VwGH 2013/12/0232

VwGH2013/12/023222.6.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, Hofrat Dr. Zens und Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Artmann, über die Beschwerde des H B in E, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 11. November 2013, Zl. P407461/41-PersC/2013, betreffend pauschalierte Mehrleistungszulage gemäß § 18 GehG, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §13;
AVG §56;
DVG 1984 §1 Abs1;
GehG 1956 §15 Abs1;
GehG 1956 §15 Abs2;
GehG 1956 §18 Abs1 idF 1972/214;
GehG 1956 §18 Abs2 idF 2003/I/130;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
AVG §13;
AVG §56;
DVG 1984 §1 Abs1;
GehG 1956 §15 Abs1;
GehG 1956 §15 Abs2;
GehG 1956 §18 Abs1 idF 1972/214;
GehG 1956 §18 Abs2 idF 2003/I/130;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Der Beschwerdeführer steht als Amtsdirektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist seit 1. September 2006 als Referatsleiter Reisegebührenvorschrift (RGV) im Streitkräfteführungskommando/Joint 1 eingeteilt. In der Zeit davor war er bis 30. November 2002 als Referent "Buchh & stv Ltr" in der Buchhaltung des Korpskommandos II und ab 1. Dezember 2002 als Referatsleiter RGV im Kommando Landstreitkräfte eingeteilt.

2 Mit Bescheid des (damals zuständigen) Korpskommandos II vom 10. November 2000 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 1. November 2000 gemäß § 18 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) eine pauschalierte Mehrleistungszulage (Buchhaltungszulage) in der Höhe von monatlich 8,89 v.H. des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der allgemeinen Verwaltung auf die Dauer seiner Einteilung und Tätigkeit als "Ref Buchh & stv Ltr" bei der Buchhaltung des Korpskommandos II, längstens jedoch bis zu einer Änderung seiner besoldungsrechtlichen Stellung, gebührt.

3 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24. Februar 2003 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Korpskommandos II vom 6. November 2002, mit welchem dem Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 1. Dezember 2002 die ihm gemäß § 18 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 GehG bisher ausbezahlte pauschalierte Mehrleistungszulage (Buchhaltungszulage) im Sinn des § 15 Abs. 6 GehG mit 0 (Null) neu bemessen wurde, abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt. Begründend wurde im Wesentlichen dargelegt, dass auf Grund der Auflösung der Buchhaltung des Korpskommandos II im Zuge der Reorganisation des Bundesministeriums für Landesverteidigung mit Wirksamkeit vom 1. Dezember 2002 und der Nichtübernahme des Beschwerdeführers in die Heeresbuchhaltung für diesen - ungeachtet seines nunmehrigen Aufgabenbereiches - kein Anspruch auf die ihm seinerzeit zuerkannte buchhaltungsspezifische Nebengebühr bestehe. Dies deshalb, weil die dem Beschwerdeführer bisher gewährte pauschalierte Mehrleistungszulage ausschließlich für die Dauer seiner Einteilung und Tätigkeit in der Buchhaltung des Korpskommandos II zuerkannt worden sei.

4 Dieser Bescheid wurde mit dem hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2004, 2003/12/0065, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. In den Entscheidungsgründen dieses Erkenntnisses, auf welche gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, führte der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen aus, dass der Wegfall der Verwendung, mit der die Erbringung der anspruchsbegründenden Leistung bzw. das Entstehen der anspruchsbegründenden Aufwendungen verbunden ist, zwar grundsätzlich auch zum Wegfall der Nebengebühren führt, in Bezug auf den Beschwerdeführer aber nicht in nachvollziehbarer Weise klar gestellt sei, ob es sich überhaupt um eine neue Verwendung in diesem Sinn handelt. Träfe das Vorbringen des Beschwerdeführers zu, wonach er in seiner neuen Verwendung weiterhin der ursprünglichen Verwendung entsprechende Tätigkeiten in einem Ausmaß verrichte, das mengenmäßig erheblich über der Normalleistung liege, dann erwiese sich die vorgenommene Nullbemessung der Mehrleistungszulage als rechtswidrig.

