VwGH 2013/07/0087

VwGH2013/07/008728.1.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Brandl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerde 1. des J R, 2. der M R, beide in R, beide vertreten durch Dr. Renate Garantini, Rechtsanwältin in 4020 Linz, Museumstraße 3, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 16. April 2013, Zl. WA-2013-602825/29-Lab/Kl, betreffend Ausschluss aus einer Wassergenossenschaft (mitbeteiligte Partei: Wassergenossenschaft B, vertreten durch den Obmann L K in R), zu Recht erkannt:

Normen

VwGG §36 Abs1;
VwGG §38 Abs2;
VwGG §48 Abs2 Z2;
WRG 1959 §82 Abs5 idF 1999/I/155;
VwGG §36 Abs1;
VwGG §38 Abs2;
VwGG §48 Abs2 Z2;
WRG 1959 §82 Abs5 idF 1999/I/155;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zum bisherigen Verfahrensgang wird auf das hg. Erkenntnis vom 26. April 2012, 2011/07/0145, verwiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien sind als Eigentümer der Liegenschaft M 3 in R Mitglieder der Wassergenossenschaft B.

Sie rechnen seit 2004 regelmäßig jährlich einen "Ertragsminderungsbeitrag" von zuletzt EUR 500,-- gegen die offenen Mitgliedsbeiträge auf, sodass nach Abzug der Zahlung vom 15. Mai 2012 in der Höhe von EUR 78,57 der unberichtigte Betrag an Mitgliedsbeiträgen zuletzt EUR 3.447,-- betrug.

Außer den in Spruchpunkt II des Bescheides der BH vom 5. April 1974 über die Festlegung des Schutzgebietes vorgeschriebenen Beschränkungen (Verbot der animalischen Düngung, der Viehweide, der Schmutzstoffablagerung, der Durchleitung und Versickerung von Abwässern, der Ent- und Bewässerung, von dauernden Aufgrabungen, der Materialgewinnung und von Bauführungen) bestehen keine Einschränkungen. Die aufrechten Einschränkungen wurden bei der Errichtung der Wasserversorgungsanlage 1974 gegenüber den betroffenen Grundeigentümern M und H B entschädigt. Der ebenso betroffene Grundeigentümer G P erklärte sich mit der entschädigungslosen Inanspruchnahme seiner Grundstücke einverstanden. Im Zuge des Verfahrens um Erweiterung des Schutzgebiets im Jahr 2001 errechnete der beigezogene landwirtschaftliche Sachverständige für die Erweiterungsflächen im Ausmaß von 629 m2 ausgehend vom Verbot der animalischen Düngung sowie dem Verbot der Viehweide als entschädigungswürdige Auflagen eine Entschädigungsleistung von 0,72 S/m2. Eine Festsetzung der Entschädigungsleistung im Bescheid der BH vom 3. Juni 2002 betreffend die Erweiterung des Schutzgebietes unterblieb, weil der damals betroffene Grundeigentümer F B und die mitbeteiligte Partei außerhalb des Behördenverfahrens auf Basis der Berechnung des Sachverständigen die Entschädigung für das Ausbringungsverbot animalischen Düngers mit EUR 35,-- jährlich vereinbarten. Der Erstbeschwerdeführer hat den dementsprechenden Beschluss in der Mitgliederversammlung der mitbeteiligten Partei vom 25. November 2001 mitbeschlossen. Zusätzliche Anordnungen seitens der mitbeteiligten Partei oder Sondervereinbarungen betreffend über die behördlichen Anordnungen hinausgehende Beschränkungen der Bewirtschaftung der Schutzgebietsflächen gab es nicht.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung (BH) vom 23. Februar 2011 wurde gemäß § 82 Abs. 5 WRG 1959 die genannte Liegenschaft im Eigentum der beschwerdeführenden Parteien aus der Wassergenossenschaft B ausgeschieden.

Mit Erkenntnis vom 26. April 2012, 2011/07/0145, hob der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid der belangten Behörde vom 8. April 2011, womit die Berufung der beschwerdeführenden Parteien gegen den Bescheid der BH abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.

