, daß der Sitz des Unternehmens in Wien 1., G-gasse 6 gewesen und dann nach Wien 1., H-gasse 10 verlegt worden sei. Überdies sei der Akt am 16. Oktober 1979 wegen offenbarer Unzuständigkeit an die Bezirkshauptmannschaft Mödling abgetreten worden.

Dieses Vorbringen ist in mehrfacher Hinsicht verfehlt.

Was zunächst die vom Beschwerdeführer begehrte "Nichtigerklärung" des angefochtenen Bescheides anlangt, so übersieht er, daß die von ihm ins Treffen geführte Bestimmung des § 68 Abs. 4 (ergänze: lit. a) AVG 1950 für die Aufhebung eines Bescheides durch die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde (d.h.: Verwaltungsbehörde) im Verwaltungsverfahren, und zwar nur für eine von Amts wegen zu treffende Aufsichtsmaßnahme gilt, nicht jedoch für das auf Grund einer Beschwerde einzuleitende Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof. Hätte die Berufungsbehörde eine (örtliche oder sachliche) Unzuständigkeit der ersten Instanz bei Erlassung ihres Bescheides nicht beachtet, so wäre dieser Umstand in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof vielmehr als Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend zu machen (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit2, Seite 450, angeführte Rechtsprechung).

Nun könnte zwar eine solche unrichtige Bezeichnung des Beschwerdegrundes dem Beschwerdeführer nicht schaden. Eine örtliche Unzuständigkeit der Behörde erster Instanz, die der Beschwerdeführer aus dem Umstand abzuleiten versucht, daß das Magistratische Bezirksamt für den 4./5. Bezirk entschieden habe, obwohl der Sitz des Unternehmens in Wien 1. gelegen sei, kann jedoch schon deshalb nicht vorliegen, weil - wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend betont - der Magistrat der Stadt Wien eine einheitliche Behörde darstellt und seinen Gliederungen keine behördliche Eigenschaft zukommt (vgl. Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13. März 1969, Slg. 5919). Die Magistratischen Bezirksämter sind räumlich dezentralisierte Dienststellen ("Ausgliederungen") des Magistrates, die zueinander nicht im Verhältnis örtlicher Zuständigkeit bzw. Unzuständigkeit stehen können (vgl. Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts4, 255).

Sofern der Beschwerdeführer mit dem Hinweis darauf, daß der Akt am 16. Oktober 1979 wegen offenbarer Unzuständigkeit an die Bezirkshauptmannschaft Mödling abgetreten worden sei, andeuten möchte, in Wahrheit sei in erster Instanz die zuletzt genannte Bezirksverwaltungsbehörde örtlich zuständig gewesen, ist ihm zunächst zu erwidern, daß er in der Beschwerde nicht mehr bestreitet, die Taten als satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufenes Organ des Arbeitgebers "Autobusunternehmen A-KG" begangen zu haben, deren Sitz sich nach der Aktenlage in Wien befindet.

Nun kommt es freilich für den Bereich des VStG 1950 (anders als etwa nach der Vorschrift des § 3 lit. b AVG 1950) auch in Sachen, die sich auf den Betrieb einer Unternehmung etc. beziehen, für die örtliche Zuständigkeit der einschreitenden Behörde grundsätzlich nicht auf den Ort, an dem das Unternehmen betrieben wird, an. Vielmehr ist gemäß § 27 Abs. 1 VStG 1950 örtlich die Behörde zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.

Darüber, wo der Beschwerdeführer die ihm angelasteten Straftaten tatsächlich begangen hat, traf die belangte Behörde keine Feststellungen; sie begnügte sich vielmehr mit der Feststellung des Unternehmenssitzes. Ein der belangten Behörde in dieser Hinsicht allenfalls unterlaufener Begründungsmangel ist jedoch im Sinne des § 42 Abs. 2 lit. c Z. 3 VwGG 1965 nicht wesentlich.

Bei Prüfung der Frage, wo die Übertretungen nach den §§ 14 und 16 in Verbindung mit 28 Abs. 1 AZG begangen wurden, ist davon auszugehen, daß nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die Erkenntnisse vom 30. Juni 1981, Zl. 11/3489/80, vom 22. Februar 1983, Zl. 11/0872/79, vom 11. Oktober 1983, Zl. 11/1181/80, und vom 6. Dezember 1983, Zl. 11/2999/80) Normadressat der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes nicht der jeweilige Arbeitnehmer, sondern dessen Arbeitgeber (Bevollmächtigter) ist, der dafür Sorge zu tragen hat, daß diese gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden. In den beiden zitierten Erkenntnissen vom 11. Oktober und vom 6. Dezember 1983 hat der Gerichtshof weiters ausgesprochen, daß nach dem insofern eindeutig erkennbaren Normgehalt dieser Bestimmungen der Arbeitgeber (Bevollmächtigte) verpflichtet ist, die Einhaltung der in Betracht kommenden Arbeitszeiten durch den Arbeitnehmer zu ermöglichen, sie zu überprüfen und alle sonstigen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Arbeitszeit sicherzustellen. Werden derartige Verstöße ohne Wissen und Willen des Dienstgebers (Bevollmächtigten) begangen, so ist dieser gleichwohl strafbar, wenn er nicht solche Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen (vgl. hiezu u.a. die Erkenntnisse vom 30. Juni 1981, Zl. 11/3489/80, vom 30. März 1982, Zl. 81/11/0080, und vom 22. Februar 1983, Zl. 11/0872/79).