5 In der Folge erging der Bescheid der belangten Behörde vom 17. September 2004, mit welchem der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Korpskommandos II vom 6. November 2002 stattgegeben und dieser Bescheid behoben wurde. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer auch nach der Auflösung der Buchhaltung des Korpskommandos II ab 1. Dezember 2002 die ihm bis zu diesem Zeitpunkt gewährte pauschalierte Mehrleistungszulage (Buchhaltungszulage in der Höhe von 8,89 v.H. des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung) gebühre, solange die Tätigkeit auf seiner nunmehrigen Verwendung jener Tätigkeit entspreche, für die ihm seinerzeit diese Nebengebühr zuerkannt worden sei. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass für die Gewährung der in Rede stehenden pauschalierten Mehrleistungszulage nicht auf die Organisationseinheit, in der der Beschwerdeführer seine Tätigkeit ausübe, sondern darauf abzustellen sei, ob er in seiner nunmehrigen neuen Verwendung als Referatsleiter in der G1- Abteilung des Kommandos Landstreitkräfte weiterhin die der ursprünglichen Verwendung in der seinerzeitigen Buchhaltung zugrunde liegenden Tätigkeiten verrichte. Da dieser Umstand im vorliegenden Fall zutreffe, habe seine Berufung einer positiven Erledigung zugeführt werden können.

6 In seinem - offenbar an die Dienstbehörde gerichteten - Antrag vom 13. September 2012 legte der Beschwerdeführer zunächst dar, er habe festgestellt, dass ihm mit Ablauf des 31. August 2012 die pauschalierte Mehrleistungszulage (Buchhaltungszulage) nicht mehr ausbezahlt werde. Unter Hinweis auf den Bescheid der belangten Behörde vom 17. September 2004 führte er aus, dass sich seine Funktion bis heute nicht geändert habe. Es habe zwischenzeitlich lediglich eine Organisationsänderung stattgefunden, welche auf die gegenständliche Zulage keine Auswirkung habe, da er seine Funktion beibehalten hätte. Die Dienstbehörde habe die Zulage rückwirkend mit 1. April 2009 "technisch" (ohne schriftliche Mitteilung an den Bediensteten) einem "Differenzausgleich" (Einfrieren des Betrages) unterzogen und die Auszahlung der Zulage mit Ablauf des 31. August 2012 (ohne schriftliche Mitteilung an den Bediensteten) eingestellt. Eine wesentliche Änderung des der Bemessung zugrunde liegenden Sachverhaltes sei seit der bescheidmäßigen Feststellung vom 17. September 2004 im Hinblick auf seine ununterbrochene Tätigkeit als Leiter RGV bis heute nicht eingetreten. Daher gebe es auch keine neue Verwendung bzw. wesentliche Veränderung die den Anspruch nicht begründen würde. Dem Beschwerdeführer sei mit Bescheid der belangten Behörde vom 17. September 2004 die Zulage ab 2004 zuerkannt worden und er ersuche zur Aufrechterhaltung der Rechtssicherheit den gesetzes- und bescheidmäßigen Zustand gemäß diesem Bescheid wieder herzustellen bzw. die Zulage weiterhin auch an ihn anzuweisen.

7 Mit Antrag vom 28. Dezember 2012 ersuchte der Beschwerdeführer um bescheidmäßige Erledigung seines Antrages vom 13. September 2012 "auf Fortführung der Anweisung der pauschalierten Mehrleistungszulage".

8 Mit Schreiben vom 14. Jänner 2013 teilte das Streitkräfteführungskommando dem Beschwerdeführer im Wesentlichen mit, dass seine Tätigkeiten als Leiter RGV nicht mehr mit jenen Tätigkeiten ident bzw. vergleichbar sei, für welche er die bescheidmäßige Zuerkennung der Mehrleistungszulage erhalten habe, weshalb er ab September 2006 bis August 2012 auf den Differenzausgleich gemäß § 113h Abs. 1a Z 1 GehG umzustellen gewesen sei. Der gesetzliche Rahmen des Differenzausgleiches ende spätestens nach Ablauf von sechs Jahren und sei somit voll ausgeschöpft. Eine "neue" arbeitsplatzbezogene Zuerkennung der Mehrleistungszulage bedürfe der Zustimmung des Bundeskanzlers.

9 In seiner dazu erstatteten Stellungnahme vom 15. Jänner 2013 verwies der Beschwerdeführer neuerlich auf den Bescheid der belangten Behörde vom 17. September 2004, mit welchem ihm die strittige Zulage zuerkannt worden sei. Er habe keine neue Zuerkennung der Zulage beantragt, weshalb es für ihn irrelevant sei, dass diese der Zustimmung des Bundeskanzlers bedürfe. Er habe den Eindruck, die Dienstbehörde gehe inhaltlich nicht auf den Antrag ein, weil klar sei, dass es sich im Jahr 2006 um eine reine Organisationsänderung gehandelt habe und die Vorgehensweise "Umstellung der Zulage auf § 113h GehG" nicht dem GehG entspreche. Er könne nicht herauslesen, warum die Buchhaltungszulage, welche ihm bei den Landstreitkräften (2002) in seiner Tätigkeit als Referatsleiter RGV von der belangten Behörde zugesprochen worden sei, mit Aufstellung des Streitkräfteführungskommandos (2006), wo er die gleiche Tätigkeit als Referatsleiter RGV (am gleichen Schreibtisch) weiter ausübe, auf § 113h GehG "umgestellt" worden sei. Dass bzw. warum ab 1. September 2012 keine Anweisung mehr erfolgt sei, wäre aber Inhalt seines Antrages gewesen. Er ersuche daher nochmals, "die gesetzwidrige ‚Umstellung' aufzuheben und unter Wahrung der Kontinuität die Zahlung fortzusetzen".