Zum Ausschließungstatbestand des § 82 Abs. 5 WRG 1959 hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass Beitragsrückstände diesen Tatbestand nicht erfüllen. Der wesentliche Nachteil, welcher den Ausschließungsgrund darstellt, muss aus der weiteren Teilnahme erwachsen. Um einen solchen Nachteil iSd § 82 Abs. 5 WRG 1959 annehmen zu können, bedarf es entsprechender Ermittlungen, ob das Mitglied in Zukunft zu Unrecht seiner Zahlungspflicht nicht nachkommen wird, also zahlungsunwillig ist, wobei zu untersuchen ist, ob die Zahlungsverweigerung für die Vergangenheit berechtigt war oder nicht. Weder die erstinstanzliche Behörde, noch die belangte Behörde haben dazu die erforderlichen Feststellungen getroffen.

Im fortgesetzten Verfahren beantragten die beschwerdeführenden Parteien mit Schreiben vom 24. September 2012 die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachbereich der Land- und Forstwirtschaft zum Beweis dafür, dass die ihnen aus dem Verbot der Düngung auf Teilen ihrer Grundstücke entstandenen Schäden höher seien, als der von ihnen vorgenommene (teilweise) Einbehalt von Gebühren. Der Einbehalt gründe sich auf der Weigerung der mitbeteiligten Partei einen angemessenen Entschädigungsbetrag für das ausgesprochene Düngeverbot zu leisten. Sollte das Gutachten ergeben, dass die einbehaltenen Beträge zu hoch oder unberechtigt seien, seien die beschwerdeführenden Parteien bereit, die allenfalls zu viel einbehaltenen Beträge zu begleichen.

In der mündlichen Verhandlung vom 28. September 2012 brachte die erstbeschwerdeführende Partei ergänzend vor, dass in der Vollversammlung der Wassergenossenschaft B im Dezember 1992 (allenfalls 1995) M C ein generelles Düngungsverbot gefordert habe. An diese Forderung hätten sich die beschwerdeführenden Parteien gehalten.

Mit Schreiben vom 11. Oktober 2012 teilte die belangte Behörde den Parteien unter anderem mit, dass nach Ansicht der Berufungsbehörde nur die von der Wasserrechtsbehörde im Bewilligungsbescheid vom 5. April 1974 vorgeschriebenen Einschränkungen gälten. Für die flächenmäßige Erweiterung werde aufgrund eines Beschlusses der mitbeteiligten Partei eine vom landwirtschaftlichen Sachverständigen errechnete Entschädigung ordnungsgemäß ausbezahlt. Es bestehe keine Verpflichtung zur Zahlung einer darüber hinausgehenden Entschädigung. Die Zahlungsverweigerung sei nicht berechtigt.

Daraufhin teilten die beschwerdeführenden Parteien mit Schreiben vom 28. Oktober 2012 mit, dass sie das wasserwirtschaftliche Planungsorgan sowie Dr. C V vom "Lebensministerium" um ihre Rechtsansicht zur Berechtigung der Aufbringung nicht animalischen Düngers insbesondere auch Biogasgülle ersucht hätten. Sollte bestätigt werden, dass sie berechtigt seien, auch in Zukunft im Schutzgebiet zu düngen, würden sie keine Entschädigungszahlungen mehr fordern. Mit weiterem Schreiben vom 18. Dezember 2012 bekräftigten sie ihre Bereitschaft die Mitgliedsbeiträge im vollen Umfang zu leisten, sofern es möglich sei, "nicht animalischen Dünger, wie etwa Biogasgülle bzw. Seperationsmaterial der Biogasproduktion, insbesondere von der P.T.-Ö GesbR oder gleichartiger Erzeuger" im Schutzgebiet auszubringen.

Das wasserwirtschaftliche Planungsorgan teilte den beschwerdeführenden Parteien mit Schreiben vom 20. Dezember 2012 mit, dass laut Schutzgebietbescheid keine Einschränkungen einer nicht animalischen Düngung bestünden. Inwieweit Biogasgülle animalische Bestandteile beinhalte, sei im Berufungsverfahren zu klären. Daraufhin ersuchten die beschwerdeführenden Parteien mit Schreiben vom 21. Jänner 2013 die belangte Behörde um Prüfung, ob nicht animalischer Dünger ausgebracht werden dürfe. Mit Schreiben vom 12. März 2013 brachte die belangte Behörde ihnen zusammengefasst zur Kenntnis, dass die Frage, ob Biogasgülle im Schutzgebiet ausgebracht werden könne, von den eingesetzten Stoffen abhänge. Sei in den Ausgangsstoffen auch animalischer Wirtschaftsdünger (Stallmist, Jauche, Gülle), bleibe er auch in verarbeiteter Form animalischer Dünger. Die Ausbringung dieser Biogasgülle sei nach dem Schutzgebietsbescheid verboten. Den beschwerdeführenden Parteien wurde eine Frist von 14 Tagen zur Stellungnahme eingeräumt.

