Normen
BWG 1993 §7 Abs2;
BWG 1993 §70 Abs4 Z3;
BWG 1993 §93 Abs1;
BWG 1993 §93 Abs2;
BWG 1993 §93 Abs2a;
BWG 1993 §93;
BWG 1993 §93c;
VwGG §30 Abs3;
BWG 1993 §7 Abs2;
BWG 1993 §70 Abs4 Z3;
BWG 1993 §93 Abs1;
BWG 1993 §93 Abs2;
BWG 1993 §93 Abs2a;
BWG 1993 §93;
BWG 1993 §93c;
VwGG §30 Abs3;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde gemäß § 7 Abs. 2 Bankwesengesetz (BWG) in Verbindung mit § 93 Abs. 1 BWG sowie in Verbindung mit § 93 Abs. 2 und 2a BWG fest, dass die mit Bescheid des "Bundesministeriums" für Finanzen vom 7. Juni 1989 erteilte und zuletzt mit Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) vom 29. Juni 2009, Zl. FMA-KI23 5451/0010-ABS/2009 erweiterte Konzession der beschwerdeführenden Partei hinsichtlich der Entgegennahme sicherungspflichtiger Einlagen gemäß § 93 Abs. 2 BWG und sicherungspflichtiger Wertpapierdienstleistungen gemäß § 93 Abs. 2a BWG zum 7. Februar 2013 erloschen sei, weil die beschwerdeführende Partei nicht der Sicherungseinrichtung ihres Fachverbandes - nämlich der Einlagensicherung der Banken und Bankiers GmbH - angehöre. Unter Spruchpunkt II. führte die belangte Behörde aus, dass die beschwerdeführende Partei nach Maßgabe des in Spruchpunkt I. festgestellten Umfangs des Erlöschens ihrer Konzession nicht berechtigt sei, im Einzelnen angeführte Tätigkeiten auszuüben. Mit Spruchpunkt III. hielt die belangte Behörde fest, welche Tätigkeiten die beschwerdeführende Partei nach Maßgabe des in Spruchpunkt I. festgestellten Umfangs des Erlöschens ihrer Konzession berechtigt sei (nach wie vor) auszuüben.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, sie habe mit Bescheid vom 21. November 2012 gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Z 3 BWG in Verbindung mit § 70 Abs. 4 Z 3 BWG die Konzession der beschwerdeführenden Partei zum Betrieb von Bankgeschäften zurückgenommen. Dagegen habe die beschwerdeführende Partei Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof samt Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erhoben. Diesem Antrag sei nicht stattgegeben worden.
In der Folge habe die beschwerdeführende Partei die zur hg. Zl. 2012/17/0585 protokollierte Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof erhoben. Mit hg. Beschluss vom 1. Februar 2013, Zl. AW 2012/17/0056, der belangten Behörde zugestellt am 7. Februar 2013, habe der Verwaltungsgerichtshof dem mit der Beschwerde verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stattgegeben.
Die belangte Behörde habe daraufhin amtswegig am 7. Februar 2013 Ermittlungen eingeleitet, die ergeben hätten, dass die beschwerdeführende Partei per 7. Februar 2013 der Einlagensicherung der Banken und Bankiers GmbH nicht angehöre. Das Ausscheiden aus der Einlagensicherung sei am 31. Jänner 2013 in Notariatsaktsform erfolgt und am 5. Februar 2013 in das Firmenbuch eingetragen worden.
Rechtlich führte die belangte Behörde aus, sie habe in Entsprechung des § 30 Abs. 3 zweiter Satz VwGG ab Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Rücknahme der Konzession mit Bescheid vom 21. November 2012 sämtliche erforderlichen Verfügungen getroffen und Maßnahmen behördlicher Aufsicht geprüft. Da sich herausgestellt habe, dass die beschwerdeführende Partei einer Sicherungseinrichtung nicht angehöre, sei die ihr erteilte Konzession im spruchgemäßen Umfang ex lege erloschen, was mit dem angefochtenen Bescheid festzustellen gewesen sei.
