VwGH 81/06/0046

VwGH81/06/004617.9.1981

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Lehne und die Hofräte Dr. Straßmann, DDr. Hauer, Dr. Würth und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissär Dr. Forster, über die Beschwerde der EM in L, vertreten durch Dr. Josef Hippacher, Rechtsanwalt in Lienz, Zwergergasse 1, gegen die Bescheide der Tiroler Landesregierung vom 18. Februar 1977, Zl. Ve-550-551/58, vom 15. März 1978, Zl. Ve-550-171/71, sowie vom 13. Juni 1978, Zl. Ve- 550-151/78, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Partei: AM in L, vertreten durch Dr. Paul Ladurner, Rechtsanwalt in Innsbruck, Sparkassenplatz 2/II), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §66 Abs4
BauO Tir 1978 §56
BauRallg
LBauO Tir §18 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1981:1981060046.X00

 

Spruch:

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bundesland Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 7.200,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 25.380,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Mit Eingabe vom 7. Oktober 1968 ersuchte der Mitbeteiligte des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bei der Stadtgemeinde L um die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Aufstockung der auf dem Grundstück nn/1 der KG X befindlichen Garage. Gegen dieses Bauvorhaben erhob die Beschwerdeführerin, die Eigentümerin des unmittelbar angrenzenden Grundstückes der KG X ist, eines als Weg benutzten zirka 1,70 m breiten Grundstückes, eine Reihe von Einwendungen.

Mit Bescheid vom 9. Dezember 1968 versagte der Bürgermeister der Stadtgemeinde L dem Vorhaben des Mitbeteiligten die angestrebte Bewilligung mit der Begründung, daß trotz der nach dem Verbauungsplan festgesetzten geschlossenen Bauweise ein Abstand vom Grundstück der Beschwerdeführerin von 3 m einzuhalten sei, weil ein Anbau an die Nachbargrenze nicht möglich sei. Die dagegen vom Mitbeteiligten erhobene Berufung wies der Stadtrat der Stadtgemeinde L (im folgenden kurz Stadtrat genannt) in seiner Sitzung vom 4. Februar 1969, ausgefertigt mit Bescheid der Gemeinde vom 26. Februar 1969, als unbegründet ab. Der vom Mitbeteiligten erhobenen Vorstellung gab die Tiroler Landesregierung mit Bescheid vom 28. Mai 1969 statt und behob den Berufungsbescheid der Gemeinde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Die Aufsichtsbehörde ging davon aus, es stehe fest, daß die geschlossene Bauweise vorgesehen und das Grundstück nn/1weder ein öffentlicher Weg noch verbaut sei. Gemäß § 18 Abs. 4 der Tiroler Landesbauordnung seien in Orten (Ortsteilen), für die die offene Bauweise nicht vorgeschrieben sei, schmale Zwischenräume zwischen den Nachbargebäuden keinesfalls gestattet. Die Gemeindebehörden hätten übersehen, daß schmale Zwischenräume lediglich zwischen bestehenden oder durch ein Bauansuchen bereits fixierten Nachbargebäuden unstatthaft seien. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 9. November 1970, Zl. 1107/69, als unbegründet ab. Der Gerichtshof vertrat die Auffassung, die Beschwerdeführerin als Eigentümerin eines schmalen Weges, auf welchem ein Nachbarhaus gar nicht geplant werden könne, sei nicht berechtigt, die Einhaltung eines Abstandes zu verlangen.

In seiner Sitzung vom 24. Juli 1969, ausgefertigt mit Bescheid der Gemeinde vom 28. August 1969, gab der Stadtrat der Berufung des Mitbeteiligten Folge und wies die Angelegenheit an die Baubehörde erster Instanz zurück. Die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Vorstellung wies die Tiroler Landesregierung mit Bescheid vom 12. Mai 1971 als unbegründet ab. Die Gemeindeaufsichtsbehörde gelangte zu der Ansicht, Rechte der Beschwerdeführerin seien durch die Bauführung des Mitbeteiligten an der Grundgrenze nicht verletzt worden. Dieser Bescheid blieb der Aktenlage nach unangefochten.