Die zweitbeschwerdeführende Partei ersuchte zunächst mit Schreiben vom 29. März 2013 die Frist zur Stellungnahme auf 12. April 2013 und sodann mit Schreiben vom 13. April 2013 bis 16. April 2013 zu erstrecken. In dem am 16. April 2013 um 22.00 Uhr bei der belangten Behörde eingelangten Schreiben erklärten sich die beschwerdeführenden Parteien zur Zahlung des geforderten Betrages bereit, sobald ihre Liegenschaft wieder an die Wasserversorgung der mitbeteiligten Partei angeschlossen sei. Gleichzeitig boten sie die Hinterlegung eines Sparbuchs mit einer Einlage in der Höhe des geforderten Betrages bei der belangten Behörde unter der Bedingung an, dass die Auszahlung an die mitbeteiligte Partei erst nach Herstellung des Anschlusses erfolgt. Bereits zuvor forderten sie die belangte Behörde auf, auf die mitbeteiligte Partei einzuwirken, die gesetzwidrige Trennung ihrer Liegenschaft zu beseitigen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der beschwerdeführenden Parteien gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 82 Abs. 5 WRG 1959 ab.

Ausgehend von den eingangs wiedergegebenen Feststellungen führte die belangte Behörde rechtlich aus, dass angesichts dessen und der wechselnden Begründung der Nichtzahlung der ausstehenden Mitgliedsbeiträge bei den beschwerdeführenden Parteien auch in Zukunft keine Zahlungsbereitschaft gegeben sei, solange nicht ihr Standpunkt und ihre Bedingungen erfüllt würden. Die Zahlungsverweigerung mit der Behauptung eines Entschädigungsanspruchs in Bezug auf das gesamte Schutzgebiet von 1,67 ha sei nicht rechtmäßig. Es sei daher davon auszugehen, dass die beschwerdeführenden Parteien auch in Zukunft ihrer gesetzlichen und satzungsgemäßen Beitragspflicht nicht nachkommen werden.

Öffentliche Interessen stünden einem Ausschluss nicht entgegen, weil die Versorgung nur im privaten Interesse der Beschwerdeführer sei und diese sowohl über eine eigene Wasserversorgungsanlage, als auch über einen Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage der Gemeinde R verfügten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Ebenso erstattete die mitbeteiligte Partei eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.

2. Vorweg ist festzuhalten, dass die belangte Behörde - wie die beschwerdeführenden Parteien in ihrer Bekanntgabe richtig darlegen - ihre Gegenschrift samt den Verwaltungsakten außerhalb der ihr dafür eingeräumten achtwöchigen Frist dem Verwaltungsgerichtshof vorlegte. Unzutreffend ist jedoch, dass auf verspätete Gegenschriften nicht Bedacht genommen werden dürfe. Es besteht kein Hindernis, diese Gegenschrift bei der Behandlung der Beschwerde zu berücksichtigen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. September 2008, 2006/04/0185). Ebenso sind die wenngleich verspätet vorgelegten Akten der Entscheidung zugrunde zu legen. Gemäß § 38 Abs. 2 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof auf Grund der Behauptungen des Beschwerdeführers nur dann erkennen, wenn die belangte Behörde die unter ausdrücklichen Hinweis auf die Säumnisfolge aufgetragene Aktenvorlage unterlässt, nicht jedoch bereits bei verspäteter noch vor der Entscheidung erfolgter Aktenvorlage.

