Normen
DBR Stmk 2003 §18 Abs3 Z1;
DBR Stmk 2003 §269 Abs1 Z1;
DBR Stmk 2003 §269 Abs1 Z3;
DBR Stmk 2003 §269 Abs2;
DBR Stmk 2003 §269 Abs5;
DBR Stmk 2003 §269 Abs7 Z1 litb;
VwGG §39;
VwGG §41 Abs1;
DBR Stmk 2003 §18 Abs3 Z1;
DBR Stmk 2003 §269 Abs1 Z1;
DBR Stmk 2003 §269 Abs1 Z3;
DBR Stmk 2003 §269 Abs2;
DBR Stmk 2003 §269 Abs5;
DBR Stmk 2003 §269 Abs7 Z1 litb;
VwGG §39;
VwGG §41 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Vorgeschichte wird - zur Vermeidung von Wiederholungen - in sinngemäßer Anwendung des § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das in dieser Sache ergangene hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2013, Zl. 2012/12/0126 (mwH auf die hg. Erkenntnisse vom 17. April 2013, Zl. 2012/12/0116 und Zl. 2012/12/0125) verwiesen, mit dem der Bescheid der belangten Behörde vom 31. Juli 2012, der die Versetzung des Beschwerdeführers, die Einstellung der bisher gewährten Verwendungszulage und die Gebührlichkeit einer Ergänzungszulage ausgesprochen hatte, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben wurde.
Hierauf gewährte die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren dem Beschwerdeführer mit Erledigung vom 9. August 2013, betreffend "Versetzung - Ergebnis des Ermittlungsverfahrens" Gehör zu folgendem Vorhalt:
"Aufgrund des ergangenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. 06. 2013 wird im fortgesetzten Verfahren Nachstehendes festgestellt:
Mit Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. 12. 2010 wurde die Erarbeitung und Umsetzung des Programmes 'Verwaltungsreform 2011 - 2015' in Auftrag gegeben. Ein wesentlicher Teil dieses Reformvorhabens ist die Reorganisation des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung. Die für die Reorganisation notwendigen organisationsrechtlichen Grundlagen, wie die Neuerlassung der Geschäftsordnung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, LGBl. Nr. 52/2012, sowie die Neufassung der Geschäftseinteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Grazer Zeitung, Stück 25/2012, sind am 01. 08. 2012 in Kraft getreten.
In der neuen Struktur des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung sind die Organisationseinheiten, denen Sie bisher vorstanden nicht mehr vorgesehen. Es ist daher erforderlich Sie von der Funktion des Leiters der ehemaligen Abteilung 8 - Gesundheit, Veterinärwesen und Lebensmittelsicherheit sowie von der Funktion des Leiters der ehemaligen Fachabteilung 8A - Sanitätsrecht und Krankenanstalten abzuberufen.
Die Abberufung von Ihren Leitungsfunktionen ist die Folge einer Gesamtänderung der Aufbauorganisation des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung. Bestand das Amt der Steiermärkischen Landesregierung bis zu dieser Gesamtänderung aus 2 Abteilungsgruppen, 20 Abteilungen und 40 Fachabteilungen, so sind es ab 01. 08. 2012 nur mehr 16 Abteilungen und 9 Fachabteilungen. Ab 01. 08. 2012 wurde eine Abteilung 8 Wissenschaft und Gesundheit geschaffen. Dieser Abteilung ist eine Fachabteilung 'Gesundheit und Pflegemanagement' eingegliedert. In der neu geschaffenen Abteilung 8 Wissenschaft und Gesundheit werden Sie zum Leiter der neu geschaffenen Fachabteilung Gesundheit und Pflegemanagement bestellt. Weiters werden Sie zum Stellvertreter der Leiterin der Abteilung 8 Wissenschaft und Gesundheit bestellt.