Mit Bescheid vom 30. Juni 1971 untersagte der Bürgermeister der Stadtgemeinde neuerlich die beabsichtigte Bauführung, und zwar mit der Begründung, daß durch Einbringung eines Bauansuchens der Eigentümerin des Grundstückes nn/1 der KG X sich zum Neubau des Mitbeteiligten ein Gebäudeabstand von nur 1,70 m ergeben würde, welcher nach § 18 der Tiroler Landesbauordnung verboten sei. Die vom Mitbeteiligten eingebrachte Berufung wies der Stadtrat in seiner Sitzung vom 16. September 1971, ausgefertigt mit Bescheid der Gemeinde vom 7. Oktober 1971, als unbegründet ab. Auf Grund der Vorstellung des Mitbeteiligten behob die Tiroler Landesregierung mit Bescheid vom 25. Oktober 1973 den angefochtenen Verwaltungsakt der Gemeindebehörde. Die Aufsichtsbehörde erachtete eine Verletzung des Vorstellungswerbers als gegeben, weil die Gemeindebehörde den Begriff Nachbargebäude im Sinne des § 18 Abs. 4 der Tiroler Landesbauordnung unrichtig ausgelegt habe. Auf Grund einer vom Mitbeteiligten eingebrachten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde dieser Vorstellungsbescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde mit Erkenntnis vom 25. November 1975, Zl. 1926/73, (Fehlen einer kollegialen Beschlußfassung) aufgehoben. Mit Bescheid vom 18. Februar 1977 gab die Tiroler Landesregierung nach Sanierung des vom Verwaltungsgerichthof aufgezeigten Mangels der Vorstellung neuerlich Folge. Gegen diese Entscheidung wendete sich die Beschwerdeführerin an den Verfassungsgerichtshof mit ihrer zur Zl. B 173/77 protokollierten Beschwerde.

In der Zwischenzeit hatte der Stadtrat mit Beschluß vom 13. November 1973, ausgefertigt mit Bescheid der Gemeinde vom 30. November 1973, die Berufung des Mitbeteiligten neuerlich als unbegründet abgewiesen. Diese Erledigung behob die Tiroler Landesregierung mit Bescheid vom 9. Jänner 1974. Der von der Beschwerdeführerin eingebrachten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gab dieser Gerichtshof mangels Verletzung von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten mit Erkenntnis vom 10. Juni 1975, Zl. B 122/74, keine Folge und trat die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ab. Mit Erkenntnis vom 25. November 1975, Zl. 1203/75, behob sodann der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde (Fehlen einer kollegialen Beschlußfassung).

Der Stadtrat hatte mittlerweile in seiner Sitzung vom 17. April 1974, ausgefertigt mit Bescheid der Gemeinde vom 14. Mai 1974, der Berufung des Mitbeteiligten stattgegeben und die Bauführung in baupolizeilicher Hinsicht als zulässig erklärt. Die dagegen von der Beschwerdeführerin eingebrachte Vorstellung wies die Tiroler Landesregierung mit Bescheid vom 12. März 1976 als unbegründet ab. Diesen Bescheid behob der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 15. Oktober 1976, Zl. B 115/76. Der Verfassungsgerichtshof vertrat die Rechtsauffassung, daß das aufhebende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. November 1975, Zl. 1203/75, nicht bloß den damals angefochtenen Vorstellungsbescheid vom 9. Jänner 1974 aus dem Rechtsbestand beseitigte, sondern mittelbar, nämlich kraft der Bestimmung des § 42 Abs. 3 VwGG 1965, auch den auf diesem Vorstellungsbescheid aufbauenden Bescheid des Stadtrates vom 14. Mai 1974. Gehörte aber dieser Bescheid von der Fällung des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses an nicht mehr dem Rechtsbestand an, so lag ab diesem Zeitpunkt kein Substrat für eine meritorische Entscheidung über die erhobene Vorstellung vor; sie wäre daher, so führte der Verfassungsgerichtshof abschließend aus, als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Die Tiroler Landesregierung wies darauf mit Bescheid vom 18. Februar 1977 die Vorstellung der Beschwerdeführerin zurück.

In der Folge fand am 11. August 1977 eine Berufungsverhandlung statt, zu der der Mitbeteiligte aufgefordert wurde, Pläne entsprechend dem tatsächlichen Ausbau vorzulegen. In der Verhandlungsschrift wurde sodann unter anderem festgehalten, daß die seinerzeit genehmigte Garage nicht als solche benützt werde und der Zubau mit dem bestehenden Hauptgebäude räumlich verbunden worden sei. Die Dachfläche auf dem zweiten Obergeschoß solle nach den neu eingereichten Plänen als Terrasse Verwendung finden. Die Beschwerdeführerin sprach sich bei dieser Verhandlung und vorher schon schriftlich gegen die Genehmigung des Vorhabens aus und rügte insbesondere die auf die beschriebene Weise erfolgte Erweiterung des Gewerbebetriebes des Mitbeteiligten.

