VwGH 2012/11/0228

VwGH2012/11/022818.12.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, in den Beschwerdesachen des G B in G, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland vom 1.) 3. August 2012, Zl. E F 01/06/2011.025/009 (protokolliert zu hg. Zl. 2012/11/0228), 2.) 1. August 2012, Zl. E F 01/06/2012.005/007 (protokolliert zur hg. Zl. 2012/11/0229), jeweils betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und Lenkverbot, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §13 Abs3;
VwGG §24 Abs2;
VwGG §26 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
AVG §13 Abs3;
VwGG §24 Abs2;
VwGG §26 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Begründung

1.1. Die angefochtenen Bescheide wurden dem Beschwerdeführer am 8. August 2012 (der zur hg. Zl. 2012/11/0228 angefochtene Bescheid) bzw. am 6. August 2012 (der zur hg. Zl. 2012/11/0229 angefochtene Bescheid) zugestellt. Mit am 19. September bzw. am 17. September 2012 zur Post gegebenen Schriftsätzen beantragte der Beschwerdeführer die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung von Beschwerden gegen die genannten Bescheide. Diese Anträge wurden mit Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofs jeweils vom 27. September 2012, Zlen. VH 2012/11/0025 bzw. VH 2012/11/0024, dem Beschwerdeführer nach den Beschwerdeausführungen zugestellt jeweils am 4. Oktober 2012, abgewiesen.

1.2. Am 19. November 2012 langten beim Verwaltungsgerichtshof nicht von einem Rechtsanwalt eingebrachte, sondern nur vom Beschwerdeführer unterfertigte, jeweils am 15. November 2012 zur Post gegebene, Beschwerden gegen die genannten Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland ein. Nach Ausführungen zum Verfahrensgang führt der Beschwerdeführer jeweils - u.a. - aus, er habe zunächst insgesamt vier Verfahrenshilfeanträge gestellt (sowohl in Verwaltungsstrafsachen als auch in damit zusammenhängenden Administrativsachen nach dem FSG). Drei Anträge seien vom Verwaltungsgerichtshof abgewiesen worden, im vierten Fall sei der die Verfahrenshilfe bewilligende Beschluss allerdings erst am 17. Oktober 2012 zugestellt worden. Der Entwurf der Bescheidbeschwerde sei vom Verfahrenshilfeanwalt erst am 9. November 2012 fertiggestellt worden, sofort nach Fertigstellung und Durchsicht habe der Beschwerdeführer den Verfahrenshilfeanwalt ersucht, ihn auch in den drei Fällen zu vertreten, in denen die Verfahrenshilfe nicht bewilligt worden war. Völlig überraschend habe der Verfahrenshilfeanwalt dies jedoch abgelehnt, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht mehr gelungen sei, einen anderen Anwalt mit der Vertretung zu beauftragen. Er sehe sich daher gezwungen, die Beschwerden "vorerst selbst einzubringen".

Abschließend ersucht der Beschwerdeführer, der Verwaltungsgerichtshof möge ihm "die Verbesserung der Beschwerden durch Einbringung durch einen Rechtsanwalt binnen einer entsprechenden Frist" auftragen.

2.1. § 34 Abs. 2 VwGG dient ebenso wie § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Hat hingegen die Partei den Mangel erkennbar bewusst herbeigeführt, um z.B. auf dem Umweg eines Verbesserungsverfahrens eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erlangen, ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein Raum und das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen ist sofort zurückzuweisen (vgl. zuletzt den hg. Beschluss vom 22. Februar 2012, Zl. 2012/11/0019, mwN).

2.2. Gegenständlich ist schon deshalb von rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestalteten Beschwerden auszugehen, weil dem Beschwerdeführer, wie seine oben wiedergegebenen Ausführungen zeigen, bewusst war, dass ein nicht durch einen Rechtsanwalt eingebrachter Beschwerdeschriftsatz nicht den Voraussetzungen für eine Beschwerde gemäß § 24 Abs. 2 VwGG entspricht (ein Ausnahmefall im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGG liegt gegenständlich nicht vor), er aber dennoch bloß mit seiner Unterschrift versehene Beschwerden einbrachte, womit er im Ergebnis in unzulässiger Weise die Verlängerung der Beschwerdefrist bewirken wollte.

Da der Beschwerdeführer den Mangel somit erkennbar bewusst herbeigeführt hat und die Beschwerden bis zum Ende der sechswöchigen Beschwerdefrist (§ 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG) nicht durch einen Rechtsanwalt eingebracht hat, waren diese - nach Verbindung zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung aufgrund ihres persönlichen, rechtlichen und sachlichen Zusammenhanges - nach dem Gesagten ohne weiteres Verbesserungsverfahren gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 18. Dezember 2012

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