Normen
AsylG 2005 §10;
AVG §19;
FrPolG 2005 §69 Abs2;
FrPolG 2005 §74 Abs2 Z4;
FrPolG 2005 §77 Abs1;
NAG 2005 §47 Abs2;
AsylG 2005 §10;
AVG §19;
FrPolG 2005 §69 Abs2;
FrPolG 2005 §74 Abs2 Z4;
FrPolG 2005 §77 Abs1;
NAG 2005 §47 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin, eine nigerianische Staatsangehörige, reiste am 19. Juni 2005 illegal nach Österreich ein und beantragte am selben Tag die Gewährung von internationalem Schutz. Dieser Antrag wurde im Instanzenzug mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22. November 2011 rechtskräftig abgewiesen, gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Asylgesetz 2005 nach Nigeria ausgewiesen.
Mit Bescheid vom 22. Dezember 2011 wurde sie von der belangten Behörde für den 7. Februar 2012 geladen, um an der Angelegenheit "Sicherung der Ausreise" als Partei mitzuwirken. Sie erschien zu diesem Termin und wurde u.a. davon informiert, dass für sie ein Heimreisezertifikat angefordert werde und daher eine persönliche Vorsprache vor ihrer Vertretungsbehörde nötig sei. Sobald die belangte Behörde in Kenntnis des Termins sei, werde sie einen Ladungsbescheid erhalten.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 11. April 2012 wurde die Beschwerdeführerin zwecks Mitwirkung in der Angelegenheit "Identitätsfeststellung" für den 20. April 2012 zur belangten Behörde geladen, wobei sie neben dem Ladungsbescheid und einem amtlichen Lichtbildausweis "jegliche Identitätsdokumente" mitzubringen habe. Für den Fall der unentschuldigten Nichtbefolgung der Ladung wurden ihre zwangsweise Vorführung gemäß § 19 Abs. 3 AVG und ein Festnahmeauftrag gemäß § 74 Abs. 2 Z 4 FPG angedroht.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen:
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie am 23. März 2012 einen österreichischen Staatsbürger geheiratet habe. Mit Eingabe vom 26. März 2012 habe sie ihren nach Beendigung des Asylverfahrens gestellten Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen in einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" nach § 47 Abs. 2 NAG abgeändert. Ebenfalls mit Eingabe vom 26. März 2012 habe sie der belangten Behörde ihre Heiratsurkunde vorgelegt und unter Berufung auf die Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger einen Antrag gemäß § 69 Abs. 2 FPG auf Aufhebung der Ausweisung gestellt. Die belangte Behörde habe sie aber, ohne auf diesen Antrag einzugehen, zur Identitätsfeststellung vorgeladen. Üblicherweise bedeute dies die Teilnahme an einer vom Bundesministerium für Inneres organisierten Vorführung vor den nigerianischen Konsul. Abgesehen davon, dass die Feststellung der Identität der Beschwerdeführerin nicht mehr notwendig sei - diese habe bei ihrer Eheschließung bereits festgestanden -, sei die asylrechtliche Ausweisung nicht mehr vollziehbar, weil sich durch die Eheschließung die maßgeblichen Beurteilungsgrundlagen geändert hätten. Die Abschiebung der Beschwerdeführerin sei daher nicht zulässig, sodass es auch nicht der Beschaffung eines Heimreisezertifikats bedürfe und die Identitätsfeststellung durch die nigerianische Vertretungsbehörde nicht notwendig sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach festgehalten, dass Ladungen von Fremden zum Zweck der Klärung ihrer Identität im Zusammenhang mit einer Ausreiseverpflichtung grundsätzlich zulässig sind. Auch Ladungen eines Fremden zum Zweck einer Befragung durch Vertreter des Herkunftsstaates sind zulässig, wenn die weiteren Voraussetzungen des dafür als Rechtsgrundlage allein in Frage kommenden § 19 AVG erfüllt sind (vgl. näher etwa das hg. Erkenntnis vom 19. April 2012, Zl. 2010/21/0221, mwN).
Dieser Gegenstand der Amtshandlung hätte zwar im angefochtenen Ladungsbescheid - der bloß das Schlagwort "Identitätsfeststellung" enthielt - konkreter angegeben werden können (vgl. auch dazu das Erkenntnis vom 19. April 2012 mwN). Der Beschwerdeführerin musste aber schon auf Grund der Ankündigung durch die belangte Behörde anlässlich ihrer Einvernahme am 7. Februar 2012 bewusst sein, dass eine solche Befragung durch Botschafts- bzw. Konsulatsangehörige stattfinden sollte; dass sie tatsächlich damit gerechnet hat, ergibt sich auch aus dem Beschwerdevorbringen. Mit dem Gegenstand "Identitätsfeststellung" lässt sich die der Ausstellung eines Heimreisezertifikats dienende Befragung insofern noch in Einklang bringen, als der Vertretungsbehörde damit offenbar die Überprüfung der Identität ihrer Staatsangehörigen ermöglicht werden sollte (mag die Identität der Beschwerdeführerin für die österreichischen Behörden auch bereits geklärt gewesen sein).
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann auch nicht gesagt werden, dass die Ladung zum Zweck der Erlangung eines Heimreisezertifikats schon deswegen nicht notwendig war, weil ihrer Abschiebung die Ehe mit einem Österreicher entgegenstand. Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides stand nämlich ungeachtet dieser Ehe noch nicht fest, dass die Beschwerdeführerin keine Ausreiseverpflichtung mehr treffen würde. Der belangten Behörde war es in dieser Situation nicht verwehrt - unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit - Schritte zur Vorbereitung der Ausreise bzw. Abschiebung zu setzen (vgl. zur Zulässigkeit der Sicherstellung eines Reisepasses in einer vergleichbaren Konstellation das hg. Erkenntnis vom 29. Februar 2012, Zl. 2012/21/0195; zur Zulässigkeit einer Ladung zwecks Mitwirkung an der Angelegenheit "Ihre Ausreise" trotz behaupteter Änderung der Beurteilungsgrundlagen nach Rechtskraft der Ausweisung vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Mai 2012, Zl. 2010/21/0023).
Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Wien, am 5. Juli 2012
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