Mit Beschluß vom 12. August 1977, ausgefertigt mit Bescheid der Gemeinde vom 8. September 1977, behob der Stadtrat den erstinstanzlichen Bescheid und erteilte die angestrebte Bewilligung nach Maßgabe der amtlich vidierten Pläne unter gleichzeitiger Vorschreibung einer Reihe von Auflagen. Die von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwendungen wurden gleichzeitig abgewiesen bzw. bezüglich einer mit dem Mitbeteiligten getroffenen Vereinbarung auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

Gegen diesen Berufungsbescheid haben sowohl der Mitbeteiligte als auch die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Vorstellung eingebracht. Mit Bescheid vom 15. März 1978 wies die Tiroler Landesregierung die Vorstellung der Beschwerdeführerin als unbegründet ab. Die Aufsichtsbehörde erachtete den im Zuge des Berufungsverfahrens erfolgten Planwechsel als zulässig und damit Rechte der Beschwerdeführerin durch die Erteilung der Baubewilligung als nicht verletzt. Gegen diesen Bescheid richtet sich die beim Verfassungsgerichtshof zur Zl. B 250/78 erhobene Beschwerde. Mit einem Bescheid vom gleichen Tag gab die Aufsichtsbehörde der Vorstellung des Mitbeteiligten Folge und wies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde, weil eine in den Plänen erfolgte Streichung der Terrasse mit Geländer eine nicht statthafte Einschränkung des Bauvorhabens darstelle.

Mit Beschluß vom 25. April 1978, ausgefertigt mit Bescheid der Gemeinde vom 10. Mai 1978, entschied der Stadtrat dahin, daß der Berufungsbescheid des Stadtrates vom 8. September 1977 "insofern abgeändert" wird, als "die Streichung der Terrasse und des Geländers in den dem Baubewilligungsbescheid zugrunde gelegten Plänen, welche gegen den Willen des Bauwerbers vorgenommen worden ist, als ungültig erklärt und das gegenständliche Bauvorhaben ohne Einschränkung und Modifikation gemäß den dem Baubewilligungsbescheid zugrunde gelegten Plänen genehmigt wird". Die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Vorstellung wies die Tiroler Landesregierung mit Bescheid vom 13. Juni 1978 als unbegründet ab. Diesen Bescheid bekämpfte die Beschwerdeführerin mit ihrer zur Zl. B 419/78 an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde.

Mit Erkenntnis vom 28. Februar 1981, Zlen. B 133/77, B 250/78 und B 419/78, stellte der Verfassungsgerichtshof fest, daß die Beschwerdeführerin durch die angefochtenen Bescheide weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden sei, und trat die Beschwerde zur Entscheidung darüber, ob die Beschwerdeführerin durch die angefochtenen Bescheide in einem sonstigen Recht verletzt worden ist, an den Verwaltungsgerichtshof ab.

Der Verwaltungsgerichtshof beschloß, die Beschwerden wegen ihres sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung miteinander zu verbinden.

 

Inhaltlich hat der Verwaltungsgerichtshof über die Beschwerden der Beschwerdeführerin, ihre ergänzenden Schriftsätze sowie über die von der belangten Behörde und der mitbeteiligten Partei erstatteten Gegenschriften erwogen:

Zunächst ist davon auszugehen, wie schon der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28. Februar 1981 darlegte, daß gemäß § 56 der Tiroler Bauordnung, LGBl. Nr. 42/1974, Bauverfahren, in denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes am 1. Jänner 1975 bereits eine Entscheidung der Behörde erster Instanz erlassen worden ist, nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen sind. Da die erstmalige Entscheidung über das Bauvorhaben des Mitbeteiligten bereits mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde L vom 9. Dezember 1968 erfolgte, hatten die Behörden, wie dies auch die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht bestreiten, die Tiroler Landesbauordnung (TLBO), LGBl. Nr. 1/1901, in ihrer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der geltenden Bauordnung maßgeblichen Fassung anzuwenden.

