VwGH 2012/10/0062

VwGH2012/10/006223.10.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde des EB in P, vertreten durch Holme und Weidinger Rechtsanwälte OG in 4601 Wels, Dr. Koss-Straße 3, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 2. März 2012, Zl. VwSen-290175/14/Kei/Th, betreffend Übertretung des Forstgesetzes 1975, zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §1452;
ForstG 1975 §33 Abs1;
ForstG 1975 §33 Abs3;
ForstG 1975 §33 Abs5;
ABGB §1452;
ForstG 1975 §33 Abs1;
ForstG 1975 §33 Abs3;
ForstG 1975 §33 Abs5;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 2. März 2012 wurde über den Beschwerdeführer wegen einer Übertretung von § 33 Abs. 3 iVm § 174 Abs. 3 lit. a Forstgesetz 1975 (ForstG) eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 100,-- verhängt.

Die belangte Behörde legte dem Beschwerdeführer zur Last, dieser habe am 7. November 2010 um etwa 11.00 Uhr mit seinem Pferd die Forststraßen O. I und O. II unbefugt beritten, zumal eine Zustimmung des Obmannes und der Mitglieder der Bringungsgenossenschaften als Erhalter dieser Forststraßen nicht vorgelegen sei. Zu diesem Zeitpunkt sei das Reitverbot mit Verbotstafeln am Anfang und am Ende dieser Forststraßen ersichtlich gemacht gewesen.

Weiters führte die belangte Behörde aus, eine Ersitzung sei im gegenständlichen Fall "nicht vorgelegen". Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 18. September 2003 darauf hingewiesen worden, dass er im gegenständlichen Bereich nicht reiten dürfe.

Schließlich begründete die belangte Behörde die von ihr nach § 19 VStG vorgenommene Strafbemessung.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen hat:

1. Die Beschwerde bringt im Wesentlichen vor, der Ersitzungsausschluss gemäß § 33 Abs. 5 ForstG verhindere nicht die Ersitzung anderer Rechte als die "Benützung zu Erholungszwecken"; insbesondere sei somit die Ersitzung selbständiger Wegerechte an Waldgrundstücken grundsätzlich möglich. So sei beispielsweise ausgesprochen worden, dass die regelmäßige Durchquerung des Waldes im Zuge eines für die Verbindung von Orten oder auch Wanderzielen bestehenden Weges auf einer für diesen Weg sichtbar dienenden Trasse nicht dem Begriff der Benützung des Waldes zu Erholungszwecken zu unterstellen sei, sondern darüber hinausgehe (Hinweis auf das Urteil des OGH vom 7. September 1999, 10 Ob 144/99w = Jäger, Forstrecht3, 233f).

Gleiches müsse für das regelmäßige Bereiten einer Forststraße gelten, weil auch hierfür die Regelmäßigkeit und Trassengebundenheit charakteristisch seien.

2. Nach § 33 Abs. 1 ForstG darf jedermann, unbeschadet der Bestimmungen des § 33 Abs. 2 und 3 und des § 34 ForstG, Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten.

Nach § 33 Abs. 3 erster Satz ForstG ist eine über § 33 Abs. 1 ForstG hinausgehende Benützung, wie unter anderem Reiten, nur mit Zustimmung des Waldeigentümers, hinsichtlich der Forststraßen mit Zustimmung jener Person, der die Erhaltung der Forststraße obliegt, zulässig.

Nach § 33 Abs. 5 ForstG tritt durch die Benützung des Waldes zu Erholungszwecken eine Ersitzung (§§ 1452 ff ABGB) nicht ein.

3. Der in der zuletzt genannten Bestimmung normierte Ersitzungsausschluss trifft jede Benützung zu Erholungszwecken, also die nach § 33 Abs. 1 ForstG allgemein erlaubte, eine nach § 33 Abs. 3 speziell gestattete und eine entgegen § 33 Abs. 3 ForstG unerlaubt und daher verbotswidrig vorgenommene. Die Ersitzung selbständiger Wegerechte an Waldgrundstücken ist grundsätzlich möglich. Für die Nutzung eines Weges sind zwar nach der angeführten - vom Beschwerdeführer zitierten - Entscheidung des OGH Regelmäßigkeit und Trassengebundenheit charakteristisch. Eine regelmäßige und trassengebundene Benützung von Forststraßen kann allerdings mit Blick auf § 33 Abs. 5 ForstG nur dann zur Ersitzung eines Wegerechts führen, wenn sie zumindest zum Teil nicht Erholungszwecken dient (vgl. Brawenz/Kind/Reindl, ForstG3 § 33 Anm. 29).

4. Dass das Reiten des Beschwerdeführers einem über die Benützung des Waldes zu Erholungszwecken hinaus gehenden Zweck diente, wird in der Beschwerde nicht mehr behauptet; im vorliegenden Fall gilt daher das Ersitzungsverbot nach § 33 Abs. 5 ForstG.

Aus diesem Grund ist auch die Verfahrensrüge, die auf den historischen Verlauf der Forststraßen abzielt, ohne Relevanz.

5. Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

6. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Ungeachtet der Bezeichnung des Vorlageschreibens der belangten Behörde als "Gegenschrift" kommt allerdings nur der Ersatz des Vorlageaufwandes nach § 48 Abs. 2 Z. 1 VwGG in Betracht, weil sich die Ausführungen im Vorlageschreiben auf bloße Verweise auf den angefochtenen Bescheid und die Verwaltungsakten beschränken (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 28. März 2008, Zl. 2005/12/0181 = VwSlg. 17.414A, mwN).

Wien, am 23. Oktober 2012

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