Dagegen wendet sich die gegenständliche Beschwerde, mit welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 93 Abs. 1 BWG haben Kreditinstitute, die die in Abs. 2 aufgezählten sicherungspflichtigen Einlagen entgegennehmen oder die in Abs. 2a genannten sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen durchführen, der Sicherungseinrichtung im Rahmen ihres Fachverbandes anzugehören. Gehört ein solches Kreditinstitut der Sicherungseinrichtung nicht an, so erlischt seine Berechtigung (Konzession) zur Entgegennahme sicherungspflichtiger Einlagen und zur Durchführung sicherungspflichtiger Wertpapierdienstleistungen; § 7 Abs. 2 leg. cit. ist anzuwenden. Dieser schreibt vor, dass das Erlöschen der Konzession von der FMA durch Bescheid festzustellen sowie § 6 Abs. 4 und 5 BWG anzuwenden sind.
Die hier durch das Gesetz zwingend vorgesehene Teilnahme eines Kreditinstitutes an einer Sicherungseinrichtung im Rahmen des Fachverbandes dient zentralen Anliegen des BWG. Die Bildung von öffentlichem Vertrauen in das Bankwesen ist nämlich die zentrale Funktion eines Systems der Einlagensicherung und Anlegerentschädigung, wobei die bestehenden Sicherungseinrichtungen sowohl den Funktions- als auch den Gläubigerschutz bezwecken; konkret erfasst ist vor allem das Vertrauen in die Funktion des Kapitalmarktes im Rahmen des hier normierten Gläubigerschutzes (vgl. den hg. Beschluss vom 24. Mai 2013, Zl. AW 2013/17/0007, mwN).
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 93 Abs. 1 BWG besteht die Sanktion für einen unterlassenen Beitritt oder für einen Austritt aus der Einlagensicherung im Erlöschen der Konzession (vgl. etwa Chini/Oppitz, BWG, § 93 Rz 2). Aus dem Verweis des § 93 Abs. 1 BWG auf § 7 Abs. 2 leg. cit. ergibt sich, dass der Gesetzgeber einen einheitlichen Erlöschensbegriff verwenden wollte. Das Erlöschen der Konzession nach § 7 wird als Beseitigung der Konzession angesehen, die ex lege eintritt (vgl. Laurer in Laurer/Borns/Strobl/N. Schütz/O. Schütz, BWG, § 93 Rz 15).
§ 93 BWG gilt nach § 93c leg. cit. bei Entzug oder Erlöschen der Konzession für alle Einlagen und Forderungen, die bis dahin entgegengenommen wurden oder entstanden sind, auch dann, wenn der Sicherungsfall danach eingetreten ist. Damit wollte der Gesetzgeber die Sicherung der Einlagen und Forderungen auch nach dem Entzug oder dem Erlöschen der Konzession gewährleisten und das Problem einer allfälligen Anknüpfung des Sicherungstatbestandes an die aufrechte Berechtigung vermeiden (641 BlgNR XXI. GP 85). Damit ist klargestellt, dass alle Einlagen und Forderungen, die bis zum Erlöschen der Konzession entgegengenommen wurden oder entstanden sind, auch nach dem Entzug derselben gesichert sind (vgl. Johler/Schroth in Dellinger, BWG, § 93c Rz 4, und Laurer, aaO, § 93c Rz 1).
Wenn nun die beschwerdeführende Partei darauf hinweist, ihr Rücktritt aus der Einlagensicherung sei nur auf den Bescheid der belangten Behörde vom 21. November 2012, mit dem die Rücknahme der der beschwerdeführenden Partei erteilten Konzession aus anderen Gründen ausgesprochen wurde, zurückzuführen, steht dem die unbestrittene Feststellung entgegen, dass die beschwerdeführende Partei mit Notariatsakt vom 31. Jänner 2013 die Abtretung ihrer Geschäftsanteile an der Einlagensicherung der Banken und Bankiers GmbH vornahm, und dass das BWG für die genannten Bankgeschäfte die Zugehörigkeit des Kreditinstitutes zu einer Sicherungseinrichtung verlangt, die im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht mehr vorlag. Es trifft zwar zu, dass der Gesetzgeber die Mitgliedschaft eines Kreditinstitutes bei einer Einlagensicherung nicht als Konzessionsbedingung gemäß § 5 BWG normierte, das hinderte ihn jedoch nicht, diese Voraussetzung für den Fortbestand einer Konzession zu verlangen, wie sich das aus § 93 Abs. 1 BWG ergibt.
