VwGH 2013/12/0123

VwGH2013/12/012330.4.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma sowie die Hofrätinnen Mag. Nussbaumer-Hinterauer und Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kupec, über die Beschwerde der SF in K, vertreten durch Heller § Gahler Rechtsanwaltspartnerschaft in 1030 Wien, Marokkanergasse 21, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 28. Dezember 2012, Zl. P950550/17-PersC/2012, betreffend Feststellung der vorzeitigen Beendigung der Auslandseinsatzbereitschaft, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §1;
AVG §18 Abs4;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
AVG §56;
AZHG 1999 §25 Abs4 Z2 idF 2003/I/130;
AZHG 1999 §25 Abs5 idF 2003/I/130;
VwRallg;
AVG §1;
AVG §18 Abs4;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
AVG §56;
AZHG 1999 §25 Abs4 Z2 idF 2003/I/130;
AZHG 1999 §25 Abs5 idF 2003/I/130;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Heerespersonalamtes vom 10. April 2011 wurde die freiwillige schriftliche Meldung der Beschwerdeführerin vom 11. Dezember 2009, in einer Organisationseinheit des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren an Auslandseinsätzen in der Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten teilzunehmen, angenommen. Die Auslandseinsatzbereitschaft der Beschwerdeführerin begann am 11. April 2011.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde nach Durchführung eines Verwaltungsverfahrens (siehe dazu die tieferstehende Wiedergabe der Bescheidbegründung) gemäß § 25 Abs. 4 Z. 2 in Verbindung mit Abs. 5 des Auslandszulagen- und - hilfeleistungsgesetzes, BGBl. I Nr. 66/1999 (im Folgenden: AZHG), festgestellt, dass die Auslandseinsatzbereitschaft der Beschwerdeführerin mit Ablauf des 15. Juni 2012 vorzeitig geendet habe.

Die Begründung des angefochtenen Bescheides lautete:

"Mit Bescheid des Heerespersonalamtes vom 05. Juli 2012, Zl. 07355-13-KI-2009-L, wurde festgestellt, dass Ihre Auslandseinsatzbereitschaft wegen mangelnder Eignung Ihrer Person zur Teilnahme an Auslandseinsätzen mit Ablauf des 15. Juni 2012 vorzeitig endete.

In Ihrer durch Ihren Rechtsvertreter fristgerecht eingebrachten Berufung vom 19. Juli 2012 wenden Sie im Wesentlichen sinngemäß Folgendes ein:

Sie machen als Berufungsgründe inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge von Verfahrensmängeln geltend. Im Gegensatz zur klinisch-psychologischen Erstbefundung im Zuge der Annahme Ihrer freiwilligen Meldung für die Auslandseinsatzbereitschaft liege nun ein rechtsirriges Gutachten vor. Sie hätten bisher einen ordentlichen und militärisch korrekten Lebenswandel geführt, was im Erstgutachten auch bestätigt werde und keinerlei Defizite im sozialen Bereich gehabt oder gezeigt. Die Vorkommnisse im Libanon stünden in einem auffallenden Missverhältnis zu Ihrem bisherigen Leben und wären durch mannigfache Mobbingangriffe hervorgerufen worden. Das Versagen der Vorgesetzten zur Durchsetzung des achtungsvollen Umganges miteinander sei wesentlicher Bestandteil der Ihnen nun zur Last gelegten Vorwürfe und Rechtsfolgen.

Sie beantragen

§ 25 Abs. 4 AZHG regle, dass die Auslandseinsatzbereitschaft

vorzeitig ende, wenn

1. die Teilnahme an einem Auslandseinsatz von der zu

entsendenden Person abgelehnt werde oder

2. die mangelnde Eignung zur Teilnahme an

Auslandseinsätzen festgestellt werde oder kein militärischer Bedarf an der Aufrechterhaltung der Auslandseinsatzbereitschaft vorliege.

