VwGH 2012/12/0126

VwGH2012/12/012627.6.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde des D M in G, vertreten durch die Klein, Wuntschek & Partner Rechtsanwälte GmbH, in 8020 Graz, Neubaugasse 24, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 31. Juli 2012, Zl. A5-29698/2004-42 (46874), betreffend Änderung der Verwendung und Zulagen nach dem Stmk. L-DBR, zu Recht erkannt:

Normen

DBR Stmk 2003 §18 Abs3;
DBR Stmk 2003 §20;
DBR Stmk 2003 §268 Abs7;
DBR Stmk 2003 §269 Abs5;
DBR Stmk 2003 §269 Abs7;
VwGG §42 Abs2 Z1;
DBR Stmk 2003 §18 Abs3;
DBR Stmk 2003 §20;
DBR Stmk 2003 §268 Abs7;
DBR Stmk 2003 §269 Abs5;
DBR Stmk 2003 §269 Abs7;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Beamter der Verwendungsgruppe A (Dienstklassensystem) in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark und im Amt der Steiermärkischen Landesregierung in Verwendung.

Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde wie folgt ab:

I.

"Aufgrund des Beschlusses der Steiermärkischen Landesregierung vom 05.07.2012 werden Sie mit Wirkung vom 01.08.2012 von den Funktionen des Leiters der Abteilung 8 - Gesundheit, Veterinärwesen und Lebensmittelsicherheit und des Leiters der Fachabteilung 8A - Sanitätsrecht und Krankenanstalten abberufen. Diese Abberufung stellt eine Verwendungsänderung im Sinne des § 20 Abs. 2 Z 1 Steiermärkisches Landes-Dienstrecht und Besoldungsrecht (Stmk. L-DBR), LGBl. Nr. 29/2003 in der derzeit geltenden Fassung, dar, die einer Versetzung gleichzuhalten ist. II.

Gemäß § 269 Abs. 5 Steiermärkisches Landes - Dienstrecht und Besoldungsrecht (Stmk. L-DBR), LGBl. Nr. 29/2003 in der derzeit geltenden Fassung, wird die für die Funktion des Leiters der Abteilung 8 - Gesundheit, Veterinärwesen und Lebensmittelsicherheit bisher gewährte Verwendungszulage in der Höhe von 10 % des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamter der Allgemeinen Verwaltung mit Wirkung vom 31.08.2012 eingestellt.

Ab 01.09.2012 gebührt Ihnen gemäß § 269 Abs. 7 leg. cit. eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage im Ausmaß von 100 % der eingestellten Verwendungszulage. Nachfolgende Vorrückungen und Ernennungen werden mit dieser Ergänzungszulage gegenverrechnet (Aufsaugbarkeit).

In Ihren übrigen besoldungsrechtlichen Ansprüchen tritt keine

Änderung ein."

Begründend führte die belangte Behörde aus:

"Ad Spruch Teil I:

Mit Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 16.12.2010, wurde die Bearbeitung und Umsetzung des Programmes 'Verwaltungsreform 2011 bis 2015' in Auftrag gegeben. Ein wesentlicher Teil dieses Reformvorhabens ist die Reorganisation des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung. Die für die Reorganisation notwendigen organisationsrechtlichen Grundlagen, wie die Neuerlassung der Geschäftsordnung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, LGBl. Nr. 52/2012, sowie die Neufassung der Geschäftseinteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Grazer Zeitung, Stück 25/2012, werden am 01.08.2012 in Kraft treten.

Aufgrund dieser Organisationsänderung hat Sie die Steiermärkische Landesregierung in ihrer Sitzung am 05.07.2012 von Ihren Funktionen als Abteilungsleiter und Fachabteilungsleiter mit Wirkung vom 01.08.2012 abberufen.

Gemäß § 20 Stmk. L-DBR versteht man unter einer Verwendungsänderung die Abberufung eines Beamten von seiner bisherigem Verwendung und Zuweisung einer neuen Verwendung. Ist die neue Verwendung der bisherigen Verwendung nicht mindestens gleichwertig, ist die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung einer Versetzung gleichzuhalten (qualifizierte Verwendungsänderung gemäß § 20 Abs. 2 Z 1 Stmk. L-DBR).

Der Verlust von Leitungsfunktionen bewirkt eine qualifizierte Verwendungsänderung, die einer Versetzung gleichzuhalten ist. Gemäß § 18 in Verbindung mit § 20 Stmk. L-DBR ist eine qualifizierte Verwendungsänderung von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Die oben dargestellte Organisationsänderung stellt ein solches wichtiges dienstliches Interesse dar.

Ad Spruch Teil II:

Mit Schreiben vom 05.07.2012 wurde Ihnen von Seiten der Dienstbehörde mitgeteilt, dass Sie mit Wirkung vom 01.08.2012 als Abteilungsleiter und als Fachabteilungsleiter abberufen werden und der Verlust dieser Leitungsfunktionen eine qualifizierte Verwendungsänderung darstellt, die einer Versetzung gleichzuhalten ist.

