VwGH 94/05/0244

VwGH94/05/024431.1.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Hauer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, in der Beschwerdesache 1. des Werner D, 2. des Gerhard D, 3. des Bruno D und 4. der Liese D in G, alle vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in M, gegen den Gemeinderat der Gemeinde G, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Bausache, den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §73 Abs1;
VwGG §27;
AVG §73 Abs1;
VwGG §27;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben der Gemeinde G Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

In ihrer am 2. September 1994 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Beschwerde warfen die Beschwerdeführer dem Gemeinderat der Gemeinde G Verletzung der Entscheidungspflicht vor, weil er über ihre am 27. Dezember 1993 bei der Gemeinde eingelangten Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 13. Dezember 1993, mit dem ihr Ansuchen vom 8. Juni 1993 (eingelangt am 9. Juni 1993) um Erteilung einer Baubewilligung gemäß § 98 Abs. 2 in Verbindung mit § 100 Abs. 2 der Niederösterreichischen Bauordnung abgewiesen wurde, nicht entschieden habe. Nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof mit Verfügung vom 14. September 1994 legte die belangte Behörde mit einer Gegenschrift die Verwaltungsakten vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Aus den vorgelegten Aktenunterlagen geht hervor, daß die Beschwerdeführer in ihrer Berufung ausgeführt haben, der Planverfasser werde entsprechend der gegebenen Probleme "einen neuen Plan verfassen, der der Verbauungsverordnung entspreche, dies sei jedoch mangels einer formell erforderlichen Fristsetzung derzeit noch nicht vorgelegt worden, was jedoch in jedem Fall nachgeholt werden würde". In der Folge legte die F Gesellschaft m.b.H., die sich auf eine Vollmacht der Beschwerdeführer bezog, neue Pläne vor mit dem

Begleitschreiben: "Die Pläne ... werden der Behörde als

Projektverbesserungsvorschlag zur Einreichung vom 9. Juni 1993 vorgelegt".

Im Zusammenhalt mit den Ausführungen in der Berufung, wonach auf jeden Fall Austauschpläne vorgelegt würden, die den Bebauungsbestimmungen entsprechen, hatte daher die belangte Behörde zunächst davon auszugehen, daß das eingereichte Bauvorhaben geändert wurde und nicht, daß ein neues Ansuchen eingebracht wurde.

Da die im § 73 Abs. 1 AVG bestimmte Frist von neuem zu laufen beginnt, wenn der Parteienantrag, über den zu entscheiden war, in einem wesentlichen Punkt modifiziert wird (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 26. April 1972, Slg. Nr. 8222/A), hat die Entscheidungspflicht für die belangte Behörde vom 17. Juni 1994, dem Tag des Einlangens der geänderten Pläne, NEU ZU LAUFEN BEGONNEN, dies unabhängig davon, ob eine spätere Beurteilung der belangten Behörde ergeben hat, daß es sich aufgrund der vorgenommenen Änderungen um ein neues Projekt(aliud) handle. Die am 2. September 1994 eingebrachte Säumnisbeschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen. An dieser Beurteilung vermag auch die - grundsätzlich zutreffende - Auffassung der Beschwerdeführer, wonach es ihnen freistehe, gleichzeitig mehrere Bauvorhaben einzureichen und jeweils gesonderte Baubewilligungen zu erwirken, nichts zu ändern, weil sachverhaltsbezogen davon auszugehen war, daß sich die Beschwerdeführer mit der Vorlage von Plänen am 17. Juni 1994 auf das bereits seit 9. Jänner 1993 anhängige Bauverfahren bezogen haben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr.416/1994.

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