§ 30 AZHG lege als Erstbehörde das Heerespersonalamt fest. In rechtsverständlicher Zusammenschau der beiden Bestimmungen sei unschwer erkennbar, dass erst mit dem behördlichen Abspruch der Feststellung und nicht bereits mit der Unterfertigung der gutachterlichen Stellungnahme die Auslandseinsatzbereitschaft ende. Die Feststellungen, die aus dem gutachterlichen Beweis abzuleiten seien, habe die Behörde zu treffen und im Rahmen des rechtlichen Gehörs der Partei zur Kenntnis zu bringen. Beantragt werde der Abspruch durch die Oberbehörde, dass es sich beim belastenden Bescheid um einen Rechtsgestaltungsbescheid und um keinen Feststellungsbescheid handle, weswegen jedenfalls der normative Spruch 'endet mit 15. Juli 2012' (gemeint wohl 15. Juni 2012) zu beheben wäre und stattdessen das Datum der formellen und materiellen Rechtskraft entscheidend sei. Es sei auch nicht klar, ob das Gutachten schlüssig und mit der notwendigen Sachkenntnis erstellt worden wäre.

Somit werde die Übermittlung des Gutachtens vom 15. Juni 2012 sowie die Übermittlung der Nachweise, dass der Gutachter die notwendige Ausbildung zum 'Klinischen Psychologen' sowie alle Fortbildungsmaßnahmen zur Erhaltung seiner Sachkenntnis absolviert habe, beantragt.

Weiters beantragen Sie, den erstinstanzlichen Bescheid wegen absoluter Nichtigkeit von Amts wegen zu beheben, weil den Bescheid ein unzuständiges Verwaltungsorgan unterfertigt habe. Erklärend werde ausgeführt, dass eine Frau BE 'Für den Leiter des Heerespersonalamtes i.A. BE, ADir' genehmigt hätte. Im Amtskalender 2012 scheine jedoch eine Frau BE als genehmigungsbefugte Organwalterin nicht auf. Auf eine interne Vertretungsregelung nehme der Amtskalender ebenfalls keinen Bezug. Interne Vereinbarungen, mit denen Frau BE anstelle des Behördenleiters HR M oder dessen Stellvertreterin approbationsbefugt wäre, seien nicht existent. Vorstellbar wäre sicherlich eine Approbation des Bescheides durch den Amts- und Behördenleiter sowie eine Bezug habende Ausfertigung durch Frau ADir BE (F.d.R.d.A.). Jedoch erfolgte die Genehmigung 'im Auftrag' und nicht 'in Vertretung'. Dabei könne die beigefügte Amtssignatur den rechtswidrigen Approbationsvorgang auch nicht verschleiern.

Sie beantragen daher

Sie stellen daher die weiteren Anträge,

1. die unter Punkt C beantragten Unterlagen

beizuschaffen und Ihnen vorzuhalten sowie ein neuerliches

Parteiengehör zu gewähren, in eventu

2. die Entscheidung des Heerespersonalamtes aufzuheben

und zum neuerlichen Verfahren zurück zu verweisen, im Ergebnis

3. die Bezug habenden Unterlagen und Beweismittel zu

beschaffen und in das Beweisverfahren einfließen zu lassen, zum Beweis, dass Sie rechtsgrundlos aus dem Auslandseinsatz entfernt sowie Ihre Auslandseinsatzbereitschaft zu Unrecht vom Heerespersonalamt für beendet erklärt worden sei.

Des Weiteren begehren Sie die Feststellung, dass Ihre vorzeitige Repatriierung rechtsgrundlos erfolgt sei und dass Ihnen die bisher vorenthaltenen Bezüge wieder angewiesen würden.

Gemäß § 66 Abs. 4 des im Spruch zitierten Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, außer dem im Abs. 2 erwähnten Fall, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Gemäß § 25 Abs. 4 Ziffer 2 des im Spruch zitierten Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetzes endet die Auslandseinsatzbereitschaft vorzeitig, wenn die mangelnde Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen festgestellt wurde.

Nach Abs. 5 leg. cit. ist das vorzeitige Enden der Auslandseinsatzbereitschaft mit Bescheid festzustellen.

Der Bundesminister für Landesverteidigung als Berufungsbehörde hat nach Prüfung und Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes Folgendes erwogen:

Das Heerespersonalamt hat mit Bescheid vom 05. Juli 2012, Zl. 07355-13-KI-2012-L, zu Recht festgestellt, dass Ihre Auslandseinsatzbereitschaft aus dem Grunde des § 25 Abs. 4 Ziffer 2 des Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetzes, nämlich wegen mangelnder Eignung Ihrer Person zur Teilnahme an Auslandseinsätzen, mit Ablauf des 15. Juni 2012 vorzeitig endete. Ein Mangel in der persönlichen Eignung liegt unter anderem dann vor, wenn bei einem in Auslandseinsatzbereitschaft befindlichen Soldaten jene Sicherheit, Verlässlichkeit oder Disziplin zu vermissen ist, die für eine Entsendung zu Auslandseinsätzen notwendigerweise vorausgesetzt werden muss.

Auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes steht fest, dass Sie vor der Annahme Ihrer freiwilligen schriftlichen Meldung zu KIOP-KPE mit Bescheid des Heerespersonalamtes vom 10. April 2011 zwei Mal einer psychologischen Eignungsuntersuchung zugeführt wurden, wobei bei der zweiten Untersuchung am 08. Juli 2010 gegenüber der vorangegangenen Untersuchung am 11. Dezember 2009 teilweise Leistungsverbesserungen feststellbar waren, weshalb es aus ärztliche Sicht durchaus vertretbar erschien, Ihre Eignung für den Dienst in einer Kaderpräsenzeinheit zu befürworten. Sie waren zwar für eine Unteroffiziersverwendung nicht geeignet, erreichten jedoch immerhin die Eignung für die Mannschaftsverwendung und hatten somit die körperlichen und psychischen Voraussetzungen im notwendigen Umfang für einen Auslandseinsatz aufgewiesen. Dass Sie in weiterer Folge nach Ihrer Entsendung den Anforderungen des Auslandseinsatzes infolge mangelnder Belastbarkeit (verbalaggressive Verhaltensweisen insbesondere unter Alkoholeinfluss sowie destruktive Strategien bei der Bewältigung von Aggressionen) nicht gewachsen sein würden, war von vornherein jedoch nicht abzusehen.

Auch wenn Ihre Mobbingvorwürfe während des Auslandseinsatzes bestätigt wurden und somit Mobbingangriffe möglicherweise mitverantwortlich für Ihre mangelnde Belastbarkeit waren, ist dennoch darauf hinzuweisen, dass Ihre oben aufgezeigte Verhaltensweise im Auslandseinsatz nicht mit den Anforderungen im Auslandseinsatz vereinbar ist.

In diesem Zusammenhang wird nochmals auf die notwendiger Weise vorausgesetzten erhöhten Anforderungen hinsichtlich der persönlichen Eignung eines in Auslandseinsatzbereitschaft befindlichen Soldaten in den Bereichen Sicherheit, Verlässlichkeit und Disziplin hingewiesen, die sowohl im dienstlichen als auch im privaten Bereich vorhanden sein müssen, um die im Rahmen einer Entsendung zu einem Auslandseinsatz bestehen tragenden Aspekte, nämlich die Aufrechterhaltung des Eigen- und Fremdschutzes sowie das Ansehen von österreichischen Soldaten in der nationalen und internationalen Öffentlichkeit, nicht zu gefährden. Wie bereits obiger Begründung zu entnehmen ist, bringen Sie jedoch auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes nicht jene Verlässlichkeit, Sicherheit und Disziplin in den Dienstbetrieb ein, die für die Entsendung zu Auslandseinsätzen im Rahmen KIOP-Kaderpräsenzeinheit unabdingbar sind, weshalb Ihnen damit die für eine solche Entsendung unverzichtbare persönliche Eignung fehlt und daher mangels Eignung Ihrer Person zur Teilnahme an Auslandseinsätzen die vorzeitige Beendigung der Auslandseinsatzbereitschaft festzustellen war.

Ihrem Berufungsvorbringen, dass Ihrer Ansicht nach die Auslandseinsatzbereitschaft erst mit dem behördlichen Abspruch der Feststellung und nicht bereits mit der Unterfertigung der gutachterlichen Stellungnahme ende und Sie deshalb einen Abspruch der Oberbehörde beantragen würden, dass es sich beim belastenden Bescheid um einen Rechtsgestaltungsbescheid und um keinen Feststellungsbescheid handle, weswegen jedenfalls der normative Spruch 'endet mit 15. Juli 2012' (gemeint wohl 15. Juni 2012) zu beheben wäre und stattdessen das Datum der formellen und materiellen Rechtskraft entscheidend sei, ist Folgendes entgegen zu halten:

Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur 2 .Dienstrechtsnovelle 2003, GP XII, RV 283, tritt das vorzeitige Enden der Auslandseinsatzbereitschaft gemäß § 25 Abs. 4 des Auslandeszulagen- und -hilfeleistungsgesetzes ex lege ein. Dabei ist es unerheblich, ob die hiefür genannten Gründe im Verschulden der betreffenden Person liegen oder dieser zurechenbar sind. Eine bescheidmäßige Aberkennung der Auslandseinsatzbereitschaft ist nicht vorgesehen.