In Entsprechung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. 06. 2013 handelt es sich bei der Abberufung von Ihren Leitungsfunktionen aufgrund der Auflösung der ehemaligen Abteilung 8 - Gesundheit, Veterinärwesen und Lebensmittelsicherheit sowie der ehemaligen Fachabteilung 8A - Sanitätsrecht und Krankenanstalten und der Zuweisung zur neu geschaffenen Abteilung 8 Wissenschaft und Gesundheit, Fachabteilung Gesundheit und Pflegemanagement, um eine Versetzung im Sinne des § 18 Steiermärkisches Landes- Dienst- und Besoldungsrecht.
Nach dieser Bestimmung liegt eine Versetzung vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird. Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt nach § 18 Abs. 3 Z 1 Stmk. L-DBR bei Änderung der Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflassung von Stellen vor.
Das wichtige dienstliche Interesse ergibt sich im gegenständlichen Fall aus der im Zuge der Verwaltungsreform erfolgten Gesamtänderung der Organisation des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung sowie der Auflösung der Abteilung 8 - Gesundheit, Veterinärwesen und Lebensmittelsicherheit sowie der Fachabteilung 8A - Sanitätsrecht und Krankenanstalten. Das Ziel der umfassenden Verwaltungsreform war die Verflachung und Verschlankung der Strukturen sowie die Schaffung einer kostengünstigen Verwaltung.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Zuweisung einer neuen Verwendung aufgrund einer notwendigen Versetzung als Folge einer Organisationsänderung die für den Betroffenen schonendste Variante zu wählen.
Da eine Versetzung nicht rückwirkend erfolgen kann, ist bei der Beurteilung der schonendsten Variante von den Verhältnissen im Zeitpunkt der Erlassung des Versetzungsbescheides auszugehen. Dabei sind Arbeitsplätze, welche im Zeitpunkt der Verfügung der Personalmaßnahme bereits vergeben sind, nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht mehr in Betracht zu ziehen.
Laut Geschäftsordnung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung gliedert sich das Amt in Abteilungen. In einer Abteilung können Fachabteilungen eingerichtet werden. Abteilungen und Fachabteilungen können in Referate gegliedert werden. Im Amt sind somit maximal 3 Leitungsebenen vorgesehen.
Das Amt der Steiermärkischen Landesregierung besteht seit der Organisationsänderung im August 2012 aus 16 Abteilungen und 9 Fachabteilungen. Die Leitungen der 16 Abteilungen sind derzeit alle besetzt. Somit ist die Bestellung zum Leiter der Fachabteilung Gesundheit und Pflegemanagement und darüber hinaus zum Stellvertreter der Leiterin der Abteilung 8 Wissenschaft und Gesundheit als schonendste Variante zu beurteilen.
Aufgrund der Versetzung ist die für die Funktion des Leiters der ehemaligen Abteilung 8 - Gesundheit, Veterinärwesen und Lebensmittelsicherheit bisher gewährte Verwendungszulage in der Höhe von 10 % sowie die für die Funktion des Leiters der ehemaligen Fachabteilung 8A - Sanitätsrecht und Krankenanstalten gewährte Verwendungszulage in der Höhe von 60 % der im § 264a Stmk. L-DBR festgesetzten Bemessungsgrundlage gemäß § 269 Abs. 5 Stmk. L-DBR einzustellen.
Da die Versetzung aus organisatorischen Gründen erfolgt, gebührt Ihnen ab dem auf die Einstellung nächstfolgenden Monatsersten nach § 269 Abs. 7 Z 1 lit.b Stmk. L-DBR eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage im Ausmaß von l00 % der bisher gewährten Verwendungszulagen. Nachfolgende Vorrückungen und Ernennungen, eine allfällige Verwendungszulage oder Ergänzungszulage werden mit dieser Ergänzungszulage gegen verrechnet (Aufsaugbarkeit).
Sie haben die Möglichkeit, innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens allfällige Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies nach § 18 Abs. 5 letzter Satz Stmk. L-DBR als Zustimmung zur Versetzung."
Hiezu nahm der - rechtsfreundlich vertretene - Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 21. August 2013 wie folgt Stellung:
"Die Abberufung von einer Leitungsfunktion stellt eine qualifizierte Verwendungsänderung dar, welche einer Versetzung gleichkommt und somit das Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses zur Voraussetzung hat. Eine Versetzung ist nur mit Bescheid möglich.
