VwGH 2013/04/0153

VwGH2013/04/015324.11.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Dr. Grünstäudl, Dr. Kleiser und Dr. Mayr sowie die Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pichler, über die Beschwerden 1. der Marktgemeinde K, vertreten durch Dr. Gert Folk, Rechtsanwalt in 8605 Kapfenberg, Lindenplatz 4a (protokolliert zur Zl. 2013/04/0153), und 2. des FB in S, vertreten durch Mag. Peter Freiberger, Rechtsanwalt in 8680 Mürzzuschlag, Wienerstraße 50-54 (protokolliert zur Zl. 2013/04/0156), jeweils gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend vom 10. Oktober 2013, Zl. BMWFJ-67.150/0127-IV/10/2013, betreffend Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes nach dem MinroG (mitbeteiligte Partei: K GmbH in L, vertreten durch Mag. Pia Maria Krebs, Rechtsanwältin in 1190 Wien, Döblinger Hauptstraße 66),

1. zu Recht erkannt:

Normen

AVG §45 Abs3;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §7;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;
AVG §45 Abs3;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §7;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird auf Grund der Beschwerde der Marktgemeinde K (Erstbeschwerdeführerin, protokolliert zur Zl. 2013/04/0153) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

2. den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde des FB (Zweitbeschwerdeführer, protokolliert zur Zl. 2013/04/0156) wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

3. Der Bund hat der Erstbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 und dem Zweitbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Die Mehrbegehren der beschwerdeführenden Parteien werden abgewiesen.

Begründung

I.

1. Die mitbeteiligte Partei, die über eine entsprechende Bergwerksberechtigung verfügt, stellte am 19. August 2013 einen Antrag auf Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes für den Abbau von Ton (einem bergfreien mineralischen Rohstoff) auf einem näher bezeichneten Abbaugebiet.

2. Am 13. September 2013 führte die belangte Behörde unter Beiziehung eines nichtamtlichen lärm- und staubtechnischen Sachverständigen sowie eines nichtamtlichen medizinischen Sachverständigen eine mündliche Verhandlung durch. Die beigezogenen Sachverständigen erstatteten jeweils ein Gutachten. In dieser Verhandlung erhoben die Erstbeschwerdeführerin (Standortgemeinde) und der Zweitbeschwerdeführer (Nachbar) Einwendungen gegen die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes, die insbesondere die auftretenden lärm- und staubtechnischen Emissionen sowie die daraus resultierenden medizinischen Auswirkungen zum Inhalt hatten. Der Verhandlungsleiter (DI Mag. Z) nahm zu den einzelnen Einwendungen jeweils Stellung. Der Zweitbeschwerdeführer stellte einen Ablehnungsantrag gegen den Verhandlungsleiter, weil dieser gemeinsam mit dem Projektwerber einen "Hauerkurs" unterrichte und es daher gemeinsame wirtschaftliche Interessen gebe.

3. Mit Schreiben vom 24. September 2013 brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, dass das Gutachten des nichtamtlichen lärm- und staubtechnischen Sachverständigen einen (näher dargestellten) maßgeblichen Rechenfehler aufweise, und stellte das Ersuchen, ihr "eine Frist zur Vorlage einer entsprechenden gutachtlichen Äußerung einzuräumen", damit auf gleicher fachlicher Ebene eine Auseinandersetzung mit dem (von der belangten Behörde eingeholten) Gutachten erfolgen könne. Die belangte Behörde holte zu diesem Schriftsatz eine Stellungnahme des nichtamtlichen Sachverständigen ein, der dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin entgegentrat.