Es bedarf somit zur Verwirklichtung der vorzeitigen Beendigung der Auslandseinsatzbereitschaft keines rechtsgestaltenden Bescheides, weil die Beendigung bei Vorliegen eines Tatbestandsmerkmals des § 25 Abs. 4 des Auslandeszulagen- und -hilfeleistungsgesetzes bereits kraft Gesetzes eintritt.

Ihr Einwand unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. September 2012, Zl. 2012/11/0024 (richtig wohl: Zl. 2010/11/0024), es handle sich bei den von der Behörde bestätigten Mobbingangriffen gegen Sie um eine während Ihrer Dienstzeit erlittenen Beeinträchtigung, kann seitens der Berufungsbehörde nicht geteilt werden. Dies deshalb, weil dieses Erkenntnis im Zusammenhang mit der Rückzahlungsverpflichtung (Erstattungsbetrag) einer Person im Ausbildungsdienst ergangen ist und somit § 6 Abs. 5 des Heeresgebührengesetzes 2001 anzuwenden war, wonach die Erstattungspflicht im Falle der vorzeitigen Beendigung des Ausbildungsdienstes unter anderem wegen Dienstunfähigkeit nach § 30 Abs. 3 des Wehrgesetzes 2001 (Gesundheitsschädigung infolge des Wehrdienstes oder sonst in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Wehrdienstleistung stehend) entfällt.

Im vorliegenden Fall ist jedoch § 29 Abs. 4 des Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetzes maßgeblich, der ausdrücklich von einem Dienstunfall spricht.

Diesbezüglich weist die Berufungsbehörde jedoch darauf hin, dass der Umstand, ob in Ihrem Fall ein Dienstunfall vorliegt, nicht Gegenstand dieses Verfahrens betreffend die Feststellung der vorzeitigen Beendigung der Auslandseinsatzbereitschaft sein kann, weil das vorzeitige Enden der Auslandseinsatzbereitschaft - wie bereits oben ausgeführt - ex lege und unabhängig davon eintritt, ob die hiefür genannten Gründe im Verschulden der betreffenden Person liegen oder dieser zurechenbar sind.

Zu Ihrem Vorbringen, dass im Gegensatz zur klinischpsychologischen Erstbefundung im Zuge der Annahme Ihrer freiwilligen Meldung für die Auslandseinsatzbereitschaft nun ein rechtsirriges Gutachten vorliege, weshalb Sie die neuerliche klinisch psychologische Befundung durch einen Sachverständigen beantragen, weist die Berufungsbehörde darauf hin, dass es sich beim vorliegenden Gutachter ohnedies um einen medizinischen Sachverständigen handelt. Die Berufungsbehörde sieht sich daher nicht veranlasst, eine neuerliche Befundung durch einen Sachverständigen in die Wege zu leiten.

Die bisherigen Untersuchungsergebnisse (psychologische Eignungsuntersuchungen vom 11. Dezember 2009 und vom 08. Juli 2010, psychologischer Befund des Heerespersonalamtes - Heerespsychologischer Dienst - Prüfzentrum Ost vom 19. April 2012 über Ihre Eignung für den Auslandseinsatz, klinischpsychologischer Befund vom 12. Juni 2012 und Kontrolluntersuchung KIOP-KPE (psychologische Eignung) durch das Heerespersonalamt - Heerespsychologischer Dienst - Prüfzentrum Ost vom 15. Juni 2012) wurden Ihnen antragsgemäß im Zuge des Parteiengehörs am 10. Oktober 2012 zur Kenntnis gebracht und Ihnen die Möglichkeit eröffnet, dazu Stellung zu nehmen.