Der Schutzzweck der zu Grunde liegenden dienstrechtlichen Bestimmungen liegt darin begründet, Beamte vor sachlich nicht gerechtfertigten Personalmaßnahmen zu bewahren ...
Die Behauptung eines wichtigen dienstlichen Interesses kann nicht allein unter Berufung auf die Änderung der Verwaltungsorganisation - wie im do. Schreiben vom 9.8.2013 - gestützt werden.
Das Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses ist ausschließlich nach objektiven Merkmalen zu beurteilen, hat sich an normativen Inhalten zu orientieren und unterliegt der uneingeschränkten Kontrolle durch den VwGH.
Diese substantiierte Darstellung ist weder dem gegenständlichen Ermittlungsverfahren, noch dem Schreiben vom 9.8.2013 zu entnehmen.
Vielmehr ist davon auszugehen, dass meine Leitungsfunktion auch nach Durchführung der Organisationsänderung in einer nach Art und Inhalt unveränderten Form weiterbesteht und somit eine Verwendungsänderung nicht durch ein wichtiges dienstliches Interesse gerechtfertigt ist.
Ein wichtiges dienstliches Interesse besteht hingegen an der Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung und deren Rechtmäßigkeit. Aufgrund der langjährigen, erfolgreichen, ergebnisorientierten und unbeanstandeten Ausübung meiner Leitungsfunktion, sowie meiner (dabei erworbenen) Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen ist mit Sicherheit die Annahme begründet, dass ich in dieser Verwendung auch in Zukunft einen wesentlichen Beitrag zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung und deren Rechtmäßigkeit zu leisten im Stande bin.
Es entsteht somit der Eindruck, gegenständliche Änderung der Verwaltungsorganisation erfolgt geradezu deshalb, um eine Umbesetzung in der Leitungsfunktion unter Inkaufnahme der Diskriminierung des bisher mit der Leitung Betrauten zu ermöglichen.
Durch den Verlust einer Leitungsfunktion habe ich in meiner Laufbahn jedenfalls eine Verschlechterung zu erwarten bzw. bin ich wirtschaftlichen Nachteilen unterworfen und somit auch in subjektiven Rechten verletzt.
Gegenständliche Verwendungsänderung und die damit verbundenen Folgen sind daher sachlich in keiner Weise begründet, nicht von dienstlichem Interesse, stellen nicht die schonendste Variante für den Betroffenen dar und sind daher - wie auch vom VwGH mit Erkenntnis vom 27.6. 2013 festgestellt - rechtswidrig"
Mit dem angefochtenen (Ersatz‑)Bescheid vom 30. Oktober 2013 sprach die belangte Behörde folgendermaßen ab:
"I
Sie werden aus dienstlichem Interesse nach § 18 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 Z 1 Steiermärkisches Landes-Dienst- und Besoldungsrecht‚ LGBl. Nr. 29/2003 in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013, mit Wirkung vom 01. 11. 2013 in die Abteilung 8 Wissenschaft und Gesundheit, Fachabteilung Gesundheit und Pflegemanagement versetzt. Gleichzeitig werden Sie von der Funktion des Leiters der ehemaligen Abteilung 8 - Gesundheit, Veterinärwesen und Lebensmittelsicherheit und des Leiters und Funktion der ehemaligen Fachabteilung 8A - Sanitätsrecht und Krankenanstalten abberufen und zum Leiter der Fachabteilung Gesundheit und Pflegemanagement sowie zum Stellvertreter der Leiterin der Abteilung 8 Wissenschaft und Gesundheit bestellt.
II
Aufgrund der Versetzung ist die für die Funktion des Leiters der ehemaligen Abteilung 8 Gesundheit, Veterinärwesen und Lebensmittelsicherheit bisher gewährte Verwendungszulage in der Höhe von 10 % sowie die für die Funktion des Leiters der ehemaligen Fachabteilung 8A - Sanitätsrecht und Krankenanstalten gewährte Verwendungszulage in der Höhe von 60 % gemäß § 269 Abs. 5 Steiermärkisches Landes-Dienst- und Besoldungsrecht, LGBl. Nr. 29/2003 in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013, mit 31. 10. 2013 einzustellen.
