VwGH 2012/07/0111

VwGH2012/07/011126.2.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofrätin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Brandl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Artmann, über die Beschwerde der Gemeindebetriebe F GesmbH in F, vertreten durch Dr. Martin Eisenberger, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Hilmgasse 10, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 20. April 2012, Zl. UVS 503.23-2/2012-5, betreffend Abweisung eines Devolutionsantrages in einer Angelegenheit nach dem AWG 2002 (weitere Partei: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §13 Abs3 idF 1998/I/158;
AVG §13 Abs3;
AVG §73 Abs1;
AVG §73 Abs2;
AWG 2002 §51 Abs1 idF 2007/I/043;
VwRallg;
AVG §13 Abs3 idF 1998/I/158;
AVG §13 Abs3;
AVG §73 Abs1;
AVG §73 Abs2;
AWG 2002 §51 Abs1 idF 2007/I/043;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin betreibt die wasser-, gewerbe- und abfallrechtlich genehmigte Deponie F.

Mit am 22. Dezember 2011 eingelangter Eingabe vom 21. Dezember 2011 beantragte die Beschwerdeführerin im Rahmen eines Anzeigeverfahren gemäß § 37 Abs. 4 AWG 2002 die Kenntnisnahme der Errichtung eines Baurestmassenkompartimentes auf der bestehenden Massenabfalldeponie durch den Landeshauptmann von Steiermark. Im nordöstlichen Teil des bestehenden Massenabfallkompartimentes solle ein Kompartiment für Baurestmassen errichtet und betrieben werden. Dabei komme es zu keiner Erweiterung der Deponiekapazität, sondern zu einer Einschränkung des bestehenden Massenabfallkompartimentes im Ausmaß von rund 750.000 m3 zu Gunsten des Baurestmassenkompartimentes. Die Antragsunterlagen wurden direkt vom Planer bei der Erstbehörde eingereicht und dabei darauf hingewiesen, dass der Standsicherheitsnachweis noch im Jänner 2012 in aktualisierter Form nachgereicht werde.

Mit Schreiben vom 29. Dezember 2011 wurden die vorgelegten Einreichunterlagen mit der Bitte um Mitteilung, ob diese Unterlagen für die Erstellung von Befund und Gutachten ausreichend seien oder weitere Unterlagen bzw. die Beiziehung weiterer Amtssachverständiger (ASV) erforderlich seien, an die ASV aus den Bereichen Abfall-, Abwasser- und Deponietechnik, Abfallwirtschaft und technische Chemie unter Hinweis auf den in Aussicht genommenen Verhandlungstermin am 14. Februar 2012 übermittelt. Am 26. Jänner 2012 beraumte die Erstbehörde für diesen Termin eine örtliche Erhebung und mündliche Verhandlung an.

Der für die Beurteilung der Anzeige notwendige Standsicherheitsnachweis wurde von der Beschwerdeführerin erst am 10. Februar 2012 als Vorabzug vorgelegt. Am 13. Februar 2012 übermittelte der ASV für Abfallwirtschaft eine Vorbegutachtung. Darin erachtete der ASV unter Hinweis auf § 39 Abs. 1 Z 2, 6 und 8 AWG 2002 die Vorlage konkret dargestellter Unterlagen für erforderlich. Diese Vorbegutachtung wurde der Beschwerdeführerin im Zuge der am nächsten Tag stattgefundenen Verhandlung übergeben.

In der Verhandlung am 14. Februar 2012 legte die Beschwerdeführerin eine mit 17. Jänner 2012 datierte Ergänzung zum Einreichprojekt betreffend die zur "Genehmigung" angezeigten Schlüsselnummern und eine mit 13. Februar 2012 datierte Ergänzung zum technischen Bericht betreffend die Errichtung eines bisher noch nicht beantragten Asbestzementkompartimentes jeweils in einfacher Ausfertigung vor und sagte die Vorlage von weiteren drei Ausfertigungen in den nächsten Tagen zu. Ebenso teilte die Beschwerdeführerin mit, dass die auf dem Areal des geplanten Baurestmassenkompartimentes befindliche Klärschlammkompostieranlage außerhalb des Deponiekörpers, jedoch im Deponiebereich verlegt werden soll. Eine gesonderte Anzeige der Verlegung der Kompostieranlage werde planbelegt übermittelt und eine Endversion des Standsicherheitsnachweises nachgereicht. Nach Hinweis seitens der Erstbehörde, dass dem Projekt kein Nachweis über den Konsens, der umgewandelt werden solle, beigelegt sei, sagte die Beschwerdeführerin zu, diesen Nachweis jeweils mit Bezug auf die Bescheide und die diesen zugrunde liegenden Pläne zu übermitteln.

