Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Die Kommanditgesellschaft L & Co Feuerwehrfahrzeuge (in der Folge: KG) zahlte ihren Dienstnehmern für den Zeitraum 1. Februar bis 16. März 1997 kein Entgelt aus. Mit Wirkung vom 17. März 1997 wurde über das Vermögen der KG das Konkursverfahren eröffnet und der Rechtsanwalt Dr. C. als Masseverwalter bestellt. Im Rahmen des Konkursverfahrens wurde am 21. Oktober 1997 ein Zwangsausgleich geschlossen, der am 1. Dezember 1997 konkursgerichtlich bestätigt wurde. Nach Ausschüttung der Konkursquote wurde der Konkurs mit Beschluss vom 19. Dezember 1997 aufgehoben.
Bereits vor Abschluss des Zwangsausgleiches stellte der Masseverwalter an die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse den Antrag auf Erstattung des Krankengeldes mehrerer Dienstnehmer der KG. In Stattgebung dieses Antrages refundierte die Gebietskrankenkasse dem Masseverwalter antragsgemäß das fortgezahlte Entgelt von S 70.277,90. Diesen Betrag forderte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse mit Schreiben vom 17. Oktober 1997 vom Masseverwalter mit der Begründung zurück, der Anspruch auf Erstattung entstehe erst dann, wenn der Arbeitgeber das Entgelt tatsächlich bezahlt habe. Der Masseverwalter zahlte am 7. November 1997 die Hälfte des zurückgeforderten Betrages zurück, weil zu diesem Zeitpunkt bereits festgestanden sei, dass die Entgelte der Arbeitnehmer im Ausmaß von 50 % (Zwangsausgleichsquote) bezahlt werden und dies zur Folge hätte, Erstattungsbeträge in Höhe von 50 % zu beantragen.
Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse verpflichtete mit Bescheid vom 4. März 1998 den Beschwerdeführer als Masseverwalter im Konkurs der KG zur Rückerstattung von S 35.138,95 binnen 14 Tagen. Nach der Begründung könne nicht von fortgezahltem Entgelt gesprochen werden, weil die betreffenden Arbeitnehmer nicht vom Dienstgeber das fortzuzahlende Entgelt erhalten hätten, sondern die Entgeltzahlungen vom Insolvenzausfallgeldfonds beglichen worden seien.
Gegen diesen Bescheid erhob der Masseverwalter der KG Einspruch.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde dem Einspruch keine Folge gegeben. In der Begründung wurde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und auszugsweiser Wiedergabe einiger Gesetzeszitate ausgeführt, im gegenständlichen Fall könne nicht von einem fortgezahlten Entgelt gesprochen werden, weil die betreffenden Arbeitnehmer das ausbezahlte Entgelt nicht vom Dienstgeber, sondern vom Insolvenzausfallgeldfonds erhalten hätten. Dem Vorbringen des Masseverwalters, mit der Auszahlung der 50 %igen Zwangsausgleichsquote seien auch 50 % des Entgeltes der Arbeitnehmer bezahlt worden, sei entgegenzuhalten, dass nicht die lediglich teilweise Bezahlung des Entgeltes die Rückforderung bedinge. Nach der Aktenlage seien von der KG als Arbeitgeber im betreffenden Zeitraum für die betroffenen Dienstnehmer keine Lohnzahlungen getätigt worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte - teilweise - die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete ebenso wie die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse eine Gegenschrift, in der die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gehen übereinstimmend davon aus, dass die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse mit ihrem Bescheid vom 4. März 1998, also nach Aufhebung des Konkursverfahrens, den Rechtsanwalt Dr. C. als Masseverwalter der Konkursmasse der KG zur Rückzahlung des zu Unrecht geleisteten Erstattungsbetrages verpflichtete. Einspruch wurde vom Rechtsanwalt Dr. C. als Masseverwalter der Konkursmasse der KG erhoben. Im Bescheid der belangten Behörde wurde im Spruch ausgeführt, dass Dr. C., Masseverwalter im Konkurs der KG, verpflichtet ist, den zu Unrecht geleisteten Erstattungsbetrag rückzuerstatten. Nach der Begründung des Bescheides wird unzweifelhaft der Beschwerdeführer als verpflichteter Adressat bezeichnet. Auch in der Benennung des Gegenstandes wird der Beschwerdeführer als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der KG angeführt. Lediglich in der Einleitung des Spruches führt die belangte Behörde aus, dem Einspruch der KG, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. C., werde keine Folge gegeben; in der Zustellverfügung wird ebenfalls die KG, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. C. angegeben. Anhaltspunkte dafür, dass die KG den Rechtsanwalt Dr. C. bevollmächtigt hätte, ergeben sich weder aus den vorgelegten Teilen des Verwaltungsaktes, noch aus der Beschwerde. Der Beschwerdeführer beruft sich in der Beschwerde ausdrücklich auf seine Bestellung als Masseverwalter.