10 Mit Schreiben vom 26. März 2013 hielt das Streitkräfteführungskommando dem Beschwerdeführer nach Gegenüberstellung der auf dem Arbeitsplatz, auf welchem er die bescheidmäßige Zuerkennung der Mehrleistungszulage gehabt habe, zu verrichtenden Tätigkeiten einerseits und der auf seinem derzeitigen Arbeitsplatz als Referatsleiter RGV beim Streitkräfteführungskommando sowie beim Kommando Landstreitkräfte zu verrichtenden Tätigkeiten andererseits vor, dass das RGV-Referat aus vier Referenten und elf Sachbearbeitern bestehe und seit 1. September 2006 zunächst zwei Referenten bzw. ab November 2010 ein Referent und neun Sachbearbeiter bzw. seit Oktober 2012 acht Sachbearbeiter arbeitsmäßig "über dem Stand" durchgehend dem RGV-Referat zur Dienstleistung zugeteilt würden. Während des Zeitraumes beim Kommando Landstreitkräfte seien in der RGV ca. 12.000 Bedienstete zu betreuen gewesen, seit Aufstellung des Streitkräfteführungskommandos sei der zu betreuende Bedienstetenstand auf aktuell 13.727 angestiegen.

11 In seiner dazu erstatteten Stellungnahme vom 9. April 2013 verwies der Beschwerdeführer neuerlich auf den Bescheid der belangten Behörde vom 17. September 2004, mit welchem entschieden worden sei, dass ihm die Mehrleistungszulage (auch) ab 1. Dezember 2002 zustehe, und führte aus, die erste Instanz habe ihm ab diesem Zeitpunkt bis 31. August 2006 als Referatsleiter RGV beim Kommando Landstreitkräfte die Mehrleistungszulage ausbezahlt. Seit 1. September 2006 leite er das Referat RGV beim Streitkräfteführungskommando. Nach dem im Schreiben der Dienstbehörde vom 26. März 2013 dargestellten Aufgabenfeld handle es sich gleich wie beim vorherigen Kommando Landstreitkräfte um die (buchhalterische) Aufgabenstellung Referatsleiter RGV und es werde gut erklärt, dass die Arbeitsleistung gezählt bzw. gemessen werden könne. Eine konkrete Angabe, auf Grund welcher Rechtsgrundlage die Dienstbehörde ihm die Mehrleistungszulage eingestellt habe, habe er in dem genannten Schreiben nicht finden können. Er ersuche nochmals die Zahlung fortzusetzen, weil der Dienstbehörde die rechtliche Begründung für die Einstellung ab 1. September 2012 fehle und die Vorgangsweise, einfach in der Applikation eine entsprechende Buchung durchzuführen, in keiner Weise dem Gesetz entspreche.

12 Mit Bescheid des Streitkräfteführungskommandos vom 20. Juni 2013 wurde ausgesprochen, zu dem am 13. September 2012 eingebrachten Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung einer pauschalierten Mehrleistungszulage gemäß § 18 GehG (MLZ) für die Tätigkeiten auf seinem Arbeitsplatz ab 1. September 2012 werde festgestellt, dass diesem auf Grund fehlender anspruchsbegründender Voraussetzungen nicht entsprochen werden könne. Als Rechtsgrundlagen wurden § 1 Abs. 1 Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 (DVG), § 73 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) und § 18 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 GehG sowie § 113h Abs. 3 GehG genannt.