Im Hinblick auf die noch zu erstellenden Austauschpläne konnte der abfall- und deponietechnische ASV Befund und Gutachten in der Verhandlung nicht erstellen. Ob eine Berechnung einer Sicherstellung erforderlich sei, hänge davon ab, ob es sich bei der geplanten Baurestmassendeponie um eine Änderung der Deponieklasse oder um eine Erweiterung handle. Die Erstbehörde stellte die Übermittlung der Austauschpläne nach Vorlage der Ergänzungsunterlagen und der Stellungnahme zum Konsens an den abfallwirtschaftlichen, den abfall- und deponietechnischen sowie den limnologischen ASV zwecks Erstellung von Befund und Gutachten in Aussicht. Danach sei festzustellen, ob für die Einleitung in den Vorfluter eine wasserrechtliche Bewilligung gemäß § 37 Abs. 3 AWG 2002 erforderlich sei. Die Beschwerdeführerin sagte die Übermittlung der Austauschpläne und der Stellungnahme zum Konsens bis längstens Ende Februar 2012 zu.

Am 20. Februar 2012 langte die Stellungnahme der Beschwerdeführerin zum Konsens sowie am 23. Februar 2012 noch fehlende Beilagen dazu bei der Erstbehörde ein. Am 2. März 2012 wurden diese Unterlagen dem abfall- und deponietechnischen ASV zur Erstellung von Befund und Gutachten übergeben.

Mit Schreiben vom 23. März 2012, dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 27. März 2012 per E-Mail übermittelt, teilte die Erstbehörde mit, dass derzeit ein freies Volumen, wie es zur Umwandlung des Massenabfalls- in ein Baurestmassenkompartiment beantragt worden sei, nicht im angezeigten Ausmaß von 750.000 m3, sondern rechtlich lediglich im Ausmaß von 167.838 m3 vorhanden sei und stellte aus ihrer Sicht fünf Möglichkeiten für die weitere Vorgangsweise im Verfahren dar.

Zeitgleich brachte die Beschwerdeführerin den am 26. März 2012 bei der belangten Behörde eingelangten Devolutionsantrag vom 22. März 2012 ein. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die gemäß § 51 Abs. 1 AWG 2002 dreimonatige Entscheidungsfrist abgelaufen und die Säumigkeit alleine auf das Verschulden der Behörde erster Instanz zurückzuführen sei. Bereits im Vorfeld der Anzeige habe es umfangreiche Besprechungen mit der zuständigen Behörde und den ASV gegeben, bei denen die Rahmenbedingungen der Umwandlung des bestehenden Massenabfallkompartimentes in ein Baurestmassenkompartiment besprochen worden seien. Obwohl die Beschwerdeführerin bereits am 20. Februar 2012 die Stellungnahme zum Bestehen des umzuwandelnden Konsenses sowie die Austauschpläne betreffend die vom deponietechnischen ASV geforderte geringfügige Änderung der Planung der Erstbehörde übergeben worden seien, seien die Austauschpläne weder dem limnologischen noch dem deponietechnischen ASV übermittelt worden.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20. April 2012 wies die belangte Behörde den Devolutionsantrag gemäß § 73 Abs. 2 AVG als unbegründet ab.