4. Mit dem nunmehr angefochtenen (erkennbar auf § 170 MinroG gestützten) Bescheid genehmigte die belangte Behörde - gestützt insbesondere auf die §§ 113 und 116 MinroG - den beantragten Gewinnungsbetriebsplan der mitbeteiligten Partei für einen Zeitraum von fünf Jahren unter Anordnung von insgesamt zwölf Auflagen (Spruchpunkt I.). Weiters sprach die belangte Behörde aus, dass die zu erwartenden Kosten der Maßnahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung des planmäßigen Abbaues in der Höhe von EUR 30.000,-- in geeigneter Form sicherzustellen seien (Spruchpunkt II.). Der vom Zweitbeschwerdeführer gegen den Verhandlungsleiter eingebrachte Ablehnungsantrag wurde als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt III.). Zudem wurde der mitbeteiligten Partei die Bezahlung näher aufgelisteter Kosten auferlegt.

4.1. Die belangte Behörde stellte zunächst - auf das Wesentliche zusammengefasst - den Antrag der mitbeteiligten Partei, die dagegen erhobenen Einwendungen und die Ergebnisse der mündlichen Verhandlung dar. In ihren rechtlichen Erwägungen begründete sie, warum die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung gemäß den Z 1 bis 9 des § 116 Abs. 1 MinroG erfüllt seien. Die von den beschwerdeführenden Parteien erhobenen Einwendungen seien in der mündlichen Verhandlung durch die beigezogenen nichtamtlichen Sachverständigen und durch den Verhandlungsleiter erörtert und entkräftet worden. Innerhalb der von der Erstbeschwerdeführerin "beantragten 14-tägigen Frist" sei keine fachkundige Gegenäußerung ergangen.

Zum Ersuchen der Erstbeschwerdeführerin vom 24. September 2013 hielt die belangte Behörde weiters Folgendes fest: "Der Marktgemeinde (K) wurde die Frist von 14 Tagen, sohin bis zum 8. Oktober 2013, zur Vorlage ergänzender Eingaben eingeräumt, welche fruchtlos verstrichen ist. Den gutachterlichen Aussagen des beigezogenen nichtamtlichen Sachverständigen für Lärm und Staub konnte nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten werden, womit der Bescheid spruchgemäß zu erlassen war."

4.2. Zur Vorschreibung einer Sicherheitsleistung hielt die belangte Behörde im Hinblick auf die - für die Abschätzung der erforderlichen Maßnahmen im Sinn der Sicherung der Oberflächennutzung maßgebliche - zu erwartende Abbaufläche in Verbindung mit den hergestellten Böschungen fest, dass der Betrag von EUR 30.000,-- fachlich nachvollziehbar sei.

4.3. Zum Ablehnungsantrag des Zweitbeschwerdeführers führte die belangte Behörde aus, dass eine "parallele Unterrichtstätigkeit" (die vor mehreren Jahren einmal für die Dauer von drei Wochen stattgefunden habe) nicht geeignet sei, eine relative Befangenheit iSd § 7 Abs. 1 Z 3 AVG zu konstruieren.

5. Gegen diesen Bescheid erhoben sowohl die Erstbeschwerdeführerin (protokolliert zur Zl. 2013/04/0153) als auch der Zweitbeschwerdeführer (protokolliert zur Zl. 2013/04/0156) Beschwerde.

5.1. Die Erstbeschwerdeführerin rügt zunächst die Verletzung des Parteiengehörs und macht Aktenwidrigkeit geltend. Entgegen der Darstellung im angefochtenen Bescheid habe sie in ihrem Ersuchen vom 24. September 2013 weder eine "14-tägige" Frist beantragt, noch sei über dieses Ersuchen auf Einräumung einer Frist zur Erstattung einer fachlichen Gegenäußerung von der belangten Behörde abgesprochen worden. Deshalb habe sie auch nicht damit gerechnet, dass die belangte Behörde sofort eine Entscheidung (in der Sache) treffen werde. Außerdem sei ihr die Stellungnahme des nichtamtlichen Sachverständigen (zu diesem Ersuchen) vorenthalten worden. In diesem Zusammenhang verweist die Erstbeschwerdeführerin auf die - mit ihrer Beschwerde vorgelegte - "Beurteilung der TU Graz" vom 5. November 2013, aus der sich ergebe, dass das (der Genehmigung zugrunde liegende) Gutachten nicht dem Stand der Technik entspreche bzw. unvollständig und widersprüchlich sei. So sei die Ermittlung der Staubemissionen auf Basis veralteter Methoden erfolgt. Aussagen über die Auswirkungen zum nächstgelegenen Wohnobjekt würden ebenso fehlen wie ein Eingehen auf die Auswirkungen auf den Luftschadstoff "PM2,5".