13 Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass im Bescheid der belangten Behörde vom 17. September 2004 die betreffende Nebengebühr nur so lange als gebührend festgestellt worden sei, als die Tätigkeit des Beschwerdeführers auf seiner nunmehrigen Verwendung jener Tätigkeit entspreche, für die ihm seinerzeit diese Nebengebühr zuerkannt worden sei. Die Pauschalierung der Nebengebühr sei somit eindeutig unter der auflösenden Bedingung der Tätigkeit in dieser Funktion bemessen worden. Der Beschwerdeführer sei unstrittig nicht mehr als Referent "Buchhaltung & stvLtr" in der Verrechnungsstelle Haushaltsverrechnung und Heeresgebühren bei der "Buchh/II. Korps" tätig noch seien seine zu erledigenden Aufgaben auf den beiden Arbeitsplätzen vergleichbar, weshalb die damit in Zusammenhang stehende, gebührend festgestellte Nebengebühr durch Zeitablauf erloschen sei. Die Entscheidung, dass dem Beschwerdeführer die Mehrleistungszulage nicht mehr gebühre, sei bereits im Zuge der "dienstbehördlichen Überprüfungstätigkeiten" im Frühjahr 2006 getroffen und dem Beschwerdeführer anlässlich seiner mit Wirksamkeit vom 1. September 2006 erfolgten Versetzung persönlich mitgeteilt worden. Ebenso sei ihm mitgeteilt worden, dass ihm mit gleicher Wirksamkeit ein Differenzausgleich gemäß § 113h GehG für die Dauer von sechs Jahren zuerkannt werde.

14 Zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 18 GehG auf dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers "RefLtr" ab 1. September 2006 stellte die Behörde zusammenfassend fest, dass sein Aufgaben- und Auslastungsbereich, wie auch konkret der Aufgaben- und Auslastungsbereich des von ihm geleiteten RGV-Referates hinsichtlich der zu bearbeitenden Geschäftsstücke im Vergleich mit anderen Referaten in der Abteilung bei Durchschnittbetrachtung nicht erheblich über dem Vergleichswert der anderen erhobenen Referaten liege, wodurch auch eine Zuerkennung einer Mehrleistungszulage nicht zu rechtfertigen wäre. Es werde somit festgestellt, dass der Beschwerdeführer auf seinem Arbeitsplatz "RefL Pers" keine erheblich über der Normalleistung liegenden Leistungen erbringe bzw. erbracht habe. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer in fachlicher Hinsicht zumindest eine gute Leistung erbringe, die - bezogen auf eine Zeiteinheit - in mengenmäßiger Hinsicht erheblich über der Normalleistung eines Bediensteten der Verwendungsgruppe A2 in der Funktionsgruppe 6 liege. Aus diesem Grund könne ihm mit Wirkung vom "1. September 2006" auf seinem nunmehrigen Arbeitsplatz keine Mehrleistungszulage im Sinn des § 18 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 GehG gewährt werden.

15 In seiner dagegen erhobenen Berufung legte der Beschwerdeführer neuerlich dar, dass sich seiner Ansicht nach seine Tätigkeit als Referatsleiter RGV, wofür ihm mit Bescheid der belangten Behörde vom 17. September 2004 die Mehrleistungszulage zuerkannt worden sei, bis dato nicht geändert habe; ab 1. September 2006 sei lediglich die Aufstellung des Streitkräfteführungskommandos erfolgt und er führe seine Geschäfte als Referatsleiter RGV vom gleichen Schreibtisch aus weiter. Er sei im Zeitraum 2002 bis 2012 immer Referatsleiter RGV gewesen. Er ersuche den bekämpften Bescheid dahin gehend abzuändern, dass seinem Antrag auf Fortzahlung der pauschalierten Mehrleistungszulage ab 1. September 2012 stattgegeben werde und die Differenz der "Einfrierung" des Betrages ab 1. September 2006 nachzuzahlen sei.

16 Mit Schreiben vom 23. September 2013 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer drei Arbeitsplatzbeschreibungen zu seinen jeweiligen Arbeitsplätzen in der Buchhaltungsabteilung des Korpskommandos II, beim Kommando Landstreitkräfte und beim Streitkräfteführungskommando.

17 In seiner dazu erstatteten Stellungnahme vom 22. Oktober 2013 führte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf sein Vorbringen, wonach es sich um keinen (Neu)Antrag handle, unter anderem aus, dass zu prüfen wäre, ob der Bescheid aufzuheben sei, weil der angeführte Antrag auf Zuerkennung einer pauschalierten Mehrleistungszulage nie gestellt worden sei. Er habe in seinem Antrag lediglich hinterfragt, warum ihm die mit Bescheid zuerkannte Zulage mit Ablauf des 31. August 2012 zahlungsmäßig eingestellt worden sei. Einen Antrag auf Zuerkennung habe er nicht gestellt, wozu auch, die belangte Behörde habe ihm in seiner Funktion als Referatsleiter RGV diese Zulage mit Bescheid ab 2002 zuerkannt und er übe diese Funktion seither aus. Nachdem die Dienstbehörde über drei Monate nicht geantwortet und die Zahlung nicht fortgesetzt habe, habe er ersucht, die Frage mittels Bescheides zu beantworten. Er weise ausdrücklich darauf hin, dass ein rechtskräftiger und immer noch gültiger Bescheid ihm die Mehrleistungszulage zuerkannt habe. Es sei daher über die Zuerkennung gar nicht zu entscheiden, sondern (nach Aufhebung des fehlerhaften erstinstanzlichen Bescheides) lediglich die faktische Auszahlung (entsprechend seinem Antrag) zu veranlassen. Allenfalls könnte mittels Feststellungsbescheides der aufrechte Bestand des Anspruches entsprechend dem immer noch aufrechten Bescheid festgestellt werden.