Da die Versetzung aus organisatorischen Gründen erfolgt, gebührt ihnen ab 01. 11. 2013 nach § 269 Abs. 7 Z 1 lit.b. leg. cit. eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage im Ausmaß von 100 % der bisher gewährten Verwendungszulagen. Nachfolgende Vorrückungen und Ernennungen, eine allfällige Verwendungszulage oder Ergänzungszulage werden mit dieser Ergänzungszulage gegenverrechnet (Aufsaugbarkeit)."
In der Begründung des (Ersatz‑)Bescheides wiederholte die belangte Behörde zunächst die in ihrem Vorhalt vom 9. August 2013 getroffenen Feststellungen und Annahmen, um sodann den in der Stellungnahme vom 21. August 2013 enthaltenen Einwendungen folgendes entgegen zu halten:
"Faktum ist, dass mit 01. 08. 2012 eine Reorganisation des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung stattgefunden hat. Seit diesem Zeitpunkt besteht das Amt nur mehr aus 16 Abteilungen und 9 Fachabteilungen. Die Abteilung bzw. die Fachabteilung, denen Sie als Leiter vorstanden. die Abteilung 8 - Gesundheit, Veterinärwesen und Lebensmittelsicherheit und die Fachabteilung 8A - Sanitätsrecht und Krankenanstalten existieren seit der Reorganisation des Amtes nicht mehr. Alleine diese Tatsache stellt ein dienstliches Interesse an der Versetzung dar. Es wäre sinnwidrig‚ jemanden in der Leitung einer Organisationseinheit zu belassen. obwohl diese Organisationseinheit nicht mehr existiert. Die Leitung einer Organisationseinheit ist an diese Organisationseinheit gebunden und teilt somit das Schicksal der Organisationseinheit. Wird die Organisationseinheit aufgelöst, erlischt verständlicherweise auch die damit verbundene Leitung.
Die Organisationshoheit, das heißt das Recht die Aufbauorganisation zu gestalten bzw. zu verändern, liegt ausschließlich beim Dienstgeber. Der Bedienstete hat kein subjektives Recht auf Beibehaltung einer bestimmten Organisationsstruktur. Ebenso kommt dem betroffenen Bediensteten kein subjektives Recht auf Überprüfung der Zweckmäßigkeit einer erfolgten Organisationsänderung zu.
Eine Organisationsänderung ist zulässig, wenn sie sachlich begründet ist. Unsachlich wäre sie dann, wenn sie nur zu dem Zweck durchgeführt wurde, dem Bediensteten einen Nachteil zuzufügen. Die Reorganisation des Amtes führte zu einer erheblichen Reduktion der Organisationseinheiten. Aus zwei Abteilungsgruppen, 20 Abteilungen und 40 Fachabteilungen wurden 16 Abteilungen denen 9 Fachabteilungen angeschlossen sind. Nicht nur die Abteilungs- und Fachabteilungsstruktur des Amtes hat sich geändert, sondern auch die innere Organisation dieser Abteilungen wurde wesentlich verändert. So wurde eine große Anzahl von Referaten und Bereichen aufgelöst. Davon war eine große Anzahl von Bediensteten in Leitungsfunktionen betroffen. Da somit eine Gesamtänderung der Organisation des Amtes der Landesregierung erfolgte, eine Vielzahl von Bediensteten davon betroffen war, ist Unsachlichkeit im gegenständlichen Fall auszuschließen.