Die Behörde erster Instanz habe im Hinblick auf die Weihnachtsfeiertage äußerst rasch am 29. Dezember 2011 die Einreichunterlagen an die ASV zwecks Erstellung von Befund und Gutachten weitergeleitet und am 26. Jänner 2012 eine mündliche Verhandlung für den 16. Februar (richtig 14. Februar) 2012 anberaumt. Der für die Beurteilung notwendige Standsicherheitsnachweis sei als Entwurf am 10. Februar 2012 und die weiteren notwendigen Unterlagen im Zuge der Verhandlung am 14. Februar 2012 vorgelegt worden. In der Verhandlung seien weitere Anträge gestellt und die bestehenden Anträge modifiziert worden. Aufgrund der Verhandlungsergebnisse sei klar gewesen, dass die Erstbehörde nach der Verhandlung am 14. Februar 2012 nicht über entscheidungsreife Unterlagen verfügt habe. Diese seien erst entsprechend ergänzt worden. Daraufhin sei der abfalltechnische ASV aufgefordert worden, die Beurteilung unter dem Aspekt, dass möglicherweise ein fehlender Konsens zur Umwandlung, wie sich durch die Ermittlungen der Behörde abgezeichnet habe, vorliege. Diese Begutachtung und die entsprechenden rechtlichen Ausführungen seien dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22. März 2012 per E-Mail am 27. März 2012 übermittelt worden. Unter Berücksichtigung der Beiziehung der ASV sei keine schuldhafte Verzögerung eingetreten. Im abfallrechtlichen Verfahren mit einer Entscheidungsfrist von drei Monaten sei kaum realistisch innerhalb dieser Zeit ein ordentliches Ermittlungsverfahren durchzuführen. Bei Anlagenverfahren sei sowohl dem Anlagereferenten, als auch dem Sachverständigen eine entsprechende Bearbeitungszeit zuzubilligen, um ein ordnungsgemäßes und rechtmäßiges Verfahren und eine damit verbundene Erledigung durchzuführen. Dass das Verfahren nicht innerhalb des Zeitraums vom 21. Dezember 2011 bis 23. März 2012 abgeschlossen worden sei, sei nicht auf eine schuldhafte Verzögerung durch die Behörde erster Instanz zurückzuführen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und hilfsweise Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.

Die im Beschwerdeverfahren anzuwendende Rechtslage stellt

sich wie folgt dar:

AVG:

"§ 13

(...)

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

(...)

§ 73

(1) Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. (...)

(2) Wird der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen den Bescheid Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden könnte, auf diesen über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Oberbehörde (beim unabhängigen Verwaltungssenat) einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

(...)"

AWG 2002:

§ 37 Abs. 4 in der Fassung BGBl. I Nr. 43/2007, § 39 Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 9/2011, § 51 Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 43/2007, lauten:

"Genehmigungs- und Anzeigepflicht für ortsfeste Behandlungsanlagen

§ 37. (...)

(4) Folgende Maßnahmen sind - sofern nicht eine Genehmigungspflicht gemäß Abs. 1 oder 3 vorliegt - der Behörde anzuzeigen:

  1. 1. eine Änderung zur Anpassung an den Stand der Technik;
  2. 2. die Behandlung oder Lagerung zusätzlicher Abfallarten;
  3. 3. der Ersatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen durch in den Auswirkungen gleichartige Maschinen, Geräte oder Ausstattungen;

    4. sonstige Änderungen, die nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt haben können;

  1. 5. eine Unterbrechung des Betriebs;
  2. 6. der Verzicht auf das Recht, bestimmte genehmigte Abfallarten zu behandeln, oder die Einschränkung der genehmigten Kapazität;

    7. die Auflassung der Behandlungsanlage oder eines Anlagenteils oder die Stilllegung der Deponie oder eines Teilbereichs der Deponie;

    8. sonstige Änderungen, die nach den gemäß § 38 mitanzuwendenden Vorschriften oder nach dem Baurecht des jeweiligen Bundeslandes anzeigepflichtig sind.

    (...)

    Antragsunterlagen

§ 39. (1) Dem Antrag auf eine Genehmigung gemäß § 37 sind in vierfacher Ausfertigung insbesondere anzuschließen:

  1. 1. Angaben über die Eignung des vorgesehenen Standortes;
  2. 2. Angaben über Art, Zweck, Umfang und Dauer des Projekts;
  3. 3. die grundbücherliche Bezeichnung der von der Behandlungsanlage betroffenen Liegenschaft unter Anführung des Eigentümers und unter Anschluss eines amtlichen Grundbuchsauszugs, der nicht älter als sechs Wochen ist;

    4. die Zustimmungserklärung des Liegenschaftseigentümers, auf dessen Liegenschaft die Behandlungsanlage errichtet werden soll, wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer ist;

    5. die Bekanntgabe der Inhaber rechtmäßig geübter Wassernutzungen;

    6. eine Betriebsbeschreibung einschließlich der Angaben der zu behandelnden Abfallarten, der Behandlungsverfahren und eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstiger Betriebseinrichtungen;

    6a. für Anlagen zur Verbrennung oder Mitverbrennung mit energetischer Verwertung eine Darstellung der Energieeffizienz;