18 Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt. Als Rechtsgrundlagen wurden § 1 Abs. 1 DVG, § 66 Abs. 4 AVG und § 18 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 GehG sowie § 113h GehG in der bis 30. Juni 2012 geltenden Fassung genannt.

19 Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und von Rechtsvorschriften im Wesentlichen aus, dass sich die mit dem derzeitigen Arbeitsplatz des Beschwerdeführers verbundenen Aufgaben laut den oben angeführten Arbeitsplatzbeschreibungen als "RefLtr RGV" gegenüber jenen Aufgaben, für die ihm die pauschalierte Mehrleistungszulage ("Buchhaltungszulage") bescheidmäßig zuerkannt worden sei, spätestens seit seiner amtswegigen Versetzung zum Streitkräfteführungskommando mit 1. September 2006 wesentlich geändert hätten. Wie auch im Bescheid der belangten Behörde vom 17. September 2004 ausgeführt worden sei, gebührte die pauschalierte Mehrleistungszulage nur solange die Tätigkeit in seiner damaligen Verwendung jener Tätigkeit entsprochen habe, für die ihm seinerzeit diese Nebengebühr zuerkannt worden sei. Der Beschwerdeführer sei unstrittig nicht mehr als "Ref Buch&stvLtr" in der Verrechnungsstelle Haushaltsverrechnung und Heeresgebühren bei der Buchhaltung des Korpskommandos II tätig und seine nunmehr zu erledigenden Aufgaben seien mit dem damaligen Aufgabengebiet auch nicht annähernd gleich geblieben, weshalb die pauschalierte Mehrleistungszulage durch Zeitablauf erloschen sei.

20 Sodann führte die belangte Behörde aus, dass für die Bediensteten der Buchhaltung seinerzeit - mangels elektronischer Hilfsmittel - in mengenmäßiger Hinsicht erheblich über der Normalleistung erforderliche manipulative Aufgaben angefallen seien. Die Buchhaltungen hätten die übermittelten Zahlungsverrechnungsaufträge tagfertig (im Akkord) vorgeprüft und geprüft in das damalige Verrechnungssystem einzugeben. Diese Tätigkeiten hätten sich einerseits nach Auflösung der Buchhaltungen auf fast den ganzen Behördenbereich verteilt, andererseits seien diese Aufgaben durch die Einführung neuer EDV-Systeme ersatzlos weggefallen.

21 Unter Hinweis auf die hg. Judikatur hielt die belangte Behörde fest, dass den Beschwerdeführer selbst dann, wenn sich sein Aufgabenbereich nicht geändert hätte, eine Neubemessung der pauschalierten Mehrleistungszulage mit Null in keinem subjektiven Recht auf Pauschalverrechnung verletzen würde.

22 Darüber hinaus legte die belangte Behörde mit näherer Begründung dar, dass es im Hinblick auf den Eintritt der im Bescheid, mit welchem dem Beschwerdeführer die pauschalierte Mehrleistungszulage zuerkannt wurde, enthaltenen auflösenden Bedingung keiner Neubemessung nach § 15 Abs. 6 GehG bedurft hätte, dass der dem Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. September 2006 bis 31. August 2012 gewährte Differenzausgleich nach § 113h GehG in seiner Versetzung zum Streitkräfteführungskommando mit 1. September 2006 begründet gewesen sei, und dass rückwirkende Zahlungen der Dienstbehörde kein Anerkenntnis hinsichtlich der Zuerkennung der pauschalierten Mehrleistungszulage bewirkt hätten.

23 Schließlich führte die belangte Behörde zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach dieser keinen Antrag auf Zuerkennung einer pauschalierten Mehrleistungszulage gestellt habe, aus, der Beschwerdeführer habe mit Schreiben vom 13. September 2012 eine weitere Anweisung der pauschalierten Mehrleistungszulage bzw. mit Schreiben vom 28. Dezember 2012 um diesbezügliche bescheidmäßige Absprache ersucht. Über diesen Antrag sei unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Gebührlichkeit der Mehrleistungszulage nicht mehr gegeben gewesen sei, durch die erstinstanzliche Behörde abgesprochen worden.

