VwGH 2013/12/0074

VwGH2013/12/007427.2.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kupec, über die Beschwerde des KP in L, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 27. Dezember 2012, Zl. P925169/41- PersC/2012, betreffend Feststellung der vorzeitigen Beendigung der Auslandseinsatzbereitschaft, zu Recht erkannt:

Normen

AZHG 1999 §25 Abs4 Z2 idF 2003/I/130;
VwRallg;
AZHG 1999 §25 Abs4 Z2 idF 2003/I/130;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte wird - zur Vermeidung von Wiederholungen - auf das hg. Erkenntnis vom 18. September 2012, Zl. 2012/11/0156, verwiesen.

Mit diesem Erkenntnis wurde ein im Instanzenzug ergangener Bescheid der belangten Behörde vom 18. Juni 2012, mit welchem gemäß § 25 Abs. 4 Z. 2 in Verbindung mit Abs. 5 des Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetzes, BGBl. I Nr. 66/1999 (im Folgenden: AZHG), festgestellt worden war, dass die Auslandseinsatzbereitschaft des Beschwerdeführers mit Ablauf des 29. Mai 2012 vorzeitig ende, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Aufhebungsgrund war, dass es die belangte Behörde verabsäumt habe, in der Begründung des Bescheides jene Tatsachenumstände nachvollziehbar darzulegen, aus welchen sie die mangelnde Eignung des Beschwerdeführers zur Teilnahme an Auslandseinsätzen abgeleitet hat.

Mit dem im zweiten Rechtsgang ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde stellte diese nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens (siehe dazu die tieferstehende Wiedergabe aus der Begründung des angefochtenen Bescheides) durch Abweisung der Berufung des Beschwerdeführers im Instanzenzug neuerlich fest, dass seine Auslandseinsatzbereitschaft mit Ablauf des 29. Mai 2012 vorzeitig geendet habe.

Sie führte in diesem Zusammenhang neben anderen Umständen (darunter den im vorzitierten Erkenntnis vom 18. September 2012 behandelten Vorwurf eines unsachgemäßen Waffengebrauches im Zuge einer Gefechtsübung) auch Verhalten des Beschwerdeführers, welche zu Verstimmungen in der Einheit geführt hätten sowie ein gegen den Beschwerdeführer ergangenes Disziplinarerkenntnis ins Treffen.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides werden die genannten Ermittlungsergebnisse wie folgt wiedergegeben:

"Konkrete Ausführungen, welches Verhalten Ihrer Person zu Verstimmungen in der Einheit geführt hat und welches Verhalten von Ihnen konkret eine negative Vorbildwirkung für Grundwehrdiener und Neuzugänge darstellte:

Sie mussten immer wieder durch Ihre jeweiligen Vorgesetzten dahingehend ermahnt werden, dass Sie im Dienst sind und Ihre Arbeiten entsprechend zu verrichten haben. Das oftmalige 'Zu-Spät-Kommen' hat relativ bald impliziert, dass man Sie für Fahrten, die in der Früh und vor allem in Verbindung mit militärischen Ausbildungen stehen, gar nicht einplanen kann. Sie waren des Öfteren beim Kompaniekommandanten oder dessen Stellvertreter wegen unterschiedlichster Bitten oder befohlener Maßen vorstellig. Ergebnisse von Ablehnungen von Bitten bzw. disziplinäre Konsequenzen haben subjektiv empfunden unmittelbar zu Krankheit und Ausfall geführt.

Die stete Notwendigkeit, Sie mit übermäßiger Dienstaufsicht zu beaufschlagen, weil Sie ansonsten rauchend bei selbstgenehmigten Pausen oder telefonierend vorgefunden wurden bzw. die ergangenen Aufträge aus Sicht der Kompanie nur dann entsprechend der gestellten Anforderungen durchgeführt haben. Sie haben diese Dienstaufsicht als nicht notwendig empfunden und waren folglich oftmals trotzig und haben teilweise selbständig, weil Sie 'nicht mehr konnten', den Auftrag einfach nicht mehr ausgeführt. Sie waren mehrfach wegen persönlicher und privater Probleme beim Bittrapport, wo Ihnen nach Möglichkeit durch die Gewährung von Urlaub oder Zeitausgleich auch geholfen wurde. Dies hat zu weiterer Verstimmung im Sinne: 'Jetzt erfüllt der eh seine Aufträge schon nicht, ist dann arm und bekommt dann auch noch frei' geführt. Die Gestik, Mimik und Ihr Verhalten, das Sie immer wieder an den Tag gelegt haben, hat dem subjektiven Empfinden nach - selbst mit dem Wissen um objektiv nachvollziehbare Umstände - einfach keiner soldatischen Haltung entsprochen und waren in diesem Sinne, weil mit Masse der Zeit in der Pionierbaukompanie im Bereich der Versorgungs- oder Kommandogruppe eingeteilt, die ja Aushängeschild der Einheit sind, kein Vorbild für alle anderen Soldaten; insbesondere für jene nicht, die am Anfang ihrer Zeit beim ÖBH stehen und daher öfter Bedarf am Dienstführenden Unteroffizier, dem Nachschubs- oder Wirtschaftsunteroffizier und vor allem an Vorbildern haben.