Ab 01. 08. 2012 wurde eine Abteilung Wissenschaft und Gesundheit geschaffen. Dieser Abteilung ist eine Fachabteilung 'Gesundheit und Pflegemanagement' angeschlossen. Bei der Abteilung Wissenschaft und Gesundheit handelt es sich im Vergleich zur aufgelassenen Abteilung 8 - Gesundheit, Veterinärwesen und Lebensmittelsicherheit um eine gänzlich neue Organisationseinheit. Das zeigt sich einerseits in der Aufbaustruktur dieser Abteilung, eine Abteilung mit nur einer ihr angeschlossenen Fachabteilung, aber auch andererseits in den dieser neuen Abteilung übertragenen Aufgaben. So ist der gesamte Aufgabenbereich der früheren Abteilung Wissenschaft und Forschung in die Abteilung Wissenschaft und Gesundheit übertragen worden. Auch Aufgabenbereiche, die bis zum 31. 07. 2012 in weiteren anderen Abteilungen wahrgenommen wurden, sind der neuen Abteilung Wissenschaft und Gesundheit übertragen worden. Als Beispiel sind zu nennen: Angelegenheiten des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes, soweit sie stationäre Einrichtungen und soziale Dienste betreffen, die fachliche Aufsicht und Aufsichtsmaßnahmen gegenüber Sozialhilfeverbänden und deren Organe bei der Ab- und Verrechnung mit den Sozialhilfeverbänden und der Budgeterstellung in Angelegenheiten des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes im Rahmen stationärer Einrichtungen und sozialer Dienste, Angelegenheiten des Steiermärkischen Pflegeheimgesetzes, Angelegenheiten der Pflegedienste im Bereich der Sozialhilfe und der Pflegevorsorge, allgemeine Fragen der Sozialpolitik, Dokumentation und Berichtswesen, Sozialforschung und Sozialplanung im Pflegebereich usw. Auch die ursprünglich in der Fachabteilung 8A - Sanitätsrecht und Krankenanstalten eingerichtete Geschäftsstelle des Steiermärkischen Gesundheitsfonds findet sich nicht mehr in der neu geschaffenen Abteilung Wissenschaft und Gesundheit.
Wie bereits oben ausgeführt ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Zuweisung einer neuen Verwendung aufgrund einer notwendigen Versetzung als Folge einer Organisationsänderung die für den Betroffenen schonendste Variante zu wählen. Dabei sind Arbeitsplätze, welche im Zeitpunkt der Verfügung der Personalmaßnahme bereits vergeben sind, nicht mehr in Betracht zu ziehen. Da die Leitungen von 16 Abteilungen und 8 Fachabteilungen bereits besetzt sind, stellt die Bestellung zum Leiter der Fachabteilung Gesundheit und Pflegemanagement sowie zum Stellvertreter der Leiterin der Abteilung 8 Wissenschaft und Gesundheit nach Ansicht der Dienstbehörde im gegenständlichen Fall die schonendste Variante dar. Auch nach der Versetzung üben Sie eine Leitungsfunktion aus. Sie waren vor dieser Personalmaßnahme Leiter einer Fachabteilung und sind dies auch danach."
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer "in seinem Recht I) auf Fortdauer des Aktivstandes als Abteilungsleiter, in eventu II) auf Gewährung der Verwendungszulage ohne Aufsaugung" verletzt; er beantragt, den angefochtenen Bescheid nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Zur Gegenschrift erstattete der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 8. April 2014 eine Äußerung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG sind auf das mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf dieses Tages geltenden Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 weiter anzuwenden.
Zur Darstellung der im Beschwerdefall maßgebenden Rechtslage wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2013/12/0228, verwiesen.
Die Beschwerde gegen den angefochtenen (Ersatz‑)Bescheid erblickt die inhaltliche Rechtswidrigkeit zunächst darin, es liege "(k)ein Abteilungswechsel iSd Rsp des VwGH zur Versetzung" vor. Zum Zeitpunkt der Versetzung (durch den angefochtenen Ersatz-Bescheid) habe die Abteilung 8 neu bereits seit über ein Jahr existiert.