    7. eine Baubeschreibung mit den erforderlichen Plänen und Skizzen;

    8. eine Beschreibung der beim Betrieb der Behandlungsanlage zu erwartenden anfallenden Abfälle und der Vorkehrungen zu deren Vermeidung, Verwertung oder Beseitigung (Abfallwirtschaftskonzept gemäß § 10 Abs. 3);

    9. eine Beschreibung der zu erwartenden Emissionen der Behandlungsanlage und Angaben über die Vermeidung oder, sofern dies nicht möglich ist, die Verringerung der Emissionen;

    10. eine Beschreibung der Vorkehrungen zur Einhaltung der Behandlungspflichten gemäß den § 15 Abs. 1 bis 4 und § 16 und gemäß einer Verordnung nach § 23.

    (...)

    Anzeigeverfahren

§ 51. (1) Maßnahmen gemäß § 37 Abs. 4 Z 1, 2, 4 und 8 sind der Behörde drei Monate vor Durchführung unter Anschluss der Antragsunterlagen gemäß § 39, soweit diese Unterlagen erforderlich sind, anzuzeigen. Die Behörde hat diese Anzeige erforderlichenfalls unter Erteilung der zur Wahrung der Interessen gemäß § 43 geeigneten Aufträge mit Bescheid innerhalb von drei Monaten zur Kenntnis zu nehmen. Dieser Bescheid bildet einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides. Mit den Maßnahmen darf erst nach Rechtskraft des Kenntnisnahmebescheides begonnen werden.

§ 56 ist sinngemäß anzuwenden.

(...)"

Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass der Erstbehörde bereits einige Monate vor der tatsächlichen Anzeige ihr Ansuchen bekannt gegeben worden sei und alle Sachverständigen sowie die Erstbehörde ihr "OK" zu einer Kenntnisnahme der Anzeige gegeben hätten. Bereits ab dem Zeitpunkt der Anzeigeerstattung habe die Erstbehörde alle erforderlichen Ermittlungen und Erhebungen unter Beiziehung der Sachverständigen veranlassen und vornehmen können, um ihr Ansuchen einer Erledigung zuzuführen. Die Beschwerdeführerin habe sämtlichen Verbesserungsaufträgen entsprochen und der Behörde alle (nach-) geforderten Unterlagen fristgerecht beigebracht.

Bei den am 20. Februar 2012 vorgelegten Projektunterlagen habe es sich um kein neues Projekt, sondern lediglich um die in der Verhandlung von der Erstbehörde geforderten Ergänzungen gehandelt. Die "Genehmigung" eines Asbestzementkompartimentes sei selbst vom ASV in der Verhandlung positiv beurteilt und nur die planliche Darstellung des Kompartiments gefordert worden. Die Übermittlung der von der Beschwerdeführerin am 20. Februar 2012 vorgelegten ergänzenden Unterlagen sowie die Stellungnahme zur Anlagenkapazität und zu dem Umfang des bestehenden Konsenses seien bis zum 22. März 2012 nicht an den abfall- und deponiebautechnischen sowie den limnologischen ASV übermittelt worden. Dass die Entscheidungsfrist des § 51 Abs. 1 AWG 2002 abgelaufen sei, sei mangels Rechtfertigung der Säumnis der Erstbehörde auf deren überwiegendes Verschulden zurückzuführen.

§ 73 Abs. 1 AVG geht seinem Wortlaut nach von einem Beginn der Entscheidungsfrist mit dem Einlangen des Antrages aus. Weisen allerdings schriftliche Anbringen Mängel auf, so darf die Behörde solche Anbringen nicht zurückweisen. Sie hat vielmehr gemäß § 13 Abs. 3 AVG von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Ist ein Anbringen iSd § 13 Abs. 3 AVG mangelhaft, so steht es (seit der Novelle BGBl. I 1998/158) im Ermessen der Behörde, entweder einen förmlichen Verbesserungsauftrag zu erteilen oder aber die Behebung des Mangels auf andere Weise - wie im vorliegenden Verfahren im Rahmen der mündlichen Verhandlung - zu veranlassen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. September 2013, Zl. 2010/05/0166; Hengstschläger/Leeb, AVG I2 § 13 Rz 28).

