Normen
AVG §10 Abs1;
AVG §9;
AWG 2002 §61;
AWG 2002 §62 Abs2;
AWG 2002;
GewO 1994 §360 Abs1;
GewO 1994 §79;
GewO 1994;
IO §1;
IO §2 Abs2;
IO §6;
VwRallg;
AVG §10 Abs1;
AVG §9;
AWG 2002 §61;
AWG 2002 §62 Abs2;
AWG 2002;
GewO 1994 §360 Abs1;
GewO 1994 §79;
GewO 1994;
IO §1;
IO §2 Abs2;
IO §6;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 6. Mai 2013 wurde der Beschwerdeführer als "Masseverwalter/Insolvenzverwalter" der A. GmbH verpflichtet, bei einer mit Bescheid der Abfallbehörde vom 19. Dezember 2011 genehmigten Lagerhalle die folgenden abfallpolizeilichen Maßnahmen umzusetzen:
"1. Das gesamte in der (Lagerhalle) gelagerte Material (Abfälle der Schlüsselnummer 31211/Salzschlacken, aluminiumhaltig) im Ausmaß von ca. 4.500 t und das an der Nordostseite der (Lagerhalle) ausgetretene Material derselben Schlüsselnummer ist einem befugten Abfallsammler zur ordnungsgemäßen Behandlung zu übergeben. Die rechtskonformen Übergabenachweise sind der Behörde vorzulegen. Für die Umsetzung dieser Anordnung wird eine Frist bis 15. September 2013 eingeräumt.
2. Nach vollständiger Räumung der (Lagerhalle) und des mit dem oben bezeichneten Abfall kontaminierten Bereiches vor der Halle (Anordnung 1.) ist ein Gutachten eines befugten Zivilingenieurs vorzulegen, mit dem nachgewiesen wird, dass sich weder in der Halle noch in den Bereichen in denen das gelagerte Material bereits in die Umgebung gelangt ist, Schlackenrückstände befinden.
3. Die fristgerechte Umsetzung der getroffenen Anordnungen ist der Behörde unaufgefordert nachzuweisen."
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass über die A. GmbH mit Beschluss vom 12. September 2012 das Insolvenzverfahren ohne Eigenverwaltung verhängt worden sei. Daher könne im Sinne des § 6 Insolvenzordnung - IO ausschließlich der bestellte Masseverwalter Adressat behördlicher Aufträge sein. Die A. GmbH könne als Inhaberin der abfallrechtlichen Genehmigung keine selbstständigen Handlungen mehr setzen, zu denen ausschließlich der Masseverwalter ermächtigt sei.
Die gegenüber dem erstbehördlichen Bescheid neu festgelegte Erfüllungsfrist sei nach eingeholten Erkundigungen über die Entsorgung der zu beseitigenden Abfälle festgesetzt worden.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 13. September 2013, B 774/2013-9, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.
In seiner ergänzten Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.
2. § 62 des Abfallwirtschaftsgesetztes 2002 - AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 idF BGBl. I Nr. 35/2012, lautet auszugsweise wie folgt:
"Überwachung von Behandlungsanlagen
§ 62. (1) Die Behörde hat Behandlungsanlagen, die gemäß den §§ 37, 52 oder 54 genehmigungspflichtig sind, längstens alle fünf Jahre zu überprüfen.
(2) Besteht der Verdacht eines konsenswidrigen Betriebs einer Behandlungsanlage, die gemäß den §§ 37, 52 oder 54 genehmigungspflichtig ist, so hat die Behörde - unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens - den Inhaber einer Behandlungsanlage zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustands innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern. Kommt der Inhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustands erforderlichen, geeigneten Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die teilweise oder gänzliche Schließung, zu verfügen.
(...)"
Die hier interessierenden Bestimmungen der Insolvenzordnung - IO, RGBl. Nr. 337/1914 idF BGBl. I Nr. 111/2010, lauten wie folgt:
"Beginn der Wirkung, Insolvenzmasse
§ 2.