Die von der beschwerdeführenden Partei gewünschte Analogie zur Verwaltungspraxis bei Neukonzessionierungen, wonach zuerst die Erteilung der Konzession durch die FMA per Bescheid und sodann erst der Beitritt des konzessionierten Kreditinstitutes mittels Vorlage dieses Bescheides bei der Einlagensicherung erfolge, scheitert bereits daran, dass damit keine ähnlichen Rechtsgrundlagen, sondern nur eine angeblich übliche Vorgangsweise, der keine normative Wirkung zukommt, aufgezeigt wird. Ein für die von der beschwerdeführenden Partei gewünschte Vorgangsweise erforderlicher Antrag auf Erweiterung ihrer Konzession um die in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides genannten Bankgeschäfte wurde vor Erlassung des angefochtenen Bescheides weder behauptet noch festgestellt. Vielmehr ergibt sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten ein solcher Antrag erst vom 8. März 2013.
Da die belangte Behörde nach Zustellung des hg. Beschlusses, mit dem der Beschwerde gegen den Bescheid vom 21. November 2012 über die Rücknahme der gesamten Konzession die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, ihre Aufsichtstätigkeit auf die beschwerdeführende Partei erstreckte und sie sich dabei nicht auf den Spruch des damals bekämpften Bescheides stützte, kann dem Vorbringen der Beschwerde auch nicht dahin gefolgt werden, die Erlassung des hier angefochtenen Bescheides stelle eine indirekte Vollstreckung des Konzessionsrücknahmebescheides vom 21. November 2012 dar.
Den Ausführungen in der Beschwerde, die belangte Behörde hätte mit der Erlassung des angefochtenen Bescheides bis zu einer Entscheidung über den Aufnahmeantrag der beschwerdeführenden Partei bei der Sicherungseinrichtung zuwarten müssen, ist entgegenzuhalten, dass allein eine Wiederaufnahme der beschwerdeführenden Partei bei der Sicherungseinrichtung noch nicht zu einem Wiederaufleben des bereits erloschenen, hier strittigen Teils der Konzession geführt hätte.
Dem Beschwerdeargument, die beschwerdeführende Partei sei infolge Rücknahme der Konzession mit Bescheid vom 21. November 2012 bis zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der dagegen erhobenen Verwaltungsgerichtshofbeschwerde kein Kreditinstitut gewesen, weshalb durch ihren Austritt aus der Sicherungseinrichtung keinesfalls ein Erlöschen einer Konzession beabsichtigt gewesen sei oder hätte ausgelöst werden können, steht entgegen, dass § 93 Abs. 1 BWG für das Erlöschen der Konzession nicht nur auf einen bestimmten Zeitpunkt abstellt, sondern an den Zustand anknüpft, dass ein Kreditinstitut der Sicherungseinrichtung nicht angehört. Dieser Tatbestand war im Zeitpunkt der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde im hg. Verfahren, Zl. 2012/17/0585, gegen den Konzessionsrücknahmebescheid vom 21. November 2012 erfüllt, sodass es an einer Bedingung für den Fortbestand eines Teils der der beschwerdeführenden Partei erteilten Konzession fehlte.
Angesichts der bereits einleitend dargestellten zentralen Funktion des Systems der Einlagensicherung und Anlegerentschädigung mit dem Ziel des Funktions- und Gläubigerschutzes kann der beschwerdeführenden Partei nicht gefolgt werden, dass es dem Willen des Gesetzgebers widerspreche, in einer Konstellation wie der vorliegenden ein Teilerlöschen der Konzession auszulösen. Vielmehr verlangt der Gesetzgeber in § 93 Abs. 1 BWG für die Durchführung der davon erfassten Bankgeschäfte, dass die Kreditinstitute einer Sicherungseinrichtung anzugehören haben, und er stellt einen Verstoß unter die drastische Sanktion des Erlöschens der Konzession. Der Schutz der Einleger und Anleger, die ab Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die Konzessionsrücknahme vom 21. November 2012 mit der beschwerdeführenden Partei die in § 93 Abs. 2 und 2a BWG aufgezählten Geschäfte eingingen, wäre vielmehr gefährdet, würde die beschwerdeführende Partei die genannten Geschäfte ohne Zugehörigkeit zu einer Sicherungseinrichtung fortsetzen dürfen.
Die Einlagensicherung für die bis zum Erlöschen der dafür erforderlichen Konzession abgeschlossenen Bankgeschäfte ist durch § 93c BWG klargestellt. Auf die Mitgliedschaft der beschwerdeführenden Partei bei der Einlagensicherung kommt es daher in dieser Konstellation - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - nicht an.
Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.
Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 29. November 2013
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