VwGH 2012/10/0058

VwGH2012/10/005813.11.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, in der Beschwerdesache der Agrargemeinschaft N in M, vertreten durch Dr. Erwin Wibmer, Rechtsanwalt in 9971 Matrei in Osttirol, Obersamergasse 2, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 31. Oktober 2011, Zl. IIIa1-F- 10.129/4, betreffend Feststellung eines Bringungsrechtes nach § 66 Forstgesetz 1975 (mitbeteiligte Partei: AK), den Beschluss gefasst:

Normen

ForstG 1975 §66;
VwGG §34 Abs1;
ForstG 1975 §66;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

1.1. Mit Spruchpunkt I. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 10. Mai 2011 wurde gemäß § 66 Forstgesetz 1975 (ForstG) festgestellt, dass der Mitbeteiligte berechtigt sei, Forstprodukte aus dem orographisch linken Einhang des M.-Grabens auf dem Grundstück Nr. 1246, GB M., im Ausmaß von etwa 500 fm Holz über das Grundstück Nr. 1240/2, GB M., und die Bringungszufahrt der beschwerdeführenden Partei zu bringen.

Mit Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde hinsichtlich einer gegen Spruchpunkt I. allfällig erhobenen Berufung die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen.

1.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung der beschwerdeführenden Partei als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid trifft u.a. die - in der Beschwerde nicht bestrittene - Feststellung, die von der Behörde erster Instanz nach § 66 ForstG als berechtigt beurteilte Bringung sei bereits vor Erlassung des angefochtenen Bescheides durchgeführt worden.

1.3. Mit hg. Verfügung vom 16. August 2012 wurde die beschwerdeführende Partei zur Stellungnahme aufgefordert, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen sie sich noch für beschwert erachte.

1.4. Mit Schreiben vom 11. September 2012 brachte die beschwerdeführende Partei dazu vor, dass sie sich noch als beschwert erachte.

Begründend bringt sie dazu im Wesentlichen vor, sie habe die "Absicht", gegen den Mitbeteiligten aufgrund der widerrechtlichen Inanspruchnahme von Grundstücken eine Schadenersatzklage vor dem Landesgericht Innsbruck einzubringen, weil der Mitbeteiligte durch die auf diesen Grundstücken widerrechtlich durchgeführte Holzbringung nachhaltige Schäden an diesen angerichtet habe. Erwachse nun der angefochtene Bescheid in Rechtskraft, wäre dies für den von der beschwerdeführenden Partei gegen den Mitbeteiligten anzustrengenden Schadenersatzprozess präjudiziell, wodurch Schadenersatzansprüche gegen den Mitbeteiligten nur mehr "sehr erschwert" durchzusetzen wären.

2.1. Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Beschwerden, denen (u.a.) der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Das eine Voraussetzung für die Zulässigkeit darstellende Rechtsschutzinteresse besteht bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse ist immer dann zu verneinen, wenn es aufgrund der geänderten Umstände für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat und daher den in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen nur mehr theoretische Bedeutung zukommt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 23. Oktober 2012, Zl. 2011/10/0198, mwN).

2.2. Eine solche Konstellation liegt im Beschwerdefall vor:

Nach den insoweit unbestrittenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides wurde die von der Behörde erster Instanz nach § 66 ForstG als berechtigt beurteilte Bringung bereits vor Erlassung des angefochtenen Bescheides durchgeführt; für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Partei machte es somit bereits zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung keinen Unterschied, ob der angefochtene Bescheid aufgehoben wird oder nicht.

Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei zu einem gegen den Mitbeteiligten beabsichtigten Schadenersatzprozess ist darauf hinzuweisen, dass die (allfällige) Präjudizialität der Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides in einem noch einzuleitenden Schadenersatzverfahren gegen den Mitbeteiligten nichts am Fehlen der Möglichkeit ändert, durch den angefochtenen Bescheid weiterhin in Rechten verletzt zu werden (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 27. März 2012, Zl. 2008/10/0349, sowie vom 22. Juni 2011, Zl. 2011/04/0007, mwN).

2.3. Wegen des somit fehlenden Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen (vgl. wiederum den hg. Beschluss vom 23. Oktober 2012, mwN).

Wien, am 13. November 2012

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