Ebenso wurde Ihrem Antrag um Gewährung des Parteiengehörs hinsichtlich der von der Behörde infolge Ihrer Beschwerde bestätigten Mobbingangriffe sowie des Abschlusses des Überprüfungsverfahrens der beiden gegen Sie verhängten Disziplinarstrafen im Auslandseinsatz Rechnung getragen und es fanden diese beiden Entscheidungen auch bei der Erlassung des gegenständlichen Berufungsbescheides Berücksichtigung.

Ihrem Berufungsvorbringen, der erstinstanzliche Bescheid wäre absolut nichtig, weil diesen ein unzuständiges Verwaltungsorgan (Frau Amtsdirektor BE) und dazu noch mit der Wendung i.A. unterfertigt habe, ist entgegen zu halten, dass - wie Ihnen bereits im Zuge des Parteiengehörs mitgeteilt wurde - Frau Amtsdirektor BE laut vorliegender Arbeitsplatzbeschreibung vom Leiter des Heerspersonalamtes u.a. ermächtigt wurde, Verfahren betreffend die Auslandseinsatzbereitschaft (KIOP-KPE) nach dem Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz einschließlich der Erlassung von Annahme- und Feststellungsbescheiden zu prüfen und zu approbieren.

Ob nun bei der Unterfertigung die Wendung i.A. anstelle von i.V. verwendet wurde, ist für die Bescheidqualität ohne Relevanz. Der Zusatz lässt nach außen bloß erkennen, dass nicht der Abteilungsleiter selbst den Bescheid gefertigt hat, trifft aber über die Berechtigung des Unterfertigenden selbst keine abschließende Aussage (vergleiche dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Dezember 1996, Zl. 95/17/0392). Wer zur Genehmigung (Approbation) eines Bescheides berufen ist ergibt sich aus den Organisationsvorschriften (Hinweis VfSlg 12.139/1989); zur Genehmigung ist die Person berufen, die den behördlichen Willen in den betreffenden Angelegenheiten zu bilden hat. Im monokratischen System ist dies der Behördenleiter bzw. das von ihm ermächtigte Organ.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist nur dann keine Bescheidqualität gegeben, wenn eine Person, die nicht ermächtigt ist, für die Behörde Bescheide zu erlassen, handelt; sogar selbst dann wenn die vorhandene Approbationsbefugnis überschritten wird, ist der genehmigte Akt der Behörde zuzurechnen (Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Jänner 1988, Zl. 87/17/0245, und vom 20. Dezember 1996, Zl. 95/17/0392).

Unter Bezugnahme auf diese Judiktur des Verwaltungsgerichtshofes vermag die Berufungsbehörde Ihre Bedenken, dass die erstinstanzliche Erledigung keine Bescheidqualität aufweise, weil die Approbation durch ein unzuständiges Verwaltungsorgan erfolgt sei, nicht zu teilen und sieht sich daher auch nicht veranlasst, die Arbeitsplatzbeschreibung von Frau Amtsdirektorin BE an Sie zu übermitteln.

Insoweit sich Ihr Berufungsvorbringen auf Ihr Dienstverhältnis als Militär-VB bezieht, weist die Berufungsbehörde darauf hin, dass dieses nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens betreffend die Feststellung der vorzeitigen Beendigung Ihrer Auslandseinsatzbereitschaft sein kann.

Ihr Berufungseinwand, dass inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge von Verfahrensmängeln vorlägen, muss zurückgewiesen werden. Soweit der erstinstanzliche Bescheid derartige Mängel überhaupt aufgewiesen hat, wurden diese mit der Berufungsentscheidung, die auf einem in sich geschlossenen Sachverhalt basiert, saniert.

Unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen vermag die Berufungsbehörde auch keine Rechtsgrundlosigkeit Ihrer vorzeitigen Repatriierung zu erkennen und sieht sich somit auch keine Veranlassung, eine Anweisung der Ihnen Ihrer Ansicht nach bisher 'vorenthaltenen' Bezüge in die Wege zu leiten.

Auch Ihren Vorwurf, man habe Ihnen keine Gelegenheit gegeben, das Ihnen zustehende Recht auf Parteiengehör wahrzunehmen, vermag die Berufungsbehörde nicht zu teilen. Selbst wenn dieser Vorwurf zutreffen sollte, wurde ein diesbezüglicher Verfahrensmangel der ersten Instanz im Berufungsverfahren durch die Gewährung des Parteiengehörs saniert."