Die Entscheidungsfrist des § 73 Abs. 1 AVG beginnt grundsätzlich mit dem Einlangen des verbesserten Antrags. Das scheint für jene Fälle gerechtfertigt, in denen die Erstbehörde zulässigerweise nach § 13 Abs. 3 AVG unverzüglich entweder einen förmlichen Verbesserungsauftrag erteilt oder die Behebung des Mangels auf andere Weise veranlasst hat. Unterlässt es die Behörde nämlich rechtswidrigerweise, den Mängelbehebungsauftrag unverzüglich zu erteilen bzw. die Mängelbehebung auf andere Weise zu veranlassen, so ist darauf bei der Prüfung des Verschuldens iSd § 73 Abs. 2 AVG besonders Bedacht zu nehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2014, Zl. 2012/07/0087). Diesfalls wäre für den Beginn der Entscheidungsfrist nicht das Einlangen des verbesserten (vollständigen) Antrags maßgeblich, weil es die Behörde sonst in der Hand hätte, durch ein rechtswidriges Vorgehen die Entscheidungsfrist zu verlängern. Vielmehr kommt es dann auf das Einlangen des (mangelhaften) Antrags an und die Verzögerungen bei der Erteilung von Verbesserungsaufträgen begründen, solange die Behörde der ihr nach § 13 Abs. 3 AVG obliegenden Verpflichtung nicht nachkommt, ein überwiegendes Verschulden im Sinne des § 73 Abs. 2 AVG (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2009, Zl. 2006/07/0040, mwN).

Diese Judikatur gilt auch für jene Fälle, in denen Verwaltungsvorschriften eine andere - etwa kürzere - Entscheidungsfrist als die sechsmonatige Frist des § 73 Abs. 1 AVG anordnen, wie es § 51 Abs. 1 AWG 2002 tut.

Die Zulässigkeit der von der Erstbehörde in der Verhandlung am 14. Februar 2012 veranlassten Verbesserung ist im vorliegenden Fall nicht strittig und im Hinblick auf die gemäß § 39 Abs. 1 AWG 2002 iVm § 51 Abs. 1 AWG 2002 für einen Antrag auf Kenntnisnahme gemäß § 37 Abs. 4 AWG 2002 erforderlichen Antragsunterlagen vom Verwaltungsgerichtshof nicht in Frage zu stellen. Da die Behörde gemäß § 13 Abs. 3 AVG die Mängelbehebung unverzüglich zu veranlassen hat, ist die Behörde zur umgehenden Prüfung der Mängelfreiheit des Antrages und der Vollständigkeit der Unterlagen verhalten. Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass Verbesserungsaufträge in der Regel innerhalb von vier Wochen erteilt werden können. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine absolute Frist, sondern um einen allgemeinen Maßstab. Ob eine "unverzügliche" Auftragserteilung erfolgte, ist letztlich immer an Hand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen (vgl. nochmals das zur Zl. 2006/07/0040 ergangene Erkenntnis).

Die Erstbehörde leitete nach Einlagen der Anzeige die Einreichunterlagen umgehend unter anderem mit dem Ersuchen um Mitteilung, ob die Unterlagen ausreichend oder ergänzungsbedürftig seien, an die maßgeblichen ASV weiter und stellte gleichzeitig bereits den in weiterer Folge am 26. Jänner 2012 tatsächlich anberaumten 14. Februar 2012 als Verhandlungstermin in Aussicht. Bereits im Zuge der Übermittlung der Einreichunterlagen wurde gegenüber der Erstbehörde darauf hingewiesen, dass der für die Anzeige erforderliche Standsicherheitsnachweis fehle und im Jänner 2012 von der Beschwerdeführerin nachgereicht werde. Tatsächlich legte die Beschwerdeführerin den Standsicherheitsnachweis erst am 10. Februar 2012 per E-Mail und lediglich als Vorabzug vor. Am Tag vor der Verhandlung wies der abfallwirtschaftliche ASV auf das Fehlen diverser gemäß § 39 Abs. 1 AWG 2002 erforderlicher Unterlagen hin. Im Zuge der Verhandlung am 14. Februar 2012 legte die Beschwerdeführerin zwar ergänzend notwendige Unterlagen vor. Trotzdem ergab sich die Notwendigkeit der Ergänzung der Unterlagen in Bezug auf die Vorlage einer Endversion des Standsicherheitsnachweises und von Austauschplänen im Hinblick auf die erstmals im Zuge der Verhandlung erfolgte Modifizierung der Anzeige durch Beantragung eines Asbestzementkompartimentes am Baurestmassenkompartiment sowie betreffend eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin zum Nachweis des umzuwandelnden Konsenses. Die Beschwerdeführerin sagte die Vorlage dieser Unterlagen bis spätestens Ende Februar 2012 zu.