Weiters moniert die Erstbeschwerdeführerin, dass die Auflage 6 unbestimmt sei, die bestehende Gefahr von Beschädigungen des Straßenkörpers nicht überprüft und das öffentliche Interesse an touristischer Nutzung und Naherholung nicht gebührend berücksichtigt worden sei.

5.2. Auch der Zweitbeschwerdeführer bringt vor, dass das (der Genehmigung zugrunde liegende) Gutachten mangelhaft und nicht nachvollziehbar sei. Zudem seien die Belastungen während der Zeit der Errichtung des Schutzwalles nicht berücksichtigt worden. Die angeordneten Auflagen seien zu unbestimmt, weil wiederholt nur auf "geeignete Maßnahmen" verwiesen werde.

Weiters führt der Zweitbeschwerdeführer erneut ins Treffen, dass der Verhandlungsleiter in der Vergangenheit mit dem Projektwerber gemeinsam wirtschaftlich aktiv gewesen sei, weshalb dem Ablehnungsantrag Folge zu geben gewesen wäre.

6. Zu diesen Beschwerden haben sowohl die belangte Behörde als auch die mitbeteiligte Partei jeweils Gegenschriften erstattet:

6.1. Zum Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin betreffend Verletzung des Parteiengehörs und Aktenwidrigkeit hält die belangte Behörde fest, dass die von ihr gewährte Frist von 14 Tagen für die Einholung eines Privatgutachtens angemessen erscheine. Unstrittig sei, dass die Erstbeschwerdeführerin in diesem Zeitraum kein Gegengutachten vorgelegt habe. Die ergänzende Stellungnahme des nichtamtlichen Sachverständigen (zum Ersuchen vom 24. September 2013) sei der Erstbeschwerdeführerin deshalb nicht zur Kenntnis gebracht worden, weil darin nichts Neues vorgebracht worden sei. Das von der Erstbeschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde vorgelegte "Privatgutachten" sei auf Grund des Neuerungsverbotes unbeachtlich. Im Verwaltungsverfahren sei die Erstbeschwerdeführerin den Ausführungen des beigezogenen nichtamtlichen Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Sowohl die belangte Behörde als auch die mitbeteiligte Partei vertreten zudem die Ansicht, dass die Erstbeschwerdeführerin die Relevanz der von ihr behaupteten Verfahrensmängel nicht dargetan habe.

Die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei gehen auch auf die weiteren Beschwerdegründe der Erstbeschwerdeführerin - insbesondere zur (Un)Bestimmtheit der Auflage 6, zur drohenden Beschädigung des Straßenkörpers, zum vorgebrachten fehlenden lokalen Bedarf am Tonabbau und zum behaupteten Nachteil für die touristische Nutzung - inhaltlich ein.

6.2. Zu den Ausführungen des Zweitbeschwerdeführers merken die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei an, dass dieser den Ausführungen der beigezogenen Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten sei. Die ins Treffen geführten Belastungen während der Zeit der Errichtung des Schutzwalles seien Gegenstand des Verfahrens nach dem AWG 2002 und somit im vorliegenden Verfahren nicht relevant. Weiters wird dargelegt, weshalb die angeordneten Auflagen als hinreichend bestimmt anzusehen seien. Dem Vorwurf der Befangenheit des Verhandlungsleiters wird (erneut) entgegengetreten.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Beschwerden wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und hierüber erwogen:

1. Vorauszuschicken ist, dass es sich vorliegend nicht um einen Übergangsfall nach dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, handelt und somit gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden sind.