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof, wobei sie sich in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf den gesetzlichen Richter als verletzt erachtete, weil es an einer gehörigen Kundmachung der der BE erteilten Approbationsbefugnis gefehlt habe, weshalb die erstinstanzliche Erledigung keinen Bescheidcharakter aufgewiesen habe.

Mit Beschluss vom 7. Juni 2013, B 212/2013-4, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung dieser Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

In der Begründung dieses Beschlusses heißt es:

"Die Beschwerde rügt die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter. Die gerügte Rechtsverletzung wäre im vorliegenden Fall aber nur die Folge einer unrichtigen Anwendung des Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen nicht anzustellen (zum innerorganisatorischen Charakter der 'Approbationsbefugnis' vgl. zB VfSlg. 10.338/1985). Die Sache ist auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen."

In der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war am 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängig; die Beschwerdefrist ist vor diesem Zeitpunkt abgelaufen. Aus dem Grunde des § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG waren auf dieses Verfahren daher die am 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen anzuwenden. Dies gilt - gemäß § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF der Verordnung BGBl. II Nr. 8/2014 - auch für die VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Die folgenden Zitate des VwGG in dieser Entscheidung beziehen sich auf dessen am 31. Dezember 2013 in Kraft gestandene Fassung.

§ 25 Abs. 1 bis 5 AZHG in der Fassung dieses Paragrafen nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2003 lautet:

"§ 25. (1) Personen, die für eine Entsendung zu einem Einsatz gemäß § 1 Z 1 lit. a bis c KSE-BVG als Soldaten in Organisationseinheiten des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (§ 101a GehG) in Betracht kommen, können durch eine freiwillige schriftliche Meldung ihre Bereitschaft erklären, innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren an Auslandseinsätzen in der Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten teilzunehmen (Auslandseinsatzbereitschaft).

(2) Die freiwillige Meldung darf nicht an Bedingungen und Vorbehalte gebunden werden. Sie bedarf der Annahme. Dabei sind auch die Eignung der Person zur Teilnahme an Auslandseinsätzen und der militärische Bedarf zu prüfen.

(3) Die Auslandseinsatzbereitschaft kann durch freiwillige schriftliche Meldung auf ein weiteres Jahr oder das Vielfache eines Jahres verlängert werden. Abs. 2 ist anzuwenden. Die Meldung der Weiterverpflichtung gilt als angenommen, wenn sie nicht binnen vier Wochen abgelehnt wird.

(4) Die Auslandseinsatzbereitschaft endet vorzeitig, wenn

1. die Teilnahme an einem Auslandseinsatz von der zu

entsendenden Person abgelehnt wird oder

2. die mangelnde Eignung zur Teilnahme an

Auslandseinsätzen festgestellt wird oder

3. kein militärischer Bedarf an der Aufrechterhaltung

der Auslandseinsatzbereitschaft vorliegt.

(5) Das vorzeitige Enden der Auslandseinsatzbereitschaft ist mit Bescheid festzustellen.

..."

Vor dem Verwaltungsgerichtshof rügt die Beschwerdeführerin zunächst, dass es die belangte Behörde verabsäumt habe, die Tatsache zu berücksichtigen, wonach die Beschwerdeführerin vor Beginn ihres Auslandseinsatzes eine entsprechende psychische Eignung aufgewiesen habe.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin keinen relevanten Verfahrensmangel auf, zumal sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid einerseits sehr wohl auch mit der psychischen Verfasstheit der Beschwerdeführerin vor dem Auslandseinsatz beschäftigt hat und - andererseits - die belangte Behörde davon ausgegangen ist, dass diese im - maßgeblichen - Zeitpunkt (15. Juni 2012) eine andere war als vor Beginn des Auslandseinsatzes.

Die Beschwerdeführerin betont weiters, dass nach Maßgabe des Gutachtens des Sachverständigen Mag. A bei ihr keine krankheitswertigen psychischen Störungen im Sinne des ICD-10 festzustellen gewesen seien.

Dem ist entgegenzuhalten, dass sich die mangelnde Eignung für Auslandseinsätze nicht nur aus krankheitswertigen psychischen Störungen ergeben kann, sondern auch aus anderen - nicht krankheitswertigen - Umständen der psychischen Verfasstheit der betroffenen Person.