Die Konkursmasse ist nicht ein selbstständiger Rechtsträger, sondern ein Vermögen des Gemeinschuldners, das durch den Konkurs nur seiner Verfügung entzogen ist. Rechte und Pflichten, die von einer solchen Sondermasse erworben oder eingegangen werden, berechtigen und belasten unmittelbar den Rechtsträger selbst. Der Masseverwalter ist für die Zeit seiner Bestellung hinsichtlich der Konkursmasse - soweit die Befugnisse des Gemeinschuldners beschränkt sind - gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners. Auch in einem Verwaltungsverfahren tritt nach der Konkurseröffnung der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktivbestandteile oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Die Rechtshandlungen des Masseverwalters wirken sich unmittelbar auf die Konkursmasse aus. Die persönliche Rechtssphäre des Masseverwalters wird dadurch nicht berührt. Aus Verfahren, die der Masseverwalter führt, wird daher nicht er selbst berechtigt und verpflichtet, sondern die Konkursmasse. Lautet der Exekutionstitel gegen einen namentlich bezeichneten Rechtsanwalt als Masseverwalter, so kann nicht in das persönliche Vermögen des Masseverwalters, sondern nur in das Konkursvermögen Exekution geführt werden. Die Aufhebung des Konkurses beseitigt die Verfügungsbeschränkungen des Gemeinschuldners hinsichtlich der Konkursmasse. Diese wird wieder freies Vermögen des Gemeinschuldners. Die vom Masseverwalter an dem Vermögen des Gemeinschuldners, während es Konkursmasse war, vorgenommenen Rechtshandlungen binden den Gemeinschuldner (vgl. Mohr, KO,
8. Auflage, § 79 KO E Nr. 1, § 81 KO E Nr. 1, 4a, Wegan, Insolvenzrecht, Seite 12, und den hg. Beschluss vom 18. Dezember 1992, 89/17/0037, 0038). Festzuhalten ist daher, dass ein (Leistungs-)Bescheid gegen einen Masseverwalter, sofern dieser nicht als persönlich Haftender in Anspruch genommen wird, auf Leistung "aus der Masse" zu lauten hat.
Sowohl der Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse als auch der angefochtene Bescheid der belangten Behörde wurden nach Aufhebung des Konkursverfahrens erlassen. Mit jedem der Bescheide wurde der Masseverwalter in Anspruch genommen und zur Leistung verpflichtet. Der erstinstanzliche Bescheid wurde an den Masseverwalter adressiert und an ihn zugestellt. Der Bescheid der belangten Behörde weist in der Zustellverfügung zwar die KG, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. C. auf, wurde jedoch an den Beschwerdeführer zugestellt, ohne dass ein Vollmachtverhältnis des Dr. C. gegenüber der KG vorliegt. Adressat des Bescheides der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse hätte auf Grund der Aufhebung des Konkursverfahrens ausschließlich die KG sein dürfen. Der Bescheid wurde ihr jedoch nicht zugestellt und löste daher keine Rechtspflichten (Handlungspflichten) und auch keine Rechtsmittelfristen aus. Der Bescheid ist daher der KG gegenüber rechtlich nicht existent geworden. Der Masseverwalter war in dieser Eigenschaft nach Aufhebung des Konkurses zwar nicht mehr Partei des Verfahrens. Durch die Beiziehung im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren, die Zustellung des Bescheides und seine Verpflichtung durch den Bescheid wurde jedoch in seine Rechtssphäre eingegriffen. Es stand ihm daher das Recht zu, Einspruch zu erheben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. April 1991, Zl. 90/06/0199). Die belangte Behörde hätte die Aufhebung des Konkurses, durch die die Verfügungsbeschränkungen des Gemeinschuldners und die Vertretungsbefugnis des Masseverwalters beseitigt wurden, aufgreifen und den bekämpften Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos aufheben müssen. Da sie dies verkannte, belastete sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das auf den Ersatz von Stempelgebühren gerichtete Mehrbegehren war im Hinblick auf die auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestehende sachliche Gebührenbefreiung gemäß § 110 ASVG abzuweisen.
Wien, am 20. Juni 2001
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