24 Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit dem Begehren, diesen dahin abzuändern, dass ihm ab 1. September 2012 die pauschalierte Mehrleistungszulage gemäß § 18 GehG weiterhin gebühre und bemessen werde; in eventu diesen wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

25 Das gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 9 B-VG an die Stelle der belangten Behörde tretende Bundesverwaltungsgericht legte die Verwaltungsakten vor und beantragte, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

26 Gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 sind, soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) nicht anderes bestimmt ist, in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (auf welche auch nicht § 4 Abs. 1 VwGbk-ÜG anzuwenden ist) die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Dies trifft auf den Beschwerdefall zu.

27 § 18 GehG, BGBl. Nr. 54/1956 - Abs. 1 in der Fassung BGBl. Nr. 214/1972 und Abs. 2 in der Fassung BGBl. Nr. 130/2003 - lautet:

"Mehrleistungszulagen

§ 18. (1) Dem Beamten, der eine in fachlicher Hinsicht zumindest gute Leistung erbringt, die - bezogen auf eine Zeiteinheit - in mengenmäßiger Hinsicht erheblich über der Normalleistung liegt, gebührt eine Mehrleistungszulage.

(2) Bei der Bemessung der Mehrleistungszulage ist auf das Verhältnis der Mehrleistung zur Normalleistung Bedacht zu nehmen. Die Bemessung der Mehrleistungszulage bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers."

28 In seiner Beschwerde weist der Beschwerdeführer in der Darstellung des Sachverhaltes neuerlich darauf hin, dass er am 13. September 2012 den Antrag auf Fortführung der Anweisung der pauschalierten Mehrleistungszulage gestellt habe. Weiters tritt er mit näherer Begründung der Ansicht der belangten Behörde entgegen, wonach sich sein Aufgabenbereich im September 2006 mit seiner amtswegigen Versetzung zum Streitkräfteführungskommando derart verändert hätte, dass mit seiner Versetzung auch sein Anspruch auf Mehrleistungszulage erloschen sei. Vielmehr entspreche seine aktuelle Tätigkeit beim Streitkräfteführungskommando (Referatsleiter RGV) genau jener Tätigkeit beim Kommando Landstreitkräfte (ebenfalls Referatsleiter RGV), für welche ihm die Mehrleistungszulage mit rechtskräftigem Bescheid zuerkannt worden sei. Es hätte somit im September 2006 eine Umstellung auf den Differenzausgleich nicht erfolgen dürfen und es wäre ihm die Mehrleistungszulage weiter auszubezahlen gewesen.

Dazu ist Folgendes auszuführen:

29 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind nicht nur die Verwaltungsbehörden von Amts wegen berechtigt, außerhalb ausdrücklicher gesetzlicher Einzelermächtigung im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit auch im Dienstrechtsverfahren Feststellungsbescheide über Rechte oder Rechtsverhältnisse zu erlassen, sofern ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass dazu gegeben ist und die Verwaltungsvorschriften nicht ausdrücklich anderes bestimmen; auch der Partei des Verwaltungsverfahrens kommt unter der zuletzt genannten Voraussetzung die Berechtigung zu, die bescheidmäßige Feststellung strittiger Rechte zu begehren, wenn der Bescheid im Einzelfall notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung ist und insofern im Interesse der Partei liegt (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 16. September 2013, 2012/12/0139, mwN).

30 Besoldungsrechtliche Ansprüche eines Beamten werden in der Regel in drei Phasen - Schaffung eines Rechtstitels, Bemessung und Liquidierung - verwirklicht, wobei die letzte Phase (Liquidierung, Auszahlung) ein technischer Vorgang ist, der nicht durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen ist, sodass (erst) für die Entscheidung eines solchen Liquidierungsbegehrens die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gemäß Art. 137 B-VG gegeben ist. Einer vorangehenden bescheidmäßigen Entscheidung über einen zu liquidierenden Bezugsanspruch bedarf es nur dann, wenn sich die Rechtsfrage seiner Gebührlichkeit stellt, über welche im Streitfall mit Bescheid der zuständigen Dienstbehörde zu entscheiden ist. Diese Voraussetzung besteht insbesondere dann nicht, wenn diesbezüglich keine strittigen Rechtsfragen zwischen dem Beamten und der Dienstbehörde bestehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. November 2011, Zl. 2011/12/0024, mwN).