Solche Umstände hat der Sachverständige Mag. A in seinem Gutachten vom 12. Juni 2012 aufgezeigt und sodann die Auffassung vertreten, es sei Angelegenheit des "Referates Psychologie am Prüfzentrum Ost" zu beurteilen, ob - ausgehend von den von ihm festgestellten psychischen Eigenschaften (Defiziten) - nach wie vor das "Eignungsprofil einer KPE-Soldatin" erfüllt sei. Eine diesbezügliche Beurteilung durch die vom Sachverständigen Mag. A genannte Stelle erfolgte am 15. Juni 2012. Wenn die Beschwerdeführerin eine diesbezügliche "klinische" Beurteilung vermisst, so ist ihr zum einen entgegenzuhalten, dass sich aus der Stellungnahme des Mag. A die Notwendigkeit einer "klinischen" Beurteilung durch die von ihm genannte Stelle nicht ergibt; darüber hinaus war es ohnedies Angelegenheit der belangten Behörde - ausgehend von den im psychologischen Sachverständigengutachten aufgezeigten psychischen Status der Beschwerdeführerin - die Rechtsfrage zu klären, ob ihre Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen vorlag oder nicht.

Die Beschwerdeführerin rügt weiters, dass es die belangte Behörde verabsäumt habe, die Tatsache zu würdigen, dass die Herabsetzung ihrer psychischen Leistungsfähigkeit auf Mobbing und Versäumnisse ihrer Dienstvorgesetzten zurückzuführen gewesen sei.

Wie im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt wird, hat sich die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang zu Unrecht auf das hg. Erkenntnis vom 18. September 2012, Zl. 2010/11/0024, berufen, weil Gegenstand des angefochtenen Bescheides nicht eine vorzeitige Entlassung der Beschwerdeführerin aus dem Präsenz- oder Ausbildungsdienst im Verständnis des § 30 des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146/2001 idF BGBl. I Nr. 85/2009, war, bei welcher die einschränkenden Bestimmungen des § 6 Abs. 5 Z. 1 und des § 30 Abs. 3 Z. 2 leg. cit. zu beachten gewesen wären. Die Frage, ob eine die mangelnde Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen bewirkende psychische Verfasstheit ihrerseits die Folge von erlittenem Mobbing war, ist in einem Verfahren gemäß § 25 Abs. 5 AZHG für sich genommen ohne Bedeutung (vgl. in diesem Zusammenhang zur Beurteilung von Fragen der dauernden Dienstunfähigkeit im Ruhestandsversetzungsrecht der Bundesbeamten etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2013, Zl. 2012/12/0169).

Darüber hinaus rügt die Beschwerdeführerin, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, den Truppenkommandanten L zum Beweis für das Vorliegen ihrer Eignung zur "Auslandseinsatzbereitschaft" einzuvernehmen. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass für die Entscheidung nach § 25 Abs. 5 AZHG die Eignung der Beschwerdeführerin für den Auslandseinsatz maßgeblich ist. Das Fehlen derselben hat die belangte Behörde auf das Gutachten des psychologischen Sachverständigen Mag. A sowie auf die in Rechtskraft erwachsenen und daher nicht mehr zu hinterfragenden disziplinären Verurteilungen der Beschwerdeführerin gestützt. Dem - von ihr in seiner Schlüssigkeit vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht bestrittenen - psychologischen Sachverständigengutachten ist die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten; seine Ergebnisse könnten durch bloße Einschätzungen von Zeugen, welche zur Beurteilung psychologischer Fachfragen nicht berufen sind, nicht entkräftet werden. Entsprechendes gilt für die Untauglichkeit einer solchen Einvernahme zum Zwecke der Entkräftung der der Beschwerdeführerin durch rechtskräftige Disziplinarerkenntnisse angelasteten Verfehlungen.

Vor diesem Hintergrund zeigt die in Rede stehende Verfahrensrüge keinen relevanten, zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führenden Verfahrensmangel auf.

Auf Basis dieser Sachverhaltsannahmen ist der belangten Behörde unter Berücksichtigung der daran zu stellenden hohen Anforderungen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2014, Zl. 2013/12/0074) nicht entgegenzutreten, wenn sie die Eignung der Beschwerdeführerin für Auslandseinsätze verneint hat.