2. Die relevanten Bestimmungen des Mineralrohstoffgesetzes (MinroG), BGBl. I Nr. 38/1999 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 144/2011 (somit in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 129/2013), lauten auszugsweise wie folgt:

"Begriffsbestimmungen

§ 1. Im Sinn dieses Bundesgesetzes ist

...

9. 'bergfreier mineralischer Rohstoff' ein

mineralischer Rohstoff, der dem Verfügungsrecht des Grundeigentümers entzogen ist und von jedem, der bestimmte gesetzliche Voraussetzungen erfüllt, aufgesucht und gewonnen werden darf;

..."

"Gewinnungsbetriebsplan

§ 113. (1) Der Bergbauberechtigte oder die in § 80

Abs. 1 genannten Personen haben die beabsichtigte Aufnahme sowie

nach einer länger als fünf Jahre dauernden Unterbrechung die

Wiederaufnahme des Aufschlusses und Abbaues von Vorkommen

mineralischer Rohstoffe oder des Speicherns der Behörde, sofern

nicht § 112 Abs. 1 zweiter Satz gilt, anzuzeigen. Der Anzeige ist

ein Gewinnungsbetriebsplan beizufügen, der unter Bedachtnahme auf

§ 112 Abs. 1 insbesondere

1. den Planungszeitraum,

2. die Beschreibung des beabsichtigten Aufschlusses,

des vorgesehenen Abbaus und des vorgesehenen Abtransportes der

mineralischen Rohstoffe, sowie des vorgesehenen Speicherns,

3. die vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen,

4. Angaben über die zu erwartenden Emissionen durch

den vorgesehenen Aufschluß und/oder Abbau und Angaben zu deren

Minderung,

5. die Beschreibung der Maßnahmen zum Schutz der

Oberfläche und zur Sicherung der Oberflächennutzung nach

Beendigung des Abbaus (§ 159) samt Angaben über die für diese

Maßnahmen erforderlichen Kosten sowie

6. Angaben über die vorgesehene Nutzung des

Tagbaugeländes nach Einstellung der Bergbautätigkeit

enthalten muß.

...

(3) Gewinnungsbetriebspläne nach Abs. 1 und aufzustellende Gewinnungsbetriebspläne in den Fällen des § 112 Abs. 1 zweiter Satz bedürfen hinsichtlich der vorgesehenen Arbeiten und beabsichtigten Maßnahmen der Genehmigung der Behörde."

"Genehmigung von Gewinnungsbetriebsplänen

§ 116. (1) Gewinnungsbetriebspläne sind,

erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen und

Auflagen, wenn nötig auch nur befristet, zu genehmigen, wenn

1. die im Betriebsplan angeführten Arbeiten, sofern

sich diese nicht auf grundeigene mineralische Rohstoffe beziehen,

durch Gewinnungsberechtigungen gedeckt sind,

2. sofern sich der Gewinnungsbetriebsplan auf das

Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe bezieht, der (die)

Grundeigentümer dem Ansuchenden das Gewinnen auf den nicht dem

Ansuchenden gehörenden Grundstücken einschließlich des Rechtes zur

Aneignung dieser mineralischen Rohstoffe überlassen hat (haben).