(1) (...)
(2) Durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Schuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Insolvenzverfahrens erlangt (Insolvenzmasse), dessen freier Verfügung entzogen.
(...)
Wirkung in Ansehung von Rechtsstreitigkeiten
§ 6.
(1) Rechtsstreitigkeiten, welche die Geltendmachung oder Sicherstellung von Ansprüchen auf das zur Insolvenzmasse gehörige Vermögen bezwecken, können nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner weder anhängig noch fortgesetzt werden.
(2) Rechtsstreitigkeiten über Absonderungsansprüche und über Ansprüche auf Aussonderung nicht zur Insolvenzmasse gehöriger Sachen können auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, jedoch nur gegen den Insolvenzverwalter anhängig gemacht und fortgesetzt werden.
(3) Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche, die das zur Insolvenzmasse gehörige Vermögen überhaupt nicht betreffen, insbesondere über Ansprüche auf persönliche Leistungen des Schuldners, können auch während des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner oder von ihm anhängig gemacht und fortgesetzt werden."
3.1. Die Beschwerde bringt zum einen vor, dass auch nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ein Verwaltungsverfahren (insbesondere zur Erlassung abfallrechtlicher Aufträge) gegen den Gemeinschuldner, vertreten durch den Insolvenzverwalter, nicht generell unzulässig sei und abfallrechtliche Behandlungsaufträge den Insolvenzverwalter nicht unmittelbar verpflichteten (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 1996, Zl. 96/07/0071). Die belangte Behörde habe nicht erkannt, dass der Beschwerdeführer "keinesfalls der Adressat der verfügten Anordnungen sein" könne.
3.2. Mit diesem Vorbringen gelingt es der Beschwerde allerdings nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen:
Verwaltungsverfahren sind keine Rechtsstreitigkeiten iSd § 6 IO. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist somit kein Hindernis für solche Verfahren (vgl. die Nachweise bei Mohr, Insolvenzordnung11, § 6 E 81).
Wie die Beschwerde zutreffend vorbringt, macht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Person ein Verwaltungsverfahren gegen den Gemeinschuldner (vertreten durch den Masseverwalter) nicht unzulässig (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. November 2012, Zl. 2009/07/0117, mwN). Lediglich hinsichtlich des durch die Konkurseröffnung (nunmehr: Insolvenzeröffnung) seiner freien Verfügung entzogenen Vermögens (Insolvenzmasse) ist der Gemeinschuldner verfügungsunfähig und daher insoweit auch prozessunfähig. Der Masseverwalter als gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners mit Beschränkung auf die Insolvenzmasse hat insoweit den Gemeinschuldner im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde zu vertreten (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 30. September 2010, Zl. 2010/07/0170, mwN, sowie die hg. Erkenntnisse zur vom 23. Mai 1996, Zl. 96/07/0071, mwN, und vom 20. Juni 2001, Zl. 98/08/0235).
Mit dem Spruch des angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerdeführer als "Masseverwalter/Insolvenzverwalter" der A. GmbH verpflichtet, die gegenständlichen abfallpolizeilichen Maßnahmen umzusetzen.
Die damit gewählte Umschreibung des Bescheidadressaten gleicht jener des im Beschwerdeverfahren zur hg. Zl. 96/07/0071 angefochtenen Bescheides, auf welches die vorliegende Beschwerde ausdrücklich hinweist.
Mit dem erwähnten Erkenntnis vom 23. Mai 1996, Zl. 96/07/0071, hat der Verwaltungsgerichtshof aber jenen Bescheid nicht aufgehoben, sondern die Beschwerde des Masseverwalters abgewiesen und begründend dazu u.a. klargestellt, dass - da der Masseverwalter nur gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners ist und Letzterer trotz Einleitung des Konkursverfahrens weiterhin rechtsfähig bleibt -ein abfallwirtschaftsrechtlicher Behandlungsauftrag den Masseverwalter unmittelbar nicht verpflichten kann (vgl. dazu auch den hg. Beschluss vom 29. Juli 2015, Zl. Ra 2015/07/0079, mwN).