31 Da der im Beschwerdefall angefochtene Feststellungsbescheid auf Grund eines Antrages des Beschwerdeführers ergangen ist, ist auch auf die hg. Rechtsprechung zur Auslegung von Parteianbringen sowie zur Aufklärung von allfälligen Unklarheiten zu verweisen. Demnach kommt es bei der Beurteilung von Anbringen auf das aus diesem erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters an; Parteierklärungen und damit auch Anbringen sind ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Bei einem eindeutigen Inhalt eines Anbringens ist es der Behörde verwehrt, diesem eine abweichende, eigene Deutung zu geben, selbst wenn das Begehren, so wie es gestellt worden ist, von vornherein aussichtslos oder gar unzulässig wäre. Wenn jedoch der Inhalt eines von einer Partei gestellten Anbringens unklar ist, ist die Behörde entsprechend den ihr gemäß § 37 in Verbindung mit § 39 AVG obliegenden Aufgaben verpflichtet, den Antragsteller zu einer Präzisierung seines Begehrens aufzufordern. Im Falle eines unklaren Anbringens ist die Behörde weder berechtigt, diesem eine für den Standpunkt der Partei nach Auffassung der Behörde günstige Deutung zu geben, noch dazu berufen, einem solchen unklaren Anbringen einen ungünstigen Inhalt zu unterstellen, insbesondere, soweit die Deutung der Behörde einen Antrag als unzulässig erweisen würde (vgl. das oben zitierte hg. Erkenntnis vom 16. September 2013, mwN).

32 Pauschalierte Nebengebühren können nur dann zustehen, wenn entweder gegenüber dem Beamten bereits ein rechtskräftiger Pauschalierungsbescheid erlassen worden wäre (Einzelpauschalierung) oder aber, wenn durch eine gehörig kundgemachte Rechtsverordnung eine solche Pauschalierung für bestimmte Gruppen von Dienstnehmern (deren einer der Beamte angehört) wirksam vorgenommen worden wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2011, 2010/12/0038, mwN).

33 Im Beschwerdefall liegt ein gegenüber dem Beschwerdeführer erlassener rechtskräftiger Pauschalierungsbescheid betreffend die in Rede stehende Nebengebühr vom 10. November 2000 vor. In diesem Bescheid wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die darin bemessene Mehrleistungszulage auf die Dauer seiner Einteilung und Tätigkeit als "Ref Buchh & stv Ltr" bei der Buchhaltung des Korpskommandos II, längstens jedoch bis zu einer Änderung seiner besoldungsrechtlichen Stellung, gebühre. Weiters wurde im Bescheid der belangten Behörde vom 17. Dezember 2004 ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer diese pauschalierte Mehrleistungszulage auch ab 1. Dezember 2002 gebühre, solange die Tätigkeit auf seiner nunmehrigen Verwendung jener Tätigkeit entspreche, für die ihm seinerzeit diese Nebengebühr zuerkannt worden sei. Diese Nebengebühr wurde dem Beschwerdeführer seit seiner Versetzung zum Streitkräfteführungskommando mit Wirksamkeit vom 1. September 2006 wegen des - nach Ansicht der Dienstbehörde - erfolgten Eintritts der im Pauschalierungsbescheid genannten auflösenden Bedingung nicht mehr angewiesen, vielmehr wurde ihm ab diesem Zeitpunkt für die Dauer von sechs Jahren ein Differenzausgleich nach § 113h Abs. 1a Z 1 GehG gewährt.