3. gewährleistet ist, daß im Hinblick auf die

Ausdehnung der Lagerstätte ein den bergtechnischen,

bergwirtschaftlichen und sicherheitstechnischen Erfordernissen

entsprechender Abbau dieser Lagerstätte erfolgt,

4. ein sparsamer und schonender Umgang mit der

Oberfläche gegeben ist und die zum Schutz der Oberfläche

vorgesehenen Maßnahmen als ausreichend anzusehen sind,

5. im konkreten Fall nach dem besten Stand der Technik

vermeidbare Emissionen unterbleiben,

6. nach dem Stand der medizinischen und der sonst in

Betracht kommenden Wissenschaften keine Gefährdung des Lebens oder

der Gesundheit und keine unzumutbare Belästigung von Personen zu

erwarten ist,

7. keine Gefährdung von dem Genehmigungswerber nicht

zur Benützung überlassenen Sachen und keine über das zumutbare Maß

hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt und von Gewässern (§ 119

Abs. 5) zu erwarten ist,

8. die vorgesehenen Maßnahmen zur Sicherung der

Oberflächennutzung nach Beendigung des Abbaus als ausreichend

anzusehen sind und

9. beim Aufschluß und/oder Abbau keine Abfälle

entstehen werden, die nach dem besten Stand der Technik vermeidbar oder nicht verwertbar sind. Soweit eine Vermeidung oder Verwertung der Abfälle wirtschaftlich nicht zu vertreten ist, muß gewährleistet sein, daß die entstehenden Abfälle ordnungsgemäß entsorgt werden.

...

(3) Parteien im Genehmigungsverfahren sind:

1. der Genehmigungswerber,

2. die Eigentümer der Grundstücke, auf deren

Oberfläche der Aufschluß und/oder der Abbau erfolgt,

3. Nachbarn: das sind im Sinne dieser Bestimmung alle

Personen, die durch die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Gebietes, auf dem der Aufschluß/Abbau beabsichtigt ist, aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.

4. Die Gemeinde (Standortgemeinde), auf deren Gebiet

der Aufschluß und/oder Abbau beabsichtigt ist, zum Schutz der in Abs. 1 Z 4 bis 9 genannten Interessen. Die Gemeinde ist berechtigt, die genannten Interessen als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Davon wird eine allfällige Parteistellung der Gemeinde als Trägerin von Privatrechten nicht beeinträchtigt.

...

(11) Wenn es erforderlich ist, kann die Behörde bei Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes vorschreiben, dass der Bergbauberechtigte bei Inangriffnahme des Abbaues die zu erwartenden Kosten der Maßnahmen zum Schutz der Oberfläche (Abs. 1 Z 4) und zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung des Abbaues (Abs. 1 Z 8) sicherstellt. Die Vorschreibung einer Sicherheitsleistung ist insbesondere insoweit nicht erforderlich, als nach anderen Rechtsvorschriften eine angemessene Sicherheitsleistung o. dgl. für Maßnahmen, die dem Inhalt nach ebenfalls dem Schutz der Oberfläche und der Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit dienen, vorgeschrieben wurde. Die Sicherheitsleistung kann in jeder Art (Garantie, Versicherung, grundbücherliche Sicherstellung u. dgl.) erfolgen, sofern diese geeignet und ausreichend ist. Die Behörde kann die Sicherheitsleistung für die ihr oder der Vollstreckungsbehörde bei einer notwendigen Ersatzvornahme (§ 178) von Maßnahmen der in Satz 1 genannten Art entstandenen Kosten verwenden bzw. hiefür eine allfällige Versicherung in Anspruch nehmen. Die (verbliebene) Sicherheitsleistung ist dem Bergbauberechtigten in dem Maß auszufolgen, als mit einer weiteren Gefährdung der Oberfläche nicht mehr zu rechnen ist oder weitere Maßnahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung des Abbaues nicht mehr erforderlich sind.

(12) Für den Fall der Aufhebung eines Genehmigungsbescheides durch den Verwaltungsgerichtshof gilt § 119 Abs. 12 sinngemäß."

"§ 170. Soweit im § 171 oder in einer anderen Bestimmung dieses Bundesgesetzes nichts anderes vorgesehen ist, ist Behörde im Sinne dieses Gesetzes der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit als Montanbehörde."