Daraus folgt, dass ein Bescheidspruch wie der vorliegende nicht als direkte Verpflichtung des Insolvenzverwalters zu verstehen ist, sondern dass damit der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter angesprochen wird.
4.1. Darüber hinaus bringt die Beschwerde vor, dass schon nach dem Gesetzestext nur der "Inhaber" der Anlage Adressat einer Anordnung nach § 62 Abs. 2 AWG 2002 sein könne. Da "bekanntermaßen" das Leasingverhältnis zur Liegenschaftseigentümerin mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 7. März 2013 beendet worden sei, hätten zum Zeitpunkt der gegenständlichen Anordnung weder die Gemeinschuldnerin noch die vom Beschwerdeführer vertretene Insolvenzmasse die Sachherrschaft innegehabt. Hätte die belangte Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt von Amts wegen hinreichend ermittelt, hätte sie dies erkannt; die abfallpolizeiliche Maßnahme hätte gegen den Beschwerdeführer als Insolvenzverwalter über das Vermögen der A. GmbH somit nicht verfügt werden dürfen.
4.2. Auch mit diesem Vorbringen gelingt es der Beschwerde nicht, eine Rechtswidrigkeit aufzuzeigen.
Ein gemäß § 62 Abs. 2 AWG 2002 zu erlassender Bescheid hat gegenüber dem jeweiligen "Inhaber" der Betriebsanlage zu ergehen. Eine Definition dieses Begriffs findet sich im AWG 2002 nicht (vgl. etwa Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002 § 61 Rz 1). Wie die Materialien zum AWG 2002 (RV 984 BlgNR 21. GP 87) ausführen, wird in diesem Gesetz - somit auch in § 62 Abs. 2 AWG 2002 - der Begriff "Inhaber" für diejenige Person verwendet, welche die Sachherrschaft über die Sache hat, und gilt als Inhaber einer Anlage in erster Linie der Betreiber einer Anlage und, sofern diese nicht betrieben wird, die Person, welche die Sachherrschaft hat (vgl. etwa die Judikaturnachweise bei Bumberger/Hochholdinger/ Niederhuber/Wolfslehner, AWG2 E1 zu § 61).
Im Erkenntnis vom 20. März 2013, Zl. 2010/11/0123, hat der Gerichtshof ausgesprochen, dass im Fall der Verpachtung einer Betriebsanlage der Verpächter praktisch nicht in der Lage sei, die Einhaltung vorgeschriebener Auflagen zu gewährleisten, und dass als Inhaber der Betriebsanlage der Pächter anzusehen sei (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 20. September 2012, Zl. 2011/07/0235). Auch bei einem Leasingverhältnis - wie es im vorliegenden Fall nach den Beschwerdebehauptungen vorlag - ist somit im Regelfall davon auszugehen, dass der Leasingnehmer die Sachherrschaft über die Anlage ausübt und somit als Inhaber der Betriebsanlage anzusehen ist.
Das in der Beschwerde erstattete Vorbringen, dass "bekanntermaßen" das Leasingverhältnis mit Schreiben vom 7. März 2013 beendet worden sei, wurde allerdings in dem mit dem angefochtenen Bescheid abgeschlossenen Verwaltungsverfahren weder gegenüber der Erstbehörde, dem Landeshauptmann von Steiermark, noch gegenüber der belangten Behörde als Berufungsbehörde erstattet; insbesondere findet sich in der Berufung kein diesbezügliches Vorbringen. Lediglich in einem vor der Bezirkshauptmannschaft Leoben geführten Verwaltungsstrafverfahren wurde eine Behauptung in diese Richtung aufgestellt. Das angeführte Beschwerdevorbringen stellt daher eine im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof unzulässige Neuerung dar (§ 41 Abs. 1 erster Satz VwGG).
5. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus vorbringt, dass § 62 Abs. 2 AWG 2002 nur dann erfüllt sei, wenn eine Behandlungsanlage konsenswidrig in Betrieb sei, und dass der Betrieb der gegenständlichen Anlage am 26. September 2012 geschlossen worden sei, kann er sich damit nicht seiner Verpflichtung zur Umsetzung der aufgetragenen Maßnahmen entziehen, wird mit diesem Vorbringen doch nicht in Abrede gestellt, dass die zu beseitigenden Abfälle aus dem konsenswidrigen Betrieb der vorliegenden Behandlungsanlage entstanden sind.
6.1. Schließlich behauptet die Beschwerde, die vorgeschriebenen abfallpolizeilichen Maßnahmen seien auch inhaltlich verfehlt, und bringt dazu im Wesentlichen vor, dass Anordnungen gemäß § 62 Abs. 2 AWG 2002 nur kurzfristige und vorübergehende Maßnahmen, nicht aber umfassende, langfristige oder endgültige Beseitigungsaufträge rechtfertigten. Dafür stünden andere Möglichkeiten, wie beispielsweise nach § 73 AWG 2002, zur Verfügung (Hinweis auf das u.a. zur Abgrenzung des § 360 GewO von § 79 GewO ergangene hg. Erkenntnis vom 8. November 2000, Zl. 2000/04/0156).
6.2. Auch damit gelingt es der Beschwerde nicht, eine Rechtswidrigkeit darzulegen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass im AWG 2002 vielfach Regelungen den ihnen korrespondierenden Bestimmungen der GewO 1994 nachgebildet sind, weshalb in diesen Fällen auf die Rechtsprechung zur GewO 1994 zurückgegriffen werden kann, während bei anderen Regelungen des AWG 2002 dies nicht der Fall und ein Rückgriff unzulässig ist. Entscheidend für die Heranziehung der Rechtsprechung der GewO 1994 zum Verständnis von Regelungen des AWG 2002 ist die Vergleichbarkeit der Regelungen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 20. März 2013, Zl. 2012/07/0050, mwN, sowie vom 25. September 2014, Zl. 2013/07/0060).
Eine Vergleichbarkeit im Sinne dieser Judikatur liegt - mit Blick auf die von der belangte Behörde aufgetragenen Maßnahmen - zwischen den Bestimmungen des § 360 Abs. 1 GewO 1994 und des § 62 Abs. 2 AWG 2002 vor, sodass die zu § 360 Abs. 1 GewO 1994 ergangene Judikatur auf § 62 Abs. 2 AWG 2002 übertragbar erscheint.
In dem von der Beschwerde ins Treffen geführten Erkenntnis zur Zl. 2000/04/0156 hat der Verwaltungsgerichtshof zu § 360 Abs. 1 GewO 1994 näher begründet ausgesprochen, dass Zweck der nach dieser Bestimmung zu verfügenden Maßnahmen die kurzfristige Beseitigung einer Gefahr oder Belästigung sei, wie dies auch aus der beispielhaften Aufzählung der anzuordnenden Maßnahmen (Stilllegung von Maschinen, Schließung von Teilen des Betriebes oder Schließung des gesamten Betriebes) zum Ausdruck komme. Aus der kurzfristigen Realisierbarkeit und dem temporären Charakter ergebe sich die Abgrenzung von Maßnahmen nach dieser Gesetzesstelle gegenüber Maßnahmen nach § 79 GewO 1994 als "Dauermaßnahmen".
Die gegenständlichen Maßnahmen, nämlich die mit dem angefochtenen Bescheid aufgetragene Übergabe von Abfällen an einen Abfallsammler (binnen einer Frist von wenigen Monaten) sowie die Vorlage eines Gutachtens zum Nachweis, dass sich weder in der Halle noch in den Bereichen, in denen das gelagerte Material bereits in die Umgebung gelangt sei, Schlackenrückstände befänden, verfolgen die kurzfristige Beseitigung einer Gefahr und stellen - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - keine Dauermaßnahmen dar.
7. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm § 3 Z. 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 und der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 17. Dezember 2015
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