VwGH 2013/17/0555

VwGH2013/17/055530.1.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky sowie Hofrat Dr. Köhler und Hofrätin Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Fries, über die Beschwerde der R k.s. in B, vertreten durch Kopp - Wittek Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Moosstraße 58c, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 16. Mai 2013, Zl. Senat-WU-12-1012, betreffend Beschlagnahme nach dem Glücksspielgesetz, zu Recht erkannt:

Normen

GSpG 1989 §53;
VStG §39 Abs6;
VStG §51 Abs1;
GSpG 1989 §53;
VStG §39 Abs6;
VStG §51 Abs1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin ist gemäß den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen jedenfalls sei November 2011 Eigentümerin zweier Glücksspielgeräte, die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 24. April 2012 gemäß § 53 Abs. 1 Z. 1 lit. a des Glücksspielgesetzes (GSpG) beschlagnahmt wurden. Dieser Bescheid wurde an die G GmbH als Eigentümerin, an R V als Veranstalter und an M B als Inhaber zugestellt.

Die Beschwerdeführerin erhob Berufung gegen den Beschlagnahmebescheid, mit der Begründung, sie sei deswegen zur Berufung legitimiert, weil sie Eigentümerin der beschlagnahmten Geräte sei. Sie habe diese Geräte von der Voreigentümerin G GmbH am 1. September 2011 gekauft.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unzulässig zurück.

Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges und des Inhalts des § 53 GSpG aus, dass sich aus der hg. Rechtsprechung ergebe, dass in einem Verfahren zur Beschlagnahme von dem Glücksspielgesetz unterliegenden Geräten Parteistellung lediglich dem Eigentümer dieser Geräte, dem Veranstalter oder dem Inhaber zukomme. Der angefochtene Bescheid sei laut Bescheidadressierung auf Anordnung der Erstbehörde ausdrücklich gegenüber der G GmbH als Eigentümerin, Herrn R V als Veranstalter sowie Herrn M B als Inhaber sowie dem Finanzamt erlassen worden. Der Beschwerdeführerin sei der Bescheid durch die Behörde nicht förmlich bekannt gegeben worden. Einer förmlichen Bekanntgabe bedürfe es aber, damit Bescheide rechtliche Wirkungen entfalten könnten. Dass der angefochtene Bescheid der Beschwerdeführerin durch Übermittlung einer Kopie durch die G GmbH zugekommen sei, ändere daran nichts. Anders als in einem Mehrparteienverfahren, in dem nach der Erlassung des Bescheides auch nur einer Partei gegenüber auch die anderen Parteien bereits Berufung erheben könnten, komme in einem Beschlagnahmeverfahren das Berufungsrecht nicht allen in Betracht kommenden Bescheidadressaten zu. Da der Beschlagnahmebescheid somit gegenüber der Beschwerdeführerin keine Rechtswirkungen habe entfalten können, komme ihr auch keine Rechtsmittelbefugnis zu.

Die Berufung sei daher zurückzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Verwaltungsgerichtshof ist in seiner Rechtsprechung zur Beschlagnahme nach § 53 GSpG davon ausgegangen, dass die Legitimation zur Erhebung einer Berufung gegen einen Beschlagnahmebescheid - unabhängig davon, ob der Berufungswerber formal als Adressat des Bescheides bezeichnet wurde oder nicht - davon abhängig ist, ob nach der anzuwendenden gesetzlichen Grundlage der Beschlagnahmebescheid (allenfalls: auch) an den Berufungswerber zu richten war. Der Verwaltungsgerichtshof hat somit das Berufungsrecht des Eigentümers der beschlagnahmten Sache bejaht, auch wenn der Bescheid nicht an ihn adressiert war. Es trifft daher nicht zu, dass es für das Berufungsrecht maßgeblich wäre, an wen der erstinstanzliche Beschlagnahmebescheid ausdrücklich gerichtet war (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2013, Zl. 2012/17/0522, mwN).

Der Beschwerdefall gleicht in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht in den entscheidungswesentlichen Punkten jenem, der mit dem genannten Erkenntnis entschieden wurde. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.

Die Beschwerdeführerin hat sich ausdrücklich auf ihre Stellung als Eigentümerin der beschlagnahmten Geräte berufen. Insoweit wäre ihr, zumal auch nach den Feststellungen der belangten Behörde die Stellung der Beschwerdeführerin als Eigentümerin unstrittig war, das Berufungsrecht zugestanden.

Indem die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage der Beschwerdeführerin die Rechtsmittelbefugnis absprach, belastete sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhalts. Der Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 47 ff VwGG aF in Verbindung mit § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014.

Wien, am 30. Jänner 2014

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