"§ 171. (1) Für die ausschließlich obertägige Gewinnung und Aufbereitung grundeigener mineralischer Rohstoffe ist, soweit in den folgenden Absätzen und in einer anderen Bestimmung dieses Bundesgesetzes nichts anderes bestimmt ist, Behörde erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Verwaltungsbezirk die bekannt gegebenen Grundstücke (Grundstücksteile) nach § 80 Abs. 2 Z 2 liegen, und Behörde zweiter Instanz der Landeshauptmann. Wäre danach die Zuständigkeit von zwei oder mehreren Bezirksverwaltungsbehörden gegeben, so ist diejenige Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, auf deren Verwaltungsbezirk sich die bekannt gegebenen Grundstücke (Grundstücksteile) nach § 80 Abs. 2 Z 2 flächenmäßig zum überwiegenden Teil erstrecken.

(2) Soweit es sich um das ausschließlich obertägige Gewinnen und Aufbereiten grundeigener mineralischer Rohstoffe handelt, ist der Landeshauptmann in folgenden Fällen in erster Instanz zuständig:

1. Genehmigung von Betriebsplänen, wenn sich die in

diesen vorgesehenen Arbeiten und Maßnahmen über zwei oder mehrere

Verwaltungsbezirke erstrecken.

2. Bewilligung von Bergbauanlagen, die sich über zwei

oder mehrere Verwaltungsbezirke erstrecken.

..."

§ 7 AVG, BGBl. 51/1991 in der hier maßgeblichen Fassung

BGBl. I Nr. 5/2008 lautet auszugsweise wie folgt:

"Befangenheit von Verwaltungsorganen

§ 7. (1) Verwaltungsorgane haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen:

1. ...

3. wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die

geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen;

..."

3. Die Erstbeschwerdeführerin moniert, dass ihr die belangte Behörde - entgegen der Darstellung im angefochtenen Bescheid - keine Frist für die Erstattung einer fachlichen Gegenäußerung zum vorliegenden Sachverständigengutachten eingeräumt habe. Über ihr diesbezügliches Ersuchen sei nicht abgesprochen worden. Weiters habe die belangte Behörde ihr Recht auf Parteiengehör auch dadurch verletzt, dass ihr die (zu diesem Ersuchen ergangene) Stellungnahme des nichtamtlichen Sachverständigen nicht zur Kenntnis gebracht worden sei. Mit diesem Vorbringen zeigt die Erstbeschwerdeführerin aus folgenden Gründen eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf:

4. Gemäß § 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, umfasst das Recht zur Stellungnahme auch das Recht, sich einer sachkundigen Person zu bedienen, wenn es sich nicht um die Stellungnahme zu einem Beweisergebnis handelt, dessen Beurteilung jedermann möglich ist, sondern um die Stellungnahme zu einem Sachverständigengutachten, dem nur in der Weise wirksam entgegengetreten werden kann, dass auch die Partei sich einer sachkundigen Person bedient. Um den Anforderungen des § 45 Abs. 3 AVG zu entsprechen, ist daher in einer derartigen Situation der Partei über ihren Antrag von der Behörde eine entsprechende Frist für die Beiziehung einer sachkundigen Person ausdrücklich einzuräumen, weil es der Partei nicht zugemutet werden kann, in Unkenntnis des weiteren Verhaltens der Behörde die in aller Regel nicht unbeträchtlichen Kosten der Beiziehung eines (Privat)Sachverständigen aufzuwenden, ohne mit Sicherheit damit rechnen zu können, dass die belangte Behörde mit ihrer Entscheidung bis zur Vorlage dieses Gutachtens bzw. bis zum Ablauf der dafür gesetzten Frist zuwarten werde (vgl. dazu die Erkenntnisse vom 14. April 1999, 98/04/0209, und vom 18. Jänner 2001, 2000/07/0090).