Selbst unter Bedachtnahme auf die in § 51 Abs. 1 AWG 2002 normierte kürzere Entscheidungsfrist von drei Monaten kann vor diesem Hintergrund nicht gesagt werden, dass die Erstbehörde die Verbesserung nicht unverzüglich gemäß § 13 Abs. 3 AVG veranlasst hat. Daran vermag auch der Hinweis der Beschwerdeführerin, das angezeigte Projekt sei bereits im Vorfeld mit der Erstbehörde und den ASV besprochen worden, nichts zu ändern. Einerseits wurde bereits bei der Vorlage der Einreichunterlagen das Fehlen des notwendigen Standsicherheitsnachweises zugestanden, andererseits hat die Beschwerdeführerin die Anzeige im Zuge der Verhandlung in Bezug auf ein zusätzliches Asbestzementkompartiment modifiziert, ohne die dazu erforderlichen Unterlagen bereits in der Verhandlung vollständig vorzulegen.

Die erstmals in der Verhandlung am 14. Februar 2012 beantragte Errichtung eines Asbestzementkompartimentes in Ergänzung des mit Anzeige vom 21. Dezember 2011 eingereichten Projektes am Gelände des geplanten Baurestmassenkompartimentes ist in Bezug auf die Abfallart eine Änderung der ursprünglichen Anzeige in einem wesentlichen Punkt, die einer entsprechenden Begutachtung durch die ASV und Beurteilung durch die Erstbehörde nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen dazu bedarf. Eine positive Beurteilung eines Asbestzementkompartimentes durch den deponietechnischen ASV ist der Verhandlungsschrift vom 14. Februar 2012 nicht zu entnehmen. Vielmehr erklärte der ASV, Befund und Gutachten im Hinblick auf die noch zu erstellenden Austauschpläne nicht abschließen zu können. Daraus ist nicht zu schließen, dass das ergänzend beantragte Asbestzementkompartiment keine das Wesen des Vorhabens verändernde Modifikation darstellt.

Ausgehend davon, dass einerseits die Erstbehörde die Verbesserung der mangelhaften Anzeige unverzüglich im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG veranlasst hat, andererseits die Entscheidungsfrist des § 51 Abs. 1 AWG 2002 (wie auch des § 73 Abs. 1 AVG) von neuem zu laufen beginnt, wenn der Parteiantrag, über den zu entscheiden war, - wie im vorliegenden Verfahren - in einem wesentlichen Punkt modifiziert wird (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 1995, Zl. 94/05/0244), begann die Entscheidungsfrist erst mit der Vorlage der zur Vervollständigung des mangelhaften Antrages dienenden Unterlagen am 23. Februar 2012 und endete demnach am 23. Mai 2012. Der Devolutionsantrag vom 22. März 2012 erweist sich somit als verfrüht.

Da die Entscheidungsfrist zum Zeitpunkt der Einbringung des Devolutionsantrages noch nicht abgelaufen war, kommt dem Umstand, ob der Erstbehörde nach Vorliegen der ergänzenden Unterlagen am 23. Februar 2012 eine Verzögerung vorwerfbar ist, indem sie die Unterlagen entgegen ihren Ausführungen im Zuge der Verhandlung am 14. Februar 2012 nur dem abfallwirtschaftlichen ASV und nicht auch dem abfall- und deponietechnischen sowie dem limnologischen ASV übermittelt hat, keine rechtliche Bedeutung zu.

Ein - wie im vorliegenden Verfahren dargelegt - vor dem Ende der Entscheidungsfrist verfrüht eingebrachter Devolutionsantrag ist jedenfalls unzulässig und zurückzuweisen. Sofern die belangte Behörde demgegenüber ein überwiegendes Verschulden der Behörde an der Verzögerung prüfte und verneinte und den Devolutionsantrag gemäß § 73 Abs. 2 AVG als unbegründet abwies, ist dadurch keine Verletzung von subjektiv öffentlichen Rechten des Antragstellers eingetreten.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47ff VwGG iVm § 79 Abs. 11 VwGG und § 3 der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 26. Februar 2015

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