Mit der von der Beschwerdeführerin nach wie vor bekämpften Auslegung des § 18 Abs. 4 der Tiroler Landesbauordnung hatte sich der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 9. November 1970, Zl. 1107/69, auseinanderzusetzen. Der Verwaltungsgerichtshof führte damals in der Begründung seines Erkenntnisses aus, daß selbst dann, wenn man der Auffassung der Beschwerdeführerin folgen wurde, daß der letzte Satz des § 18 Abs. 4 TLBO jedenfalls zu beachten wäre, die Beschwerdeführerin als Eigentümerin eines zur Verbauung ganz ungeeigneten schmalen Grundstreifens mit Wegfunktion, auf dem ein Nachbarhaus weder besteht noch geplant ist noch auch geplant werden kann, nicht berechtigt sei, die Einhaltung eines Abstandes zu verlangen. Ihre Interessen an der Verwendung des Grundstückes als Weg würden durch einen Anbau an die Grundgrenze nicht berührt werden. Der Verwaltungsgerichtshof hält an dieser Rechtsanschauung fest und vermag nicht zu erkennen, aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin durch die vorgesehene Verbauung des Grundstückes des Mitbeteiligten in ihren Rechten verletzt worden wäre.

Da dem Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 18. Februar 1977 das gleiche Bauvorhaben zugrunde lag, wie jenes, welches schon Gegenstand der Beschwerdeführung zur Zl. 1107/69, war, und die maßgebliche Sach- und Rechtslage sich nicht geändert hat, wird zur Vermeidung von weiteren Wiederholungen auf die Begründung jenes zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ergangenen Erkenntnisses verwiesen. Soweit die Beschwerdeführerin eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht, indem sie rügt, daß die Berufungsschrift des Mitbeteiligten keinen Berufungsantrag enthalten habe, was die Berufungsbehörde zu berücksichtigen gehabt hätte, verkennt sie, daß die Bestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung so ausgelegt werden, daß das bloße Fehlen eines Berufungsantrages dann kein relevanter Mangel ist, wenn sich aus der Berufungsschrift mit hinreichender Klarheit ergibt, was der Berufungswerber beabsichtigt. Aber selbst nach den in dieser Beziehung formstrengen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgeset zes bewirkt das Fehlen eines Antrages des Beschwerdeführers nicht die Zurückweisung der Beschwerde, sondern der Berichter des Verwaltungsgerichtshofes hat dem Beschwerdeführer zur Beseitigung dieses Formmangels einen Verbesserungsauftrag im Sinne des § 34 Abs. 2 VwGG 1965 zu erteilen.

In ihren Beschwerden gegen die Bescheide der Tiroler Landesregierung vom 15. März 1978 und 13. Juni 1978 macht die Beschwerdeführerin, wie bereits in den Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof, unter anderem Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde geltend. Die Beschwerdeführerin führt in diesem Zusammenhang aus, daß der Stadtrat als Baubehörde zweiter Instanz unter Übergehung der ersten Instanz erstmalig über völlig neue Einreichpläne entschieden habe, was unzulässig sei, zumal die Tiroler Bauordnung das Institut des Planwechsels nicht kenne.

Zu diesem Vorbringen hat bereits der Verfassungsgerichtshof in dem erwähnten Erkenntnis vom 28. Februar 1961 dargetan, daß gemäß § 112 der Tiroler Gemeindeordnung die Tiroler Landesregierung zur Entscheidung über die Vorstellung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Stadtrates zuständig war. In Erwiderung auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Frage der Unzuständigkeit der belangten Behörde ist in diesem Zusammenhang auch festzustellen, daß selbst dann, wenn die Baubehörde zweiter Instanz unzuständig gewesen wäre, über die vom Mitbeteiligten neu vorgelegten Baupläne zu entscheiden, dies keinesfalls zu einer Unzuständigkeit der belangten Behörde geführt hätte, vielmehr hätte diese in einem solchen Fall den Bescheid der Gemeindebehörde zweiter Instanz wegen Unzuständigkeit der Gemeindebehörde beheben müssen.