3. Nach Ansicht der beschwerdeführenden Parteien sei der Ausschlusstatbestand des § 82 Abs. 5 WRG 1959 nicht erfüllt. Die belangte Behörde habe festgestellt, die beschwerdeführenden Parteien hätten ihre Bereitschaft zur Zahlung der Gebührenrückstände erklärt, sofern sich im Ermittlungsverfahren ergebe, dass die vorgenommenen Einbehalte zu hoch oder gänzlich unberechtigt seien. Dies zeige, dass sie künftighin bereit seien, bestehende Außenstände zu begleichen. Entgegen der Annahme der belangten Behörde erwachse der mitbeteiligten Partei daher aus der Teilnahme ihrer Liegenschaft an der Wassergenossenschaft kein wesentlicher Nachteil.

4.1. Gemäß § 82 Abs. 5 WRG 1959 idF BGBl. I Nr. 155/1999 kann die Wasserrechtsbehörde auf Antrag der Genossenschaft, soweit öffentliche Interessen nicht entgegenstehen, einzelne Liegenschaften oder Anlagen, aus deren weiterer Teilnahme der Genossenschaft wesentliche Nachteile erwachsen, ausscheiden. Den ausscheidenden Mitgliedern stehen die im Abs. 4 bezeichneten Ansprüche gegen die Genossenschaft zu.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits im Vorerkenntnis vom 26. April 2012, 2011/07/0145, ausgesprochen hat, ist das Ziel des Ausscheidens aus einer Wassergenossenschaft die Vermeidung wesentlicher Nachteile, die der Wassergenossenschaft aus der weiteren Teilnahme einer Liegenschaft erwachsen. Der wesentliche Nachteil, welcher den Ausschließungsgrund darstellt, muss aus der weiteren Teilnahme erwachsen. Durch den Ausschluss müssten somit weitere Nachteile der Genossenschaft abgewendet werden können (vgl. zuletzt das hg. Erkenntnis vom 25. Juli 2013, 2013/07/0040). Beitragsrückstände eines Mitglieds können den Ausschlusstatbestand des § 82 Abs. 5 WRG 1959 allein nicht erfüllen. Eine in der Zukunft gelegene Zahlungsunwilligkeit stellt hingegen einen wesentlichen Nachteil im Sinn des § 82 Abs. 5 WRG 1959 dar. Für die Annahme einer solchen Zahlungsunwilligkeit ist wesentlich, ob die Zahlungsverweigerung für die Vergangenheit berechtigt war oder nicht.

4.2. Nach dem ergänzenden Ermittlungsverfahren erfolgte anlässlich der Errichtung der Wasserversorgungsanlage im Jahr 1974 eine Entschädigung für das Schutzgebiet an die damaligen Grundeigentümer. Ein ebenso betroffener Grundeigentümer war mit der entschädigungslosen Inanspruchnahme seines Grundstücks einverstanden. Im Zuge der Erweiterung des Schutzgebietes um 629 m2 im Jahr 2001 vereinbarte die mitbeteiligte Partei auf Basis des Gutachtens des landwirtschaftlichen Sachverständigen vom 7. Juni 2001 eine Entschädigung für das Verbot der animalischen Düngung und der Viehweide mit dem damals betroffenen Grundeigentümer in der Höhe von EUR 35,-- jährlich. Der Erstbeschwerdeführer hat diese Vereinbarung in der Mitgliederversammlung der mitbeteiligten Partei vom 25. November 2001 mitbeschlossen. Die beschwerdeführenden Parteien waren somit in Kenntnis dieser Vereinbarung. Ab 2004 machten sie gegen die jährlichen Beitragsforderungen jeweils einen zusätzlichen Entschädigungsanspruch für die durch die Bewirtschaftungsbeschränkungen verursachte Ertragsminderung auf sämtlichen in ihrem nunmehrigen Eigentum stehenden Schutzgebietsgrundstücken geltend, obwohl die mitbeteiligte Partei den 2001 vereinbarten Entschädigungsbetrag von der jährlichen Beitragsforderung ihnen gegenüber abzog. Die beschwerdeführenden Parteien zahlten an die mitbeteiligte Partei nur die sich nach Abzug des geltend gemachten Entschädigungsbetrags ergebende Differenz. Demnach ist betreffend die Jahre 2008 bis 2011 ein Beitrag von EUR 3.447,-- offen. Über die im Bescheid der BH vom 5. April 1974 für das Schutzgebiet (einschließlich der mit Bescheid der BH vom 3. Juni 2002 erweiterten Gebiete) auferlegten Beschränkungen der Bewirtschaftung (wie etwa Verbot der animalischen Düngung und der Viehweide) hinausgehende Düngungsverbote wurden seitens der mitbeteiligten Partei weder einseitig angeordnet noch mit den beschwerdeführenden Parteien vereinbart.