In dem zitierten Erkenntnis vom heutigen Tag beantwortete der Verwaltungsgerichtshof ein gleichlautendes Beschwerdevorbringen über ein Auseinanderklaffen des Zeitpunktes des Wirksamwerdens der Organisationsänderung zum 1. August 2012 und der Wirksamkeit der verfügten Personalmaßnahme zum 1. November 2013 damit, dass die Auflösung eines Arbeitsplatzes infolge einer Organisationsänderung keine unmittelbare Beendigung der Betrauung des Beamten mit diesem Arbeitsplatz schon aufgrund der Vornahme der Organisationsänderung bewirke. Voraussetzung hiefür sei vielmehr, dass der Beamte (aus dem Grund dieser Organisationsänderung) von seinem bisherigen (organisatorisch nicht mehr existenten) Arbeitsplatz in der hiefür dienstrechtlich vorgesehenen Form wirksam abberufen werde. Eine allfällige faktische Verwendung des Beschwerdeführers in der seit 1. August 2012 organisatorisch existierenden neuen Abteilung habe noch keine dienstrechtlich wirksame Zuweisung des Beschwerdeführers zu einem Arbeitsplatz in dieser (neuen) Abteilung bewirkt.
Vor diesem Hintergrund kann auch im Beschwerdefall eine bereits länger zurückliegende Organisationsänderung nach wie vor ein wichtiges dienstliches Interesse im Verständnis des § 18 Abs. 3 Z. 1 Stmk. L-DBR begründen, wenn dem Beamten nach wie vor dienstrechtlich wirksam ein Arbeitsplatz zugewiesen ist, der organisationsrechtlich (lediglich) bis zum Inkrafttreten dieser Organisationsänderung existent war. Gesichtspunkte, die diesen Erwägungen widersprechen würden, zeigt auch die vorliegende Beschwerde nicht auf.
Weiters moniert die Beschwerde am angefochtenen (Ersatz‑)Bescheid, die belangte Behörde habe es unterlassen, dahingehend Feststellungen zu treffen, weshalb zum Zeitpunkt der Versetzung zum 1. November 2013 die von ihr gewählte Variante die schonendste gewesen sei. Die Standardaussage im angefochtenen (Ersatz‑)Bescheid, dass nunmehr die Leitungen der 16 Abteilungen und 8 Fachabteilugen bereits besetzt wären, gehe da wohl zu kurz. Diese seien bereits mit 1. August 2012 neu besetzt worden. Weiters umfasse der Landesdienst auch die Bezirkshauptmannschaften, den unabhängigen Verwaltungssenat, den Rechnungshof und sogar die Steiermärkische Landtagsdirektion. In diesen Bereichen seien einige Leitungsposten neu besetzt worden. Eine dahingehende Abwägung erfolge im angefochtenen (Ersatz‑)Bescheid nicht.
Dem ist - ebenso wie im zitierten Erkenntnis vom heutigen Tag - einerseits entgegen zu halten, dass sich die Feststellung der belangten Behörde im angefochtenen (Ersatz‑)Bescheid betreffend die derzeitige Besetzung der Leitungsfunktionen im Amt der Landesregierung unzweifelhaft auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen (Ersatz‑)Bescheides bezieht. Soweit nun die Beschwerde den Kreis allfälliger schonenderer Varianten auch auf den Landesdienst außerhalb des Amtes der Landesregierung erstreckt, wäre es am Beschwerdeführer gelegen, bereits im Verwaltungsverfahren - etwa in seiner Stellungnahme vom 21. August 2013 - dahingehendes konkretes Vorbringen zu erstatten. Schließlich behauptet auch die Beschwerde nicht, dass im Zeitpunkt der nun angefochtenen Versetzung (zum 1. November 2013) solche Leitungsfunktionen noch vakant gewesen wären.
Die Beschwerde rügt weiters, dass infolge der Organisationsänderung keine völlig neue Organisationseinheit vorliege. Der Großteil der Mitarbeiter und auch der zu erledigenden Aufgaben sei Teil der Aufgaben der "Abteilung 8 alt" gewesen. Der Kern der Aufgaben dieser Abteilung sei also auch der Kern der Aufgaben der "Abteilung 8 neu" geblieben. Es handle sich daher nicht um eine Versetzung, sondern um eine qualifizierte Verwendungsänderung, weil die Abteilung 8 im Wesentlichen (in den die Abteilung im Wesentlichen kennzeichnenden Aufgaben und Tätigkeiten) bestehen geblieben sei und nur - nicht wesensverändernde - Aufgaben hinzu gekommen seien.