34 Wie der Begründung des Antrages des Beschwerdeführers vom 13. September 2012 zu entnehmen ist, sei dem Beschwerdeführer erst mit der Einstellung der Anweisung des Differenzausgleiches im September 2012 aufgefallen, dass ihm die pauschalierte Mehrleistungszulage nicht mehr ausbezahlt werde. Da der Beschwerdeführer der Ansicht war, dass sich seine Tätigkeit seit Erlassung des Bescheides der belangten Behörde vom 17. September 2004, mit welchem festgestellt worden sei, dass ihm die bescheidmäßig zuerkannte Mehrleistungszulage (nach seiner Versetzung zum Kommando Landstreitkräfte) weiterhin gebühre, nicht geändert habe, ersuchte er "den gesetzes- und bescheidmäßigen Zustand" wieder herzustellen bzw. die Zulage weiterhin auch an ihn anzuweisen. In seiner Eingabe vom 28. Dezember 2012 ersuchte er um bescheidmäßige Absprache über seinen "Antrag auf Fortführung der Anweisung der pauschalierten Mehrleistungszulage". In seiner Stellungnahme vom 15. Jänner 2013 legte der Beschwerdeführer dar, dass er keine Zuerkennung der Zulage beantragt habe, und ersuchte neuerlich, die erfolgte Umstellung auf den Differenzausgleich aufzuheben und unter Wahrung der Kontinuität die Zahlung der Mehrleistungszulage fortzusetzen. Auch in seiner Stellungnahme vom 9. April 2013 ersuchte der Beschwerdeführer die Zahlung der Mehrleistungszulage "fortzusetzen". Nachdem mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 20. Juni 2013 sein am 13. September 2012 eingebrachter Antrag auf "Zuerkennung einer pauschalierten Mehrleistungszulage ... ab 1. September 2012" abgelehnt worden war, ersuchte der Beschwerdeführer in seiner dagegen erhobenen Berufung um Abänderung dieses Bescheides dahin, dass seinem Antrag auf Fortzahlung der pauschalierten Mehrleistungszulage ab 1. September 2012 stattgegeben werde und die Differenz der Einfrierung des Betrages ab 1. September 2006 nachzuzahlen sei. Schließlich wies der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 22. Oktober 2013 darauf hin, dass es sich um keinen (Neu)Antrag handle und er den angeführten Antrag auf Zuerkennung einer pauschalierten Mehrleistungszulage nie gestellt habe, zumal ein rechtskräftiger und immer noch gültiger Bescheid ihm die Mehrleistungszulage zuerkannt habe. Es sei daher über die Zuerkennung gar nicht zu entscheiden, sondern lediglich die faktische Auszahlung zu veranlassen bzw. allenfalls mittels Feststellungsbescheides der aufrechte Bestand des Anspruches entsprechend dem immer noch aufrechten Bescheid festzustellen.

35 Wie sich aus diesen im Laufe des Verwaltungsverfahrens mehrfach getätigten Aussagen des Beschwerdeführers klar ergibt, war Ziel seines Antrages vom 13. September 2012 jedenfalls nicht die Neubemessung der Mehrleistungszulage ab 1. September 2012. Vielmehr zielte der Antrag des Beschwerdeführers darauf ab, dass ihm die mit Bescheid vom 10. November 2000 als gebührend festgestellte pauschalierte Mehrleistungszulage für die Zeit ab dem 1. September 2006 (unter Anrechnung des tatsächlich gewährten Differenzausgleiches) nachgezahlt bzw. ab dem 1. September 2012 weiterhin ausbezahlt wird.

36 Der Auffassung der belangten Behörde, es liege ein Antrag auf Neuzuerkennung der Mehrleistungszulage vor, steht im Beschwerdefall der erklärte Wille des Beschwerdeführers entgegen, welcher sein Anbringen im Laufe des Verwaltungsverfahrens (jedenfalls) insofern klargestellt hat, als es sich dabei um keinen (Neu)Antrag handle und er keinen Antrag auf Zuerkennung einer pauschalierten Mehrleistungszulage gestellt habe. Eine solche Klarstellung des mit einem Anbringen tatsächlich Gewollten ist aber solange möglich, als darüber noch keine (rechtskräftige) Entscheidung getroffen wurde (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 27. September 2011, 2010/12/0142), weshalb sie von der belangten Behörde zu berücksichtigen gewesen wäre.

37 Da somit kein auf Erlassung des angefochtenen Feststellungsbescheides gerichteter Antrag des Beschwerdeführers vorlag und auch ein im öffentlichen Interesse gelegener Anlass zur Erlassung eines solchen Bescheides nicht erkennbar ist, erweist sich die außerhalb einer gesetzlichen Ermächtigung ausgesprochene Feststellung als unzulässig (vgl. zur Frage der Zulässigkeit der Erlassung von im Gesetz nicht vorgesehenen Feststellungsbescheiden etwa das oben zitierte hg. Erkenntnis vom 16. September 2013).

38 Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.

39 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014, weiterhin anzuwendenden Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

40 Für das fortzusetzenden Verfahren wird bemerkt, dass zunächst zu klären sein wird, was der Beschwerdeführer mit seinem weiterhin mehrdeutigen Antrag tatsächlich anstrebte, zumal dieser eine Deutung in Richtung eines bloß auf Liquidierung der Mehrleistungszulage oder auch in Richtung eines Feststellungsbegehrens, dass ihm die Mehrleistungszulage auf Grund des Pauschalierungsbescheides vom 10. Dezember 2000 mangels Eintritts der darin enthaltenen auflösenden Bedingung nach wie vor gebührt, zulässt. Im Hinblick

auf die dargestellten Deutungsmöglichkeiten des Antrages des Beschwerdeführers wird darauf hingewiesen, dass nach erfolgter Klarstellung zunächst die Zulässigkeit des tatsächlich gestellten Begehrens zu prüfen wäre.

Wien, am 22. Juni 2016

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