5. Im vorliegenden Fall hat die Erstbeschwerdeführerin unstrittig mit Schreiben vom 24. September 2013 das Ersuchen gestellt, ihr "eine Frist zur Vorlage einer entsprechenden gutachtlichen Äußerung einzuräumen". Eine bestimmte Dauer der Frist ergibt sich aus dem Ersuchen nicht. Den dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Verwaltungsakten lässt sich nicht entnehmen, dass die belangte Behörde über diesen Antrag förmlich abgesprochen bzw. der Erstbeschwerdeführerin ausdrücklich eine Frist von bestimmter Dauer eingeräumt hat (vielmehr wurde dem genannten Ersuchen der Vermerk "miterledigt unter GZ. 67.150/0127- IV/10/2013", der Geschäftszahl des angefochtenen Bescheides, angefügt). Sollte mit der im angefochtenen Bescheid enthaltenen Formulierung, wonach eine Frist von 14 Tagen eingeräumt worden sei, zum Ausdruck gebracht werden, dass die belangte Behörde mit der Erlassung des Bescheides faktisch zugewartet hat, bis die - von ihr als angemessen erachtete - Zeitspanne verstrichen ist, so ist dazu anzumerken, dass ein bloßes Zuwarten mit der Bescheiderlassung ohne ausdrückliche Einräumung einer Frist nicht dem Gesetz entspricht (siehe das bereits zitierte Erkenntnis 2000/07/0090).

Schon im Hinblick auf die von der Erstbeschwerdeführerin mit der Beschwerde vorgelegte Beurteilung der TU Graz kann auch nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass die belangte Behörde, hätte sie der Erstbeschwerdeführerin ausreichend Gelegenheit zur Vorlage eines Privatsachverständigengutachtens gegeben, zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Ausgehend davon belastete die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid - konkret dessen Spruchpunkt I. - mit einem relevanten Verfahrensmangel.

Da die in Spruchpunkt II. gemäß § 116 Abs. 11 MinroG angeordnete Kostensicherstellung von der Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes abhängig ist und ein Abspruch darüber ohne Entscheidung in der Hauptsache nicht erfolgen kann, war auch Spruchpunkt II. von der aufgezeigten Rechtswidrigkeit erfasst. Gleiches gilt - ohne dass damit eine inhaltliche Überprüfung der diesbezüglichen Einschätzung der belangten Behörde verbunden wäre -

im Ergebnis auch für Spruchpunkt III., weil § 7 AVG den Parteien kein förmliches Ablehnungsrecht einräumt und sich die Behörde (mangels Verpflichtung, über einen dahingehenden Antrag bescheidmäßig abzusprechen) in der Begründung des das Verfahren abschließenden Bescheides mit der geltend gemachten Befangenheit auseinandersetzen muss (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG I2 § 7 Rz 17, mwH auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

6. Der angefochtene Bescheid war daher zur Gänze gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

7. Angesichts der - auf Grund der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin erfolgten - Aufhebung des angefochtenen Bescheides war das Verfahren über die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers infolge der dadurch bewirkten Klaglosstellung gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen (vgl. zu einer solchen Konstellation das hg. Erkenntnis vom 17. Juni 2014, 2013/04/0099, 0102).

8. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht - gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG sowie § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF der Novelle BGBl. II Nr. 8/2014 - auf den §§ 47 ff VwGG iVm § 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Der beschwerdeführenden Standortgemeinde war die entrichtete Eingabengebühr nicht zuzusprechen, weil sie gemäß § 24 Abs. 3 Z 3 VwGG von deren Entrichtung befreit war und sie die Gebühr daher nicht iSd § 48 Abs. 1 Z 1 VwGG zu entrichten hatte. Die beantragte Refundierung der Eingabengebühr findet in den Kostentragungsregelungen des VwGG somit keine Grundlage (siehe auch dazu das bereits zitierte Erkenntnis 2013/04/0099, 0102).

Das (insbesondere auf Ersatz der Umsatzsteuer gerichtete) Mehrbegehren des Zweitbeschwerdeführers war abzuweisen, weil nach der bereits genannten Aufwandersatzverordnung außerhalb des pauschalierten Ersatzes für den Schriftsatzaufwand ein weiterer Ersatz nicht vorgesehen ist.

Wien, am 24. November 2014

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