VwGH 2012/16/0028

VwGH2012/16/002822.2.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerde des H in G, vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei Likar GmbH in 8010 Graz, Pestalozzistraße 1/II/12, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Graz, vom 21. Dezember 2011, GZ. RV/0555-G/10, betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen, zu Recht erkannt:

Normen

FamLAG 1967 §13 Abs1;
FamLAG 1967 §26 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
FamLAG 1967 §13 Abs1;
FamLAG 1967 §26 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerde und dem dieser in Ablichtung angeschlossenen angefochtenen Bescheid ist Folgendes zu entnehmen:

Der am 3. April 1985 geborene Sohn des Beschwerdeführers hatte mit dem Wintersemester 2004/2005 das Studium der Rechtswissenschaften an der Karl-Franzens-Universität Graz begonnen. Der Beschwerdeführer bezog u.a. für den Streitzeitraum März bis Juni 2009 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für seinen Sohn.

Mit Bescheid vom 7. Oktober 2009 forderte das Finanzamt vom Beschwerdeführer von ihm für den Streitzeitraum März bis Juni 2009 bezogene Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für seinen Sohn mit der Begründung zurück, in diesem Zeitraum sei keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG mehr vorgelegen.

Eine dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet ab.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher sich der Beschwerdeführer in seinem Recht "auf Gewährung der Familienbeihilfe im Sinne des § 2 Abs. 1 FLAG und Gewährung des Kinderabsetzbetrages gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG für seinen Sohn" verletzt erachtet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 des Familienlastenausgleichsgesetzes - FLAG haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die näher festgelegte Voraussetzungen erfüllen.

Gemäß § 10 Abs. 1 FLAG wird die Familienbeihilfe nur auf Antrag gewährt.

Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist gemäß § 13 Abs. 1 FLAG ein Bescheid zu erlassen.

Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat gemäß § 26 Abs. 1 FLAG die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

Gemäß § 33 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 - EStG in der im Beschwerdefall bereits maßgebenden Fassung des Steuerreformgesetzes 2009, BGBl. I Nr. 26, steht einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 EUR für jedes Kind zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes anzuwenden.

Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Beschwerde die Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), zu enthalten.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 2011, Zl. 2011/13/0075, mwN) kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Bescheides dem Beschwerdepunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Beschwerdeführer behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Wird der Beschwerdepunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang einer Beschwerde nicht zugänglich.

Nach dem oben wiedergegebenen, ausdrücklich und unmissverständlich bezeichneten Beschwerdepunkt erachtet sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Gewährung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen verletzt.

Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge wurden dem Beschwerdeführer für den Streitzeitraum jedoch gewährt. Eine Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe (§ 13 FLAG) ist nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides. Mit dem angefochtenen Bescheid wurden vielmehr die gewährte Familienbeihilfe und die gewährten Kinderabsetzbeträge gemäß § 26 FLAG zurückgefordert .

In dem vom Beschwerdeführer als verletzt bezeichneten Recht wurde der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid sohin nicht verletzt.

Da der Inhalt der Beschwerde bereits erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch des Berichters (§ 14 VwGG) über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 22. Februar 2012

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