Auch mit der Frage, ob der Stadtrat als Baubehörde zweiter Instanz zur Erlassung der von ihm erteilten Baubewilligung zuständig gewesen wäre, hat der Verfassungsgerichtshof in der Begründung seines Erkenntnisses vom 28. Februar 1981 ausführlich Stellung genommen. Der Verfassungsgerichtshof bekannte sich zu der auch vom Verwaltungsgerichtshof geteilten Rechtsanschauung, daß Sache im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG 1950 für die Berufungsbehörde stets die Angelegenheit ist, die Inhalt des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat. Eine Änderung von Plänen im Zuge des Berufungsverfahrens könne daher nicht schlechthin als unzulässig erachtet werden. Der Verfassungsgerichtshof bejahte die Frage, ob der Stadtrat das vom Mitbeteiligten im Zuge des Berufungsverfahrens abgeänderte Bauvorhaben noch als dieselbe Sache im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG 1950 beurteilen durfte, und der Verwaltungsgerichtshof schließt sich auch in dieser Beziehung der Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes an, haben doch die vorgenommenen Planänderungen keine Relevanz derart, daß das Bauvorhaben als ein anderes zu beurteilen wäre. Wenn die Berufungsbehörde in diesem Zusammenhang den Mitbeteiligten als Bauwerber aufforderte, die Baupläne derart abzuändern, daß sie mit der schon erfolgten Bauausführung übereinstimmten, so verkannte allerdings die Baubehörde zweiter Instanz, daß es im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens allein ihre Aufgabe ist, zu beurteilen, ob das vom Bauwerber vorgelegte Bauprojekt genehmigungsfähig ist oder nicht, nicht jedoch die Baubehörde berechtigt ist, den Bauwerber im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu zwingen, Pläne dahin abzuändern, daß sie mit der tatsächlichen, in der Zwischenzeit erfolgten Bauausführung übereinstimmen. Vielmehr wäre es Aufgabe der Baubehörde gewesen, bewilligungspflichtige Abweichungen von einem bewilligten Bauvorhaben durch Handhabung des der Baupolizei zur Verfügung stehenden Instrumentariums zu verhindern, etwa durch Erlassung und Vollstreckung von Baueinstellungsbescheiden. Da jedoch der Mitbeteiligte der Aufforderung der Berufungsbehörde entsprach und neue Baupläne vorlegte, war im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof nur zu prüfen, ob durch diese Vorgangsweise Rechte der Beschwerdeführerin verletzt wurden. Dies trifft jedoch nicht zu, weil die Modifikation des Bauvorhabens im wesentlichen die gleiche Angelegenheit betraf, die bereits Inhalt des Bescheides der Erstinstanz war. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang ein erhöhtes Verkehrsaufkommen auf einer öffentlichen Straße befürchtet, ist ihr entgegenzuhalten, daß ein solches Recht durch die Bestimmungen der Tiroler Landesbauordnung einem Nachbarn keinesfalls eingeräumt ist. Der Verwaltungsgerichtshof teilt auch nicht die Auffassung der Beschwerdeführerin, daß durch die nachträgliche Bewilligung von Werkstättenräumen anstelle einer ebenerdigen Garage ein Eingriff in Rechte der Beschwerdeführerin erfolgt sei. Die Beschwerdeführerin konnte sohin auch nicht die Rechtswidrigkeit des Bescheides der Tiroler Landesregierung vom 15. März 1978 dartun.

Die Rechtswidrigkeit des Bescheides der Tiroler Landesregierung vom 13. Juni 1978 erblickt die Beschwerdeführerin vor allem darin, daß die Terrasse samt Geländer nicht eher hätte bewilligt werden dürfen, als nicht feststehe, das übrige Bauvorhaben sei durch einen Konsens gedeckt. Mit diesem Vorbringen verkennt die Beschwerdeführerin, daß der Vorstellungsbescheid vom 15. März 1978 in Rechtskraft erwuchs, mag auch über eine Beschwerde an einen Gerichtshof des öffentlichen Rechtes noch nicht entschieden worden sein. Im übrigen gleicht das Beschwerdevorbringen den bisherigen Ausführungen, sodaß zwecks Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen wird.

Auf Grund der dargelegten Erwägungen erweisen sich die Beschwerden als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen waren.

Bei dieser Situation erübrigt es sich eine gesonderte Entscheidung über die Anträge der Beschwerdeführerin, ihren Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, zu treffen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die Bestimmungen der §§ 47 ff VwGG 1965 sowie die Verordnung BGBl. Nr. 221/1981.

Wien, am 17. September 1981

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