Schließlich rügt die Beschwerdeführerin auch vor dem Verwaltungsgerichtshof, dass es der erstinstanzlichen Erledigung an der Bescheidqualität gemangelt habe. Die Annahme, wonach die Organwalterin gemäß der Arbeitsplatzbeschreibung zur Bescheiderlassung befugt gewesen sei, sei "nicht erhoben und der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht worden". Die Übermittlung der Arbeitsplatzbeschreibung sei seitens der belangten Behörde "tunlichst unterlassen" worden und erschöpfe sich lediglich in der formelhaften Wiedergabe einer dienstrechtlichen Veranlassung ohne Prüfung der verfassungsmäßigen Außenwirkung. Eine wirksame Approbationsbefugnis liege daher vor dem Hintergrund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 29. November 2010, V 87/10-9 (betreffend die mangelhafte Kundmachung der Geschäftsverteilung einer Disziplinarkommission), nicht vor.

Dem ist zunächst entgegen zu halten, dass die belangte Behörde der Beschwerdeführerin ihre im Einklang mit der im Akt erliegenden Arbeitsplatzbeschreibung der BE getroffene Annahme, dieser sei Approbationsbefugnis übertragen worden, mit ihrer Note vom 10. Oktober 2012 sehr wohl vorgehalten hat. Sie hat es lediglich verabsäumt, dieser Erledigung die Arbeitsplatzbeschreibung anzuschließen.

Auf den entsprechenden Vorhalt antwortete die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 23. Oktober 2010 dahingehend, dass "die erhobenen Beweise dem Tatsächlichen entsprechen" würden. Im Hinblick auf die von ihr offenbar vertretene Rechtsansicht, wonach die Erteilung einer Approbationsbefugnis im Sinne einer Rechtsverordnung gehörig öffentlich kundzumachen sei, stellte sie den unter Punkt C ihrer Eingabe vom 23. Oktober 2012 enthaltenen Antrag, "die angeblich verfassungsrechtlich unbedenkliche Kundmachung der Approbationsbefugnis der BE zu erheben und zu übermitteln". Diesem Antrag ist die belangte Behörde nicht nachgekommen, zumal eine Kundmachung der Approbationsbefugnis im Sinne einer Rechtsverordnung nicht erfolgte, wobei die belangte Behörde die Rechtsansicht vertrat, eine solche Kundmachung sei für die Wirksamkeit der Approbationsbefugnis nicht erforderlich. Diese Rechtsansicht ist zutreffend:

Im monokratischen System kann der Behördenleiter untergeordnete Organwalter innerhalb seiner Behörde ermächtigen, in seinem Namen Erledigungen zu genehmigen, wobei die Erteilung einer solchen Approbationsbefugnis eine Angelegenheit der behördeninternen Organisation darstellt und die Ermächtigung eines untergeordneten Organwalters von der Leitungsbefugnis des Behördenleiters umfasst ist. Hiebei ist die Erteilung der Approbationsbefugnis nicht an eine bestimmte Form gebunden und sie kann daher sowohl durch individuelle, auch mündliche Weisung als auch mit genereller Wirkung durch Verwaltungsverordnung, z. B. Geschäftseinteilung, Geschäftsordnung, vorgenommen worden (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 10. Dezember 2013, Zl. 2013/05/0039, sowie zum Charakter der Approbationsbefugnis als interner Akt auch das bereits im Ablehnungsbeschluss zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 22. Februar 1985, VfSlg. Nr. 10.338).

Anders als für die von der Beschwerdeführerin angesprochene Geschäftsverteilung einer Disziplinarkommission bedarf es zur Erteilung einer Approbationsbefugnis namens einer monokratischen Behörde somit keiner öffentlichen Kundmachung, wie sie für Rechtsverordnungen vorgesehen ist.

Da der Umstand, wonach die Approbationsbefugnis (intern) im Wege ihrer Aufnahme in die Arbeitsplatzbeschreibung an BE erteilt wurde, weder im Verwaltungsverfahren noch vor dem Verwaltungsgerichtshof explizit bestritten wurde und auch die Erledigung durch BE "i.A." für den Leiter des Heerespersonalamtes bei gegebener Approbationsbefugnis der BE nicht schadet (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 1996, Zl. 95/17/0392), war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG.

Wien, am 30. April 2014

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