Die Unterlassung solcher Maßnahmen wird dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde vorgeworfen. Insofern er also solche ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen (z.B. Weisungen, Kontrollen etc.) unterlassen hat, ist der Tatort dort anzunehmen, wo er hätte handeln sollen (vgl. hiezu § 67 Abs. 2 StGB sowie § 2 Abs. 2 VStG 1950). Dieser Ort wird jedoch, wenn solche Unterlassungen im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Unternehmens erfolgt sind, im Zweifel mit dem Sitz des Unternehmens zusammenfallen. Daß sich dies im Beschwerdefall anders verhalten hätte, behauptete der Beschwerdeführer nicht. Er brachte lediglich in der Berufung vor, der Firmensitz der "A-KG" befinde sich in Brunn am Gebirge. Wie aus dem im Verwaltungsakt erliegenden Schreiben der MA 63, Zentralgewerberegister, vom 9. Juli 1980 hervorgeht, ist jedoch die "A-KG", eingetragen im Handelsregister des Handelsgerichtes Wien zu HRA 21.077, keineswegs mit der hier allein relevanten "Autobusunternehmen A-KG" (HRA 20.428), deren Sitz Wien I, H-gasse 10, ist, identisch.

Zudem hat die Zeugin GR am 7. Dezember 1979 vor der Bezirkshauptmannschaft Mödling u.a. deponiert:

"Die Aufträge kommen aus Wien (S-straße 57) zu mir (Garage) und ich gebe sie an die Buschauffeure weiter …."

Auch damit ist dargetan, daß der Ort der hier relevanten Maßnahmen, die hinsichtlich der Arbeitszeit der im Unternehmen "Autobusunternehmen A-KG" Beschäftigten gesetzt wurden oder hätten gesetzt werden sollen, insgesamt in Wien ist; auf die bloße Weitergabe allenfalls gesetzwidriger Weisungen an die Chauffeure durch eine Angestellte außerhalb des Sprengels des Magistrates der Stadt Wien kann es daher nicht ankommen. Die belangte Behörde hätte also auch bei Vermeidung des hier allenfalls unterlaufenen Begründungsmangels hinsichtlich der Frage der Zuständigkeit der ersten Instanz zu keinem anderen Bescheid kommen können.

Ohne jede Bedeutung ist daher auch der Umstand, daß das Verfahren bereits mit Schreiben vom 15. März 1979 und dann noch einmal am 16. Oktober 1979 an die BH Mödling abgetreten, von ihr jedoch am 19. April 1979 und am 2. November 1979 jeweils an das Magistratische Bezirksamt für den 4./5. Bezirk rückabgetreten wurde.

Der Beschwerdeführer behauptet weiters, die angefochtenen Bescheide seien mit Rücksicht auf die Bestimmung des § 2 VStG 1950 inhaltlich rechtswidrig.

Die anzuwendenden Bestimmungen des § 2 leg. cit. lauten:

"(1) Sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, sind nur die im Inland begangenen Verwaltungsübertretungen strafbar.

(2) Eine Übertretung ist im Inland begangen, wenn der Täter im Inland gehandelt hat oder hätte handeln sollen oder wenn der zum Tatbestand gehörige Erfolg im Inland eingetreten ist."

Daß im Beschwerdefall die Tat in Wien begangen wurde, wurde oben bereits dargelegt. Ohne Bedeutung ist es daher auch, wenn es sich - wie der Beschwerdeführer in seiner Berufung behauptete - im Beschwerdefall um Auslandsfahrten gehandelt hätte (und daher der Erfolg im Ausland eingetreten wäre).

Die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides liegt daher nicht vor. Indessen erweist sich letzterer aus einem anderen Grunde als rechtswidrig.

Der zu beurteilende Sachverhalt läßt nämlich eine Reihe von gesetzwidrigen Handlungen des Beschwerdeführers erkennen, welche zufolge der Gleichartigkeit der Begehungsform und der äußeren Begleitumstände, des engen zeitlichen Zusammenhanges und des diesbezüglichen Gesamtkonzeptes des Beschwerdeführers (nämlich der Unterlassung wirksamer Maßnahmen, die die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten ließen) zu einer Einheit zusammentreten; diese Einheit manifestiert sich in der strafrechtlichen Figur des sogenannten fortgesetzten Deliktes (vgl. hiezu u.a. das hg. Erkenntnis vom 30. März 1982, Zl. 81/11/0087, und die dort angeführte weitere Rechtsprechung). In derartigen Fällen liegt lediglich eine strafbare Handlung vor, welcher Umstand die Anwendung des im § 22 Abs. 1 VStG 1950 normierten Kumulationsprinzips ausschließt. Die belangte Behörde hätte daher über den Beschwerdeführer in rechtsrichtiger Anwendung des § 22 Abs. 1 VStG - im Hinblick auf die Übertretung der Bestimmungen der §§ 14 und 16 AZG - nur zwei Strafen verhängen dürfen. Da sie dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 aufzuheben war. Hiebei war von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung abzusehen, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten läßt (§ 39 Abs. 2 lit. f VwGG 1965).

Hinsichtlich der oben genannten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes, die nicht in der Amtlichen Sammlung seiner Erkenntnisse und Beschlüsse veröffentlicht sind, wird an Art. 14 Abs. 4 seiner Geschäftsordnung, BGBl. Nr. 45/1965, erinnert.

Wien, am 21. November 1984

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