Aus Anlass der - zu diesem Punkt kursorisch gehaltenen - Einwendungen des Beschwerdeführers vom 21. August 2013 traf die belangte Behörde im angefochtenen (Ersatz‑)Bescheid nähere Feststellungen zum Aufgabenbereich der neu geschaffenen Abteilung 8 Wissenschaft und Gesundheit im Unterschied zu "alten" Abteilung 8 - Gesundheit, Veterinärwesen und Lebensmittelsicherheit.
Vor dem Hintergrund der im bereits mehrfach zitierten Erkenntnis vom heutigen Tag dargestellten Rechtslage und Rechtsprechung reichten die im angefochtenen (Ersatz‑)Bescheid getroffenen Feststellungen aus, um darin zum Ausdruck zu bringen, dass die in Rede stehende Organisationsänderung den Untergang der bisherigen Dienststelle (Abteilung) des Beschwerdeführers und damit auch seines Arbeitsplatzes bewirkt hatte. Die in der Beschwerde - im Gegensatz zur Stellungnahme vom 21. August 2013 - nunmehr enthaltenen näheren Ausführungen zur behaupteten Identität der Abteilungen widerstreiten aber dem Neuerungsverbot aus § 41 Abs. 1 VwGG.
Schließlich moniert die Beschwerde die im Spruchpunkt II. verfügte Einstellung der dem Beschwerdeführer als Leiter der ehemaligen Abteilung 8 gewährten Verwendungszulage nach § 269 Abs. 1 Z. 3 Stmk. L-DBR. Es stelle sich die Frage der Höherwertigkeit der früheren Leitungstätigkeit gegenüber der dem Beschwerdeführer nunmehr zugewiesenen. Er habe Anspruch auf Verwendungszulage nach § 269 Abs. 1 Z. 3 "und/oder zumindest Abs. 2 lit. a und b leg.cit.", weil er im Rahmen seiner Funktion als Abteilungsleiter-Stellvertreter und Fachabteilungsleiter weiterhin zumindest ein nicht geringes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der allgemeinen Verwaltung zu tragen habe und diese Verantwortung schon aufgrund der Fachabteilungsgröße über dem Ausmaß an Verantwortung liege, das Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung trügen. Es unterliege keinem Zweifel, dass der im Beschwerdefall gegebene Sachverhalt keine wesentliche Änderung der für die Zuerkennung der Verwendungszulagen maßgebenden Sachlage darstelle, die zu einer Neubemessung (Verringerung) der Leiterzulage führen müsste oder eine sogenannte Aufsaugung bewirke. Die Einstellung der Verwendungszulage nach § 269 Abs. 5 Stmk. L-DBR sei rechtswidrig, weil nach dieser Bestimmung eine Neubemessung hätte stattfinden müssen. § 269 Abs. 6 leg.cit. stehe in direkter Konkurrenz zu § 269 Abs. 7 leg.cit.: Eine Anwendung des Abs. 5 leg.cit. schließe eine gleichzeitige Anwendung des Abs. 7 leg.cit. aus.