Ihre Abberufung von Ihren Leitungsfunktionen ist die Folge einer Gesamtänderung der Aufbauorganisation des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung. Bestand bisher das Amt der Steiermärkischen Landesregierung aus 2 Abteilungsgruppen, 20 Abteilungen und 40 Fachabteilungen, so sind es ab 01.08.2012 nur mehr 16 Abteilungen und 9 Fachabteilungen. Wie bereits oben ausgeführt, liegt nach § 20 iVm § 18 Abs. 3 Stmk. L-DBR bei Änderung der Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflassung von Stellen ein wichtiges dienstliches Interesse vor, das eine Versetzung bzw. eine qualifizierte Verwendungsänderung rechtfertigt.

...

Durch die erfolgte Organisationsänderung ist es zur Auflösung der Abteilung 8 - Gesundheit, Veterinärwesen und Lebensmittelsicherheit sowie der Fachabteilung Sanitätsrecht und Krankenanstalten gekommen. Sowohl Abteilung als auch Fachabteilung existieren ab 01.08.2012 nicht mehr. An der Abberufung aus Ihren Funktionen ist schon deshalb ein wichtiges dienstliches Interesse gegeben, da es undenkbar wäre, einen Bediensteten in einer nicht mehr bestehenden Organisation und Funktion zu belassen.

...

Sie wurden zwar von Ihren Funktionen als Leiter der Abteilung

8 - Gesundheit, Veterinärwesen und Lebensmittelsicherheit sowie

als Leiter der Fachabteilung 8A - Sanitätsrecht und Krankenanstalten abberufen, gleichzeitig wurden Sie jedoch mit Verfügung des Landeshauptmannes vom 10.07.2012 zum Leiter der neu geschaffenen Fachabteilung Gesundheit und Pflegemanagement in der Abteilung Wissenschaft und Gesundheit bestellt. Weiters wurden Sie mit Verfügung vom 16.07.2012 vom Landesamtsdirektor mit Wirkung vom 01.08.2012 zum Stellvertreter der Leiterin der Abteilung 8 Wissenschaft und Gesundheit bestellt.

Für Ihre bisherige Funktion des Leiters der Abteilung 8 - Gesundheit, Veterinärwesen und Lebensmittelsicherheit bezogen Sie gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 02.06.2003 über die Festsetzung der Verwendungszulage gemäß § 269 Landes - Dienst- und Besoldungsrecht eine Verwendungszulage im Ausmaß von 10% des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung.

Nach§ 269 Abs. 5 Stmk. L-DBR ist eine Verwendungszulage einzustellen oder neu zu bemessen, wenn eine wesentliche Änderung der Anspruchsvoraussetzungen vorliegt. Der Verlust einer Leitungsfunktion mit der eine Verwendungszulage verbunden war, stellt eine wesentliche Änderung der Anspruchsvoraussetzungen dar. Aus diesem Grund ist nach den gesetzlichen Vorgaben die Verwendungszulage auch einzustellen. Da die Abberufung von Ihrer bisherigen Funktion jedoch aus dienstlichen Gründen erfolgte, gebührt Ihnen nach § 269 Abs. 7 Stmk. L-DBR eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage im Ausmaß der bisher gewährten Verwendungszulage. Die besoldungsrechtlichen Auswirkungen der Einstellung einer Verwendungszulage sind somit gesetzlich eindeutig vorgegeben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."

In der gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer erkennbar in seinem Recht auf Unterlassung der Abberufung als Abteilungsleiter und der Einstellung der Verwendungszulage verletzt; er beantragt, den angefochtenen Bescheid - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof - wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Mit dem angefochtenen Bescheid berief die belangte Behörde den Beschwerdeführer von seiner Funktion als Leiter der Abteilung 8 und als Leiter der Fachabteilung 8A des Amts der Steiermärkischen Landesregierung ab (Spruchpunkt I.), stellte die ihm für die Funktion als Leiter der Abteilung 8 gewährte Verwendungszulage ein und sprach über die Gebührlichkeit einer Ergänzungszulage nach § 268 Abs. 7 Stmk. L-DBR ab (Spruchpunkt II.). Der Begründung des angefochtenen Bescheides ist u. a. zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit "Verfügung des Landeshauptmannes" vom 10. Juli 2012, sohin im Wege der Weisung, zum Leiter einer neu geschaffenen Fachabteilung und mit weiterer "Verfügung" des Landesamtsdirektors vom 16. Juli 2012 zum Stellvertreter des Leiters der Abteilung 8 bestellt worden sei.

Damit gleicht der vorliegende Beschwerdefall in den für seine Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkten - sowohl hinsichtlich des Sachverhaltes als auch hinsichtlich der zu beantwortenden Rechtsfragen der Zulässigkeit der bescheidförmigen Abberufung von einer Verwendung vor dem Hintergrund einer weisungsförmig zugewiesenen Verwendung - jenen, die den hg. Erkenntnissen vom 17. April 2013, Zl. 2012/12/0116 und Zl. 2012/12/0125, zugrunde lagen. Aus den dort genannten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, war auch der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 27. Juni 2013

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