4.3. Ausgehend davon, dass die beschwerdeführenden Parteien die bei der Begründung des Schutzgebietes erfolgten Entschädigungen und die anlässlich der Erweiterung des Schutzgebietes vereinbarte und jeweils von der mitbeteiligten Partei in ihren Abrechnungen berücksichtigte jährliche Entschädigung zu Unrecht außer Acht gelassen haben, ist der belangten Behörde darin zu folgen, dass deren Zahlungsverweigerung unberechtigt ist. Dies wird in der Beschwerde auch nicht mehr konkret bestritten.

4.4. Die von der mitbeteiligten Partei den beschwerdeführenden Parteien vorgeschriebenen Gebühren berechneten sich an Hand des tatsächlichen Verbrauchs. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde vermag daher der Umstand, dass die mitbeteiligte Partei die Trennung der Liegenschaft der beschwerdeführenden Parteien von der Wasserversorgungsanlage trotz des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Juli 2011, AW 2011/07/0037, womit ihrer Beschwerde gegen den ihren Ausschluss bestätigenden Bescheid der belangten Behörde vom 8. April 2011 aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, nicht beseitigt hat, die Zahlungsverweigerung nicht rechtfertigen. Ein aufgrund der Trennung bereits eingetretener Schaden wird von ihnen nicht behauptet. Ein Zurückbehaltungsrecht in Bezug auf die offen aushaftenden Gebühren für den tatsächlichen Wasserverbrauch in den Jahren 2008 bis 2011 kommt den beschwerdeführenden Parteien mangels berechtigter Gegenforderungen daher nicht zu.

4.5. Dem geltend gemachten Verfahrensmangel, wonach die belangte Behörde zu Unrecht die Eingabe vom 16. April 2013, worin die beschwerdeführenden Parteien ihre Zahlungsbereitschaft unter der Bedingung der Wiederherstellung des Anschlusses an die Wasserversorgungsanlage erklärten, nicht berücksichtigt habe, kommt keine Relevanz zu. Der Anspruch auf Anschluss an die Wasserversorgungsanlage ab Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der zu 2011/07/0145 eingebrachten Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 8. April 2011 rechtfertigt nicht, die Zahlung offener Beiträge betreffend den Zeitraum vor dem rechtwidrigen Aufrechterhalten der Trennung zu verweigern. Aus dem Vorbringen in der Eingabe vom 16. April 2013 ist daher weder die Berechtigung der Zahlungsverweigerung, noch eine zukünftige Zahlungsbereitschaft abzuleiten.

4.6. Nicht zuletzt aufgrund der im zweiten Rechtsgang immer wieder wechselnden - letztlich unberechtigt erhobenen - Bedingungen, von denen die beschwerdeführenden Parteien ihre Zahlungsbereitschaft abhängig machten und der somit jahrelangen unberechtigten Zahlungsverweigerung hinsichtlich offen aushaftender Beitragsrückstände in nicht unbeträchtlicher Höhe ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass die beschwerdeführenden Parteien trotz gegenteiliger Beteuerungen auch in Zukunft zu Unrecht ihrer Zahlungspflicht nicht nachkommen werden. Die Beschwerde konnte dies nicht hinreichend in Zweifel ziehen.

4.7. Der belangten Behörde ist daher darin zu folgen, dass der Ausschließungstatbestand des § 82 Abs. 5 WRG 1959 erfüllt ist. Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides liegt nicht vor.

5. Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war dementsprechend gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

6. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm § 79 Abs. 11 VwGG und § 3 der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 455. Die von der belangten Behörde verspätet eingebrachte Gegenschrift hindert die Zuerkennung des Aufwandersatzes entgegen dem diesbezüglichen Antrag in der Bekanntgabe der beschwerdeführenden Parteien nicht, weil deren Berücksichtigung kein Hindernis entgegenstand und auch ein Kostenantrag nach Ablauf der nach § 36 Abs. 1 VwGG für die Erstattung einer Gegenschrift gesetzten Frist nicht unbeachtlich ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. März 2003, 99/06/0010).

Wien, am 28. Jänner 2016

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