Dem ist - ebenso wie im bereits mehrfach zitierten Erkenntnis vom heutigen Tag zum gleichgelagerten Vorbringen der zur Zl. 2013/12/0228 protokollierten Beschwerde - entgegen zu halten, dass sich die im Spruchpunkt II. verfügte "Einstellung" der Verwendungszulage auf die dem Beschwerdeführer "für die Funktion des Leiters der ehemaligen Abteilung 8 Gesundheit, Veterinärwesen und Lebensmittelsicherheit bisher gewährte Verwendungszulage" bezieht, was einer Bemessung einer Verwendungszulage (auch in Form einer "Leiterzulage" im Verständnis des § 269 Abs. 1 Z. 3 Stmk. L-DBR) für die ihm nunmehr zugewiesene Funktion nicht entgegen steht. Auch die Zuerkennung einer Ergänzungszulage im angefochtenen (Ersatz‑)Bescheid versteht sich - jedenfalls der Höhe nach - vorbehaltlich der Bemessung einer Verwendungszulage für die neue Verwendung. Schließlich erfasst § 269 Abs. 5 Stmk. L-DBR von seinem Regelungsgehalt nur Verwendungszulagen ein und derselben Art. Zu einer Neubemessung einer Verwendungszulage nach § 269 Abs. 1 Z. 3 Stmk. L-DBR, wie sie dem Beschwerdeführer als Leiter der ehemaligen Abteilung 8 gebührte, wäre die belangte Behörde nur dann verpflichtet, wenn ihm auch in seiner neuen Verwendung eine "Leiterzulage" nach dieser Bestimmung (und nicht etwa eine Zulage anderer Art nach § 269 Abs. 1 Z. 1 oder Abs. 2 Stmk. L-DBR) zustehen würde. Die belangte Behörde hatte im fortgesetzten Verwaltungsverfahren mit Erledigung vom 9. August 2013 dem Beschwerdeführer ihre Annahme, wonach für die neue Verwendung keine Zulage nach § 269 Abs. 1 Z. 3 Stmk. L-DBR mehr gebühre, ausdrücklich vorgehalten. Dem ist dieser mit dem Vorbringen entgegen getreten, durch den Verlust einer Leitungsfunktion habe er in seiner "Laufbahn jedenfalls eine Verschlechterung zu erwarten" bzw. sei er "wirtschaftlichen Nachteilen unterworfen". Dieses Vorbringen zielte damit allenfalls darauf ab, das persönlich Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in seiner bisherigen dienstrechtlichen Position zu verdeutlichen und daraus die Unzulässigkeit der in Aussicht gestellten Versetzung abzuleiten; es zog damit jedoch nicht die Rechtmäßigkeit der beabsichtigten Einstellung der bisher gewährten Zulage nach § 269 Abs. 1 Z. 3 Stmk. L-DBR als Folge der Personalmaßnahme in Zweifel. Vor diesem Hintergrund widerstreiten die nunmehr substantiierten Bedenken gegen die Einstellung der Verwendungszulage nach § 269 Abs. 1 Z. 3 Stmk. L-DBR wegen der Gebührlichkeit einer solchen Zulage auf Grund der neuen Verwendung ebenfalls dem Neuerungsverbot aus § 41 Abs. 1 VwGG.
Damit finden auch die unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften wiederholten Bedenken ihre Beantwortung, sodass die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Hiebei konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG von einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof aus folgenden Erwägungen abgesehen werden:
Zunächst ist daran zu erinnern, dass die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof der nochmaligen Erörterung von Sachfragen aus dem Verwaltungsverfahren dient, nicht aber dazu, eine mangelhafte Beteiligung am Verwaltungsverfahren zu ersetzen, weil der Beschwerdeführer in der Tatfrage durch das Neuerungsverbot zufolge des § 41 Abs. 1 VwGG von der Nachholung weiteren, im Verwaltungsverfahren unterlassenen Vorbringens ausgeschlossen ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 12. September 2012, Zl. 2009/08/0247).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat etwa in seiner Entscheidung vom 5. September 2002, Speil v. Austria, Nr. 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erachtet, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte er darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte.
Diese Konstellation liegt auch im Beschwerdefall vor:
ausgehend vom Vorhalt vom 9. August 2013 und von der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 21. August 2013 war das Vorbringen der Beschwerde gegen den angefochtenen (Ersatz‑)Bescheid unter dem Gesichtspunkt des Neuerungsverbotes des § 41 Abs. 1 VwGG nur einer beschränkten Überprüfung zugänglich, womit die für die Entscheidung wesentlichen Tatsachenannahmen der belangten Behörde unbedenklich zugrunde gelegt werden konnten und die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen keine derartige Komplexität aufwiesen, dass eine Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung notwendig erschien.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung in Verbindung mit § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, angefügt durch die Änderung dieser Verordnung durch die Verordnung BGBl. II Nr. 8/2014, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 4. September 2014
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