Inhalt des (laut PERSIS) im Juli 2012 ausgesprochenen Verweises sowie Erhebung, ob Sie, abgesehen von den beiden Geldbußen, sonst wegen dienstlicher Verfehlungen ermahnt wurden:

Gemäß Führungsblatt der Pionierbaukompanie (KPE) / PiB2, Nr. 24/12, wurde mit Disziplinarerkenntnis durch die Disziplinarbehörde 1. Instanz die Disziplinarstrafe des Verweises mit folgendem Spruch verfügt: 'Sie haben am 21. Mai 2012 um 15.00 Uhr in S mit einem Heereskraftfahrzeug während eines Kolonnenmarsches einen Auffahrunfall verursacht. Sie haben sowohl vor als und nach dem Unfall die durch den Heereskraftfahrdienst festgelegten Geschwindigkeiten für den Kolonnenmarsch mehrfach überschritten. Sie waren hinsichtlich seines Fehlverhaltens äußerst einsichtig.'

Hinsichtlich nachweislicher Ermahnungen im Wege eines Rapportes wegen sonstiger dienstlicher Verfehlungen wird festgehalten:

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war am 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängig; die Beschwerdefrist ist vor diesem Zeitpunkt abgelaufen. Aus dem Grunde des § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG waren auf dieses Verfahren daher die am 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen anzuwenden. Dies gilt - gemäß § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF der Verordnung BGBl. II Nr. 8/2014 - auch für die VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Die folgenden Zitate des VwGG in dieser Entscheidung beziehen sich auf dessen am 31. Dezember 2013 in Kraft gestandene Fassung.

§ 25 Abs. 1 bis 5 AZHG in der Fassung dieses Paragrafen nach

dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2003 lautet:

"3. Teil

AUSLANDSEINSATZBEREITSCHAFT

1. Abschnitt

Freiwillige Meldung zu Auslandseinsätzen

Verpflichtungszeitraum

§ 25. (1) Personen, die für eine Entsendung zu einem Einsatz gemäß § 1 Z 1 lit. a bis c KSE-BVG als Soldaten in Organisationseinheiten des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (§ 101a GehG) in Betracht kommen, können durch eine freiwillige schriftliche Meldung ihre Bereitschaft erklären, innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren an Auslandseinsätzen in der Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten teilzunehmen (Auslandseinsatzbereitschaft).

(2) Die freiwillige Meldung darf nicht an Bedingungen und Vorbehalte gebunden werden. Sie bedarf der Annahme. Dabei sind auch die Eignung der Person zur Teilnahme an Auslandseinsätzen und der militärische Bedarf zu prüfen.

(3) Die Auslandseinsatzbereitschaft kann durch freiwillige schriftliche Meldung auf ein weiteres Jahr oder das Vielfache eines Jahres verlängert werden. Abs. 2 ist anzuwenden. Die Meldung der Weiterverpflichtung gilt als angenommen, wenn sie nicht binnen vier Wochen abgelehnt wird.

(4) Die Auslandseinsatzbereitschaft endet vorzeitig, wenn

1. die Teilnahme an einem Auslandseinsatz von der zu

entsendenden Person abgelehnt wird oder

2. die mangelnde Eignung zur Teilnahme an

Auslandseinsätzen festgestellt wird oder

3. kein militärischer Bedarf an der Aufrechterhaltung

der Auslandseinsatzbereitschaft vorliegt.

(5) Das vorzeitige Enden der Auslandseinsatzbereitschaft ist mit Bescheid festzustellen."

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt der Beschwerdeführer in Ansehung des die Verstimmungen begründenden Verhaltens des Beschwerdeführers, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht offengelegt habe, von welchem Vorgesetzten des Beschwerdeführers diese Stellungnahme stamme. Wenn sich der angefochtene Bescheid jedoch auf diese Stellungnahme stütze, so sei ihm entgegenzuhalten, dass selbst der Verfasser ausdrücklich darauf hinweise, es handle sich "um subjektive Empfindungen der Vorgesetzten".

Was das zuletzt genannte Argument betrifft, so findet sich ein Hinweis auf "subjektive Empfindungen" (lediglich) im Zusammenhang mit der (von Vorgesetzten getätigten) Annahme, wonach die Ablehnung von Bitten und disziplinäre Sanktionen Anlass für Krankheiten und Ausfälle des Beschwerdeführers geboten hätten, sowie der Annahme eines Spannungsverhältnisses der Gestik, Mimik und des Verhaltens des Beschwerdeführers zu einer "soldatischen Haltung".

Demgegenüber wird im Zusammenhang mit den Vorwürfen oftmaligen Zuspätkommens, des Verschlafens sowie der eigenmächtigen Inanspruchnahme von Pausen und der nicht ordnungsgemäßen Erledigung von Aufträgen bei fehlender Beaufsichtigung (naturgemäß) nicht darauf hingewiesen, dass diese Vorwürfe bloß auf einem "subjektiven Empfinden" von Vorgesetzten beruhten.

Diese Vorwürfe, welche auf eine Meldung des zuständigen Kompaniekommandanten vom 31. Oktober 2012 zurückgingen, hat der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 21. November 2012 nicht substanziiert bestritten.

Auch vor dem Verwaltungsgerichtshof nimmt er dazu inhaltlich nicht Stellung, wiewohl aus den oben wiedergegebenen Ausführungen der belangten Behörde im Erwägungsteil ihres Bescheides (vgl. Seite 10 desselben) hervorgeht, dass sie diese Vorwürfe nicht nur in der Schilderung des Ganges des Verwaltungsverfahrens erwähnen, sondern bei der Beurteilung der Eignung des Beschwerdeführers für Auslandseinsätze sehr wohl einfließen lassen wollte.

Vor diesem Hintergrund legt die Beschwerde die Relevanz des in diesem Zusammenhang vorgeworfenen Verfahrensmangels der fehlenden Offenlegung der Person, von der das ansonsten wörtlich zitierte Beweisergebnis herrührt, in Ansehung der oben erwähnten Vorwürfe nicht hinreichend substanziiert dar. Auch die Rüge einer Unterlassung der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers würde - soweit sie sich auf diese Vorfälle überhaupt beziehen sollte - auf Grund der eben dargelegten Umstände versagen.

Wie der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich einräumt, war die belangte Behörde in Ansehung seiner disziplinären Verurteilung an die im Spruch des Disziplinarerkenntnisses enthaltene Tatanlastung gebunden, weil dieses erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis in Rechtskraft erwachsen ist. Soweit er mit seinem Vorbringen in der zitierten Stellungnahme darauf abzielte, dass das ihm angelastete Verhalten auf Grund eines diesbezüglichen Befehls gesetzt worden war (und damit der Sache nach geltend machte, dass dieser Befehl den generell geltenden Anweisungen betreffend die Geschwindigkeit für den Kolonnenmarsch derogiert habe), entfernte er sich mit diesen Behauptungen in unzulässiger Weise vom Spruch des in Rechtskraft erwachsenen Disziplinarerkenntnisses.

Der Verwaltungsgerichtshof geht daher bei seiner rechtlichen Beurteilung von der in diesem Disziplinarerkenntnis spruchgemäß erfolgten Tatanlastung aus. Demnach hat der Beschwerdeführer nicht nur am 21. Mai 2012 einen Auffahrunfall verursacht, sondern - darüber hinaus - nicht nur vor, sondern sogar auch noch nach diesem Vorfall die durch den Heereskraftfahrdienst festgelegten Geschwindigkeiten für den Kolonnenmarsch mehrfach schuldhaft überschritten.

Schon ausgehend von den - wie oben ausgeführt - mängelfreien Annahmen der belangten Behörde betreffend häufiges Zuspätkommen des Beschwerdeführers, Verschlafen, eigenmächtige Inanspruchnahme von Pausen sowie von den rechtskräftig feststehenden Vorfällen im Zusammenhang mit dem Auffahrunfall erscheint nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes die Eignung des Beschwerdeführers für den Auslandseinsatz nicht gegeben, ohne dass es auf die Mängelfreiheit der Feststellungen zu den sonstigen von der belangten Behörde ins Treffen geführten Gründen ankäme:

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 27. Juni 2013, Zl. 2013/12/0065, unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien zu § 25 Abs. 4 Z. 2 AZHG dargelegt, dass an die Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen im Verständnis dieser Gesetzesbestimmung besonders hohe Anforderungen anzulegen sind, denen der Beschwerdeführer schon auf Grund der eben erwähnten Vorfälle nicht (mehr) genügt. Unter den in diesen Materialien angesprochenen Bedingungen eines militärischen Auslandseinsatzes von der "Wüste bis Arktis" wären nämlich Disziplinlosigkeiten wie sie dem Beschwerdeführer zur Last liegen, geeignet eine nicht unbeträchtliche Selbst- oder Fremdgefährdung zu verursachen.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG.

Wien, am 27. Februar 2014

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